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VwGH 08.09.2020, Ra 2020/03/0120

VwGH 08.09.2020, Ra 2020/03/0120

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1
VwGG §30 Abs2
RS 1
Stattgebung - Auskunftspflicht - Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht Wien ausgesprochen, dass der Magistrat der Stadt Wien die von der mitbeteiligten Partei begehrte Auskunft zu erteilen habe. Gegen dieses Erkenntnis hat der Magistrat der Stadt Wien Amtsrevision erhoben und den Antrag gestellt, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Amtsrevisionswerberin hat in ihrer Revision dargelegt, aus welchen - nach Ansicht der Amtsrevisionswerberin im öffentlichen Interesse gelegenen - Gründen die von der mitbeteiligten Partei begehrte Auskunft ihrer Ansicht nach nicht zu erteilen sei. Wie im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zutreffend ausgeführt, wäre das Rechtsschutzziel, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen, vereitelt, müsste diese Informationen noch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilt werden (vgl. , zu einer Auskunftserteilung nach dem UIG). Zwingende öffentliche Interessen, die gegen den Antrag sprächen, sind nicht hervorgekommen. Das - grundsätzlich berücksichtigungswürdige - Interesse der mitbeteiligten Partei, die begehrte Auskunft "zeitnah" zu erhalten, auch um die durch die begehrte Auskunft zu erhaltenden Informationen in einen öffentlichen Diskurs im Hinblick auf eine bevorstehende Wahl einzubringen, vermag im Hinblick darauf, dass durch eine Auskunftserteilung das Rechtsschutzziel der Revision in jedem Fall vereitelt wäre, in der zu treffenden Abwägungsentscheidung das Interesse der Amtsrevisionswerberin an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu überwiegen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/03/0128 B RS 1 (hier dritter und vierter Satz sowie ohne Klammerausdruck)
Normen
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
B-VG Art20 Abs4
RS 1
Der Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung korrespondiert ein subjektives öffentliches Recht des Auskunftswerbers. Ein über das in § 1 Abs 1 Wr AuskunftspflichtG 1988 anerkannte rechtliche Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung fordert das Wr AuskunftspflichtG 1988 daher nicht (; ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/03/0038 E VwSlg 19447 A/2016 RS 2
Normen
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
MRK Art10
RS 2
Dem § 1 Wr AuskunftspflichtG 1988 liegt ein Regel-Ausnahme-Prinzip zu Grunde: Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht grundsätzlich. Sie besteht nur insoweit nicht, als dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder durch die Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt würde. Auskunft wäre auch dann nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird. Das Gesetz verlangt daher - ausgehend vom subjektiven Anspruch des Auskunftswerbers auf Auskunftserteilung - im Fall der Verweigerung der Auskunftserteilung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet, um die Verweigerung der Auskunftserteilung zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur festzuhalten, dass entsprechend dem typischerweise einem Regel-Ausnahme-Verhältnis immanenten Prinzip der Bestand der Voraussetzungen für die Ausnahme streng zu prüfen ist (vgl. nur etwa , ), sondern es ist auch daran zu erinnern, dass der Umfang des durch das Wr AuskunftspflichtG 1988 eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen verfassungskonform - im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - auszulegen ist (; vgl. nunmehr auch ).
Normen
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
B-VG Art130 Abs4
B-VG Art20 Abs4
VwGVG 2014 §28 Abs2
RS 3
Der VwGH hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ausgesprochen, dass nach einem Auskunftspflichtgesetz ein Bescheid auf Antrag des Auskunftswerbers lediglich dann zu erlassen ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird. Der erteilten Auskunft kommt hingegen als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zu. Eine Auskunft konnte daher nicht Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruchs einer Berufungsentscheidung sein. Eine Berufungsbehörde war vielmehr allein zu der spruchmäßigen Feststellung befugt, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangte eine Berufungsbehörde zu der Auffassung, dass die betreffende Unterbehörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hatte, so konnte sie lediglich diese Feststellung treffen und die Unterbehörde, dessen Wirkungsbereich die Auskunft betraf, allenfalls durch Weisung zur Auskunftserteilung verhalten. Zu einer bescheidmäßigen Auskunftserteilung war die Berufungsbehörde jedoch nicht zuständig (vgl etwa ). Diese Rechtsprechung ist aus den damals getroffenen Erwägungen auch auf das Verhältnis zwischen den zur Auskunft verpflichteten Verwaltungsbehörden und den VwG zu übertragen. Die VwG haben gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden (vgl dazu insbesondere ). Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines VwG sein. Das VwG ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das VwG zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/03/0038 E VwSlg 19447 A/2016 RS 23
Normen
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
B-VG Art20 Abs1
B-VG Art20 Abs4
VwGVG 2014 §28 Abs5
RS 4
Zwar ist den VwG mangels Weisungsbefugnis verwehrt, die belangte Behörde durch Weisung zur Auskunftserteilung zu verhalten, doch wird dem aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Bundesverfassung folgenden Gebot eines Mindestmaßes an faktischer Effizienz einer Rechtsschutzeinrichtung im gegebenen Zusammenhang ohnehin durch § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 insofern Rechnung getragen, als die Behörden, wenn das VwG den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Stellt ein VwG also fest, dass eine Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftspflicht nicht nachkam, muss diese ihrer Auskunftsverpflichtung dann nachkommen.
Normen
RS 5
Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (vgl. etwa , , je mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/03/0053 B RS 2
Normen
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
B-VG Art130 Abs4
B-VG Art20 Abs4
VwGVG 2014 §28 Abs2
RS 6
Auch wenn die VwG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden haben, kann - mangels Bescheidcharakter der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung - eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines VwG sein (); die Verpflichtung zur Sachentscheidung rechtfertigt also nicht die Festlegung der Art der Auskunftserteilung.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 5, 1010 Wien, Ebendorferstraße 2, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zlen. 1. VGW-101/042/13427/2019-2 und 2. VGW-101/V/042/674/2020, betreffend Auskunftspflicht (mitbeteiligte Partei: M), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht Wien festgestellt, dass der Magistrat der Stadt Wien seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Mitbeteiligten nicht nachgekommen sei, und ihn verpflichtet, diesem eine umfassende Akteneinsicht in näher umschriebene Akten, weiters eine vollständige Einsicht in den Akt MA 5 - 861664-2016 bis MA 5 - 861664-2019, zu gewähren.

2 Gegen dieses Erkenntnis hat der Magistrat der Stadt Wien Amtsrevision erhoben und den Antrag gestellt, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das mit der Revision verfolgte Ziel, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen, vereitelt würde, wenn diese Auskunft noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erteilt werden müsste und in diesem Fall - weil eine bereits erteilte Auskunft nicht mehr zurückgenommen werden könne - der Rechtsschutz vereitelt würde.

