VwGH vom 28.09.2006, 2006/17/0083
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des GK gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3- MK 146-167/3-2005, betreffend Vorstellung i.A. Kanalgebühr für die Beitragsjahre 2003, 2004 und 2005 (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt, Neuer Platz 1, 9010 Klagenfurt), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 180,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Unter anderen sind RK (im Folgenden: K) und der Beschwerdeführer Miteigentümer der Liegenschaft C-Platz in der mitbeteiligten Landeshauptstadt. Mit den Miteigentumsanteilen des K und des Beschwerdeführers ist jeweils Wohnungseigentum verbunden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom wurden dem K für die genannte Liegenschaft (in ihrer Gesamtheit) gemäß §§ 1 bis 3 der Klagenfurter Kanalgebührenverordnung vom , betreffend die Ausschreibung einer Kanalgebühr (im Folgenden: KanalGebV), in der Fassung der Verordnung vom , Kanalgebühren für die Jahre 2003, 2004 und (bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage) für 2005 in der Höhe von jährlich EUR 22.248,-- vorgeschrieben. Die erstinstanzliche Abgabenbehörde legte dieser Vorschreibung eine Gebührenmesszahl von 11.124 sowie einen Gebührensatz von EUR 2,-- zu Grunde. In der Begründung heißt es, gemäß § 2 Abs. 1 und 2 KanalGebV ergebe sich die Kanalgebühr aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den städtischen Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen (einschließlich Überdachungen) mit dem Gebührensatz. Die Gebührenmesszahl werde in der Weise ermittelt, dass die Zahl der Quadratmeter der geschoßweise ermittelten verbauten Flächen der Gebäude um die Zahl der Quadratmeter der befestigten Flächen des Grundstückes vermehrt werde.
Gegen diesen Bescheid erhob K Berufung, in welcher er darauf verwies, dass er lediglich zu 14.686/200.000stel Anteilen Miteigentümer der genannten Liegenschaft sei. Dennoch würden ihm die gesamten Abgaben der Liegenschaft angelastet.
Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Die erstinstanzliche Abgabenbehörde verwies darauf, dass gemäß § 4 KanalGebV mehrere Eigentümer der abgabengegenständlichen Liegenschaft Gesamtschuldner seien. Der Behörde stehe es grundsätzlich frei, an welchen Gesamtschuldner sie sich wende und ob sie das Leistungsgebot an einen, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richte. Vorliegendenfalls sei K in Anspruch genommen, weil er einer der vier Miteigentümer sei, die die größten Parifizierungsanteile (und zwar im gleichen Ausmaß) an dieser Liegenschaft besäßen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtete sich ein Vorlageantrag des K.
Mit Eingabe vom trat der Beschwerdeführer der Berufung des K bei. Darin vertrat er die Rechtsauffassung, Abgabenschuldnerin sei vorliegendenfalls die Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 (im Folgenden: WEG 2002). Überdies habe die belangte Behörde das ihr zustehende Auswahlermessen in Ansehung des K nicht im Sinne des Gesetzes geübt.
Mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom wurde der Berufung des K, welcher der Beschwerdeführer beigetreten war, gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom keine Folge gegeben.
In der Begründung dieses Bescheides teilte die Berufungsbehörde die Rechtsauffassung der erstinstanzlichen Behörde, wonach sich aus § 4 KanalGebV eine gesamtschuldnerische Haftung der Miteigentümer ergebe, weshalb die ausschließliche Adressierung des Abgabenfestsetzungsbescheides an K nicht zu beanstanden sei. Die Berufungsbehörde vertrat weiters die Rechtsauffassung, der Abgabenbescheid sei nicht an die Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 WEG 2002 zu richten gewesen, weil § 4 KanalGebV diese nicht als Abgabenschuldnerin bezeichne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde. Dort brachte er zunächst vor, § 4 KanalGebV sei vorliegendenfalls gar nicht anzuwenden, zumal Art. II der am kundgemachten Novelle der zitierten Verordnung durch den Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom anordne, dass die Bestimmungen der §§ 3 und 4 KanalGebV in der bisherigen Fassung nur mehr für vor diesem Zeitpunkt liegende Tatbestände Anwendung fänden. Dieses Ergebnis möge zwar offensichtlich auf eine mangelhafte Abfassung der Verordnung zurückzuführen sein; der vom Verordnungsgeber gewollte Inhalt sei jedoch nicht feststellbar, sodass die im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Rechtsnorm nicht anwendbar sei.
