VwGH vom 14.01.2013, 2011/08/0166

VwGH vom 14.01.2013, 2011/08/0166

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der W Ges.m.b.H in U, vertreten durch Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1 (Kaiser-Josef-Platz), gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom , Zl LGS600/SAB/0566/2011/Mag.Ed, betreffend Widerruf und Rückforderung von Altersteilzeitgeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde einer Berufung der beschwerdeführenden Partei teilweise Folge gegeben und der erstinstanzlich ausgesprochene Widerruf von Altersteilzeitgeld auf den Zeitraum vom bis eingeschränkt und der Rückforderungsbetrag auf EUR 11.009,49 reduziert.

Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und der anzuwendenden Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Die beschwerdeführende Partei habe für die Zeit vom bis eine Altersteilzeitvereinbarung mit A.K. geschlossen. Die Arbeitszeitreduzierung sei mittels einer Blockzeitvereinbarung erfolgt, wobei die Freizeitphase vom bis stattfinden sollte. Im Altersteilzeitantrag sei die beschwerdeführende Partei darauf hingewiesen worden, dass bei einer Blockzeitvereinbarung spätestens mit Beginn der Freizeitphase eine zuvor arbeitslose Person oder ein Lehrling nicht nur vorübergehend eingestellt werden müsse und in Zusammenhang mit dieser Maßnahme kein Dienstverhältnis aufgelöst werden dürfe. In diesem Formular sei auch darauf hingewiesen worden, dass bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses der Ersatzkraft während der Freizeitphase und wenn nicht binnen drei Monaten eine neue zuvor arbeitslose Ersatzarbeitskraft bzw ein neuer Lehrling eingestellt werde, das gesamte bisher ausbezahlte Altersteilzeitgeld zurückzuzahlen sei.

Für die Altersteilzeitarbeitnehmerin A.K. sei ab als Ersatzkraft E.F. eingestellt worden. Diese sei mit wieder aus dem Unternehmen der beschwerdeführenden Partei ausgeschieden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich A.K. bereits in der Freizeitphase befunden und die beschwerdeführende Partei hätte daher gemäß § 27 Abs 5 Z 3 AlVG unverzüglich "bzw. entsprechend den Richtlinien" zumindest innerhalb von drei Monaten eine neue zuvor arbeitslose Ersatzarbeitskraft bzw einen neuen Lehrling einstellen müssen. Eine neue Ersatzarbeitskraft sei aber nicht eingestellt worden.

Daher sei mit Bescheid der belangten Behörde vom der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Widerruf und die Rückforderung des Altersteilzeitgeldes ursprünglich nicht stattgegeben worden. Gegen diesen Bescheid habe die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der mit Erkenntnis vom , B 556/10-6, festgestellt habe, dass die Vorschrift des "§ 27 Abs. 5 Z 3 AlVG aF" mit der Verfassung in Einklang stehe. Jedoch habe der gänzliche Widerruf im Sinne des § 27 Abs 8 AlVG nur dann zu erfolgen, wenn sich herausstelle, dass das Altersteilzeitgeld bereits ursprünglich, dh im Zeitpunkt der Antragstellung, nicht gebühre. Dadurch, dass beim nachträglichen Wegfall einer Voraussetzung für den Bezug von Altersteilzeitgeld dieses zur Gänze zurückgefordert worden sei, sei dem § 27 Abs 8 AlVG ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt worden, weshalb der Berufungsbescheid der belangten Behörde aufgehoben worden sei.