3 Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs. 2 VwGG jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision zulässig, die von der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erhoben wird (Amtsrevision). Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. ).

5 Die Amtsrevisionswerberin hat in ihrer Revision ausgeführt, aus welchen - nach Ansicht der Amtsrevisionswerberin im öffentlichen Interesse gelegenen - Gründen die von der mitbeteiligten Partei begehrte Auskunft ihrer Ansicht nach nicht zu erteilen sei. Wie im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zutreffend ausgeführt, wäre das Rechtsschutzziel, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen, vereitelt, müsste diese Informationen noch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilt werden (vgl. ; ).

6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zlen. 1. VGW-101/042/13427/2019-2 und 2. VGW-101/V/042/674/2020, betreffend Auskunftspflicht und Akteneinsicht (mitbeteiligte Partei: M H in W),

Spruch

den Beschluss gefasst:

Die Revision wird insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.

und

zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der Revision teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruchpunkt A) dahin abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Magistrat der Stadt Wien die vom Mitbeteiligten begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert hat.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte hatte am ein E-Mail mit dem Betreff „Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen“ mit folgendem Inhalt an den Magistrat der Stadt Wien (die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde und nunmehr revisionswerbende Partei, iF auch „Revisionswerber“ bzw. „Magistrat“) gerichtet:

„Seit dem Frühjahr sammelte die Stadt Wien laut Medienberichten Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen.

Hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgender Auskunft:

- Wie ist der Wortlaut der etwa 1.200 gesammelten Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen?

- Wie ist der Wortlaut der Ergebnisse der (etwa 740, laut Medienberichten) Prüfungen dieser Vorschläge?

Ich beantrage die Beantwortung in Form von vollständigen Auflistungen. Sollte keine oder nur teilweise Auskunft gewährt werden, beantrage ich hiermit die Ausstellung eines Bescheids nach § 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz.

2 Mit Bescheid des Magistrats vom wurde festgestellt, dass die begehrte Auskunft nicht zu erteilen sei.

3 Die vom Mitbeteiligten dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom als unbegründet abgewiesen.

4 Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ra 2017/03/0083, Folge gegeben und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts dahin abgeändert, dass der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid vom Folge gegeben, dieser Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Magistrat zurückverwiesen wurde.

5 Dem legte der Verwaltungsgerichtshof (auf das für das nunmehrige Revisionsverfahren Wesentliche zusammengefasst) Folgendes zu Grunde:

6 Da das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht keine Feststellungen zur Frage getroffen hatte, ob der vom Mitbeteiligten begehrten Auskunft ein Verweigerungstatbestand nach § 1 Abs. 1 und 5 Wr. AuskunftspflichtG entgegensteht, erwies sich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts als inhaltlich rechtswidrig, sodass der Revision Folge zu geben war. Der Magistrat hatte jedwede Ermittlungstätigkeit unterlassen; im Fall einer Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof wäre das Verwaltungsgericht deshalb berechtigt gewesen, von der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch zu machen. Dies - im konkreten Zusammenhang des vorliegenden Rechtsstreits über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft - insbesondere auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis (soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre) die Auskunft nicht selbst erteilen könnte. Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat, was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet (Hinweis auf , Rn. 40 bis 43).

Vor diesem Hintergrund sei der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung im gegebenen Zusammenhang dadurch Rechnung zu tragen gewesen, dass die dem Verwaltungsgericht offenstehende Möglichkeit zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde unmittelbar durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Entscheidung in der Sache nach § 42 Abs. 4 VwGG wahrgenommen werde.

7 In weiterer Folge wurde vom Magistrat kein Bescheid erlassen, weshalb das im Säumnisweg angerufene Verwaltungsgericht mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis über den Auskunftsantrag des Mitbeteiligten entschied:

8 Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 5 Wr. AuskunftspflichtG wurde festgestellt, dass der Magistrat seiner Auskunftspflicht auf Beauskunftung der vom Mitbeteiligten gestellten Fragen nicht nachgekommen sei, und wurde bestimmt, dass der Magistrat dem Mitbeteiligten „eine umfassende Akteneinsicht in alle Akte des Magistrats ... zu gewähren [hat], in welchen die 1200 Vorschläge bzw. die 788 Vorschläge, welche vom Magistrat ... auf den beiden PDF-Dateien unter der Website ‚https://www.wien.gv.at/finanzen/budget/verwaltungsreform.html‘ angeführt sind, auch nur periphär behandeln bzw. betreffen“. Jedenfalls seien „zu jeder dieser 1200 bzw. 788 Fragen insbesondere die Originalseiten, aus welchen die Einbringung des jeweiligen Vorschlags, der Text des jeweiligen Vorschlags, die Bewertung des jeweiligen Vorschlags und die Umsetzung bzw. Weiterbehandlung des jeweiligen Vorschlags ersichtlich sind bzw. thematisiert worden sind“, zur Akteneinsicht vorzulegen. Zudem sei dem Mitbeteiligten insbesondere eine vollständige Einsicht in den Akt des Magistrats zur GZ MA 5 - 861664-2016 bis MA 5 - 861664-2019 zu gewähren (Spruchpunkt A I); die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt A II).

Unter einem entschied das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG über den Antrag des Mitbeteiligten vom auf Erteilung einer Akteneinsicht dahin, dass diesem eine vollständige Einsicht in den Akt des Magistrats zur GZ MA 5 - 861664-2016 bis MA 5 - 861664-2019 zu gewähren sei; die ordentliche Revision wurde gleichfalls für unzulässig erklärt (Spruchpunkte B I und II).

9 In der Begründung gab das Verwaltungsgericht den bisherigen Verfahrensgang wieder und legte dar, dass der Magistrat dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom  mitgeteilt habe, nähere Informationen zu dem angefragten Projekt seien auf den Internetseiten der Stadt Wien unter dem Link https://www.wien.gv.at/finanzen/budget sowie unter der Überschrift „Aktuelle Finanzinformationen“ seit dem abrufbar. Da der Mitbeteiligte nun jederzeit wie gewünscht in vollem Umfang auf die gesammelten Vorschläge des Projekts „WiStA“ zugreifen könne, gelte die Auskunft nunmehr gemäß § 3 Abs. 2 Wr. AuskunftspflichtG als erteilt.