Selbst wenn § 4 KanalGebV vorliegendenfalls aber anwendbar wäre, sei diese Norm dahin auszulegen, dass sie - im Falle der Begründung von Wohnungseigentum - die in § 18 WEG 2002 umschriebene Wohnungseigentümergemeinschaft als abgabepflichtig bezeichne. Die in Rede stehende Verordnungsbestimmung gehe auf eine entsprechende Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom zurück; also auf eine Norm, welche zu einem Zeitpunkt erlassen worden sei, als es eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 18 WEG 2002 nicht gegeben habe. Es handle sich bei der Entrichtung der in Rede stehenden Abgaben um Agenden, welche die Verwaltung einer Liegenschaft mit sich bringe. Gemäß § 59 der Kärntner Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 128/1991 (im Folgenden: Krnt LAO), seien insbesondere Vermögensverwalter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalteten, entrichtet würden. Als Subjekt solcher den Liegenschaftseigentümer treffender Verpflichtungen (Verwaltungsagenden) sei eben die Wohnungseigentümergemeinschaft ins Leben gerufen worden. Demzufolge habe der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Beschluss vom , Zl. 96/17/0450, bezogen auf eine oberösterreichische Abgabensache, aussprechen können, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft auch als "Eigentümerin" im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften zur Entrichtung der Wasser- bzw. Kanalgebühr verpflichtet gewesen sei, da dies unbestrittenermaßen im Bereich ihrer ordentlichen Verwaltung zu erfolgen gehabt habe.
Unrichtig sei auch die Annahme der Berufungsbehörde, sie habe uneingeschränkte Dispositionsfreiheit in Ansehung der Wahl jenes Mitschuldners, welcher zur Erfüllung der solidarisch geschuldeten Leistung herangezogen werde.
Darüber hinaus sei die Berufung des K gegen den Kanalgebührenbescheid vom auch insoweit begründet gewesen, als dieser unter anderem auf einer nicht schlüssigen Ermittlung der Bemessungsgrundlage beruhe, indem insbesondere auf in Vorbescheiden zu Grunde gelegte Flächen unrichtig Bezug genommen werde. Darauf sei auch seitens des Beschwerdeführers im Zuge eines Inzidenzverfahrens betreffend die Zulässigkeit seines Beitrittes zur Berufung des K in einem Vorlageantrag vom (welcher in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten ist) ausdrücklich hingewiesen worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Ganges des Verwaltungsverfahrens aus, Gegenstand ihres Verfahrens sei es zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt worden sei. Festzuhalten sei, dass die gegenständliche Vorstellung nicht durch jenen Miteigentümer der Liegenschaft erhoben worden sei, den die Abgabenbehörde zur Entrichtung der gesamten Abgabe verpflichtet habe, sondern vom Beschwerdeführer als einem weiteren Miteigentümer, welcher vorliegendenfalls zu keiner Leistung herangezogen worden sei. Der Beschwerdeführer sehe sich im Wesentlichen dadurch beschwert, dass nach seiner Rechtsansicht nicht die Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Objektes die Abgabe zur ungeteilten Hand schuldeten, sondern die mit Teilrechtspersönlichkeit ausgestattete Eigentümergemeinschaft.
