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VwGH vom 03.05.2013, 2009/02/0267

VwGH vom 03.05.2013, 2009/02/0267

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Ortsgemeinde Untertauern, vertreten durch Dr. Siegfried Kainz, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Lofererstraße 46, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 1/12-MG/2170/8-2009, betreffend Reklamationsverfahren nach dem Meldegesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: K in U, vertreten durch Dr. Georg Getreuer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 Meldegesetz 1991 entschieden, dass die mitbeteiligte Partei den Hauptwohnsitz weiterhin in der Ortsgemeinde U. hat.

Dieser Bescheid enthält im Kopf des Schreibens die Bezeichnung "Land Salzburg" und als Fertigungsklausel: "Für die Landesregierung: Dr. E. S.".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift (Anm.:

"Die Salzburger Landesregierung erstattet folgende Gegenschrift:

…", "Für die Salzburger Landesregierung: Mag. M. B."), in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Nach dem ersten Satz des § 18 Abs. 4 AVG, der auch für Bescheide gilt, hat jede schriftliche Ausfertigung (hier: eines Bescheides) zunächst die Behörde zu bezeichnen, von welcher die Erledigung (der Bescheid) stammt.

Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, ist an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Von welcher Behörde eine als Bescheid bezeichnete Erledigung ausgeht, ist nicht allein aus der Bezeichnung im Kopf des Bescheides zu entnehmen. Wenn im Übrigen in Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch - so insbesondere mit der Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend (vgl. den hg. Beschluss vom , Zlen. 2008/07/0229, 0234, mwN).

Die allgemeine Bezeichnung "Land Salzburg" im Kopf des angefochtenen Bescheides vom lässt für sich allein nicht erkennen, von welcher Behörde des Landes Salzburg diese Erledigung stammt. Aus der Fertigungsklausel ergibt sich jedoch unmissverständlich, dass der angefochtene Bescheid der "Salzburger Landesregierung" zuzurechnen ist.

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 7 B-VG ist das Meldewesen eine Angelegenheit, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.

Nach Art. 102 Abs. 1 erster Satz B-VG üben im Bereich der Länder die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung).

Gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz Meldegesetz 1991 führt der Landeshauptmann über Antrag (Abs. 2) ein Reklamationsverfahren durch und entscheidet darüber, ob ein Mensch, der in einer Gemeinde seines Landes mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Hauptwohnsitz hat.

Nach § 17 Abs. 2 Z. 1 Meldegesetz 1991 wird das Reklamationsverfahren über Antrag des Bürgermeisters der Gemeinde, in der ein Mensch mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, geführt.

Gemäß § 17 Abs. 6 leg. cit. können die Bürgermeister, die im Verfahren Parteienstellung hatten, gegen den Bescheid Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Aus diesen Bestimmungen ist zu ersehen, dass der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde, nämlich der Salzburger Landesregierung, erlassen wurde.

Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 581 angeführte hg. Rechtsprechung).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich, auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren betreffend Barauslagen (Kopien, Porto) im Ausmaß von EUR 7,-- war abzuweisen, weil ein solcher Barauslagenersatz im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/18/0038).

Wien, am

Fundstelle(n):
TAAAE-86389