10 Tatsächlich aber - so das Verwaltungsgericht weiter - würden auf dieser Seite jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses keinerlei nähere Angaben im Hinblick auf die gegenständlichen Vorschläge und Umsetzungsprüfungen gemacht. Vielmehr sei zu jedem Vorschlag nur eine Art Schlagwort wiedergegeben. Aus keinem dieser Schlagworte sei der Sukkus der jeweiligen mit dem Vorschlag zum Ausdruck gebrachten Verbesserung ersehbar. Vielmehr werde der jeweilige Vorschlag nur durch eine Art Überschrift beschlagwortet und sei nicht einmal indizienweise ersichtlich, wie das Ergebnis der Prüfung des jeweiligen Vorschlags gelautet habe.

11 Der Mitbeteiligte habe darauf mit seinem (vollinhaltlich wiedergegebenen) Schreiben vom geantwortet und dabei (zusammengefasst) geltend gemacht, ihm sei - entgegen seinem Antrag - weder der Wortlaut der Vorschläge noch der Wortlaut der Prüfungsergebnisse übermittelt worden. Auf der angegebenen Website seien nur Listen mit Kurzbezeichnungen der Vorschläge abrufbar. Er beantrage deshalb die Erlassung eines Bescheids über die teilweise Nichterteilung der Auskunft. Unabhängig davon beantrage er zudem Akteneinsicht in den Akt MA 5 - 861664-2016-3 und MA 5 - 861664-2018-36.

12 Dem habe der Magistrat mit Schreiben vom geantwortet, es seien „sowohl die Wortlaute der 1200 eingebrachten Vorschläge als auch die Wortlaute der 788 nach Durchführung der Erstprüfung verbliebenen Vorschläge veröffentlicht“ worden. Darüber hinaus sei „das Procedere der Erstprüfung erläutert bzw. dargelegt“ worden. Die Anfrage sei somit vollinhaltlich beantwortet worden und es bestehe keine Pflicht zur Bescheiderlassung. Der Antrag auf Akteneinsicht sei (unter Hinweis auf ) unzulässig.

13 In seinem (ebenfalls vollinhaltlich wiedergegebenen) Antwortschreiben vom habe der Mitbeteiligte (zusammengefasst) dargelegt, dass mit der genannten Veröffentlichung offenkundig keine vollinhaltliche Beantwortung seines Auskunftsbegehens erfolgt sei, weil anstatt des Wortlauts der Vorschläge nur die jeweiligen Kurzbezeichnungen veröffentlicht worden seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass den Mitarbeitern Gelegenheit zur Erstattung von Einsparungsvorschlägen - und nicht von Kurzbezeichnungen für solche Vorschläge - gegeben worden sei. Zudem seien laut Angabe des Magistrats die Vorschläge auf Umsetzbarkeit geprüft worden, was bei vielen der veröffentlichten Kurzbezeichnungen schon mangels Konkretisierung nicht möglich gewesen wäre. Die Veröffentlichung des Procederes der Erstprüfung entspreche dem Auskunftsbegehren schon insofern nicht, als nach dem Wortlaut der Ergebnisse der Prüfungen gefragt worden sei.

14 Zur begehrten Akteneinsicht machte der Mitbeteiligte geltend, die Akten, in die er Einsicht nehmen wolle, beträfen seine eigene Sache, nämlich die Erstellung des an ihn gerichteten, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs aufgehobenen Bescheids.

15 Er beantrage daher die Erledigung seines Auskunftsersuchens vom , entweder durch vollständige Beantwortung oder durch Bescheiderlassung über die Auskunftsverweigerung, und zudem die Gewährung der Akteneinsicht.

16 Dazu verwies der Magistrat mit Schreiben vom - neuerlich - auf die Veröffentlichung auf der genannten Website. Die dort erstellten Listen enthielten die vom Mitbeteiligten zur Auskunft beantragten „Wortlaute der WiStA-Vorschläge“, wobei „in Einzelfällen der Wortlaut aus zB datenschutzrechtlichen Gründen adaptiert werden“ hätte müssen, „um der Öffentlichkeit sämtliche Vorschläge zugänglich zu machen“. Unzutreffend sei das Vorbringen des Mitbeteiligten, dass einzelne Vorschläge nicht veröffentlicht worden seien. Das Auskunftsbegehen sei daher schon vollständig beantwortet worden. Hinsichtlich des Antrags auf Akteneinsicht wurde auf das Schreiben vom verwiesen.

17 Daraufhin habe der Mitbeteiligte die Säumnisbeschwerde (deren Inhalt vollinhaltlich wiedergegeben wurde) eingebracht.

18 Der Magistrat habe die Säumnisbeschwerde mit lediglich einem Teil des zu dem gegenständlichen Auskunftsbegehren geführten Aktes vorgelegt. Dieser Akt beinhalte - außer den stichwortartigen Kurzbemerkungen zu den 1200 bzw. 788 Vorschlägen - keinerlei Dokumente, welche diese Vorschläge näher ausführten. Schon gar nicht sei der Wortlaut der jeweiligen Vorschläge erkennbar, von wem und wann sie eingebracht und ob bzw. wie sie umgesetzt worden seien. Ebenso fehle „eine Information zum Ergebnis der selbst nach Angaben des Magistrats erfolgten Prüfung der jeweiligen Vorschläge und der Art und Weise der Beurteilung der Umsetzungswürdigkeit dieser Vorschläge“.

19 Dem Verwaltungsgericht seien daher „offenkundig ... all die Akte vorenthalten [worden], aus welchen die Einbringung des jeweiligen Vorschlags, der Text des jeweiligen Vorschlags, die ... Prüfung und Bewertung des jeweiligen Vorschlags ersichtlich“ seien. Es sei nämlich evident, dass es Akten geben müsse, die zu jedem der Vorschläge diese Daten und Informationen enthielten.

20 Es sei deshalb der Magistrat mit Schriftsatz vom 25. [richtig: 20.] Jänner 2020 aufgefordert worden, binnen einer Woche „alle Akten vorzulegen, die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Anfrage erstellt worden seien bzw. damit in einem Zusammenhang stünden. Insbesondere seien alle Akten zu übermitteln, die mit den vom Magistrat vorgelegten Kurzbezeichnungen zu den 1200 bzw. 788 Themen angesprochen würden. Jedenfalls sei der vollständige Akt zur Zl. MA 5 - 861664-2016 vorzulegen.

Unter einem sei der Auftrag erteilt worden, binnen zwei Wochen bekanntzugeben, ob und bejahendenfalls inwiefern nach Ansicht des Magistrats im Fall der Erteilung einer Auskunft bzw. einer Akteneinsicht zu den behördeninternen Aufzeichnungen betreffend die 1200 bzw. 788 Themen eine Verschwiegenheitspflicht (unter Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage) verletzt würde. Dies möge „umfassend im Hinblick auf jedes Dokument, im Hinblick auf welches vom Vorliegen einer Verschwiegenheitspflicht ausgegangen wird, begründet werden“. Zudem sei bekanntzugeben, ob und bejahendenfalls warum auch eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung dieser Verschwiegenheitspflicht und dem Auskunftsinteresse des Mitbeteiligten zur Verweigerung dieser Auskunft bzw. der Akteneinsicht zu führen hätte.

