VwGH vom 04.07.2008, 2006/17/0059
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des H in H, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem- 524448/5-2006-Sto/Shz, betreffend Vorschreibung einer Wasseranschluss-Ergänzungsgebühr (mitbeteiligte Partei:
Marktgemeinde Hagenberg im Mühlkreis in 4232 Hagenberg im Mühlkreis, Kirchenplatz 5a), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom schrieb der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer Wasseranschluss-Ergänzungsgebühr in Höhe von EUR 1.164,22 (einschließlich USt.) vor und führte dabei begründend aus, mit Bescheid vom sei dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum Neubau eines Wohnhauses auf dem näher genannten Grundstück, welches im selben Jahr an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen worden sei, erteilt worden. Die Anzeige der Vollendung der Bauarbeiten sei erst am beim Gemeindeamt eingelangt. Aus den meldepolizeilichen Unterlagen ergebe sich, dass das Gebäude seit dem dauernd bewohnt werde. Daher sei mit dem Inkrafttreten der Verordnung vom , mit welcher hinsichtlich der Verwirklichung des Abgabentatbestandes erstmals auch auf die Benützung des Gebäudes abgestellt werde, die Abgabe vorzuschreiben gewesen.
In seiner dagegen erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer vor, die mitbeteiligte Marktgemeinde wisse von der Benützung des Objekts seit Dezember 1989. Ein allfälliger Abgabenanspruch wäre aber mit dem Datum der Kenntnisnahme des Bezugs des Objekts entstanden und daher jedenfalls verjährt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, gemäß § 7 Abs. 2 der Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom entstehe die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Wasserleitungsanschlussgebühr mit dem Einlangen der Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten bei der Gemeinde. Werde das Gebäude bzw. der vom Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau betroffene Gebäudeteil bereits vor der Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten benützt, könne die Gemeinde die ergänzende Wasserleitungsanschlussgebühr bereits ab dem Zeitpunkt der Benützung vorschreiben. Die Rechtswirksamkeit der Wassergebührenordnung vom habe mit begonnen. Gleichzeitig sei die Wassergebührenordnung vom außer Kraft getreten.
Unbestritten sei, dass das Gebäude des Beschwerdeführers bereits am benützt worden sei. Die Voraussetzungen für das Entstehen des Abgabenanspruches seien somit am , mit Inkrafttreten des § 7 Abs. 2 der Wassergebührenordnung idF vom , erfüllt gewesen. Ein rückwirkendes Inkrafttreten dieser Bestimmung sei nicht vorgesehen. Die Verjährungsfrist habe daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht am , sondern am zu laufen begonnen und sei durch die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung am unterbrochen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete keine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Gemeinden werden gemäß § 1 Abs. 1 Oö Interessentenbeiträge-Gesetz, LGBl. Nr. 28/1958, ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung von Grundstückseigentümern und Anrainern den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage (Wasserleitungs-Anschlussgebühr) zu erheben. Die näheren Bestimmungen hat nach § 2 leg. cit. die Gemeindevertretung in einer Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluss gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. zu erlassen ist.
Nach § 1 der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom , mit der eine Wassergebührenordnung für die mitbeteiligten Gemeinde erlassen wurde (im Folgenden: Wassergebührenordnung 1996), wird für den Anschluss von Grundstücken an die gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlage eine Wasserleitungsanschlussgebühr erhoben.
Nach § 2 Abs. 4 leg. cit. ist bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke eine ergänzende Wasserleitungsanschlussgebühr zu entrichten.
Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Wasserleitungsanschlussgebühr entsteht nach § 7 Abs. 2 leg. cit. mit dem Einlangen der Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten bei der Gemeinde. Diese Anzeige hat der Grundstückseigentümer binnen zwei Wochen nach Vollendung der Bauarbeiten zu erstatten. Wird das Gebäude bzw. der vom Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau betroffene Gebäudeteil bereits vor der Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten benützt, kann die Gemeinde die ergänzende Wasseranschlussgebühr ab dem Zeitpunkt der Benützung vorschreiben.
Die Wassergebührenordnung 1996 ist gemäß deren § 8 mit anzuwenden. § 7 Abs. 2 der zu diesem Zeitpunkt außer Kraft getretenen Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom hatte vorgesehen, dass ausschließlich das Einlangen der Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten die Verpflichtung zur Entrichtung der ergänzenden Wasseranschlussgebühr begründet.
Gemäß § 3 Abs. 1 Oö LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Nach § 3 Abs. 3 leg. cit. ist der Zeitpunkt der Festsetzung der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Nach § 153 Abs. 1 und 2 iVm § 154 Z 1 Oö LAO verjährt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, binnen fünf Jahren ab Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Nach § 155 Abs. 1 leg. cit. wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers steht der Abgabenvorschreibung der Umstand der Verjährung der Abgabenschuld entgegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus § 3 Abs. 1 Oö LAO abzuleiten, dass im Abgabenbemessungsverfahren grundsätzlich jene Rechtslage maßgebend ist, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0326). Anders als der Beschwerdeführer vermeint ist es unerheblich, wann die Abgabe vorgeschrieben oder über eine diesbezügliche Berufung entschieden wurde (vgl. § 3 Abs. 1 Oö LAO).
Die Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom bestimmte erstmals, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der ergänzenden Wasseranschlussgebühr nicht nur mit dem Einlangen der Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten bei der Gemeinde entsteht, sondern auch - im Falle der bereits früher begonnenen Benützung eines Gebäudes oder Gebäudeteils - mit der Benützung des Gebäudes oder des vom Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau betroffenen Gebäudeteils.
Unstrittig ist, dass das Gebäude auf der gegenständlichen Liegenschaft bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom bewohnt gewesen ist. Die ergänzende Wasseranschlussgebühr hätte daher jedenfalls ab dem vorgeschrieben werden können.
Nach § 6 Abs. 2 der Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Wasseranschlussgebühr jedenfalls mit dem Einlangen der Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten bei der Gemeinde. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bereits 1989 durch "formlose Bekanntgabe des Bezugs des Objekts und Entrichtung aller kommunalen Abgaben seit diesem Zeitpunkt" eine solche Anzeige an die Baubehörde erstattet, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine solche Anzeige als Prozesserklärung jedenfalls ausdrücklich erfolgen muss. Dass er in diesem Jahr eine solche ausdrückliche Erklärung über die Vollendung der Bauarbeiten abgegeben hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. In dem Umstand der bloßen Benutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken bzw. der Entrichtung von - im Übrigen nicht konkret bezeichneten Gemeindeabgaben - kann eine solche ausdrückliche Erklärung jedenfalls nicht erblickt werden.
Da das Gebäude unstrittig bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vom benützt wurde und überdies davon auszugehen ist, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten erstattet worden war, entstand der gegenständliche Abgabenanspruch erst am . Der Abgabenvorschreibung im Jahre 1999 stand daher eine Verjährung des Abgabenanspruches nicht entgegen.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am