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VwGH vom 14.10.2015, 2013/17/0351

VwGH vom 14.10.2015, 2013/17/0351

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Dr. Leonhartsberger sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der I GmbH in O, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , Zl 1 Jv 206/13w - 33, betreffend Gerichtskosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft als betreibende Partei die Rechte- und Fahrnisexekution zur Hereinbringung einer Forderung in der Höhe von EUR 252,-- wider die verpflichtete Partei LT Transport Betriebs GmbH. Das Bezirksgericht Voitsberg bewilligte den Antrag mit Beschluss vom und sprach gleichzeitig aus, dass hinsichtlich der Rechteexekution das Bezirksgericht Graz-Ost einzuschreiten habe.

Das Bezirksgericht Graz-Ost trug der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Beschluss vom den Erlag eines Kostenvorschusses in der Höhe von EUR 500,-- auf, um einen Zwangsverwalter mit Vorerhebungen hinsichtlich der voraussichtlich aus der Exekution zu erzielenden Erträge zu betrauen. Der dagegen erhobene Rekurs der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit Beschluss vom zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Graz-Ost die Zwangsverwaltung der Gewerbeberechtigung der verpflichteten Partei und bestellte Rudolf H. zum Zwangsverwalter.

Mit Schreiben vom erstattete der Zwangsverwalter einen Schlussbericht an das Exekutionsgericht. Er teilte mit, dass eine Zwangsverwaltung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend sei. Dem Schreiben legte er eine Honorarnote in der Höhe von EUR 600,-- bei.

Das Bezirksgericht Graz-Ost übermittelte der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Beschluss vom die Honorarnote des Zwangsverwalters und räumte ihr die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von acht Tagen "zu diesem Gebührenantrag" Stellung zu nehmen. Gleichzeitig trug sie der beschwerdeführenden Gesellschaft abermals den Erlag eines - bislang nicht geleisteten - Kostenvorschusses in der Höhe von EUR 600,-- auf.

Mit Beschluss vom bestimmte das Bezirksgericht Graz-Ost das Honorar des Zwangsverwalters für seine Tätigkeiten mit EUR 600,-- und sprach dabei aus:

"Dieses Honorar muss vorläufig vom Bund getragen werden und ist von der betreibenden Partei nach den Vorschriften über die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten (GEG) einzubringen, weil die betreibende Partei mit hg. Beschluss vom , ON 26 vergeblich aufgefordert wurde, dieses Honorar zu berichtigen."

Weiters wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes zur Zahlung des Betrages von EUR 600,-- an Rudolf H. angewiesen.

Gegen diesen Beschluss erhob die beschwerdeführende Gesellschaft kein Rechtsmittel.

Mit Beschluss vom stellte das Bezirksgericht Graz-Ost die Exekution mit Zustimmung der beschwerdeführenden Gesellschaft ein.

Am erließ der Kostenbeamte des Bezirksgerichts Graz-Ost einen Zahlungsauftrag, mit dem er der beschwerdeführenden Gesellschaft das Honorar des Zwangsverwalters von EUR 600,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von EUR 8,-- zur Zahlung vorschrieb.

Gegen den Zahlungsauftrag brachte die beschwerdeführende Gesellschaft einen Berichtigungsantrag ein, in dem sie im Wesentlichen vorbrachte, dass im vorliegenden Fall eine Berichtigung aus Amtsgeldern von Gesetzes wegen gar nicht vorgesehen sei. Der Beschluss vom stelle keinen Grundsatzbeschluss im Sinne des § 2 Abs 2 GEG dar, weil insbesondere der zweite Absatz des Beschlusses zu undeutlich und zu vage formuliert sei. Ein normativer Ausspruch über die Ersatzpflicht sei damit offenkundig nicht bezweckt gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz dem Berichtigungsantrag nicht statt und führte begründend aus, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom der beschwerdeführenden Gesellschaft nachweislich zugestellt und von dieser nicht bekämpft worden sei, weshalb er in Rechtskraft erwachsen sei. Der Kostenbeamte und die belangte Behörde seien an rechtskräftige Gebührenbestimmungsbeschlüsse gebunden, die Gesetzmäßigkeit einer durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach festgestellten Zahlungspflicht könne nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens aufgerollt werden. Die Argumente, die die beschwerdeführende Gesellschaft im Berichtigungsantrag vorgebracht habe, wären in einem Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Gebührenanspruchs des Zwangsverwalters bzw den Grundsatzbeschluss vorzubringen gewesen. Da der Beschluss über die Bestimmung der Gebühren des Zwangsverwalters vom nicht bekämpft worden sei, sei er in Rechtskraft erwachsen und bilde die Grundlage für den gegenständlichen Zahlungsauftrag.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 334 Abs 1 Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896 idF BGBl I Nr 37/2008, kann vom Exekutionsgericht u.a. bei Gewerbeberechtigungen auf Antrag des betreibenden Gläubigers Zwangsverwaltung bewilligt und angeordnet werden.

