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VwGH vom 24.08.2006, 2006/17/0081

VwGH vom 24.08.2006, 2006/17/0081

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des HU in Wien, vertreten durch Dr. Georg Uitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-013675/1-2006-Mö, betreffend Aufschließungsbeitrag nach § 25 Oö ROG 1994, (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde St. Nikola an der Donau, Marktplatz 1, 4381 St. Nikola an der Donau), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit zwei Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurden dem Beschwerdeführer für die Grundstücke Nr. 31/1, EZ 142, KG N, und Nr. 69/5, EZ 2, KG N, gemäß § 25 Oö ROG 1994 Aufschließungsbeiträge in der Höhe von EUR 2.416,73 beziehungsweise EUR 1.948,52 vorgeschrieben. Diese Beträge seien in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20 % fällig. Beide Grundstücke seien unbebaut. Das zuerst genannte werde durch die öffentliche Verkehrsfläche Parzelle Nr. 986/2 und das zweite Grundstück durch die öffentliche Verkehrsfläche Nr. 92 erschlossen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Bescheide Berufung und stellte "subsidiär" einen Antrag auf Ausnahme von der Leistung der Verkehrsflächenbeiträge gemäß § 27 Oö ROG 1994. 1.2. Mit Bescheiden vom wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufungen des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Gegen diese Bescheide des Gemeinderates erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die zwei Berufungsbescheide des Gemeinderates vom abgewiesen. Es sei unbestritten, dass die beiden gegenständlichen Grundstücke nicht mit einem Hauptgebäude im Sinne der Bauvorschriften bebaut seien und dass mit dem Bau eines solchen Gebäudes nicht begonnen worden sei. Der Beschwerdeführer bezweifle, dass eine Anbindung der betroffenen Grundstücke an eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde vorläge. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege der Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz auch dann vor, wenn der Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz über einen Privatweg oder ein grundbücherlich gesichertes Geh- und Fahrtrecht oder ein Grundstück desselben Eigentümers erfolge. Das Grundstück Nr. 31/1 liege direkt an der Gemeindestraße S, die Aufschließung des Grundstückes Nr. 69/5 erfolge über das im Eigentum des Beschwerdeführers befindliche Grundstück Nr. 69/7 (Privatweg) an die öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde, Grundstück Nr. 92, sodass bei beiden Grundstücken die wesentliche Voraussetzung für die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages erfüllt sei.

Gemäß § 25 Abs. 4 Z 3 Oö ROG 1994 gelte ein Grundstück als aufgeschlossen, wenn es selbständig bebaubar und durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde im Sinne der Oö BauO 1994 aufgeschlossen sei. Entscheidend für die Frage der Aufschließung sei, ob eine Verbindung des Grundstückes mit der errichteten Verkehrsfläche möglich sei und ob damit eine Anbindung an das öffentliche Wegenetz bestehe. Grenze der Bauplatz beziehungsweise das Grundstück unmittelbar an eine Verkehrsfläche an, so gelte er (es) durch diese in der Regel auch als aufgeschlossen. Nach der Rechtsprechung genüge hiebei die bloße Möglichkeit der Aufschließung; ob von der Aufschließungsmöglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht werde, liege allein in der Entscheidung des Berechtigten der Grundstücksfläche und sei für die durch die Anschlussmöglichkeit objektiv erfolgte Aufschließung des Gebäudes beziehungsweise des Grundstückes durch diese öffentliche Verkehrsfläche ohne Bedeutung. Der Einwand, wonach das Grundstück Nr. 31/1 auf Grund seiner Beschaffenheit, Lage und Fehlen einer geeigneten Zufahrtsmöglichkeit, faktisch und wirtschaftlich nicht bebaubar wäre, gehe - wie auch bereits von der Berufungsbehörde dargelegt - ins Leere.