21 Daraufhin habe der Magistrat mit Schreiben vom 20. [richtig: 25.] Jänner 2020 den laut seinen Angaben vollständigen Akt zur Zl. MA 5-861664-2016 übermittelt und vorgebracht, eine Säumnis liege nicht vor, weil die begehrte Auskunft - unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs - erteilt worden sei. Angemerkt worden sei zudem, dass die Informationen unverändert auf der Website der Stadt Wien unter https://www.wien.gv.at/finanzen/budget/verwaltungsreform.html abrufbar seien.

22 Das Verwaltungsgericht stellte weiter fest, wie dieser Text laute:

„Im April 2016 erfolgte der Startschuss zur Verwaltungsreform Wiener Struktur- und Ausgabenreform (WiStA).

Im Rahmen dieses Programms brachten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Wien 1.200 Vorschläge zur Verbesserung der Verwaltungsabläufe ein. Die eingelangten Vorschläge wurden in einem ersten Schritt auf Doppelungen, Plausibilität, Schlüssigkeit und Umsetzbarkeit geprüft und entsprechend bereinigt.

Ergebnis dieser Erstprüfung waren 788 Vorschläge, die in weiterer Folge im Rahmen des Folgeprogramms ‚Wien neu denken‘ (WND) einer vertieften Prüfung unterzogen wurden.

Zahlreiche Maßnahmen bereits umgesetzt

Von den 788 Vorschlägen sind mit Stand bereits 297 umgesetzt oder werden gerade umgesetzt.

Verwaltungsabläufe wurden dadurch verbessert und erste Schritte in Richtung einer Deregulierung und Vereinfachung für die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in Gang gesetzt.

Unter den Vorschlägen befinden sich große Maßnahmen, wie Vereinfachungen bei Schanigarten-Genehmigungen oder die Neuorganisation des Theaterdienstes, aber auch kleinere Verbesserungen wie die Einsparung von Dienstwägen sowie der effektivere Einsatz von Druckern und PCs.

Vorschläge zum Nachlesen

1.200 Vorschläge zur Verbesserung der Verwaltungsabläufe: 327 KB PDF

788 Vorschläge nach der Erstprüfung: 220 KB PDF

23 Das Verwaltungsgericht gab auch den Text der dieser Datei angehängten beiden pdf-Dateien wieder, nämlich die Auflistung der jeweiligen Kurzbezeichnungen der (1200) „Vorschläge WiStA (Wiener Struktur- und Ausgabenreform“ (Seiten 29 bis 55 des Erkenntnisses) und der (788) „Vorschläge WND (Wien neu denken) (Seiten 56 bis 73 des Erkenntnisses).

24 Beispielhaft wiedergegeben werden im Folgenden die jeweils ersten Seiten dieser Dateien:

„Vorschläge WiStA (Wiener Struktur- und Ausgabenreform)


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Nr.
Kurzbezeichnung
1
Novelle Geschlechtskrankheitengesetz
2
Einsparung Geschlechtskrankheitengesetz - STD-Ambulatoriums bei ausländischen PatientInnen
3
Änderung des Wr. Parteienförderungsgesetzes 2013 (Wr. PartFG) - Reduzierung der Parteienförderung
4
Änderung des Wr. Parteienförderungsgesetzes 2013 (Wr. PartFG) - Reduzierung der Parteienförderung ‐ Variante a)
5
Änderung des Wr. Parteienförderungsgesetzes 2013 (Wr. PartFG) - Reduzierung der Parteienförderung ‐ Variante b)
6
Änderung des Wr. Parteienförderungsgesetzes 2013 (Wr. PartFG) - Aussetzen der Valorisierung auf 3 Jahre (Wr. Parteienförderung)
7
Bildungsstrategie und -struktur im Magistrat‘
8
Deckelung der Zahlungen an den Wr. Tourismusverband
9
Kürzung bei der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen Parteien - Variante a)
10
Kürzung bei der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen Parteien - Variante b)
11
Einstellung Vorhangreinigung
12
Verbot von (Nachhaltigeits-)Zertifizierung öffentlicher Gebäude (greenbuilding, Blue Building, Leed, Breeam, etc.
13
Einmaliges Aussetzen der Biennien
14
Einstellung Bildschirmzulage - Variante a)
15
Einstellung Bildschirmzulage - Variante b)
16
Einstellung Bildschirmzulage
17
Einstellung Essenszuschuß
18
Aufrechterhalten bzw Stärken der Eigenkompetenz der Stadt Wien
19
‚Optimierung der Steuerungsmechanismen im Magistrat der Stadt Wien zur Förderung der Organisationsentwicklung unter gleichzeitiger Entlastung der operativen Bereiche
20
Beendigung der unkontrollierten Herstellung und Versendung v. Katalogen, Hochglanzbroschüren etc. durch die Dienststellen
21
Reduktion von ‚give-aways‘
22
Abschaffung Essensmarken im KAV bzw Wahlmöglichkeit für KAV-Bedienstete zwischen Essensmarken und Jahreskarte
23
Einstellung der Einzelfahrscheinabrechnung
24
EINE Protokollzahl für EINEN Aktenvorgang; abteilungsübergreifend
25
Abschaffung a.o. Stufenvorrückung
26
Catering bei Veranstaltungen im Rathaus; Prüfung von Alternativen
27
Einsparung durch Kürzung des Bezirksbudgets im Jahr 2016 um 5 % und im Jahr 2017 um 10 %
28
Einsparung durch Kürzung des Bezirksbudgets im Jahr 2016 um 5 % und im Jahr 2017 um 10 % - Variante a)
29
Einsparung durch Kürzung des Bezirksbudgets im Jahr 2016 um 5 % und im Jahr 2017 um 10 % - Variante b)
30
Reduzierung des Ausgaberahmens der Bezirke durch Kürzung des Vorgriffsrahmens
31
Overheads Creative Industries - ersatzlose Streichung derselben und örtliche Zusammenführung am neuen Standort der Wirtschaftsagentur
32
Reduktion der Wirtschaftsförderung, die durch die Wirtschaftsagentur abgewickelt wird
33
Einstellung der Garagenförderung für Wohnsammelgaragen
34
Einstellung des ‚Weitertragens‘ von Restmitteln des Sonderprojektrahmens für Geschäftsstraßenaktivitäten ab 2017Einstellung der Kooperation ‚LISAvienna‘
35
Streichung des ‚UIP - Universitätsinfrastrukturprogramm‘ ab 2017
36
Streichung des ‚UIP - Universitätsinfrastrukturprogramm‘ ab 2017
37
Geringere Darlehenszuzählung an die MA 31 (Wr. Wasser)
38
Wirtschaftliche Notstandsmaßnahmen - Kürzung des entsprechenden Budgetansatzes
39
Schließung Planungswerkstatt
40
Schließung der Modeschule Hetzendorf
41
Verwendung von dünnerem Druckerpapier (zwecks Erzielung von Einsparungen)
42
Schließung Bezirksmuseen
43
Konservatorium Wien; Einhebung adäquater Studienbeiträge
44
Konservatorium Wien; Einhebung adäquater Studienbeiträge
45
Konservatorium Wien; Übertragung an die Wien Holding GmbH“