Die beschwerdeführende Partei habe "wegen der Wirtschaftskrise und nicht in Zusammenhang mit dieser Maßnahme" während der Freizeitphase der A.K. 75 andere Dienstverhältnisse gelöst. In einer von der beschwerdeführenden Partei erstatteten Stellungnahme habe diese angegeben, dass nach dem Ende der Wirtschaftskrise in W. ab und in X. ab wieder Mitarbeiter eingestellt worden seien. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass zum einen davor diese 75 Dienstverhältnisse gelöst worden seien und zum anderen kein einziger der neu aufgenommenen Mitarbeiter "konkret als Ersatzkraft genannt wurde und vor allem in dem laut Richtlinien sehr kulanten Zeitraum von 3 Monaten ab Ausscheiden der Ersatzkraft (E.F.) mit (richtig: 2008) niemand eingestellt wurde". Der Widerruf sei jedoch im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs gemäß § 27 Abs 8 AlVG nicht ab Beginn der Altersteilzeit, sondern erst ab dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzung "des Nichteinstellens einer neuen Ersatzkraft" ab auszusprechen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtete die beschwerdeführende Partei zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 648/11-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 27 AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2004 lautet (auszugsweise):

"§ 27. (1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens fünf Jahren das Regelpensionsalter vollenden und die

1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt werden,

2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 20 vH unterschritten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben,

3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung

a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und

b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und

4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.

(3) (…)

(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Der abzugeltende Anteil beträgt 50 vH des zusätzlichen Aufwandes. Unter der Voraussetzung, dass zusätzlich nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme vom Dienstgeber kein Dienstverhältnis aufgelöst wird, beträgt der abzugeltende Anteil für Zeiträume, in denen diese Voraussetzung erfüllt ist, 100 vH des zusätzlichen Aufwandes. Wird bei einer Blockzeitvereinbarung nicht während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit eine zusätzliche Person beschäftigt (ausgebildet), so ist zu Beginn der Beschäftigung dieser Person eine Zwischenabrechnung durchzuführen. Dabei ist das Ausmaß des bisher abgegoltenen Anteils mit jenem Anteil zu vergleichen, der bei durchgehender Beschäftigung einer zusätzlichen Person abzugelten gewesen wäre. Die so festgestellte Differenz ist, soweit die Ersatzkraft spätestens ab Beginn des vierten Fünftels der Altersteilzeit beschäftigt (ausgebildet) wird, anteilig auf die restlichen Monate der Altersteilzeit zu verteilen und gebührt jeweils zusätzlich zum laufenden Altersteilzeitgeld. Andernfalls stehen in den restlichen Monaten der Altersteilzeit zusätzlich zum laufenden Altersteilzeitgeld nur jeweils 50 vH des laufenden Altersteilzeitgeldes zu. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.

(5) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn

1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt die vereinbarte verringerte Arbeitszeit nicht überschreitet,

2. das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird und

3. zusätzlich zumindest während der Freizeitphase (abgesehen von unvermeidlichen kurzen Unterbrechungen) eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme vom Dienstgeber kein Dienstverhältnis aufgelöst wird.

(6) Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.

(7) (…)

(8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."

2. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass sie kein Verschulden daran treffe, dass im Zeitraum vom bis keine zusätzliche Ersatzkraft für A.K. beschäftigt worden sei. Die zuvor arbeitslose und am eingestellte E.F. habe das Dienstverhältnis zur beschwerdeführenden Partei nämlich durch vorzeitigen Austritt gelöst. Aufgrund der bereits zu diesem Zeitpunkt im Automobilbereich schlagend werdenden Wirtschaftskrise sei es der Beschwerdeführerin einerseits nicht möglich gewesen, weitere Arbeitskräfte bzw. Ersatzarbeitskräfte aufzunehmen, und die beschwerdeführende Partei sei andererseits gezwungen gewesen, drastische Maßnahmen im Personalbereich zu setzen. So seien an den Standorten W. und X. von April bis Juni 2009 75 MitarbeiterInnen gekündigt worden. Ab am Standort X. bzw ab am Standort W. habe es jedoch wieder Personalaufnahmen gegeben, "wobei diese Neuaufnahmen freigesetzte MitarbeiterInnen betrafen und daher als Ersatzkräfte geführt werden könnten".

Der Widerruf des Altersteilzeitgeldes gegenüber der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum vom bis zum stelle daher "jedenfalls einen unsachlichen, unverhältnismäßigen und daher unbilligen Eingriff in das Vertrauen der Beschwerdeführerin dar". Um Härten zu mildern und zu vermeiden stehe der Grundsatz der Billigkeit als Ergänzung neben dem geschriebenen Recht. Überhaupt sei bei der Auslegung von Gesetzen "der diesen zugrundeliegende Billigkeitsgedanke zu ermitteln und über den Gesetzeswortlaut hinaus zu beachten".