Der Beschwerdeführer meine, dass zu Unrecht Aufschließungskosten betreffend das Grundstück Nr. 69/5 begehrt würden, da die Zufahrtsstraße von K und A errichtet und bezahlt und diesen auch bereits Aufschließungsbeiträge vorgeschrieben worden wären. Dem sei entgegenzuhalten, dass sich nach der Aktenlage keine Hinweise finden ließen, wonach dem Beschwerdeführer jemals ein Aufschließungsbeitrag nach dem Oö ROG 1994 oder ein Verkehrsflächenbeitrag nach der Oö BauO 1994 vorgeschrieben worden sei beziehungsweise vom Beschwerdeführer jemals privatrechtliche Anschlussgebühren entrichtet worden seien, sodass sich die Frage eines eventuellen Entfalls des vorgeschriebenen Aufschließungsbeitrages für die öffentliche Verkehrsfläche beziehungsweise einer eventuellen Anrechnung nicht stelle. Jedenfalls sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, im Sinne des § 20 Abs. 7 letzter Satz Oö BauO 1994 glaubhaft zu machen, dass von ihm selbst oder einem Rechtsvorgänger eine Vorleistung für eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde erbracht worden sei.

Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, dass noch nicht vorhersehbar sei, ob die Grundstücke jemals verbaut werden würden, sei für die Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge nach dem Oö ROG 1994 nicht relevant.

Was die Berechnung des Abgabenbetrages betreffe, so spiele der vom Beschwerdeführer eingewandte 50m-Bereich bei der Berechnung für die öffentliche Verkehrsfläche keine Rolle.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Landesgesetzes vom über die Raumordnung im Land Oberösterreich (Oö Raumordnungsgesetz 1994 - Oö ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993 idF LGBl. Nr. 32/1999, lauten auszugsweise:

"§ 25

Aufschließungsbeitrag im Bauland

(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 O.ö. Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben.

(2) Die Verpflichtung, einen Aufschließungsbeitrag zu entrichten, besteht bis zur Vorschreibung jeweils

...

3. des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§ 19 und 20 O.ö. Bauordnung 1994)

für das Grundstück oder den Grundstücksteil oder bis zur Entrichtung der privatrechtlichen Anschlussgebühr und nur insoweit, als das jeweilige Grundstück durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche tatsächlich aufgeschlossen ist.

(3) Als bebaut gilt ein Grundstück,

1. auf dem ein Hauptgebäude im Sinn der Bauvorschriften errichtet ist oder

2. auf dem mit dem Bau eines solchen Gebäudes im Sinn der O.ö. Bauordnung 1994 tatsächlich begonnen wurde oder

3. das mit einem Grundstück gemäß Z. 1 und 2 eine untrennbare wirtschaftliche Einheit bildet und an dieses unmittelbar angrenzt.

(4) Als aufgeschlossen gilt ein Grundstück, wenn es selbständig bebaubar ist und

1. von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder

2. von der für den Anschluss in Betracht kommenden Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder

3. durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde im Sinn der Oö. Bauordnung 1994 aufgeschlossen ist.

(5) Der Aufschließungsbeitrag ist durch Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben und in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20 % fällig.

...

§ 26

Höhe, Berechnung und Anrechnung des Aufschließungsbeitrags

(1) Der Aufschließungsbeitrag errechnet sich

...

2. für Grundstücke, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde aufgeschlossen sind (§ 25 Abs. 4 Z. 3), aus dem Produkt der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche (§ 20 Abs. 3 Oö. Bauordnung 1994), der anrechenbaren Frontlänge (§ 20 Abs. 4 erster Satz Oö. Bauordnung 1994) und dem Einheitssatz (§ 20 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994); der sich daraus ergebende Betrag ist um 60 % zu vermindern; § 20 Abs. 6 und 7 der Oö. Bauordnung 1994 gelten.

§ 27

Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag

(1) Die Gemeinde hat mit Bescheid eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag zu erteilen, wenn

1. dies der Grundstückseigentümer binnen vier Wochen nach Zustellung der Vorschreibung beantragt,

2. den (Anm: Richtig: dem) Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung, insbesondere solche, die im örtlichen Entwicklungskonzept zum Ausdruck kommen, nicht entgegenstehen und

3. das Grundstück keine Baulücke darstellt. Eine Baulücke ist eine in geschlossen bebauten Gebieten zwischen bebauten Grundstücken liegende unbebaute Grundfläche, die zur Sicherung der geordneten Bebauung des Gebiets bebaut werden sollte.

..."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Landesgesetzes vom , mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (Oö Bauordnung 1994 - Oö BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994 idF LGBl. Nr. 70/1998, lauten auszugsweise:

"§ 19

Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher

Verkehrsflächen

(1) Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- , Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 O.ö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.