„Vorschläge WND (Wien neu denken)


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Nr.
Kurzbezeichnung
1
Novelle Geschlechtskrankheitengesetz
2
Änderung des Wr. Parteienförderungsgesetzes 2013 (Wr. PartFG) - Reduzierung der Parteienförderung
3
Änderung des Wr. Parteienförderungsgesetzes 2013 (Wr. PartFG) - Reduzierung der Parteienförderung - Variante a)
4
Änderung des Wr. Parteienförderungsgesetzes 2013 (Wr. PartFG) - Reduzierung der Parteienförderung - Variante b)
5
Änderung des Wr. Parteienförderungsgesetzes 2013 (Wr. PartFG) - Aussetzen der Valorisierung auf 3 Jahre (Wr. Parteienförderung)
6
Bildungsstrategie und -struktur im Magistrat‘
7
Deckelung der Zahlungen an den Wr. Tourismusverband
8
Kürzung bei der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen Parteien - Variante a)
9
Kürzung bei der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen Parteien - Variante b)
10
Einstellung Vorhangreinigung
11
Verbot von (Nachhaltigeits-)Zertifizierung öffentlicher Gebäude (greenbuilding, Blue Building, Leed, Breeam, etc.
12
Einmaliges Aussetzen der Biennien
13
Einstellung Bildschirmzulage - Variante a)
14
Einstellung Bildschirmzulage - Variante b)
15
Einstellung Bildschirmzulage
16
Einstellung Essenszuschuß
17
Aufrechterhalten bzw Stärken der Eigenkompetenz der Stadt Wien
18
‚Optimierung der Steuerungsmechanismen im Magistrat der Stadt Wien zur Förderung der Organisationsentwicklung unter gleichzeitiger Entlastung der operativen Bereiche
19
Beendigung der unkontrollierten Herstellung und Versendung v. Katalogen, Hochglanzbroschüren etc. durch die Dienststellen
20
Reduktion von ‚give-aways‘
21
Abschaffung Essensmarken im KAV bzw Wahlmöglichkeit für KAV-Bedienstete zwischen Essensmarken und Jahreskarte
22
EINE Protokollzahl für EINEN Aktenvorgang; abteilungsübergreifend
23
Catering bei Veranstaltungen im Rathaus; Prüfung von Alternativen
24
Einsparung durch Kürzung des Bezirksbudgets im Jahr 2016 um 5 % und im Jahr 2017 um 10 % - Variante a)
25
Einsparung durch Kürzung des Bezirksbudgets im Jahr 2016 um 5 % und im Jahr 2017 um 10 % - Variante b)
26
Reduzierung des Ausgaberahmens der Bezirke durch Kürzung des Vorgriffsrahmens
27
Overheads Creative Industries - ersatzlose Streichung derselben und örtliche Zusammenführung am neuen Standort der Wirtschaftsagentur
28
Reduktion der Wirtschaftsförderung, die durch die Wirtschaftsagentur abgewickelt wird
29
Einstellung der Garagenförderung für Wohnsammelgaragen
30
Einstellung des ‚Weitertragens‘ von Restmitteln des Sonderprojektrahmens für Geschäftsstraßenaktivitäten ab 2017
31
Einstellung der Kooperation ‚LISAvienna‘
32
Streichung des ‚UIP - Universitätsinfrastrukturprogramm‘ ab 2017
33
Geringere Darlehenszuzählung an die MA 31 (Wr. Wasser)
34
Wirtschaftliche Notstandsmaßnahmen - Kürzung des entsprechenden Budgetansatzes
35
Schließung Planungswerkstatt
36
Schließung der Modeschule Hetzendorf
37
Verwendung von dünnerem Druckerpapier (zwecks Erzielung von Einsparungen)
38
Schließung Bezirksmuseen
39
Konservatorium Wien; Einhebung adäquater Studienbeiträge
40
Konservatorium Wien; Übertragung an die Wien Holding GmbH
41
Optimierung des Managements von Procuratio-Fällen (Pflege in Akutkrankenanstalten ohne notwendige ärztlicher Versorgung) insbesondere an der Schnittstelle zwischen Krankenanstalten‐ und Pflegebereich; lückenlose und richtige Dokumentation der Procuratio-Fälle
42
Mittelfristige Dämpfung der Personalkosten im Ärztebereich durch Optimierung der krankenanstalteninternen Organisationsabläufe und -strukturen, durch Verbesserung der interdisziplinären Zusammenarbeit und durch Flexibilisierung des Personaleinsatzes
43
Optimierung der Organisationsabläufe, zB Installation eines OP-Koordinators zur Auslastungsverbesserung, Umsetzung des Projekts Laboroptimierung im Krankenanstaltenbereich“

25 Das Verwaltungsgericht stellte weiter fest, mit dem Schreiben vom sei erstmals der gesamte vom Magistrat zum Auskunftsbegehren des Mitbeteiligten geführte Akt - mit der Zl. MA 5 - 861664 samt fortlaufenden Jahreszahlen von 2016 bis 2019 - vorgelegt worden; in diesem Akt sei der Mitbeteiligte die einzige Verfahrenspartei; in dem durch diesen Akt dokumentierten Verfahren komme ihm daher Parteistellung zu. In diesem Akt erlägen - abgesehen von den Schreiben des Mitbeteiligten und dem mit ihm und mit anderen Magistratsstellen geführten Schriftverkehr - nur die Ausdrucke der beiden pdf-Dateien sowie die Ausdrucke von Seiten, auf denen zu manchen der Vorschläge „marginale stichwortartige Bemerkungen“ notiert seien.