3. Die beschwerdeführende Partei stellt ausdrücklich außer Streit, dass sie im Zeitraum vom bis zum keine Ersatzarbeitskraft im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 3 AlVG beschäftigt hat und sieht die Rechtswidrigkeit für den Widerruf in diesem Zeitraum einzig darin gelegen, dass ihr die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar gewesen und damit der "Grundsatz der Billigkeit und Verhältnismäßigkeit" verletzt worden sei.

Soweit die beschwerdeführende Partei damit ihr Verschulden an der Nichtbeschäftigung einer Ersatzarbeitskraft im Sinne des § 27 Abs 5 Z 3 AlVG bestreitet, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung nicht darauf abstellt, aus welchem Grund keine Ersatzarbeitskraft beschäftigt wird. Wenngleich der - möglicherweise ungerechtfertigte - Austritt der zuvor als Ersatzarbeitskraft eingestellten E.F. mit unmittelbar nach diesem Zeitpunkt zu einer unvermeidlichen kurzen Unterbrechung der Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft geführt hat, wurde nach den - insofern unbestritten gebliebenen - Feststellungen des angefochtenen Bescheids der beschwerdeführenden Partei drei Monate Zeit gegeben, eine neue Ersatzarbeitskraft einzustellen, was diese aber aus wirtschaftlichen Gründen bewusst unterließ.

Auch § 27 Abs 8 AlVG bietet bei der Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung keinen Raum für die Berücksichtigung wirtschaftlicher Beweggründe für die Nichterfüllung einer Anspruchsvoraussetzung. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach § 27 Abs 8 AlVG in der - gleichlautenden - Fassung BGBl I Nr 71/2003 nicht entnommen werden könne, dass die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes in vollem Umfang zu widerrufen sei, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfielen. Der gänzliche Widerruf habe gemäß § 27 Abs 8 2. Satz AlVG nämlich nur dann zu erfolgen, "wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt"; die Regelung setze mithin voraus, dass Altersteilzeitgeld bereits ursprünglich, dh im Zeitpunkt der Antragstellung, nicht gebühre (vgl das zur beschwerdeführenden Partei ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 556/10, sowie die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. B 859/10, und vom , B 1563/10, sowie das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2010/08/0166).

Im Beschwerdefall wurde der Bezug des Altersteilzeitgeldes nur für jenen Zeitraum widerrufen, im dem die beschwerdeführende Partei mangels Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft die Bezugsvoraussetzungen nicht erfüllte. Es wurde jedoch nicht der gesamte Bezug des Altersteilzeitgeldes widerrufen, weshalb vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und dem im Beschwerdefall ergangenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofs, B 648/11-3, keine Zweifel bestehen, dass die belangte Behörde bei der Rückforderung des Altersteilzeitgeldes § 27 Abs 8 AlVG in verfassungskonformer Weise angewendet hat.

4. Zum Widerruf und Rückforderung im restlichen verfahrensgegenständlichen Zeitraum - bis - führt die beschwerdeführende Partei aus, dass sie ab dem wieder Dienstnehmer aufgenommen habe, von denen mindestens sechs bis nach dem beschäftigt geblieben wären und daher die Anforderungen als Ersatzarbeitskraft erfüllt hätten. Diese zuvor arbeitslosen Dienstnehmer seien nämlich "zusätzlich" im Sinne des § 27 Abs 5 Z 3 AlVG in den Betrieb aufgenommen und beschäftigt worden. Die belangte Behörde berufe sich darauf, dass keiner der neu aufgenommenen Mitarbeiter konkret als Ersatzarbeitskraft genannt worden sei. Damit verkenne sie, dass § 27 Abs 5 Z 3 AlVG keine "Etikettierungen" der neu aufgenommenen Personen vorsehe.

