VwGH vom 24.09.2020, Ra 2020/03/0085
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Agrargemeinschaft S in N, vertreten durch Mag.Dr. Peter Lechner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG-2020/41/0845-4, betreffend Feststellung einer Eigenjagd nach dem TJG 2004 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - den Antrag der Revisionswerberin auf Feststellung des Eigenjagdgebiets „S-Schattseite“ gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 5 lit. d TJG 2004 abgewiesen; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
2Dem legte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - Folgendes zu Grunde:
3Würde das beantragte Eigenjagdgebiet (das eine zusammenhängende Fläche von 116,8748 ha aufweise) festgestellt, würden näher genannte Grundstücke des Genossenschaftsjagdgebiets (die eine Fläche von zusammen etwa 23 ha aufwiesen) von diesem abgetrennt und völlig vom beantragten Eigenjagdgebiet umschlossen; sie müssten dann an das neue Eigenjagdgebiet angegliedert werden.
4Damit läge die Voraussetzung für die Feststellung des Eigenjagdgebiets nach § 5 Abs. 5 lit. d TJG 2004, wonach Dritte durch die Jagdgebietsfeststellung in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden dürfen, nicht vor und sei der Antrag schon deshalb abzuweisen gewesen (Hinweis auf ).
5Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.
6Deren Zulässigkeitsbegründung macht zusammengefasst Folgendes geltend: Die im vorliegenden Fall übrig bleibenden Grundstücke könnten bzw. müssten an die neu gebildete Eigenjagd angegliedert werden, nicht aber an dritte bzw. fremde Jagdgebiete. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich daher von jenem, der dem Erkenntnis VwGH Ro 2019/03/0018 zu Grunde gelegen sei, weshalb das Verwaltungsgericht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen sei bzw. eine solche fehle. Zudem liege, was schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden sei, die Zustimmung der von der Angliederung betroffenen Grundstückseigentümer vor, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass rechtliche oder wirtschaftliche Interessen Dritter iSd § 5 Abs. 5 lit. d TJG 2004 unverhältnismäßig beeinträchtigt würden.
7Die Revision ist mit Blick auf das zweitgenannte Argument zulässig, um dem Verwaltungsgericht die notwendigen Leitlinien zur Auslegung des § 5 Abs. 5 lit. d TJG 2004 zu geben; sie ist aber nicht begründet.
8Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom , Ro 2019/03/0018, in einer Konstellation, in der geltend gemacht worden ist, dass im Fall der Feststellung eines Eigenjagdgebiets nach § 5 Abs. 5 TJG 2004 bisher nicht an fremde Jagdgebiete angegliederte Flächen „übrig bleiben“, die nach Feststellung der neuen Eigenjagd an andere Jagdgebiete anzugliedern wären, vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien ausgeführt, dass diesfalls die Voraussetzung nach § 5 Abs. 5 lit. d TJG 2004 nicht erfüllt wäre und der Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebiets schon deshalb abzuweisen wäre. Dies wurde im Erkenntnis vom , Ra 2019/03/0121, bestätigt und im Beschluss vom , Ra 2020/03/0112, aufrechterhalten.
9Von dieser Auffassung abzurücken, bieten die Revisionsausführungen keinen Anlass. Einleitend ist klarzustellen, dass es für die Beurteilung des Tatbestands nach § 5 Abs. 5 lit. d TJG 2004 nicht darauf ankommt, ob die „übrig“ bleibenden Grundflächen (die also nach Feststellung des neuen Eigenjagdgebiets keine Verbindung mit dem Genossenschaftsjagdgebiet mehr haben) an das neu festgestellte Eigenjagdgebiet angegliedert werden müssten oder an ein anderes (ein „drittes“ in der Diktion der Revision): Die Materialien zu dieser Bestimmung nennen nämlich beide Konstellationen als Beispiel für einen Fall, in dem Dritte durch eine Eigenjagdfeststellung in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt würden (vgl. ).
10Es ändert aber auch der von der Revision geltend gemachte Umstand, die Eigentümer jener Grundstücke, die im Fall der Feststellung des neuen Eigenjagdgebiets an dieses anzugliedern wären, weil kein Zusammenhang mit den übrigen Flächen des Genossenschaftsjagdgebiets mehr bestünde, hätten der Feststellung der Eigenjagd und der Angliederung zugestimmt, nichts am Vorliegen des Versagungsgrunds nach § 5 Abs. 5 lit. d TJG 2004.
11Die im Revisionsfall maßgebliche Regelung nach § 5 Abs. 5 TJG 2004 wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 64/2015 eingeführt. § 5 lautet seither (unter Berücksichtigung der Formulierung der „Inkrafttretensregelungen“ durch LGBl. Nr. 26/2017) wie folgt:
„§ 5
Eigenjagdgebiet
(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 200 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(2) Ein Eigenjagdgebiet ist auch eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt und ihrem Eigentümer die Ausübung der Jagd zuerkannt war.
