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VwGH vom 17.02.2016, 2013/17/0355

VwGH vom 17.02.2016, 2013/17/0355

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der B Ltd. in W, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom , Zl Senat-KO-13-0010, betreffend Beschlagnahme nach GSpG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1 . Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei, einer Gesellschaft nach britischem Recht, gegen einen Beschlagnahmebescheid nach § 53 GSpG als unbegründet abgewiesen.

Begründend stellte die belangte Behörde zunächst den Verfahrensgang dar. Die beschwerdeführende Partei sei Eigentümerin des beschlagnahmten Gegenstandes gewesen. Am habe eine Kontrolle in dem Lokal, in dem das Gerät aufgestellt gewesen sei, stattgefunden. Die Organe des Finanzamtes H hätten festgestellt, dass das Gerät von Gästen des Lokals laufend bespielt worden sei. Nach Darstellung der auf dem Gerät angebotenen Spiele wurden die von den Organen festgestellten Mindesteinsätze und der erzielbare Höchstgewinn genannt. Der maximal mögliche Einsatz habe nicht festgestellt werden können. Nach Wiedergabe der nach Ansicht der belangten Behörde maßgeblichen Bestimmungen des GSpG stellte die belangte Behörde fest, dass nach § 53 Abs 1 Z 1 GSpG der bloße Verdacht, dass eine bestimmte Norm, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert sei, übertreten worden sei, ausreiche. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass über einen längeren Zeitraum Ausspielungen im Sinne des GSpG veranstaltet worden seien. Dass keine Feststellungen zu den möglichen Höchsteinsätzen getroffen worden seien, sei im Beschwerdefall nicht relevant (Hinweis auf das hg Erkenntnis vom , 2011/17/0097).

Auch zum unionsrechtlichen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei verwies die belangte Behörde auf die hg Rechtsprechung. Eine Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften bestehe nach dem EuGH nur bei solchen Rechtsvorschriften, welche selbst mit dem Unionsrecht in Widerspruch stünden, nicht schon dann, wenn andere Rechtsvorschriften des anzuwendenden Gesetzes unionsrechtswidrig seien.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

2.2. In der Beschwerde werden wie schon im Verwaltungsstrafverfahren nicht zuletzt auch unionsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des GSpG vorgetragen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, hat der unabhängige Verwaltungssenat (nunmehr das Verwaltungsgericht) zur Ermöglichung der Beurteilung, ob Unionsrecht unmittelbar anwendbar ist, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Monopolregelung den unionsrechtlichen Vorgaben entspreche (vgl , vom , Ro 2014/17/0126, und vom , Ro 2014/17/0049). Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse verwiesen.

Derartige Feststellungen fehlen im vorliegenden Verfahren.

2.3. Der angefochtene Bescheid war aus den dargelegten Gründen aufgrund der Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben, sodass sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt und von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs 2 Z 4 VwGG abgesehen werden konnte.

2.4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455/2008 ( § 4 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 in der Fassung BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am

Fundstelle(n):
LAAAE-86383