5. Zunächst ist der beschwerdeführenden Partei beizupflichten, dass es für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld während der Freizeitphase gemäß § 27 Abs 5 Z 3 AlVG tatsächlich nicht darauf ankommt, dass gegenüber der Behörde ein bestimmter Arbeitnehmer explizit als "Ersatzkraft" bezeichnet wird. Wesentlich ist vielmehr, dass während des Bezugszeitraums die Tatbestandsvoraussetzung der Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft tatsächlich erfüllt wird. Im Beschwerdefall war diese Voraussetzung jedoch nicht gegeben:

Nach dem Beschwerdevorbringen wurden von der beschwerdeführenden Partei von April bis Juni 2009 - und damit nach Beginn der Freizeitphase der A.K. - 75 Beschäftigte gekündigt. Ein Teil dieser "freigesetzte(n) MitarbeiterInnen" - die beschwerdeführende Partei führt sechs Personen namentlich an -

wurde ab dem wieder beschäftigt.

Zum Merkmal der "zuvor arbeitslosen Person" in § 27 Abs 5 Z 3 AlVG in der - gleichlautenden - Fassung BGBl I Nr 71/2003 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2011/08/0126, ausgeführt, dass es dem Zweck dieser Bestimmung entspricht, dass nur ein solcher Arbeitgeber während der "Freizeitphase" in den Genuss des Bezugs von Altersteilzeitgeld kommt, der während aufrechter Altersteilzeitvereinbarung eine bis dahin arbeitslose Person bzw einen Lehrling zusätzlich - also nicht etwa als Ersatz für einen anderen ausgeschiedenen Dienstnehmer - einstellt.

Von der zusätzlichen Beschäftigung einer zuvor arbeitslosen Person kann daher nicht mehr die Rede sein, wenn - wie im hier vorliegenden Fall - der Dienstgeber als Bezieher des Altersteilzeitgeldes nach Beginn der Freizeitphase das Dienstverhältnis bereits zuvor beschäftigter Arbeitnehmer zunächst auflöst (oder eine Aussetzungsvereinbarung trifft) und einzelne dieser Arbeitnehmer später neuerlich beschäftigt (bzw das ausgesetzte Dienstverhältnisse fortsetzt).

6. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gekommen ist, dass die beschwerdeführende Partei im Zeitraum, für den der Bezug des Altersteilzeitgeldes widerrufen wurde, die Anspruchsvoraussetzungen nach § 27 Abs 5 Z 3 AlVG nicht erfüllt hat.

Stellt sich - wie im Beschwerdefall - im Nachhinein heraus, dass entgegen der ursprünglichen Vereinbarung die Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft nicht vorlag, so fällt eine Voraussetzung für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes weg; das Altersteilzeitgeld wäre daher - rückwirkend - einzustellen gewesen. Dadurch, dass die Behörde an Stelle der gebotenen Einstellung den Widerruf ausgesprochen hat, kann die Partei jedoch nicht in ihren Rechten verletzt sein (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2003/08/0156).

7. Soweit die beschwerdeführende Partei darauf verweist, dass der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl I Nr 90/2009 auf die "Ersatzkrafteinstellungspflicht" in § 27 AlVG verzichtet habe, da in Zeiten mit schlechter Markt- und Auftragslage die zusätzliche Einstellung einer Ersatzarbeitskraft den Dienstgebern nicht zumutbar sei, kann sie damit keine Zweifel daran wecken, dass die im Beschwerdefall anzuwendende Rechtslage eine solche Pflicht zur Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft während der Freizeitphase vorsah. Wie den Materialien zu BGBl I Nr 90/2009 zu entnehmen ist, war gerade das Bestehen dieser - als unpraktikabel empfundenen - Pflicht Anlass für die Novelle. Für alle Ansprüche auf Altersteilzeitgeld auf Grund einer Vereinbarung, deren Laufzeit vor dem begonnen hat, wie dies gegenständlich der Fall ist, hat der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich § 27 AlVG in seiner bisherigen Fassung für weiter anwendbar erklärt (siehe § 79 Abs 103 AlVG).

8. Die Beschwerde erweist sich damit als insgesamt unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am