(3) Eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zwar als Eigenjagdgebiet festgestellt, deren Eigentümer aber die Ausübung der Jagd nicht zuerkannt war, ist dann ein Eigenjagdgebiet, wenn eine vom Eigentümer bis zum beantragte Überprüfung ergibt, dass sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen mindestens eine Schalenwildart als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Wildart möglich ist.
(4) Sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn
a)sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist,
b)Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen,
c)die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird und
d)Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.“
12Entsprechend der Übergangsbestimmung des § 69 Abs. 3 TJG 2004 war ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs. 5 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 64/2015 bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
13Gleichfalls durch LGBl. Nr. 64/2015 wurde die „Zielbestimmung“ des § 1a in das TJG 2004 eingefügt.
14Sie lautet:
„(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, durch weidgerechte Jagd als Teil der Landeskultur einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Tirol unter Bedachtnahme auf die sonstigen Interessen der Landeskultur zu erreichen, zu erhalten und zu fördern.
(2) Zu den sonstigen Interessen der Landeskultur im Sinn dieses Gesetzes zählen insbesondere:
a)die Erhaltung der frei lebenden Tierwelt und der natürlichen, standortgerechten Pflanzenwelt, jeweils in ihrer Vielfalt, als wesentliche Bestandteile der heimischen Natur und des natürlichen Wirkungsgefüges,
b)die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes,
c)die Erhaltung stabiler und artgerechter Alters- und Sozialstrukturen des Wildes,
d)die Erhaltung der Wildgesundheit unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften,
e)die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wirkungen des Waldes, insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden, und
f)die Vermeidung von Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen.
(3) Den Interessen der Landeskultur kommt im Widerstreit mit örtlichen oder regionalen jagdlichen Interessen, insbesondere solchen einzelner Jagdausübungsberechtigter, der Vorrang zu.“
15In den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur genannten Novelle (161/15) wird im Allgemeinen Teil als zentrales Ziel der jagdlichen Bewirtschaftung die „Herstellung und Erhaltung eines dem Lebensraum angemessenen Wildbestandes unter Berücksichtigung der Größe und Lage des Lebensraumes“ genannt und u.a. das Erfordernis einer effizienten Wildbestandsregulierung und einer Reduzierung des überhöhten Rotwildbestands angesprochen. Durch die dem Gesetz als Leitlinie für dessen Auslegung vorangestellte Zielbestimmung (§ 1a) sollten die bereits bisher zu beachtenden Interessen der Landeskultur besser zum Ausdruck kommen.
16Zu § 5 Abs. 5 wird im Besonderen Teil der Gesetzesmaterialien Folgendes ausgeführt:
„Die Mindestgröße von Eigenjagdgebieten beträgt grundsätzlich 300 ha (§ 5 Abs. 4). Dieser Grundsatz wird von mehreren übergangsrechtlich geregelten, historischen Ausnahmebestimmungen (§ 5 Abs. 1 bis 3) durchbrochen. Grundeigentümer, die oder deren Rechtsvorgänger von der Möglichkeit der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach den befristeten Übergangsregelungen nicht Gebrauch gemacht hatten oder die ihren Besitz erst später erworben haben, sollen bei der Feststellung ‚kleiner‘ Eigenjagdgebiete (unter einem Ausmaß von 300 ha) nicht gegenüber ‚historischen‘ Grundstückseigentümern benachteiligt werden.
Aus diesem Grund wird eine zusätzliche - befristete (siehe Z 98, § 69 Abs. 3) - Ausnahmeregelung vorgeschlagen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung solcher kleiner Eigenjagdgebiete zulässig ist, und zwar unabhängig davon, wann der Grundbesitz erworben wurde. Die restriktiven Feststellungsvoraussetzungen sollen die Sicherung der dem Gesetz zugrunde liegenden Grundwertungen gewährleisten, wonach in einem Jagdgebiet die sinnvolle jagdliche Nutzung einer Wildpopulation möglich sein soll:
-Das festzustellende Eigenjagdgebiet muss ungeachtet seiner geringeren Größe dem Wild ganzjährig einen angemessenen Lebensraum bieten und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Schalenwildart zulassen (lit. a).
-Der Feststellung des Eigenjagdgebietes dürfen die Interessen der Landeskultur oder das Interesse an einer ordnungsgemäßen Jagdausübung nicht entgegenstehen (lit. b und c). Durch diese Negativ-Kriterien sollen nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen, die einem allfälligen privaten Interesse an einer Jagdgebietsfeststellung stets vorgehen, ausgeschlossen werden.
-Durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet dürfen weiters Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (lit. d). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes jagdlich nur schwer nutzbare Flächen entstünden bzw. übrig bleibende Flächen nach § 9 an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären. Da dieses Tatbestandselement die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen Dritter ausdrücklich gesetzlich schützt, kommt den Betroffenen im Feststellungsverfahren Parteistellung zu und können diese auch wirtschaftliche Interessen im Verwaltungsverfahren zulässigerweise einwenden.“
17Zur Übergangsbestimmung nach § 69 Abs. 3 wird ausgeführt, die „besondere Ausnahmebestimmung“ der Feststellung einer Eigenjagd mit einer Fläche von weniger als 300 ha solle „lediglich ein Optionsfenster zur Feststellung neuer ‚kleiner‘ Eigenjagden ermöglichen und wird daher zeitlich befristet“.
18Während die Mindestgröße von Eigenjagden nach dem TJG 2004 regelmäßig also 300 ha beträgt (die davon abweichenden Möglichkeiten der Feststellung von Eigenjagden durch § 5 Abs. 1 bis 3 TJG 2004 sind historisch begründet; vgl. in diesem Sinne auch Abart/Lang/Obholzer, Kommentar zum Tiroler Jagdrecht2 [1995], § 5 Tiroler Jagdgesetzes 1983, S. 28), wurde durch § 5 Abs. 5 TJG 2004 eine - noch dazu zeitlich befristete - Ausnahme von diesem Grundsatz geschaffen, die - explizit - (so die Materialien) „restriktiven“ Voraussetzungen genügen muss, um die dem Gesetz zu Grunde liegenden Grundwertungen zu sichern. Das schon typischerweise einem Regel-Ausnahme-Verhältnis immanente Prinzip, wonach der Bestand der Voraussetzungen für eine Ausnahme streng zu prüfen ist (vgl. nur etwa ; ), wird vom Gesetzgeber für die in Rede stehende Regelung der Schaffung von Eigenjagdgebieten mit einer die Mindestgröße unterschreitenden Größe also besonders betont.
19Hinzu tritt Folgendes: Das regelmäßige Erfordernis einer Mindestgröße eines Eigenjagdgebietes von 300 ha trägt offenbar dem Umstand Rechnung, dass das (nicht territoriale) Rotwild einen ausgedehnten Lebensraum benötigt (vgl. nur etwa Sternath, Jagdprüfungsbehelf, 18. Auflage, 53, Jagdlexikon, BLV Verlagsgesellschaft, 6. Auflage, Seite 612, Zeiler, Rotwild in den Bergen, 185; sowie , , 99/03/0347, , 2013/03/0003, , Ro 2019/03/0019).
20Das vom Gesetzgeber in den Materialien betonte Ziel der jagdlichen Bewirtschaftung, das eine Berücksichtigung der Größe und Lage des Lebensraums erfordert, steht also der Schaffung kleiner räumlicher Einheiten für die jagdliche Bewirtschaftung tendenziell entgegen. Wenn nun die - als „übergeordnete Interpretationsbestimmung“ dienende - Bestimmung des § 1a TJG 2004 sich - im Interesse der Landeskultur - u.a. die Erreichung bzw. Erhaltung eines den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestands zum Ziel setzt und den Interessen der Landeskultur im Widerstreit mit jagdlichen Interessen den Vorrang zuweist (§ 1a Abs. 3 TJG 2004), spricht dies ebenso deutlich für eine restriktive Handhabung bzw. strenge Prüfung der Voraussetzungen, unter denen die Feststellung eines Eigenjagdgebiets nach § 5 Abs. 5 TJG 2004 zulässig ist.
21Wenn daher der Gesetzgeber den Fall der notwendigen Angliederung von übrig bleibenden Flächen - unabhängig von weiteren Voraussetzungen etwa in Bezug auf das Flächenausmaß oder von Willensbekundungen von Mitgliedern der Jagdgenossenschaft als Eigentümer von anzugliedernden Grundstücken - als Beispiel dafür nennt, dass Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, kann es auf den von der Revision betonten Umstand der Zustimmung nicht ankommen.
22Abgesehen davon: Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sind Mitglieder der eine Körperschaft öffentlichen Recht bildenden Jagdgenossenschaft (§ 13 Abs. 1 TJG 2004) und als solche nicht zu deren Vertretung berufen, die vielmehr dem Jagdausschuss bzw. gegebenenfalls dessen Obmann oder der Vollversammlung obliegt (§§ 15 bis 17 TJG 2004).
23Der Inhalt der Revision lässt daher erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030085.L00 |
Schlagworte: | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 |
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Fundstelle(n):
IAAAE-86358