VwGH vom 29.05.2006, 2006/17/0073
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der A AG in Stans, vertreten durch Dr. Dietmar Ritzberger und Ing. Dr. Erich Janovsky, Rechtsanwälte in 6130 Schwaz, Innsbrucker Straße 9/III, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib- 17333/3-2006, betreffend Rückzahlung von Kanalbenützungsgebühren (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Stans, 6135 Stans, Unterdorf 62), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Abschrift des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte Gemeinde einen Antrag auf Rückzahlung von (ihres Erachtens) zu Unrecht entrichteten Abgaben gemäß § 188 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984 (im Folgenden: TLAO), nämlich hinsichtlich geleisteter Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 2000, 2001 und 2002. In der Begründung dieses Antrages führte die Beschwerdeführerin aus, für die genannten Abgabenzeiträume seien ihr bescheidförmig überhöhte Kanalbenützungsgebühren vorgeschrieben worden. Die in Rede stehenden Abgabenvorschreibungen seien auch deshalb rechtswidrig, weil ein ihnen zu Grunde liegender Wasserrechtsbescheid "ungültig" sei.
Dieser Antrag wurde mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Gemeinde vertrat unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0242, die Auffassung, der in § 188 Abs. 1 TLAO geregelte Rückzahlungsantrag stelle keineswegs einen die Bindungswirkung von Abgabenfestsetzungen ganz allgemein durchbrechenden Rechtsbehelf zwecks nochmaliger Aufrollung der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abgabenfestsetzung dar.
Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen, wobei die belangte Behörde die von der Berufungsbehörde der mitbeteiligten Gemeinde getroffene Beurteilung unter Hinweis auch auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/16/0297, teilte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem subjektiven Recht auf Anwendung des § 188 Abs. 1 TLAO und auf Stattgebung ihres Antrages vom verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 188 Abs. 1 und 3 TLAO lautet:
"§ 188
(1) Wurde eine Abgabe zu Unrecht entrichtet oder zu Unrecht zwangsweise eingebracht, so ist dieser Betrag auf Antrag zurückzuzahlen.
...
(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet bzw. zu Unrecht zwangsweise eingebracht wurde."
Die Beschwerdeführerin bestreitet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht, dass sie die Abgabenbemessungsbescheide, welche Grundlage für die nunmehr zurückgeforderten Zahlungen gewesen sind, nicht bekämpft hat und diese deshalb in Rechtskraft erwachsen sind. Sie vermeint jedoch, dass dessen ungeachtet in einem Verfahren nach § 188 Abs. 1 TLAO die Rechtmäßigkeit dieser Abgabenfestsetzungen neu aufgerollt werden könne. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung, welche ausschließlich darauf abstelle, ob die Abgabe zu Unrecht entrichtet worden sei.
Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits von der belangten Behörde zitierten - zur hier in Frage stehenden Rechtslage nach der TLAO ergangenen - Erkenntnis vom , Zl. 98/16/0297, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, ist ein Rückzahlungsantrag nicht schon dann gerechtfertigt, wenn eine Abgabe zu Unrecht festgesetzt wurde. Unrechtmäßig festgesetzte Abgaben müssen vielmehr im Wege der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid bekämpft werden (vgl. zur ähnlichen Rechtslage nach § 186 Abs. 1 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung 1996, LGBl. Nr. 107, das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0281).
Auf den Wortlaut des § 188 Abs. 1 TLAO kann sich die Beschwerdeführerin gegen diese Rechtsprechung schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil die Rechtskraft einer Abgabenfestsetzung (also der Feststellung, dass ein Abgabenanspruch in der festgesetzten Höhe zusteht) bewirkt, dass die Entrichtung des solcherart festgesetzten Betrages auch dann nicht "zu Unrecht" erfolgt, wenn die rechtskräftig gewordene Abgabenfestsetzung rechtswidrig gewesen wäre.
Der Hinweis auf die amtswegige Ermittlungspflicht gemäß § 92 Abs. 1 TLAO vermag der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sollte sich dieser auf die Verfahren betreffend die in Rechtskraft erwachsenen Abgabenfestsetzungen beziehen, so ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass sie eine allfällige Verletzung dieser Verpflichtung durch die Abgabenbehörde mit Berufung gegen diese Festsetzungsbescheide hätte geltend machen müssen. Insoweit sich dieser Hinweis aber auf das Verfahren betreffend den Rückzahlungsantrag beziehen sollte, gilt, dass sich die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung nur auf rechtlich relevante Umstände bezieht und sich daher im vorliegenden Fall - wie oben ausgeführt - nicht auch auf die Frage der Rechtmäßigkeit derjenigen Abgabenbemessungen, die den nunmehr rückgeforderten Zahlungen zu Grunde lagen, erstreckte.
Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am