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VwGH vom 22.02.2012, 2011/08/0150

VwGH vom 22.02.2012, 2011/08/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des I G in G, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in 8010 Graz, Neutorgasse 47, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom , Zl. LGS600/SfA/0566/2011-Mag. WM/S, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde - in Bestätigung der erstinstanzlichen Bescheide vom - gegenüber dem Beschwerdeführer der Arbeitslosengeldbezug vom bis gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und das im Zeitraum vom 20. bis unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 396,24 nach § 25 Abs. 2 leg. cit. rückgefordert.

Begründend führte die belangte Behörde dazu neben Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer am (wieder) arbeitslos gemeldet habe und seitdem im Bezug von Arbeitslosengeld gestanden sei. Während dieses Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe er am eine Beschäftigung beim Unternehmen X-Bau GmbH begonnen; dieses habe ihn vor Arbeitsaufnahme ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet (weshalb es zu keiner Vorschreibung des Sonderbeitrages gekommen sei). Am habe ihn die Finanzpolizei bei einer Tätigkeit gemäß § 12 AlVG für die genannte Gesellschaft betreten und diesen Umstand dem Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) telefonisch bekanntgegeben. Der Beschwerdeführer habe aber die Aufnahme dieser Beschäftigung dem AMS nicht gemeldet, obwohl er nach § 50 leg. cit. verpflichtet gewesen sei, jede wirtschaftliche Änderung - unter anderem jede Arbeitsaufnahme - unverzüglich dem AMS zu melden, worüber er seitens des AMS mehrmals (unter anderem auch schriftlich auf dem von ihm unterschriebenen Antragsformular) aufgeklärt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach deren Ablehnung und Abtretung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 675/11-3, sowie nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist - wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war - die Zuerkennung zu widerrufen.

§ 25 AlVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 lautet (auszugsweise) wie folgt:

"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. …

(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3)…"

Nach § 50 Abs. 1 AlVG ist der Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

2. Die Beschwerde bekämpft der Anfechtungserklärung zufolge den Bescheid "in seinem gesamten Umfang"; der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid ausdrücklich in seinem Recht auf Erhalt des Arbeitslosengeldes verletzt. In den Beschwerdeausführungen wird ausschließlich vorgebracht, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes nicht vorliegen würden (wobei die Höhe des rückgeforderten Betrages unbekämpft bleibt).

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer während des Bezuges von Arbeitslosengeld mit eine Beschäftigung bei dem angeführten Bauunternehmen aufgenommen hat, welche vom Arbeitgeber ordnungsgemäß zur Sozialversicherung (und wie in den Berufungen überdies eingeräumt wird: auf Grund der Beschäftigung als Facharbeiter als Vollversicherter) angemeldet wurde.

Davon ausgehend begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde ohne weitere Erhebungen bzw. Feststellungen durch die (ebenso unstrittige) Unterlassung der Meldung dieser Tätigkeit iSv § 12 Abs. 3 lit. a AlVG seitens des Beschwerdeführers gegenüber dem AMS den Tatbestand nach § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG (mit der unwiderleglichen Rechtsvermutung einer Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze) als verwirklicht sieht und die erstinstanzlichen Bescheidaussprüche zur Rückforderung des (erhaltenen) Arbeitslosengeldes wie auch zum Widerruf des Arbeitslosengeldbezuges bestätigt.

Dem dagegen (wie bereits in den Berufungen) erhobenen Einwand, dass § 25 Abs. 2 leg. cit. auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden sei, weil damit (nur) "Schwarzarbeit sanktioniert werden" solle und diese Bestimmung nur solche Fälle betreffe, in denen jemand bei einer "nicht gemeldeten Tätigkeit" bzw. einer "geringfügigen Beschäftigung" angetroffen werde, steht der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen: § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG betrifft die Unterlassung der rechtzeitigen Meldung einer Beschäftigungsaufnahme des Arbeitslosen gegenüber dem AMS. Die Sanktionsfolgen der Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind im unmittelbar nachfolgenden Satz geregelt.

Dem Beschwerdeführer musste auf Grund der festgestellten mehrfachen Hinweise durch das AMS die ihn treffende Meldepflicht gegenüber dem AMS bekannt und bewusst sein. Auf das Motiv für die Unterlassung kommt es dabei nicht an (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0284). Der vom Beschwerdeführer herangezogene Umstand der Meldung dieser Beschäftigung seitens des Arbeitgebers gegenüber dem (zuständigen) Sozialversicherungsträger ist damit für die Prüfung eines Meldepflichtverstoßes des Arbeitslosen gegenüber dem AMS ohne Bedeutung (sondern nur für die im anschließenden Teil des Absatzes der erwähnten Gesetzesbestimmung normierten Meldepflichten des Arbeitgebers bzw. diesen - bei Zuwiderhandeln - treffenden Sanktionen von Belang).

3. Da die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte, war diese als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
KAAAE-86353