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VwGH vom 25.06.2010, 2009/02/0308

VwGH vom 25.06.2010, 2009/02/0308

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des K H in W, vertreten durch Dr. Josef Leitner, Rechtsanwalt in 3340 Waidhofen/Ybbs, Oberer Stadtplatz 33, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom , Zl. E 002/06/2009.091/002, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am um 3.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf näher beschriebenen Strecken in Weiden am See in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Wegen Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO wurde eine Geldstrafe von EUR 872,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) verhängt.

In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder und sah es als unstrittig an, dass der Beschwerdeführer am genannten Tag zur angeführten Zeit ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, und gegen 7.50 Uhr des Tattages beim Beschwerdeführer Alkoholisierungssymtome festgestellt worden seien; der Beschwerdeführer habe um 8.17 Uhr und um 8.18 Uhr einen Alkomattest mit dem Ergebnis von jeweils 0,44 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft abgelegt. Er habe sich ausschließlich mit einem Nachtrunk gerechtfertigt. Diesen habe er aber nicht bei der Amtshandlung anlässlich seiner Ausforschung gegen 7.50 Uhr, die rund eine halbe Stunde gedauert habe, behauptet, sondern er sei erst am Nachmittag des Tattages zur Polizeidienststelle gekommen und habe dabei erstmals den Nachtrunk vorgebracht. Die Nachtrunkbehauptung sei daher nicht glaubhaft. Auf Grund des Ergebnisses der Atemluftuntersuchung und der rund fünf Stunden davor gelegenen Lenkzeit ergebe sich durch Rückrechnung eine Alkoholisierung zwischen 1,2 und 1,6 Promille. Dabei sei von dem für den Beschuldigten günstigsten stündlichen Abbauwert von Alkohol im Blut von 0,1 Promille ausgegangen worden. Die beim Beschwerdeführer festgestellte Alkoholisierung von 0,44 mg/l entspreche 0,88 Promille. Zuzüglich der errechneten 0,5 Promille ergebe dies einen Wert von 1,38 Promille zur Tatzeit.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ausschließlich strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob der Beschwerdeführer einen Nachtrunk getätigt hat. Die belangte Behörde hat dies in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung als unglaubwürdig beurteilt, zumal derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, bei erster sich bietender Gelegenheit darauf hinzuweisen und die Menge des solcher Art konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat (vgl. aus jüngerer Zeit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2008/02/0391, mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, von der abzugehen im Beschwerdefall kein Anlass besteht, hat die belangte Behörde in Anbetracht des festgestellten Zeitpunktes der Behauptung des Nachtrunks der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe einen Nachtrunk getätigt, in schlüssiger Weise keinen Glauben geschenkt.

In diesem Zusammenhang erweist sich auch die Verfahrensrüge, die Einvernahme der beim Volksfest anwesenden Zeugen unterlassen zu haben, als nicht berechtigt. Selbst wenn sich aus deren Angaben ergeben hätte, der Beschwerdeführer habe beim Volksfest keinen Alkohol zu sich genommen, wäre dadurch nicht erwiesen worden, dass der Beschwerdeführer im Lenkzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen sei und einen Nachtrunk getätigt habe.

Beim Argument der unrichtigen Rückrechnung des Alkoholgehaltes entfernt sich der Beschwerdeführer von den Feststellungen der belangten Behörde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweist sich auch in diesem Punkt als schlüssig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
WAAAE-86430