Sodann legte die belangte Behörde dar, dass sich aus § 4 KanalGebV eine Gesamtsteuerschuld im Sinne des § 4 Krnt LAO ergebe, zumal in dieser Abgabenvorschrift mehrere Personen (ausdrücklich) als Gesamtschuldner bezeichnet würden. Aus § 4 Krnt LAO ergebe sich, dass ein abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis (ebenso wie der Abgabenanspruch überhaupt) nicht erst durch Geltendmachung des Anspruches entstehe, sondern bereits mit Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die gesamtschuldnerische Leistung knüpfe. Der Festsetzung einer Abgabe komme somit nicht nur in Bezug auf deren Art und Höhe, sondern auch hinsichtlich der persönlichen Inanspruchnahme der Abgabenschuldner lediglich feststellende und nicht konstitutive Bedeutung zu. Das durch den Verweis des § 4 Krnt LAO auf § 891 ABGB geprägte Wesen des steuerrechtlichen Gesamtschuldverhältnisses öffne dem Abgabengläubiger einen Spielraum, welcher sich darin zeige, dass er die Person bestimme könne, die als Mitglied des Schuldverhältnisses für die Tilgung einzustehen habe. Zeitpunkt und Reihenfolge sowie das Ausmaß der Heranziehung von Mitschuldnern könne somit innerhalb bestimmter Grenzen nach dem Ermessen der Abgabenbehörde bestimmt werden. Bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt handle es sich um ein Geschäfts- und Wohnhaus. Aus dem Grundbuch seien 59 (Mit-)Eigentümer mit jeweiligen Parifizierungsanteilen ersichtlich. In concreto sei - zulässigerweise - die Abgabe mit Einzelsteuerbescheid von K als einem Gesamtschuldner eingefordert worden. Die Behörde habe bei Auswahl des Schuldners auf das Schuldnerverhältnis Bedacht genommen und den Abgabenanspruch gegenüber einem der vier Miteigentümer geltend gemacht, welche - zu gleichen Teilen - die größten Parifizierungsanteile an der Liegenschaft besäßen. Die so getroffene Ermessensentscheidung entspreche den Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Dafür spreche auch, dass der von den Abgabenbehörden zur Entrichtung der (gesamten) Abgabe verpflichtete K keine Vorstellung erhoben habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die mitbeteiligte Landeshauptstadt erstattete keine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 24 und § 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 62/1999 (im Folgenden: K-GKG), lauten (auszugsweise):
"4. Abschnitt
Kanalgebühren
§ 24
Ermächtigung
(1) Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(2) Erfolgt die Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet oder in Teilen davon anfallenden Abwässer nicht durch Einrichtungen der Gemeinde, wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Kanalgebühren auszuschreiben. Abgabenschuldner sind in diesem Fall die Eigentümer der Gebäude oder der befestigten Flächen, deren Abwässer entsorgt werden.
§ 25
Höhe
(1) Erfolgt die Entsorgung der Abwässer nicht durch Gemeindeeinrichtungen, sind der Berechnung der Kanalgebühren die der Gemeinde tatsächlich erwachsenen Kosten zu Grunde zu legen.
(2) Kanalgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Kanalgebühren nach der Bereitstellungsgebühr und der Benützungsgebühr geteilt ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr zumindest 50 v. H. des gesamten Aufkommens an Kanalgebühren zu betragen.
(3) Die Benützungsgebühr darf nach dem durchschnittlichen, ortsüblichen Abwasseranfall pauschaliert werden, wobei insbesondere für Wohnungen oder Gebäude stufenweise nach ihrer Verwendung und dem Flächenausmaß Pauschalbeträge festgesetzt werden können. Übersteigt oder unterschreitet eine auf Grund des tatsächlichen Abwasseranfalles sich ergebende Benützungsgebühr den festgesetzten Pauschalbetrag um einen der Art der Pauschalierung angemessenen Prozentsatz, so ist die Gebühr wiederum nach dem Abwasseranfall zu berechnen.
(4) Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.
..."
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 4 sowie § 6 der KanalGebV in der Stammfassung des Beschlusses des Gemeinderates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom betreffend die Ausschreibung einer Kanalgebühr lauteten:
"§ 1
(1) Für die Kanalisationsanlagen der Landeshauptstadt Klagenfurt wird jährlich eine Kanalgebühr eingehoben. Die Kanalgebühr setzt sich aus einer Gebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen der Gemeinde für die Sammlung, Ableitung, Behandlung und Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer (Bereitstellungsgebühr) und einer Gebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Benützungsgebühr) zusammen.
...
§ 2
(1) Die Höhe der Kanalgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den städtischen Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen (einschließlich Überdachungen) mit dem Gebührensatz.
(2) Die Gebührenmesszahl wird in der Weise ermittelt, dass die Zahl der Quadratmeter der geschoßweise ermittelten verbauten Flächen der Gebäude um die Zahl der Quadratmeter der befestigten Flächen des Grundstückes vermehrt wird. Kellergeschoße und Dachflächen zählen mit, wenn sie in den städtischen Kanal entwässert werden. Bei der Ermittlung der Dachflächen ist deren Grundrissfläche für die Berechnung der Quadratmeter heranzuziehen. Werden ausschließlich Niederschlagswässer abgeleitet, wird zur Berechnung der Gebührenmesszahl nur die Zahl der Quadratmeter jener Flächen herangezogen, von denen eine Ableitung erfolgt.