...

§ 20

Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags

...

(7) Sonstige oder frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge sind auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen, wobei die Beiträge, bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung, um jenen Prozentsatz zu ändern sind, um den sich dieser Index geändert hat. Dies gilt gegebenenfalls auch für geleistete Hand- und Zugdienste und für erbrachte Sachleistungen. Können solche sonstige oder frühere Beitragsleistungen weder von der Gemeinde noch vom Abgabepflichtigen (§ 19 Abs. 4) ausreichend belegt werden, besteht ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit, als er die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft machen kann."

2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass mit den Bescheiden des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom über die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge entschieden wurde. Eine Entscheidung über den in der Berufung gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 27 Oö ROG 1994 wurde mit den Bescheiden vom nicht getroffen. Dieser Antrag war daher auch nicht Gegenstand im Vorstellungsverfahren, das zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides führte.

2.3. Hinsichtlich des Grundstückes Nr. 31/1 bringt der Beschwerdeführer vor, dass dieses Grundstück durch die "danebenliegende" Gemeindestraße nicht aufgeschlossen werde. Ein Angrenzen allein genüge nicht, sondern nur in der Regel. Die Möglichkeit der Aufschließung könne nicht als das, was zwar technisch machbar, aber wirtschaftlich und auch sonst unsinnig sei, definiert werden. Die - bildlich gesprochene - Schaffung der theoretischen Möglichkeit, von der Gemeindestraße aus "startend" das "angrenzende" Grundstück felskletternd oder über eine Seilbahn zu erreichen, könne nicht als Schaffung der Möglichkeit eines Anschlusses an die öffentlichen Verkehrsflächen qualifiziert werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0032, Slg. 6013/F, zu § 20 Abs. 1 Oö BauO 1976 ausgesprochen hat, bedeutet das Erfordernis der Aufschließung des Bauplatzes durch eine Verkehrsfläche, dass er durch diese Verkehrsfläche den Anschluss an das öffentliche Wegenetz hat. Wie im zitierten Erkenntnis weiter ausgeführt wird, ist die Lage an der Verkehrsfläche nicht erforderlich dafür, dass ein Grundstück im Sinne dieser Bestimmung durch die Verkehrsfläche aufgeschlossen wird. Grenzt der Bauplatz an die Verkehrsfläche, so wird er durch diese in der Regel auch aufgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof ist damit - wie die belangte Behörde zutreffend zu Grunde gelegt hat - davon ausgegangen, dass die Möglichkeit der Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz ausschlaggebend ist, nicht aber, ob von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird.

In Ermangelung von Anhaltspunkten für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen bei Erlassung von § 19 Abs. 1 Oö BauO 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 ist die zu § 20 Abs. 1 Oö BauO 1976 ergangene Rechtsprechung auch für die Beurteilung der Frage maßgeblich, ob im Verständnis von § 19 Abs. 1 Oö BauO 1994 eine Aufschließung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/17/0186, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/17/0049).

Die Anwendbarkeit der zitierten Rechtsprechung zu § 19 Abs. 1 Oö BauO 1994 auf die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen nach § 25 Oö ROG 1994 ergibt sich aus § 25 Abs. 4 Z 3 Oö ROG 1994, welcher im Hinblick auf den Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde ausdrücklich auf die Aufschließung durch eine öffentliche Verkehrsfläche "im Sinne der Oö BauO 1994" verweist. Dass dieser Verweis sich nicht nur auf den Begriff "öffentlichen Verkehrsfläche" bezieht, sondern auch bei der Ermittlung des Bedeutungsgehaltes der Begriffe "Aufschließung" und "aufgeschlossen" nach § 25 Oö ROG 1994 zu beachten ist, ergibt sich zum einen aus dem engen inhaltlichen Zusammenhang der Bestimmungen der §§ 19 und 20 Oö BauO 1994 und der §§ 25 und 26 Oö ROG 1994, und zum anderen auch daraus, dass man nicht davon ausgehen kann, dass der Gesetzgeber innerhalb eines Regelungskomplexes ein und demselben Begriff unterschiedliche Bedeutung zumisst. Im Anwendungsbereich von § 25 Oö ROG 1994 ist somit der Begriff "aufgeschlossen" im Sinne von § 19 Abs. 1 Oö BauO 1994 zu verstehen und folgerichtig die oben zitierte Rechtsprechung zu § 19 Abs. 1 Oö BauO 1994 auf die hier anzuwendende Bestimmung des § 25 Oö ROG 1994 zu übertragen.