26 Das Verwaltungsgericht folgerte weiter:

„Dass irgendeiner der Akte des Magistrats, welche die gegenständlichen 1200 bzw. 788 Vorschläge behandelt bzw. zum Inhalt hat, Informationen enthält, welche der Amtsverschwiegenheit oder einer sonstigen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, wurde vom Magistrat nicht vorgebracht. In Anbetracht des Umstands, dass das erkennende Gericht ausdrücklich den Magistrat diesbezüglich angefragt hatte, ist daher davon auszugehen, dass keiner der Akte des Magistrats, welche die gegenständlichen 1200 bzw. 788 Vorschläge behandelt bzw. zum Inhalt hat, Informationen enthält, welche der Amtsverschwiegenheit oder einer sonstigen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.“

27 Zudem sei damit evident, dass der Magistrat trotz ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts diesem nicht die Akten, auf die sich die gegenständliche Anfrage bezieht, vorgelegt habe.

28 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies das Verwaltungsgericht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs im ersten Rechtsgang (). Darin sei unmissverständlich ausgeführt worden, dass der Mitbeteiligte einen Rechtsanspruch auf Erlangung einer umfassenden Auskunft zu seiner Anfrage habe und daher der Wortlaut aller verzeichneten Vorschläge und das Ergebnis deren Prüfung mitzuteilen sei. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof es auch als vertretbar eingestuft, der Auskunftsverpflichtung auch durch Gewährung von Akteneinsicht in die bezughabenden Akten nachzukommen. Es sei daher im gegenständlichen Verfahren nur mehr zu bestimmen, auf welche Art dem Auskunftsrecht des Mitbeteiligten nachzukommen sei.

29 Der Magistrat sei der Verpflichtung nach § 16 Abs. 2 VwGVG, alle Verfahrensakten, die zum Antrag geführt würden sowie alle mit dem Antrag in Zusammenhang stehenden Akten vollständig und initiativ zusammen mit der Vorlage der Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht zu übermitteln, „offenkundig gezielt nicht nachgekommen“: Es sei auch trotz des ausdrücklichen Auftrags des Verwaltungsgerichts vom nur der zum gegenständlichen Auskunftsbegehren geführte Akt vorgelegt worden, nicht aber die „eigentlich verfahrensrelevanten Akten“. Das Verwaltungsgericht könne daher nur aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der sonstigen erlangten Informationen entscheiden.

30 Mangels Aktenvorlage könne das Verwaltungsgericht nicht die einzelnen Seiten der alle Vorschläge betreffenden Verfahren näher in Bezug auf den Auskunftsantrag prüfen, und auch keine Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Mitbeteiligten und allfälligen Geheimhaltungsinteressen der Behörde vornehmen.

31 Es sei davon auszugehen, dass die nicht vorgelegten Akten sehr umfangreich seien, weshalb angenommen werden müsse, dass die Zusammenfassung aller angefragten Auskunftsinformationen für die belangte Behörde sehr arbeitsaufwändig wäre. Da die belangte Behörde gar nicht vorgebracht habe, dass irgendwelche Aktenteile einer Verschwiegenheitspflicht oder einem Geheimnisschutz unterlägen, sei die im Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs angesprochene Möglichkeit der Einräumung von Akteneinsicht anstelle der Abfassung eines eigenständigen Auskunftsinformationsschreibens aufzugreifen gewesen; es sei daher die Gewährung einer umfassenden Akteneinsicht in alle Akten zu bestimmen gewesen.

32 Dies sei auch deshalb geboten gewesen, weil das Verwaltungsgericht wegen der „Vorenthaltung der gegenständlichen Akte“ nicht in die Lage versetzt worden sei, sich von deren Inhalt zu informieren. Somit sei der Auftrag an den Magistrat, eine umfassende Akteneinsicht zu gewähren, die einzige dem Verwaltungsgericht verbliebene Möglichkeit gewesen, seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 28 VwGVG, meritorisch zu entscheiden, nachzukommen.

33 Überdies sei dies die einzige Möglichkeit, angesichts der gezielten Verweigerung des Magistrats, dem Mitbeteiligten die gesetzlich zustehenden Auskünfte zu erteilen, diesen in die Lage zu versetzen, sein Auskunftsrecht im Wege einer Zwangsvollstreckung gegen den Magistrat durchzusetzen.

34 Hinsichtlich des (mit Spruchpunkt B des Erkenntnisses erledigten) Antrags des Mitbeteiligten, ihm Einsicht in den zu seinem Auskunftsbegehren geführten Akt zur GZ MA 5 - 861664 zu gewähren, verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass in diesem Akt der Mitbeteiligte die einzige Verfahrenspartei sei und ihm daher Parteistellung zukomme; ihm stehe daher ein Recht auf Erlangung eines rechtskraftfähigen Abspruchs über seinen Antrag auf Akteneinsicht zu.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei gemäß § 24 Abs. 4 (gemeint wohl:) VwGVG abzusehen gewesen.

35 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision, deren Zulässigkeitsbegründung - zusammengefasst - Folgendes geltend macht:

36 Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob ein zur Entscheidung über ein Auskunftspflichtersuchen berufenes Verwaltungsgericht auch die Art der Auskunftserteilung festlegen könne. Zudem widerspreche das in Revision gezogene Erkenntnis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Verweis auf , , , ) insofern, als der Auskunftspflicht dahin Grenzen gesetzt seien, dass der Aufwand für die zur Auskunft verpflichteten Behörden auf ein administrierbares Ausmaß begrenzt sei, wodurch sichergestellt werden solle, dass die Erfüllung der übrigen Aufgaben nicht beeinträchtigt würde. Der Auftrag des Verwaltungsgerichts, Einsicht in alle auch nur in entferntem Zusammenhang mit der begehrten Auskunft stehende Akten zu gewähren, stehe in krassem Widerspruch zu dieser Judikatur, weil damit für die Behörde ein immenser Aufwand verursacht würde, ohne Nutzen für den Auskunftswerber. Überdies widerspreche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts der maßgebenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auch deshalb, weil danach die Auskunftspflichtgesetze keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumten. Daran ändere nichts, dass es gegebenenfalls - um eine zweckmäßige Auskunftserteilung zu ermöglichen und den Arbeitsaufwand für das auskunftspflichtige Organ gering zu halten - geboten sein könne, dem Auskunftswerber Zugang zu den relevanten Dokumenten einzuräumen.