...
§ 3
Der Gebührensatz für die Bereitstellungsgebühr beträgt S 10,--
, für die Benützungsgebühr zusätzlich S 11,--.
§ 4
Der Eigentümer der an den Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen ist zur Entrichtung der Kanalgebühr verpflichtet. Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner.
...
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit dem an ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt findet die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom , ..., zuletzt geändert durch die Verordnung des Gemeinderates vom , ..., betreffend die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, nur mehr für vor diesem Zeitpunkt liegende Tatbestände Anwendung."
Mit Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom wurde gemäß § 14 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998, LGBl. Nr. 70, sowie gemäß § 24 K-GKG folgende Änderung der KanalGebV angeordnet:
"Artikel I
Der § 3 lautet:
§ 3
Der Gebührensatz für die Bereitstellungsgebühr beträgt
EUR 0,94, für die Benützungsgebühr zusätzlich EUR 1,06.
Für die Zeit, die nach dem und vor dem liegt, beträgt die Bereitstellungsgebühr ATS 13,-- und die Benützungsgebühr zusätzlich ATS 14,60.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit in Kraft.
Artikel II
Mit diesem Zeitpunkt finden die Bestimmungen der §§ 3 und 4 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom , Zl. 34/613/94, betreffend die Ausschreibung einer Kanalgebühr (Klagenfurter Kanalgebührenverordnung 1994), nur mehr für vor diesem Zeitpunkt liegende Tatbestände Anwendung."
In den Materialien zu der genannten Verordnungsnovelle (Schreiben der Abteilung Abgaben, Entsorgung und Finanzen des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom , Mag.Zl.: 34/546/2000) heißt es:
"Betreff: Kanalanschlussbeitragsverordnung,
Kanalgebührenverordnung, Änderung, EUR-Vorbereitung
Der Kanalanschlussbeitrag und die Kanalgebühr wurden zuletzt mit Wirksamkeit vom festgelegt und betragen für den einmaligen Kanalanschluss ATS 25.918,-- pro Bewertungseinheit und für die Kanalbenützung ATS 21,-- pro m2, jeweils einschließlich 10 % USt. Festzuhalten ist, dass auf Grund einer landesgesetzlichen Regelung die laufend zu zahlenden Beiträge nunmehr 'Kanalgebühren' heißen.
Die finanzielle Entwicklung des Gebührenhaushaltes 8511 'Kanalisation' ist in der angeschlossenen Kostenübersicht mit allen Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen und außerordentlichen Haushaltes, die über den Kontokreis 8511 abgedeckt werden müssen, dargestellt. Die Beträge sind Nettobeträge. Bei der 'Bedeckung der Bauraten' fällt auf, dass bis zum Bauabschnitt Klagenfurt 08 die Finanzierung mit einem Kredit aus dem Wasserwirtschaftsfonds erfolgte. Die Baulose 061 und 09 bis 13 werden nur noch mit einem Bankdarlehen, zu welchen die ÖKK (Österreichische Kommunalkredit) einen Annuitätenzuschuss leistet, finanziert. Der Unterschied liegt darin, dass die alten WWF-Kredite mit 2 % verzinst waren und fixe Rückzahlungsquoten aufwiesen, so dass bedingt durch die Geldwertverdünnung die Rückzahlung immer leichter wurde. Bei der neuen Art der Finanzierung sind Bankdarlehen aufzunehmen, die derzeit rund 3,5 % kosten. Die Rückzahlung erfolgt indexberichtigt, so dass die Raten am Ende der Laufzeit entsprechend größer sind. In der Rubrik 'Landesbeitrag' fällt auf, dass die Bauabschnitte 061 bzw. 09 bis 13 nicht mehr aufscheinen. Nach den neuen Förderungsrichtlinien des Landes ist die Landeshauptstadt Klagenfurt nicht förderungswürdig, da die berechneten Anschlussbeiträge und Kanalgebühren unter den Zumutbarkeitsgrenzen liegen. 