Im Lichte dieser Rechtsprechung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer unbedenklichen Sachverhaltsfeststellungen davon ausging, dass für das Grundstück Nr. 31/1 durch die gegenständliche angrenzende Gemeindestraße eine Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz ermöglicht werde. Ob die hg. Rechtsprechung auch in den vom Beschwerdeführer genannten Fällen zur Abgabenpflicht führt, bedarf schon deshalb keiner Erörterung, weil eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation nicht behauptet wird.

Das Vorbringen, wonach eine Umwidmung des Grundstückes Nr. 31/1 von Bauland in Grünland beabsichtigt sei, geht schon deshalb ins Leere, weil für die Beurteilung der Abgabepflicht die maßgebliche Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches entscheidend ist (vgl. § 3 Oö LAO). Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt waren die gegenständlichen Grundstücke, insbesondere auch das Grundstück Nr. 31/1, unstrittigerweise im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet. Etwaige Umwidmungspläne standen daher der Vorschreibung des gegenständlichen Aufschließungsbeitrages für das Grundstück Nr. 31/1 nicht entgegen.

2.4. Betreffend das Grundstück Nr. 69/5 macht der Beschwerdeführer geltend, dass dieses nicht an öffentliche Verkehrsflächen der Gemeinde im Sinne der Oö BauO 1994 angrenze, sondern an einen Privatweg. Aus diesem Grund sei das Grundstück Nr. 69/5 nicht aufgeschlossen.

Auch diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf die hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0032, Slg. 6013/F) zu verweisen. In dem zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Ausführungen im Ausschussbericht des Oö Landtages zu § 20 Oö BauO 1976 ausgesprochen, dass die Abgabepflicht auch die Eigentümer von Bauplätzen trifft, die zwar nicht unmittelbar an die Verkehrsfläche angrenzen, aber von ihr aufgeschlossen werden. Die Lage an der Verkehrsfläche sei daher nicht erforderlich dafür, dass ein Grundstück im Sinn der damals anwendbaren Bestimmung durch die Verkehrsfläche "aufgeschlossen" sei.

Die Rechtslage nach §§ 19 und 20 Oö BauO 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998 unterscheidet sich in den hier maßgeblichen Gesichtspunkten nicht von der im genannten Erkenntnis vom zu beurteilenden Rechtslage. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dargestellte Rechtsauffassung auch zur Oö BauO 1994 aufrecht erhalten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/17/0056, und vom , Zl. 2006/17/0049; zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung für die Auslegung des Begriffes "aufgeschlossen" im Sinne von § 25 Oö ROG 1994 vgl. oben). Es ist im Sinne dieser Rechtsprechung daher ohne Bedeutung, ob die konkrete Verbindung zum öffentlichen Wegenetz direkt oder über einen Privatweg erfolgt. Mit dem Vorbringen, das Grundstück Nr. 69/5 werde durch einen Privatweg aufgeschlossen (der in die in Rede stehende Gemeindestraße einmündet), ist daher für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