Auf deren Einleitung, Vollziehung und Einstellung sind gemäß § 334 Abs 2 leg cit die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften mit den in den §§ 335 bis 339 EO angegebenen Abweichungen sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 113 Abs 1 EO hat der Zwangsverwalter Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Auf seinen Antrag hin, kann das Exekutionsgericht den Verwalter jederzeit ermächtigen, aus den Erträgnissen angemessene Vorschüsse zu entnehmen (§ 113 Abs 2 EO).

Der Zwangsverwalter hat seinen Anspruch auf Entlohnung und Barauslagen zugleich mit der Rechnungslegung nach § 115 EO geltend zu machen (§ 117a Abs 1 EO). Über den Anspruch hat das Exekutionsgericht nach Einvernahme des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten gemeinsam mit der Rechnung zu entscheiden (§ 117a Abs 2 EO).

Das Honorar des Zwangsverwalters wird - sofern kein oder kein ausreichender Kostenvorschuss erlegt wurde - grundsätzlich (erst) im Rahmen der Verteilung der Ertragsüberschüsse gemäß § 124 Z 1 EO, dann aber vorrangig berichtigt. Bei Unzulänglichkeit der Verwaltungserträgnisse bzw der Verwaltungsüberschüsse haftet der betreibende Gläubiger für das vom Gericht bestimmte Honorar des Zwangsverwalters, ohne dass es dazu eines besonderen gerichtlichen Ausspruchs bedürfte (vgl Angst/Jakusch/Mohr , Exekutionsordnung15 (2012) § 113 E 9). Der betreibende Gläubiger kann sie seinerseits wieder als Exekutionskosten vom Verpflichteten eintreiben ( Feil/Marent , Exekutionsordnung15 Kommentar I (2008) § 113 Rz 4).

Im Beschwerdefall ist das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG), BGBl Nr 288/1962 (WV) idF BGBl I Nr 111/2010, anzuwenden.

Gemäß § 1 Z 6 GEG hat das Gericht die auf Grund besonderer Vorschriften aus Anlass eines gerichtlichen Verfahrens für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge von Amts wegen einzubringen. Dazu zählt gemäß § 1 Z 6 lit a GEG auch die Belohnung des gerichtlichen Zwangsverwalters.

Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von EUR 300,-- übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat gemäß § 2 Abs 2 GEG das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig.

Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, wird gemäß § 6 Abs 1 GEG die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 8 Euro zu entrichten.

Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, gemäß § 7 Abs 1 GEG binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.

Als "bürgerliche Rechtssachen" iSd § 2 Abs 2 GEG gelten alle gerichtlichen Agenden, auf welche die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm (JN) Anwendung finden; das sind alle den ordentlichen Gerichten zugewiesenen Geschäfte, die nicht als Strafsachen anzusehen sind (vgl , zum damals gleichlautenden § 3 Abs 2 GEG). Dazu gehören auch Exekutionssachen.

Im Beschwerdefall wurde die Belohnung des Zwangsverwalters unstrittig aus Amtsgeldern berichtigt, sodass nach § 2 Abs 2 zweiter Fall GEG das erkennende Gericht mit bzw nach der Auszahlungsanweisung auch bestimmen musste, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten zu ersetzen hat, wobei nach § 2 Abs 1 GEG vorzugehen ist.

Die beschwerdeführende Gesellschaft vertritt die Auffassung, bei dem Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom handle es sich um keinen Grundsatzbeschluss iSd § 2 Abs 2 GEG, weil er keinen normativen Ausspruch über die Ersatzpflicht betreffend die Zwangsverwalterentlohnung enthalte.

Mit Beschluss vom wurde neben der Bestimmung des Zwangsverwalterhonorars und der Auszahlungsanweisung auch ausgesprochen, dass "dieses Honorar" von der "betreibenden Partei" (das ist eindeutig die beschwerdeführende Gesellschaft) einzubringen ist, womit das entscheidende Gericht erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, dass die beschwerdeführende Gesellschaft die Kostentragungspflicht im vollen Umfang trifft. Dieser Beschluss vom unterscheidet sich auch in Aufbau und Inhalt völlig von jenem Kostenbestimmungsbeschluss, der dem - von der Beschwerde ins Treffen geführten - hg Erkenntnis vom , 97/17/0241, zugrunde lag, ließ letzterer doch in seinem Spruch in keiner Weise erkennen, wer von den Streitteilen in welchem Ausmaß zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden sollte.

Da die beschwerdeführende Gesellschaft unstrittig gegen diesen Beschluss keinen Rekurs erhoben hat, ist im Beschwerdefall vom Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung (Grundsatzbeschluss) auszugehen, an den die Justizverwaltungsbehörde bei Erlassung ihres Zahlungsauftrages gebunden war (vgl , mwN).

Da die Beschwerde sonst kein Vorbringen enthält, war diese daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG aF iVm § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014.

Wien, am