'Eigenmittel' sind jene Anteile an den Baukosten, die nicht durch WWF-Kredite bzw. ÖKK Darlehen und Landesmittel abgedeckt sind. Diese Beträge sollten durch die Anschlussbeiträge abgedeckt werden. Der Fehlbetrag muss aus dem ordentlichen Gebührenhaushalt aufgebracht werden. Eine direkte Gegenüberstellung Eigenmittel zu Kanalanschlussbeiträge erscheint nicht sinnvoll, da durch die Bauzeit und das behördliche Anschlussverfahren Zeitverschiebungen bis zu drei Jahren entstehen können, die die jahresweise Betrachtung verzerren. Im Abschnitt 'Kosten der Fremdfinanzierung' sind die bisher eingegangenen Rückzahlungsverpflichtungen bzw. die voraussichtlichen Zahlungsraten der zukünftigen Bauabschnitte dargestellt. Zu erkennen ist, dass der Bauabschnitt Klagenfurt 02 im Jahre 2000 vollständig zurückgezahlt sein wird. Als Nächstes werden die Bauabschnitte Viktring 02 und Klagenfurt 03 im Jahre 2010 zurückgezahlt sein. Bei den jüngeren Bauabschnitten (061 bzw. 09 - 13) erkennt man die steigenden Jahresraten durch die inflationsbereinigten Rückzahlungen. Mit den geltenden Anschluss- und Kanalgebühren wurde im heurigen Budget ein Abgang von ATS 27 Mio. vorgesehen.
Aus der Sicht der antragstellenden Abteilungen ist eine Kanalgebühr von ATS 27,60 (EUR 2,--) pro m2 jeweils einschließlich 10 % USt. erforderlich, um einen ausgeglichenen Gebührenhaushalt zu ergeben.
Die vorliegende Kostenübersicht ist mit diesen Beträgen erstellt.
Bezüglich des Kanalanschluss- und Kanalergänzungsbeitrages erfolgt eine Anpassung des Beitragssatzes an den Euro."
Schließlich wurde mit Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom folgende Änderung der KanalGebV angeordnet:
"Der § 3 lautet:
§ 3
Der Gebührensatz für die Bereitstellungsgebühr beträgt EUR 1,03, für die Benützungsgebühr zusätzlich EUR 1,17.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit in Kraft."
§ 18 WEG 2002 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 70/2002 lautet:
"6. Abschnitt
Eigentümergemeinschaft, Verwalter, Vorzugspfandrecht Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft
§ 18. (1) Die Eigentümergemeinschaft kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Für Klagen gegen die Eigentümergemeinschaft ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist. Bei diesem Gericht kann auch ein Wohnungseigentümer von der Eigentümergemeinschaft geklagt werden. Forderungen gegen die Eigentümergemeinschaft können gegen die einzelnen Wohnungseigentümer nur nach Maßgabe des Abs. 3 zweiter Satz und nur durch gesonderte Klagsführung geltend gemacht werden.
(2) Die Eigentümergemeinschaft wird vertreten:
1. wenn ein Verwalter bestellt ist,
a) durch den Verwalter,
b) bei Bestellung eines Eigentümervertreters nach § 22
in dem von der Interessenkollision betroffenen Geschäftsbereich
nur durch den Eigentümervertreter;
2. wenn kein Verwalter bestellt ist,
a) durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende
Mehrheit der Wohnungseigentümer,
b) bei Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach
§ 23 nur durch diesen.
(3) Ein gegen die Eigentümergemeinschaft ergangener Exekutionstitel kann nur in die Rücklage (§ 31) oder in die von den Wohnungseigentümern geleisteten oder geschuldeten Zahlungen für Aufwendungen (§ 32) vollstreckt werden. Soweit die Forderung durch eine solche Exekution nicht hereingebracht werden kann, haften die Wohnungseigentümer für den Ausfall im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile."
Im Zeitpunkt der Erlassung der Stammfassung der KanalGebV stand § 13c des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417/1975 (im Folgenden: WEG 1975), in der am in Kraft getretenen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993 in Kraft.
Dieser lautete:
"Wohnungseigentümergemeinschaft
§ 13c. (1) Alle Wohnungs- und sonstigen Miteigentümer der Liegenschaft bilden zu deren Verwaltung die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft als solche Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und am Ort der gelegenen Sache geklagt werden; für Klagen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist, an dem Wohnungseigentum besteht. Bei diesem Gericht kann auch ein Miteigentümer von der Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt werden. Forderungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft können nur nach Maßgabe des Abs. 2 zweiter Satz gegen die einzelnen Miteigentümer geltend gemacht werden.