Auch mit dem Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass diejenigen, die die Straße errichtet hätten, auch Aufschließungsbeiträge und damit anrechenbare Vorleistungen bereits entrichtet hätten, und zum Beweis die Einvernahme der Errichter A und K beantragt, die belangte Behörde habe aber von der Vernehmung dieser Zeugen Abstand genommen, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgte für das Grundstück Nr. 69/5. Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht jedoch dahin, dass die Straße auf dem Grundstück Nr. 69/7 von den ursprünglichen Eigentümern, deren Rechtsnachfolger der Beschwerdeführer nunmehr ist, errichtet worden sei und von diesen Eigentümern bereits Aufschließungsbeiträge entrichtet worden seien. Dass für das Grundstück Nr. 69/5 bereits Aufschließungsbeiträge entrichtet worden wären, wurde damit im Vorstellungsverfahren nicht vorgetragen und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Wie sich aus dem Zusammenhalt von § 25 Oö ROG 1994 und § 20 Oö BauO 1994 ergibt, ist auch der Aufschließungsbeitrag gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 als "Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§ 19 und 20 O.ö. Bauordnung 1994)" ein "für die Grundstücksfläche" (§ 20 Abs. 1 Oö BauO 1994) zu entrichtender Beitrag. Die gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Oö ROG 1994 auch bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages geltende Anrechnungsbestimmung des § 20 Abs. 7 Oö BauO 1994, der zu Folge "sonstige und frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge" auf den Verkehrsflächenbeitrag (im vorliegenden Fall somit auf den Aufschließungsbeitrag) anzurechnen sind, kommt daher nur zum Tragen, wenn für das Grundstück, für welches die Abgabe vorgeschrieben wird, bereits entsprechende Beiträge gezahlt wurden. Der Umstand, dass ein Grundstück (hier das Grundstück Nr. 69/5) über ein anderes Grundstück (das Grundstück Nr. 69/7) die Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz hat, führt nicht dazu, dass etwaige für das die Verbindung zum Verkehrsnetz herstellende Grundstück (hier: Grundstück Nr. 69/7) entrichtete Beiträge auch bei der Vorschreibung für das dahinter liegende Grundstück (hier: das beschwerdegegenständliche Grundstück Nr. 69/5) anzurechnen wären. Die in Rede stehenden Beiträge sind nicht nur grundstücksbezogen, sondern hängen auch der Höhe nach von der jeweiligen Fläche des Grundstücks ab (vgl. § 20 Abs. 4 Oö BauO 1994, auf welchen auch für die Berechnung des Aufschließungsbeitrages in § 26 Abs. 2 Z 1 Oö ROG 1994 verwiesen wird). Die vom Beschwerdeführer zu Grunde gelegte Rechtsansicht würde daher - abgesehen davon, dass sie wie aufgezeigt nicht mit dem Wortlaut der Normen vereinbar ist - zu sachlich nicht begründbaren Ergebnissen führen.

Auch eine Entrichtung von Aufschließungsbeiträgen für das Grundstück Nr. 69/7 durch die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers stünde daher der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages für das Grundstück Nr. 69/5 nicht entgegen. Das Beweisanbot des Beschwerdeführers betraf somit keinen für die Entscheidung des Falles maßgebenden Sachverhalt, sodass die Unterlassung der Vernehmung der beantragten Zeugen keinen relevanten Verfahrensmangel darstellen kann. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf abgestellt, ob dem Beschwerdeführer oder einem Rechtsvorgänger (im Lichte des Vorgesagten zu ergänzen: im Eigentum am Grundstück Nr. 69/5) ein Beitrag für die Errichtung der Verkehrsfläche vorgeschrieben wurde.

2.5. Das Vorbringen, dass keine Bebauung der Grundstücke geplant sei, betrifft keine im Verfahren über die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages relevanten Umstände, da das Gesetz der mangelnden Bauabsicht keinerlei tatbestandsmäßige Bedeutung beimisst (es wurden im Gegenteil die Aufschließungsbeiträge u.a. deshalb vorgesehen, um einen Druck auf die Bebauung von als Bauland gewidmeten, unbebauten Grundstücken zu erzeugen).

2.6. Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen sei, das Vorliegen eines "Ausnahmetatbestandes" von Amts wegen festzustellen, ist - wie schon oben - darauf zu verweisen, dass die Frage der Ausnahmebewilligung gemäß § 27 Oö ROG 1994 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, eine diesbezügliche Prüfung der bei ihr angefochtenen Berufungsbescheide vorzunehmen. Auch das konkret unter Berufung auf § 27 Oö ROG 1994 erstattete Beschwerdevorbringen ist nach dem Vorgesagten irrelevant.

Soweit jedoch mit dem Vorbringen betreffend das Vorliegen eines "Ausnahmetatbestandes" nur sprachlich unklar zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass trotz der Lage an der Gemeindestraße im Hinblick auf das Fehlen der Anschlussmöglichkeit der Abgabentatbestand nicht erfüllt sei, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

2.7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

2.8. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.9. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

2.10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am