37 Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurückweisung der Revision, in eventu auf Entscheidung in der Sache selbst erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

38 Die Revision richtet sich zwar ihrem Anfechtungsantrag nach gegen den gesamten Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses, also sowohl gegen Spruchpunkt A als auch gegen Spruchpunkt B. Weder die Zulässigkeitsbegründung noch die inhaltlichen Ausführungen nehmen aber Bezug auf Spruchpunkt B (mit dem dem Mitbeteiligten die Akteneinsicht in den sein eigenes Begehren betreffenden Akt bewilligt wurde). Da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG insoweit also nicht aufgezeigt wird, war die Revision insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG - in dem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

39 Im Übrigen ist die Revision aber im Hinblick auf das in ihrer Zulässigkeitsbegründung angesprochene Fehlen von Rechtsprechung zur Festlegung der Art der Auskunftserteilung zulässig. Sie ist insoweit auch - teilweise - begründet.

40 Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage wird zunächst gemäß § 43 Abs. 1 VwGG auf , und , verwiesen.

Folgendes ist hervorzuheben:

41 Nach § 1 Abs. 1 Wr. AuskunftspflichtG haben die betreffenden Organe Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

42 Nach § 1 Abs. 3 leg. cit. hat jedermann das Recht, Auskünfte zu verlangen.

43 Gemäß § 1 Abs. 5 leg. cit. ist Auskunft nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird; sie ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.

44 Durch das Wr. AuskunftspflichtG wird ein „Recht auf Information“ gesetzlich eingeräumt. Der Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung korrespondiert ein subjektiv öffentliches Recht des Auskunftswerbers. Ein über das in § 1 Abs. 1 Wr. AuskunftspflichtG anerkannte rechtliche Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung fordert dieses Gesetz daher nicht ().

45 Dem § 1 Wr. AuskunftspflichtG liegt insoweit ein Regel-Ausnahme-Prinzip zu Grunde: Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht grundsätzlich. Sie besteht nur insoweit nicht, als dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder durch die Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt würde. Auskunft wäre auch dann nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.

46 Das Gesetz verlangt daher - ausgehend vom subjektiven Anspruch des Auskunftswerbers auf Auskunftserteilung - im Fall der Verweigerung der Auskunftserteilung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet, um die Verweigerung der Auskunftserteilung zu rechtfertigen.

In diesem Zusammenhang ist nicht nur festzuhalten, dass entsprechend dem typischerweise einem Regel-Ausnahme-Verhältnis immanenten Prinzip der Bestand der Voraussetzungen für die Ausnahme streng zu prüfen ist (vgl. nur etwa , ), sondern es ist auch daran zu erinnern, dass der Umfang des durch das Wr. AuskunftspflichtG eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen verfassungskonform - im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - auszulegen ist (; vgl. nunmehr auch ).

47 Hinsichtlich der „Rollenverteilung“ zwischen zur Auskunft verpflichteten Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten hat der Verwaltungsgerichtshof seine zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergangene Judikatur, wonach eine Berufungsbehörde, gelangte sie zur Auffassung, dass die Unterbehörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hatte, lediglich diese Feststellung treffen konnte, zu einer bescheidmäßigen Auskunftserteilung aber nicht zuständig war, auf das Verhältnis zwischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten übertragen (vgl. ):

Die Verwaltungsgerichte haben zwar in der Sache selbst zu entscheiden. Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung aber kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen.

Zwar ist den Verwaltungsgerichten mangels Weisungsbefugnis verwehrt, die belangte Behörde durch Weisung zur Auskunftserteilung zu verhalten, doch wird dem aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Bundesverfassung folgenden Gebot eines Mindestmaßes an faktischer Effizienz einer Rechtsschutzeinrichtung im gegebenen Zusammenhang ohnehin durch § 28 Abs. 5 VwGVG insofern Rechnung getragen, als die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Stellt ein Verwaltungsgericht also fest, dass eine Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftspflicht nicht nachkam, muss diese ihrer Auskunftsverpflichtung dann nachkommen.

48 Fallbezogen folgt:

49 Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung (zusammengefasst) zu Grunde gelegt, dass die belangte Behörde die verlangte Auskunft nicht erteilt hat (weil die veröffentlichen Informationen lediglich Zusammenfassungen, nicht aber den angefragten Wortlaut der Vorschläge und deren Prüfung, enthielten), dass der Auskunftserteilung weder eine Verschwiegenheitspflicht nach § 1 Abs. 1 Wr. AuskunftspflichtG entgegensteht noch der Hinderungsgrund nach § 1 Abs. 5 leg. cit. (wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben durch die Auskunftserteilung); Mutwilligkeit des Auskunftsbegehrens des Mitbeteiligten wird von der Revision nicht mehr geltend gemacht.

Die Festlegung der Art der Auskunftserteilung (durch die Verpflichtung zur Gewährung von Akteneinsicht in sämtliche Bezug habende Akten) basiert auf der Prämisse, dass die belangte Behörde die ihr obliegende Auskunftserteilung gezielt verweigert habe.

50 Der Revisionswerber bringt zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei unzuständig gewesen, in der Sache zu entscheiden. Er habe nämlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom bereits vollständig umgesetzt, indem er mit Ende Oktober 2018 eine Liste sämtlicher Wortlaute aller Vorschläge für Effizienzmaßnahmen und den Ergebnissen der erfolgten Prüfung dieser Vorschläge veröffentlicht habe. Da die Nichterteilung der Auskunft Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf Bescheiderlassung sei, habe keine Verpflichtung zur Bescheiderlassung mehr bestanden und hätte das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zurückweisen müssen.

51 Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass gemäß § 41 VwGG grundsätzlich der vom Verwaltungsgericht angenommene Sachverhalt Basis für die Prüfung der angefochtenen Entscheidung ist. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass der Revisionswerber entgegen seinem Vorbringen die verlangte Auskunft nicht (vollständig) erteilt hat, zumal die beiden auf der genannten Internetseite abrufbaren Dateien lediglich eine Auflistung von schlagwortartigen Kurzbezeichnungen bzw. Überschriften enthielten, nicht aber den vom Auskunftsbegehren des Mitbeteiligten geforderten Wortlaut der Vorschläge und der Ergebnisse der Prüfungen.

Die Revision zeigt eine Unschlüssigkeit oder einen relevanten Verfahrensmangel der zu dieser Feststellung führenden Beweiswürdigung nicht auf.

Damit ist dem dargestellten Revisionsvorbringen der Boden entzogen; eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses wird dadurch also nicht aufgezeigt (vgl. allgemein zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in einem Verfahren betreffend die Auskunftspflicht ).

52 Im Übrigen rechtfertigen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob das Auskunftsbegehren erfüllt wurde oder nicht, keine Untätigkeit der belangten Behörde; diese hätte vielmehr auf Basis ihrer Auffassung, sie habe das Auskunftsbegehren des Mitbeteiligten vollinhaltlich erfüllt, vor dem Hintergrund der explizit gegenteiligen Auffassung des Mitbeteiligten, der deshalb auf der Erlassung eines Bescheids beharrte, einen - den Auskunftsantrag zurückweisenden - Bescheid erlassen müssen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (vgl. etwa  mwN).

