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VwGH vom 20.10.2010, 2009/02/0292

VwGH vom 20.10.2010, 2009/02/0292

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des G, vertreten durch Mag. Christian Haas, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-PL-08-0033, betreffend Übertretungen des Niederösterreichischen Veranstaltungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erachtet, er habe es als Gründer des Vereines D, somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieses Vereines zu verantworten, dass der Verein am um 17:32 Uhr auf näher bezeichneten Grundstücken in der Gemeinde A eine Veranstaltung, nämlich das Musikfestival D durchgeführt habe, indem die Musikanlage in Betrieb genommen worden sei, obwohl die Veranstaltung untersagt worden sei (Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses vom - zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses ergehe eine gesonderte Entscheidung) und obwohl die Veranstaltungsstätte nicht genehmigt gewesen sei (Spruchpunkt 3.). Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt 2. §§ 9 VStG iVm 14 Abs. 1 Z 5 NÖ Veranstaltungsgesetz und zu Spruchpunkt 3. §§ 9 VStG iVm 14 Abs. 1 Z 10 iVm § 10 Abs. 1 NÖ Veranstaltungsgesetz übertreten, wofür über ihn eine von der belangten Behörde auf je 1.500,-- EUR herabgesetzte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils sieben Tage) verhängt wurde.

In der Begründung stellte die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsverfahrens dar und traf die Feststellung, dass der Kunstförderungsverein D dem Vereinsregisterauszug entsprechend am entstanden sei. Der Beschwerdeführer und Z W seien die Gründer und die organschaftlichen Vertreter des Vereins. Z W habe als Vertreterin des Vereins in Gründung mit Eingabe vom der Veranstaltungsbehörde (NÖ Landesregierung) die Veranstaltung "Open Air - öffentliche Tanzveranstaltung" vom 14. bis angemeldet. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom seien die Durchführung und die Ankündigung der vom 14. bis in der Gemeinde A beabsichtigten Veranstaltung untersagt worden. Dieser Bescheid sei unter anderem an den Kunstförderungsverein D zu Handen des Beschwerdeführers adressiert worden. Es sei am versucht worden, dem Beschwerdeführer den Bescheid durch den Zeugen Revierinspektor K persönlich auszufolgen. Der Beschwerdeführer habe die Annahme des Bescheides verweigert. Z W sei der Bescheid am persönlich ausgefolgt worden. Dem Beschwerdeführer sei die Untersagung der Veranstaltung bekannt gewesen. Am um 17:32 Uhr sei die Musikanlage in Betrieb genommen worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Kunstförderungsverein D als Veranstalter aufgetreten sei. Bis zur Bestellung der organschaftlichen Vertreter hätten die Gründer, darunter der Beschwerdeführer, den Verein vertreten. Durch die Inbetriebnahme der Musikanlage sei die Veranstaltung durchgeführt worden, obwohl sie untersagt gewesen sei. Die Verwaltungsübertretungen seien vom Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG zu verantworten. Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd, als erschwerend nichts zu werten sei. Die konkret verhängten Strafen erschienen daher im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der am Existenzminimum orientierten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers. Bei der Strafbemessung sei insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich von der Untersagung gewusst habe, wenngleich er die Annahme des Bescheides verweigert habe und der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Eine weitere Herabsetzung der Strafen sei nicht in Betracht gekommen, da der Beschwerdeführer von der Untersagung gewusst habe und die Veranstaltung trotzdem und auch ohne Betriebsstättenbewilligung durchgeführt worden sei. Der Untersagungsbescheid sei rechtskräftig und vollstreckbar gewesen. Dem Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Untersagungsbescheid sei vom Verwaltungsgerichtshof nicht stattgegeben worden. Verfolgungsverjährung sei nicht eingetreten, zumal die Aufforderung zur Rechtfertigung durch die BH T vom erfolgt sei. Aus dem Straferkenntnis ergebe sich zweifelsfrei, dass dieses durch den Bezirkshauptmann K unterschrieben worden sei.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, von der Einvernahme namhaft gemachter Zeugen habe abgesehen werden können, da dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen worden sei, dass er die Musikanlage selbst in Betrieb genommen habe. Die Verantwortung für die Durchführung der Veranstaltung treffe den Veranstalter. Die Untersagung der Veranstaltung, das Fehlen der Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung, die Inbetriebnahme der Musikanlage, das Auftreten des Vereins der Behörde gegenüber als Veranstalter und die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Gründer des Vereines seien als erwiesen anzusehen und seien vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden. Aus diesem Grund habe die Einvernahme des Beschwerdeführers entfallen können. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers sei zweimal versucht worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Sieht man in dem der Ausführung der Beschwerdegründe vorangestellten "einleitenden Hinweis", die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführervertreter innerhalb der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde keine Aktenabschrift übermittelt, eine Verfahrensrüge, vermag der Beschwerdeführer die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufzuzeigen.

Als inhaltlich rechtswidrig erachtet der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid, weil der von der belangten Behörde übernommene und von ihr modifizierte Spruch des Straferkenntnisses weder die als erwiesen angenommene Tat noch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, zu entnehmen sei und zudem wesentliche Teile des Sachverhaltes ausgetauscht worden seien.

