VwGH vom 08.07.2013, 2011/08/0168
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des VZ in G, vertreten durch die Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwälte GesmbH in 8010 Graz, Neutorgasse 47, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom , Zl. LGS600/SfA/0566/2011-He/Ja, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer das zuerkannte Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 23. bis zum widerrufen und in Höhe von EUR 402,30 zurückgefordert sowie das zuerkannte Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 1. Jänner bis zum widerrufen. Der Beschwerdeführer sei im Zuge einer Kontrolle von Organen des Finanzamtes/KIAB (Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung) am um 08.40 Uhr auf einer Baustelle in L. bei Tätigkeiten für die E. GmbH betreten worden. Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG gelte die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass eine Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt sei, wenn ein Bezieher von Arbeitslosengeld durch öffentliche Organe bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG betreten werde, die der Arbeitslose nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) angezeigt habe. In diesem Fall sei das Arbeitslosengeld für zumindest vier Wochen zurückzufordern. Unverzüglich bedeute, dass die Arbeitsaufnahme im Vorhinein oder zumindest am Tag der Aufnahme der Beschäftigung gemeldet werde. Der Beschwerdeführer sei auf diese Meldepflicht mehrfach aufmerksam gemacht worden. Die E. GmbH habe den Beschwerdeführer bereits am um
18.35 Uhr mit einem beabsichtigten Beschäftigungsbeginn am zur Sozialversicherung angemeldet. Die Tätigkeit bei der E. GmbH ab habe der Beschwerdeführer dem AMS nicht unverzüglich gemeldet. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am um 09.28 Uhr habe der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen. Der Beschwerdeführer habe sich beim AMS erst nach der Kontrolle telefonisch gemeldet und eine Arbeitsaufnahme mit bekannt gegeben. Es gelte gemäß § 25 Abs. 2 AlVG die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass die Tätigkeit bei der E. GmbH über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt worden sei. Das Arbeitslosengeld sei für vier Wochen zu widerrufen bzw. zurückzufordern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 511/11-4, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG (idF BGBl. I Nr. 71/2003) ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50 AlVG), so gilt gemäß § 25 Abs. 2 AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) ist für zumindest vier Wochen rückzufordern. Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG (idF BGBl. I Nr. 179/1999) ist der Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.
Die Beschwerde bringt vor, § 25 Abs. 2 AlVG richte sich gegen die Schwarzarbeit. Um eine solche handle es sich hier nicht, weil der Dienstgeber die Beschäftigung gemeldet habe. Die Rechtsvermutung der Vollversicherung gemäß § 25 Abs. 2 AlVG "ist daher nicht notwendig, darf weiters die Sanktion der genannten Bestimmung nicht verhängt werden". Der Beschwerdeführer sei kein Pfuscher. Daher dürfe er auch nicht als solcher "bestraft" werden.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Er bestreitet nicht, bei einer vollversicherten Tätigkeit betreten worden zu sein, die er nicht unverzüglich dem AMS gemeldet hatte. Dass dem Beschwerdeführer eine frühere Meldung nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei, behauptet die Beschwerde nicht. Damit ist Tatbestand des § 25 Abs. 2 AlVG erfüllt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/08/0141, und vom , Zl. 2008/08/0160). Auf das Vorliegen von "Schwarzarbeit" stellt das Gesetz nicht ab.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
QAAAE-86432