(2) Ein gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ergangener Exekutionstitel kann nur in die Rücklage (§ 16) oder in die vom Verwalter eingehobenen Vorauszahlungen der Miteigentümer für Aufwendungen (§ 19) vollstreckt werden. Soweit die Rücklage und die eingehobenen Vorauszahlungen keine ausreichende Deckung bieten, haften die Miteigentümer für den Ausfall im Zweifel im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile."
§ 7 Abs. 1 und § 59 Krnt LAO lauten:
"§ 7
(1) Die in den §§ 59 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
...
§ 59
(1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse."
Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer primär geltend, dass sich die Abgabenbehörden bei ihrer Entscheidung nicht hätten auf § 4 KanalGebV stützen dürfen, weil diese Bestimmung aus dem Grunde des Art. II der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom nur mehr für vor dem liegende Tatbestände (und daher nicht für die vorschreibungsgegenständlichen, in den Jahren 2003, 2004 und 2005 abgereiften Kanalgebühren) Anwendung finde.
Dem Beschwerdeführer ist zuzubilligen, dass dieses Ergebnis bei isolierter Betrachtung des Wortlautes dieser Verordnungsnovelle zuträfe. Freilich ergibt sich schon aus dem systematischen Zusammenhang der KanalGebV in der Fassung der in Rede stehenden Novelle im Einklang mit den oben wiedergegebenen Materialien zu dieser Novelle der unzweifelhafte Wille des Verordnungsgebers, auch nach dem weiterhin Kanalgebühren einzuheben (vgl. den von der genannten Novelle unberührt gebliebenen § 1 Abs. 1 KanalGebV sowie die in § 3 leg. cit. in der Fassung dieser Novelle neu festgelegten Gebührensätze).
Die durch die in Rede stehende Novelle auch weiterhin vom Verordnungsgeber intendierte Einhebung von Kanalgebühren setzte nämlich die Festlegung der Person des Abgabepflichtigen in der KanalGebV voraus, zumal das K-GKG in Ansehung der Person des Abgabepflichtigen eine Regelung nur für den hier nicht vorliegenden Fall enthält, dass die Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet oder in Teilen davon anfallenden Abwässer nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfolgt (vgl. § 24 Abs. 2 letzter Satz leg. cit.).
Die nach dem Wortlaut des Art. II der in Rede stehenden Verordnungsnovelle erfolgte Aufhebung des § 4 KanalGebV hätte also eine - vom Verordnungsgeber offenkundig nicht gewollte - planwidrige Unvollständigkeit der Erhebungsverordnung bewirkt.
Hinzu kommt, dass die Novellierung nach Maßgabe der vorliegenden Materialien ausschließlich die Gebührensätze betreffen sollte.
Vor diesem Hintergrund war eine Aufhebung des § 4 der KanalGebV in der Stammfassung durch die Novelle erkennbar nicht intendiert. Die Anführung dieser Bestimmung in Art. II erfolgte augenscheinlich irrtümlich, wobei offenbar in Wahrheit die Inkrafttretensbestimmung des § 6 der KanalGebV in der Stammfassung aufgehoben werden sollte.
Grundsätzlich kommt der Wort("Verbal")interpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung der Vorrang zu, wobei in Ansehung korrigierender Auslegungsmethoden äußerste Zurückhaltung geboten erscheint. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Normsetzer etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat (vgl. auch Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 100 f und die dort wiedergegebene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts).
Vorliegendenfalls ergibt sich schon aus der Systematik der in Rede stehenden Novelle unzweifelhaft, dass eine Aufhebung des § 4 KanalGebV in seiner Stammfassung durch den Verordnungsgeber nicht intendiert war. Der erste Satz des Art. II der in Rede stehenden Novelle ist daher dahingehend auszulegen, dass die erstgenannte Verordnungsbestimmung hiedurch nicht aufgehoben werden sollte.
Bei der in dieser Novelle enthaltenen - legistisch verfehlt als "§ 4" bezeichneten - Anordnung, diese trete am in Kraft, handelt es sich schließlich um eine Inkrafttretensbestimmung der Novelle, welche gleichfalls nicht darauf gerichtet war, dem § 4 KanalGebV in seiner Stammfassung zu derogieren. Dies zeigt sich - neben dem Vorgesagten - auch daran, dass - anders als in Ansehung des § 3 leg. cit. - nicht angeordnet wurde, der § 4 KanalGebV erhalte den in der Novelle enthaltenen Wortlaut.