Selbst wenn also - was im Revisionsfall nach dem oben Gesagten allerdings ohnehin nicht zutrifft - die belangte Behörde das Auskunftsbegehren (vollinhaltlich) erfüllt hätte, wäre diesfalls vom Magistrat ein (den Auskunftsantrag zurückweisender) Bescheid zu erlassen gewesen.

53 Die Revision macht weiter, unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend ermittelt, ob der begehrten Auskunft ein Verweigerungstatbestand nach § 1 Abs. 1 und 5 Wr. AuskunftspflichtG entgegen steht. Es habe unterlassen, den entscheidenden Sachverhalt ordnungsgemäß zu erheben und sich bloß darauf gestützt, dass der Revisionswerber keine gegen die Auskunftserteilung sprechenden Verschwiegenheitspflichten geltend gemacht habe. Dieser Umstand könne dem Revisionswerber aber nicht angelastet werden, zumal er ohnehin die vom Auskunftsbegehren erfassten Wortlaute der Verbesserungsvorschläge und Prüfungsergebnisse veröffentlicht habe. Er habe nicht davon ausgehen müssen, etwa in Bezug auf alle nur am Rande betroffenen Akten, deren Einsichtnahme dem Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Erkenntnis bewilligt wurde, eine Ausnahme von der Auskunftspflicht prüfen und begründen zu müssen; zudem sei eine entsprechende Abgrenzung mangels ausreichender Bestimmtheit des Spruchs des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses kaum möglich.

54 Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

55 Der im ersten Rechtsgang erlassene Bescheid der belangten Behörde vom war vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom im Wege des § 42 Abs. 4 VwGG durch Entscheidung in der Sache selbst aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen worden, weil diese jedwede Ermittlungstätigkeit unterlassen hatte. Sie war damit aufgefordert, entweder die begehrte Auskunft zu erteilen oder im zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar zu begründen, ob und inwieweit der Auskunftserteilung ein gesetzliches Hindernis iSd § 1 Abs. 1 oder 5 Wr. AuskunftspflichtG entgegensteht. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen: Weder wurde die begehrte Auskunft erteilt, noch wurde ein Bescheid über die Auskunftsverweigerung erlassen.

56 Das daraufhin vom Mitbeteiligten im Säumnisweg angerufene Verwaltungsgericht hat dem Magistrat Gelegenheit gegeben, u.a. allfällige gegen die Auskunftserteilung sprechende Verschwiegenheitspflichten geltend zu machen. Diese Gelegenheit hat die belangte Behörde nicht wahrgenommen; vielmehr wurde lediglich - basierend auf der unzutreffenden Annahme, mit der Veröffentlichung sei dem Auskunftsbegehren vollinhaltlich entsprochen worden - geltend gemacht, es liege keine Säumnis vor. Hinzu trifft, dass nicht einmal im Revisionsverfahren ansatzweise konkretisiert wird, welche Verschwiegenheitspflichten der vollständigen Auskunftserteilung entgegenstünden. Im Übrigen steht das Vorbringen, es bestünden gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, in einem von der Revision nicht aufgeklärten Spannungsverhältnis zum weiteren Vorbringen, dem Auskunftsbegehren sei ohnehin schon vollinhaltlich entsprochen worden.

57 Vor diesem Hintergrund wird von der Revision eine Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dargelegt; eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses kann damit nicht begründet werden.

58 Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auch geltend macht, der vom Verwaltungsgericht erteilte Auftrag zur Ermöglichung der Akteneinsicht in alle die in Rede stehenden Vorschläge auch nur peripher betreffenden Akten beeinträchtige die Besorgung der übrigen Aufgaben des Magistrats wesentlich und verstoße insoweit gegen § 1 Abs. 5 Wr. AuskunftspflichtG, ist sie auf die folgenden Ausführungen und die Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses zu verweisen.

59 Die Revision macht schließlich geltend, das angefochtene Erkenntnis sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil ein zur Entscheidung über ein Auskunftsersuchen berufenes Verwaltungsgericht nicht die Art der Auskunftserteilung festlegen dürfe, diese Entscheidung vielmehr im eigenen Ermessen der Behörde liege.

60 Dieses Vorbringen ist zielführend.

61 Wie oben dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Ra 2015/03/0038, in Übertragung der zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergangenen Judikatur ausgesprochen, dass ein Verwaltungsgericht, stellt sich heraus, dass entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde die beantragte Auskunft zu erteilen gewesen wäre, nur zu einer entsprechenden spruchmäßigen Feststellung zuständig ist.

62 Demgemäß wurde im Vorerkenntnis vom ausdrücklich festgehalten, dass das Verwaltungsgericht, sollte sich ergeben, dass die beantragte Auskunft zu erteilen wäre, „spruchmäßig festzustellen [hat], dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet)“.

63 Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Anlass: Auch wenn die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache zu entscheiden haben, kann - mangels Bescheidcharakter der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung - eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein (); die Verpflichtung zur Sachentscheidung rechtfertigt also entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Festlegung der Art der Auskunftserteilung.

64 Soweit das Verwaltungsgericht diese von ihm vorgenommene Festlegung darauf stützt, es handle sich dabei um die einzige Möglichkeit, das Auskunftsrecht des Mitbeteiligten angesichts der „gezielten Verweigerung“ des Magistrats durchzusetzen, ist dazu festzuhalten, dass diese Prämisse (gezielte Verweigerung der Auskunftserteilung) keine Basis in den Feststellungen hat; sie kann die getroffene Entscheidung schon deshalb nicht rechtfertigen.

65 Das Verwaltungsgericht hat daher, indem es den Magistrat zur Akteneinsichtsgewährung in der beschriebenen Art verpflichtet hat, Spruchpunkt A des angefochtenen Erkenntnisses mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass der Revision insoweit Folge zu geben war.

66 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dieser Fall liegt hier vor:

67 Auf Basis der maßgebenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts stehen dem Auskunftsbegehren des Mitbeteiligten, das bislang vom Magistrat nicht erfüllt wurde, keine gesetzlichen Hindernisse iSd § 1 Abs. 1 oder 5 Wr. AuskunftspflichtG entgegen. Es war daher festzustellen, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat. Dies verpflichtet den Revisionswerber, im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGVG unverzüglich den der in diesem Erkenntnis dargelegten Rechtsanschauung entsprechenden Zustand herzustellen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030120.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAE-86386