Mit diesem Vorwurf ist der Beschwerdeführer auf das von ihm angesprochene Straferkenntnis vom zu verweisen. In diesem sind nicht nur Ort, Tag und Uhrzeit der Verwaltungsübertretungen angeführt, sondern es wurde eine genaue Umschreibung derselben vorgenommen und auch jene Normen des NÖ Veranstaltungsgesetzes, deren Übertretung der Beschwerdeführer im Übrigen gar nicht bestreitet, sind im Detail genannt. Es hat zudem keine - wie der Beschwerdeführer pauschal behauptet - Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes durch die belangte Behörde gegeben, sondern es wurde lediglich hinsichtlich der noch relevanten Tatbestände im Spruch des angefochtenen Bescheides die Art der Organfunktion des Beschwerdeführers für die Veranstalterin konkretisiert. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass eine solche Konkretisierung für die Rechtmäßigkeit eines Strafbescheides unerlässlich ist (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2009/02/0342), zumal die belangte Behörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet war, die unrichtige Bezeichnung des Beschwerdeführers durch die Erstbehörde durch Angabe der zutreffenden richtig zu stellen, wozu die Richtigstellung der Bezeichnung der Organstellung des Beschwerdeführers (Vereinsgründer gemäß § 2 Abs. 2 Vereinsgesetz, wonach die ersten organschaftlichen Vertreter des errichteten Vereins vor oder nach der Entstehung des Vereins bestellt werden können; erfolgt die Bestellung erst nach der Entstehung des Vereins, so vertreten die Gründer bis zur Bestellung der organschaftlichen Vertreter gemeinsam den entstandenen Verein) gehörte (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2004/03/0007). Es ist daher nicht rechtswidrig und es liegt auch keine Verjährung vor, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer erstmals im angefochtenen Bescheid und nach Ablauf der Frist des § 31 Abs. 2 VStG vorwirft, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Gründer des Vereins begangen zu haben.

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde weiter vor, er sei durch Krankheit am Erscheinen zur Berufungsverhandlung am verhindert gewesen, sodass keine ordnungsgemäße Ladung im Sinne des § 51f Abs. 2 VStG vorgelegen sei und deshalb die Durchführung der Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses nicht in Abwesenheit des Beschwerdeführers hätte erfolgen dürfen.

Gemäß § 51f Abs. 2 VStG hindert es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist.

Nach § 19 Abs. 3 AVG, der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist.

Nach der Rechtsprechung hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun, wozu etwa die Behauptung der Bestellung der Partei ins Krankenhaus zu einer Operation nicht ausreicht, insbesondere ist deren Unaufschiebbarkeit darzutun. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2000/09/0150).

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt sich - ohne dass dies der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht hat - dass der Beschwerdeführer am 9. bzw. der belangten Behörde mitgeteilt hat, er habe am um 10:00 Uhr einen Zahnarzttermin, bei dem ihm ein Zahn gezogen werde. Er habe eine Intensivbehandlung wegen einer Entzündung, er müsse sehr starke Medikamente nehmen.

Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund kann ein Zahnarzttermin, dessen Unaufschiebbarkeit nicht behauptet wurde und auch nicht ersichtlich ist, nicht als entschuldigte Abwesenheit im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG gewertet werden. Die Durchführung der Berufungsverhandlung am und die Verkündung der Entscheidung in Abwesenheit des Beschwerdeführers waren daher zulässig. War die Verkündung des angefochtenen Bescheides nicht rechtswidrig, erübrigt es sich auch, auf den Verjährungseinwand des Beschwerdeführers einzugehen, weil dieser von der Unwirksamkeit der Verkündung des Bescheides ausgeht.

Im diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, er habe schon am telefonisch die Beiziehung eines Dolmetschers für Hebräisch für die Verhandlung am ersucht. Ein Dolmetscher sei nicht beigezogen worden. Der Beschwerdeführer sei daher im Verfahren vor der belangten Behörde gar nicht gehört worden, weil er bei der Verhandlung am - entschuldigt - nicht anwesend war.

Der Beschwerdeführer ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde der Verhandlung vom dem Verhandlungsprotokoll folgend einen Dolmetscher für Hebräisch beigezogen hat, der Beschwerdeführer jedoch im Sinne der eben dargelegten Rechtslage als unentschuldigt fern geblieben anzusehen ist.

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass die von ihm beantragten Zeugen nicht geladen und einvernommen worden seien, verabsäumt es jedoch, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangel darzulegen. Mit der pauschalen Behauptung, die Zeugen seien zum Beweis dafür geführt worden, dass er das ihm zur Last gelegte Verhalten nicht gesetzt habe, ist ihm dies nicht gelungen.

Soweit der Beschwerdeführer rechtliche Überlegungen vor dem Hintergrund anstellt, er habe vom Untersagungsbescheid keine Kenntnis gehabt, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt, wonach dem Beschwerdeführer die Untersagung der Veranstaltung bekannt war. Auf dieses Argument war daher nicht einzugehen.

Hinsichtlich der Milderungsgründe bei der Strafbemessung zählt der Beschwerdeführer in der Beschwerde einzelne Tatbestände des § 34 StGB auf, ohne einen Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschwerdeführers im Konkreten oder mit den getroffenen Feststellungen herzustellen. Im Übrigen erscheint die Bemessung der Höhe der Strafen von je 1.500 EUR unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde getroffenen Abwägung bei einem Strafrahmen bis 7.000 EUR nicht als unangemessen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am