Entsprechend gilt für die - gleichfalls legistisch verfehlte -
Inkrafttretensbestimmung der Novellierung aus dem Jahr 2004.
Die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Landeshauptstadt durften sich daher auch für die hier gegenständlichen Abgabenjahre auf die in der Stammfassung des § 4 KanalAbgV enthaltene Festlegung des Abgabepflichtigen stützen. Auch der Beschwerdeführer gesteht schließlich die Offensichtlichkeit einer insofern mangelhaften Abfassung der Verordnung zu.
Für den Fall der Anwendbarkeit des § 4 KanalGebV vertritt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den bereits mehrfach zitierten hg. Beschluss vom , Zl. 96/17/0450, die Auffassung, seit Inkrafttreten des § 13c WEG 1975 (und in der Folge des hier anzuwendenden § 18 WEG 2002) sei der Begriff "Eigentümer" zweideutig geworden. Er könne im Sinne des zitierten Beschlusses sowohl die Eigentümergemeinschaft im Sinne der vorzitierten Bestimmungen des jeweils geltenden Wohnungseigentumsgesetzes meinen, aber auch die Miteigentümer einer Liegenschaft, je nachdem, ob es sich um Verwaltungs- oder um sonstige Eigentümeraufgaben handle. In diesem Zusammenhang sei einer Auslegung des Begriffes "Eigentümer" im Verständnis der Eigentümergemeinschaft (hier nach § 18 WEG 2002) der Vorzug zu geben, zumal nur diesfalls eine Zustellung abgabenbehördlicher Erledigungen an den gemäß § 19 WEG 2002 von der Eigentümergemeinschaft zu bestellenden Verwalter erfolgen könne.
Diesem Vorbringen sind zunächst die - dem § 4 KanalGebV vergleichbare materielle Abgabenbestimmungen betreffenden - hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/17/0318, und vom , Zl. 2005/16/0271, entgegen zu halten, wonach es auch im Geltungsbereich des § 13c WEG 1975 bzw. des § 18 WEG 2002 Angelegenheit des materiellen Abgabengesetzgebers ist, die Person des Abgabenschuldners zu bestimmen. Jedenfalls für den - hier, wie in den dort entschiedenen Beschwerdesachen vorliegenden - Fall der Bezeichnung des jeweiligen Eigentümers als Abgabepflichtigen unter Anordnung einer Solidarhaftung von Miteigentümern kommt eine Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Abgabepflichtige nach dieser Rechtsprechung nicht in Betracht.
Die Festlegung des Abgabepflichtigen durch die Ende 1994 beschlossene Stammfassung des § 4 KanalGebV erfolgte - mag sie auch auf ältere Vorbilder zurückgehen - nach dem am bewirkten Inkrafttreten des § 13c WEG 1975, also zu einem Zeitpunkt, da es dem Normsetzer wohl bekannt sein musste, dass neben den einzelnen Miteigentümern einer Liegenschaft, auf welcher Wohnungseigentum begründet wurde, auch die - für Angelegenheiten der Verwaltung zuständige - Wohnungseigentümergemeinschaft als ein - von den erstgenannten unterschiedenes - Rechtssubjekt existiert. Vor diesem Hintergrund kann aber die Anordnung in § 4 KanalGebV, welche als abgabepflichtig ausdrücklich die Eigentümer bezeichnet, ohne - für den Fall der Begründung von Wohnungseigentum auf der Liegenschaft -
abweichende Regelungen im Sinne der Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu treffen, nicht als Umschreibung der Letztgenannten als Abgabenschuldnerin ausgelegt werden. Für dieses Ergebnis spricht auch der Gedanke der Gleichbehandlung von Miteigentümern einer Liegenschaft, auf welcher Wohnungseigentum begründet ist, und Miteigentümern einer Liegenschaft, auf welcher dies nicht der Fall ist, soweit es den Umfang ihrer Haftung betrifft. Lägen nämlich - wie offenbar der Beschwerdeführer meint -
im Falle der Begründung von Wohnungseigentum nicht mehrere Miteigentümer, sondern bloß ein Eigentümer, nämlich die Wohnungseigentümergemeinschaft, vor und wäre nur dieser die Abgabe vorzuschreiben, so reduzierte sich die Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer - anders als dies bei den solidarisch haftenden sonstigen Miteigentümern der Fall wäre - auf den in § 18 Abs. 3 WEG 2002 umschriebenen (eingeschränkten) Umfang.
Sollten dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Beschluss vom , Zl. 96/17/0450, wiewohl ihm keine ausdrücklich angeordnete Solidarhaftung von Eigentümern zu Grunde lag, dennoch gegenteilige Aussagen für die dort maßgebliche (oberösterreichische) Rechtslage zu entnehmen sein, werden sie vom Verwaltungsgerichtshof für die hier maßgebende Rechtslage nach der Krnt LAO und der KanalGebV nicht übernommen.
Auch der (in der Beschwerde nicht mehr wiederholte) Hinweis in der Vorstellung auf § 59 Krnt LAO vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, zumal die Haftung des Vermögensverwalters nach §§ 7, 59 Krnt LAO (als welchen der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung offenbar die Wohnungseigentümergemeinschaft ansah) nicht an die Stelle jener des Abgabenschuldners selbst tritt.
Zutreffend rügt der Beschwerdeführer jedoch, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, sich mit seinem schon in der Vorstellung erhobenen Vorbringen, die Ermittlung der Gebührenmesszahl sei unschlüssig, zumal insbesondere auf in Vorbescheiden zu Grunde gelegte Flächen unrichtig Bezug genommen werde, (hinreichend) auseinander zu setzen. Er führt aus, im angefochtenen Bescheid werde eine Quadratmeterzahl von 11.124 zu Grunde gelegt. In einem Kanalbenützungsgebührenbescheid der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom habe diese Zahl nur 5.184 m2 betragen. In der Folge seien Dachflächen im Ausmaß von 912 m2 einbezogen worden, was eine Gesamtfläche von 6.096,86 m2 ergebe. Die Differenz von 5.027,14 m2 bleibe unaufgeklärt.
Es kann vorliegendenfalls dahinstehen, ob der Beschwerdeführer - wie er in der Vorstellung behauptete - ein entsprechendes Vorbringen schon im Inzidentalverfahren über die Zulässigkeit seines Beitrittes zur Berufung des K erstattet hat (die diesbezüglichen Akten wurden dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt) oder nicht, weil im Vorstellungsverfahren nach dem Klagenfurter Stadtrecht 1998, LGBl. Nr. 70/1998, mangels entsprechender Anordnung kein Neuerungsverbot gilt (vgl. hiezu etwa das zu der - dem § 92 des zuletzt genannten Gesetzes weitgehend entsprechenden - Bestimmung des § 95 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/1199).
Da der Beschwerdeführer somit - jedenfalls in der Vorstellung - die Richtigkeit der der Abgabenvorschreibung zu Grunde gelegten Gebührenmesszahl bestritten hat, wäre die Vorstellungsbehörde verpflichtet gewesen, entweder selbst sachverhaltsbezogen schlüssig darzulegen, wie diese zu ermitteln war, oder aber den Gemeindebehörden eine solche Darlegung aufzutragen. Das bloß allgemein gehaltene Begründungselement, die Ermittlungen und die darauf fußenden Ausführungen der Berufungsbehörde seien erschöpfend und schlüssig und würden daher übernommen, vermag eine solche sachverhaltsbezogene Darlegung vorliegendenfalls nicht zu ersetzen, gibt doch der erstinstanzliche Bescheid lediglich den Inhalt der für die Ermittlung der Gebührenmesszahl maßgeblichen Verordnungsbestimmung wieder, ohne auf den konkreten Sachverhalt Bezug zu nehmen, während sich der Berufungsbescheid mit dieser Frage überhaupt nicht auseinander setzt. Auch sonst lassen sich den vorgelegten Akten keine Hinweise darauf entnehmen, wie die erstinstanzliche Behörde zu der von ihr herangezogenen Gebührenmesszahl gelangte.
Auf Grund dieses Begründungsmangels war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Schriftsatzaufwand steht nicht zu, weil der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, in eigener Sache eingeschritten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/09/0046, und vom , Zl. 94/17/0009).
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am