VwGH vom 26.09.2006, 2006/17/0054
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der P GmbH in H, vertreten durch Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hofhaymerallee 42, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-4060301/018-2005, betreffend Vorstellung i.A. Einwendungen gegen die Richtigkeit eines Rückstandsausweises betreffend Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe (Mitbeteiligte: Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk Baden, 2441 Mitterndorf an der Fischa, Schulweg 6), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Obmannes der Mitbeteiligten vom wurde dem H, welcher Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin im Eigentum der Liegenschaft 2500 Baden, T-Straße 10, ist, gemäß § 23 Abs. 1 und 2 des Niederösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240-0 (im Folgenden: NÖ AWG), die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe wie folgt vorgeschrieben:
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Abfallwirtschaftsgebühr (Restmüll) | S | 14.757,03 |
Abfallwirtschaftsgebühr (Biomüll) | S | 2.641,19 |
Abfallwirtschaftsabgabe (Restmüll) | S | 2.862,86 |
Jahresgebühr: | S | 20.261,08 |
Es wurde ausgesprochen, dass die vorstehende Jahresgebühr in vier gleichen Teilbeträgen am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November eines jeden Jahres zu entrichten sei.
Mit an H ergangenem Bescheid des Obmannes der Mitbeteiligten vom gleichen Tag wurde ihm ein näher genanntes Müllgefäß vorgeschrieben.
Am beantragte die Mitbeteiligte beim Bezirksgericht Baden für einen aushaftenden Abgabenanspruch von S 52.734,80 Forderungs- und Fahrnisexekution gegen H. Dieses Exekutionsverfahren war sodann zur Zl. 4E 2774/97p beim Bezirksgericht Baden anhängig.
Mit neuerlichem Antrag vom beantragte die Mitbeteiligte gegen H auf Grund eines neuerlichen Rückstandsausweises vom die Bewilligung von Forderungsexekution, Fahrnisexekution und zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Der diesem Antrag zu Grunde liegende Rückstandsausweis erfasste die auf Grund des vorzitierten Bescheides vom geschuldeten Abgabenbeträge für den Zeitraum vom 4. Quartal 1993 bis zum 2. Quartal 1997 (sowie Gebühren für Mahnspesen, darunter auch solche für eine Mahnung am ).
Über Antrag eines anderen Gläubigers des H wurde sodann die Zwangsversteigerung der damals im Eigentum des H gestandenen Liegenschaft T-Straße 10 bewilligt.
Am wurde der Beschwerdeführerin als Meistbietender der Zuschlag in Ansehung dieser Liegenschaft erteilt. Im folgenden Meistbotsverteilungsverfahren blieb der Abgabenanspruch der Mitbeteiligten unberücksichtigt.
Am erstellte der Obmann der Mitbeteiligten einen Rückstandsausweis gegen die Beschwerdeführerin über (umgerechnet) EUR 5.868,88 aus, welcher dieselben Abgabenzeiträume wie der Rückstandsausweis vom umfasste und - gleichfalls - Mahnspesen enthielt.
Auf Grund des genannten Rückstandsausweises führte die Mitbeteiligte sodann Exekution gegen die Beschwerdeführerin.
Mit Antrag vom begehrte die Beschwerdeführerin, gestützt auf § 15 Abs. 1 AbgEO, die ersatzlose Aufhebung des in Rede stehenden Rückstandsausweises. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, die vorzitierten Bescheide vom , welche an H ergangen seien, stellten keine taugliche Rechtsgrundlage für entsprechende Debetanlastungen in einem sie betreffenden Rückstandsausweis dar. Vielmehr handle es sich bei den genannten Bescheiden um Feststellungsbescheide, welche festlegten, welcher Müllbehälter für die betreffende Liegenschaft zu verwenden sei und wie hoch die Gebühr je Mülltonnenart sei. Insbesondere könne eine Abgabenschuld in der in den Rückstandsausweis aufgenommenen Höhe diesen Bescheiden nicht entnommen werden. Leistungsbescheide seien weder gegen die Beschwerdeführerin noch gegen H ergangen.
Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass die gegen H ergangenen Feststellungsbescheide dingliche Wirkungen hätten, wäre Einhebungsverjährung eingetreten. Die letzte quartalsmäßige Vorschreibung sei im 2. Quartal 1997 erfolgt. Spätere Mahnungen gegenüber H könnten der nunmehrigen Eigentümerin nicht entgegen gehalten werden. § 175 der Niederösterreichischen Abgabenordnung, LGBl. 3400-0 (im Folgenden: NÖ AO) sehe vor, dass vor Ausstellung eines Rückstandsausweises nur eine Mahnung zulässig sei. Es sei daher die Annahme unzutreffend, man könne mit "laufenden Mahnungen für immer die Verjährungsfrist" unterbrechen. Für die Verjährung von Relevanz könne daher nur die Mahnung vom sein. Damit hätte die Verjährungsfrist am zu laufen begonnen und am geendet. Unzulässig sei überdies Geltendmachung von Säumniszuschlägen und Mahnspesen, zumal insoweit eine dingliche Wirkung keinesfalls vorgesehen sei.
Mit Bescheid des Obmannes der Mitbeteiligten vom wurde dem Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin in Ansehung der im Rückstandsausweis enthaltenen Mahnspesen in Höhe von EUR 308,27 und Säumniszuschlägen in Höhe von EUR 39,11 Folge gegeben, im Übrigen jedoch abgewiesen.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/17/0104, aus, gemäß § 30 NÖ AWG wirkten die nach diesem Gesetz an Eigentümer von bebauten Grundstücken oder Baulichkeiten erlassenen Bescheide auch gegen die späteren Eigentümer. Dies sei dahingehend zu verstehen, dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkungen entfalte, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedürfe. Hieraus folge, dass die an H ergangene Vorschreibung einer Jahresgebühr mit Bescheid vom nach Übergang des Eigentums an der genannten Liegenschaft auch gegen die Beschwerdeführerin wirke. Die dingliche Wirkung nach § 30 NÖ AWG erstrecke sich - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis ausgeführt habe - auch auf laufende Abgaben.
In Ansehung der Verjährungsfrage verwies die erstinstanzliche Abgabenbehörde zunächst auf die gegen H gestellten Exekutionsanträge in den Jahren 1997 und 2000, sowie auf eine Vielzahl von Mahnungen betreffend den in Rede stehenden Abgabenrückstand in den Jahren 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000. Durch die angeführten Einbringungsmaßnahmen sei die Verjährungsfrist des § 185 Abs. 1 NÖ AO aus dem Grunde des Abs. 2 leg. cit. unterbrochen worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie zunächst die Argumente in ihrem Berichtigungsantrag wiederholte.
Darüber hinaus vertrat die Beschwerdeführerin die Rechtsauffassung, sie hafte als Erwerberin der Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung für die in Rede stehenden Abgaben nicht, weil die gegenständliche Abgabenforderung der Mitbeteiligten im Meistbot keine Deckung gefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe als Erwerberin der Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung gemäß §§ 150 Abs. 1, 156 Abs. 1 und 216 ff der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (im Folgenden: EO), dafür nicht aufzukommen.
Mit Bescheid des Verbandsvorstandes der Mitbeteiligten vom wurde dieser Berufung keine Folge gegeben. Dabei teilte die Berufungsbehörde in Ansehung der dinglichen Wirkung des gegen H ergangenen Bescheides und der Verjährung die Rechtsauffassung der erstinstanzlichen Behörde. Hinsichtlich der auf die Verteilungsgrundsätze nach der EO abstellenden Argumentation der Beschwerdeführerin vertrat die Berufungsbehörde die Auffassung, erstere stünden der Ausstellung des hier gegenständlichen Rückstandsausweises nicht entgegen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die belangte Behörde, in welcher sie - neben den schon im Abgabenverfahren vorgetragenen Argumenten - unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0271, darauf hinwies, dass unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 EO auch ein gesetzliches Pfandrecht gemäß § 11 des Grundsteuergesetzes, BGBl. Nr. 149/1955 (im Folgenden: GrStG), vom Ersteher nicht ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides teilte die belangte Behörde in Ansehung der Frage der Verjährung und der Anwendbarkeit des § 30 NÖ AWG auf die Abgabenvorschreibung vom die Rechtsauffassung der Abgabenbehörden der Mitbeteiligten. Im Übrigen könne aus den Aussagen in dem eben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/16/0271, für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden. Während § 11 GrStG ein gesetzliches Pfandrecht für Grundsteuerforderungen an der grundsteuerpflichtigen Liegenschaft einräume, dessen Werthaltigkeit im Falle eines Zwangsversteigerungsverfahrens den Grundsätzen der EO unterliege, ordne § 30 NÖ AWG eine dingliche Wirkung dergestalt an, dass Abgabenbescheide nach dem genannten Gesetz gegen alle späteren Eigentümer der Liegenschaft wirkten. Es handle sich insofern bei § 11 GrStG und § 30 NÖ AWG um inhaltlich unterschiedliche gesetzliche Anordnungen, deren Rechtswirkungen im Falle des Erwerbes einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren keinesfalls identisch seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die Mitbeteiligte erstattete keine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ AWG sind die Gemeinden ermächtigt, u.a. eine Abfallwirtschaftsgebühr sowie eine Abfallwirtschaftsabgabe zu erheben.
Gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. ist Abgabenschuldner der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe der Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke, bei deren widmungsgemäßer Verwendung mit Abfallanfall gerechnet werden kann.
§ 27 Abs. 2 und § 30 NÖ AWG lauten:
"§ 27
Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit
...
(2) Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe ist in der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 28) festzusetzen. Die im Abgabenbescheid festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe ist bis zur Erlassung eines neuen Abgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten. Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe sind auch dann zu entrichten, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt werden. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Behandlungsanteil nach der Zahl der tatsächlichen Abfuhren berechnet wird.
...
§ 30
Dingliche Wirkung der Bescheide
Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Grundstücken oder Baulichkeiten erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer."
In Ansehung der für die Beurteilung des Beschwerdefalles mitzubedenkenden Bestimmungen der EO wird zunächst deren Wortlaut in der für das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/17/0104, maßgeblichen Fassung vor der Exekutionsordnungs-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 59, wiedergegeben. Sie lauteten wie folgt:
"Übernahme von Lasten
§. 150.
(1) Wenn nicht auf Antrag vom Richter mit Zustimmung des Berechtigten etwas anderes festgestellt wird, müssen Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder vor dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zukommt, vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot, die dem betreibenden Gläubiger nachfolgenden derlei Lasten aber nur insofern übernommen werden, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden. Beim Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger sind nur diejenigen Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, die dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger vorangehen.
...
Meistbotsverteilung
§. 209.
(1) Spätestens nach vollständiger Berichtigung des Meistbotes hat das Gericht zur Verhandlung über die Verteilung des Meistbotes von Amts wegen oder auf Antrag eine Tagsatzung anzuberaumen. Zur Antragstellung sind nebst dem Ersteher alle diejenigen Personen berechtigt, welche die Wiederversteigerung der Liegenschaft nach §. 154 begehren können.
(2) Zur Tagsatzung sind außerdem verpflichtet und den im §. 172 Abs. 1 Z. 1 bezeichneten öffentlichen Organen der betreibende Gläubiger und alle Personen zu laden, für welche nach den dem Gerichte darüber vorliegenden Ausweisen an der versteigerten Liegenschaft oder an den auf dieser Liegenschaft haftenden Rechten dingliche Rechte und Lasten bestehen.
(3) Dem Ersteher ist die Anberaumung der Tagsatzung mit dem Beifügen mitzuteilen, dass es ihm freistehe, an derselben teilzunehmen.
(4) Die Anberaumung der Tagsatzung ist überdies durch Anschlag an der Gerichtstafel bekannt zu machen. Zwischen dem Anschlag bei Gericht und der Tagsatzung soll eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
...
Allgemeine Verteilungsgrundsätze
§. 216.
(1) Aus der Verteilungsmasse sind in nachfolgender Rangordnung zu berichtigen:
...
2. Soweit nicht infolge verspäteter Anmeldung die Bestimmung des §. 172 letzter Absatz, zur Anwendung kommt, die aus den letzten drei Jahren vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichteten Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht genießen, sowie die nicht länger als drei Jahre rückständigen Vorzugszinsen dieser Steuern und Abgaben, und zwar die Zuschläge in gleicher Rangordnung mit den Steuern und Abgaben, welche die Grundlage ihrer Bemessung bilden;
...
Bücherliche Einverleibungen und Löschungen
§. 237.
(1) Die bücherliche Einverleibung eines mit dem Zuschlage erworbenen Eigentumsrechtes an der versteigerten Liegenschaft, die Übertragung der mit dem Eigentum an der Liegenschaft verbundenen bücherlichen Rechte, die Löschung der Anmerkung der Versteigerung, der Zuschlagserteilung und aller übrigen auf das Versteigerungsverfahren bezüglichen bücherlichen Anmerkungen kann vom Ersteher unter Nachweis der rechtzeitigen und ordnungsmäßigen Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen schon vor Erledigung der Meistbotsverteilung beim Exekutionsgerichte angesucht werden.
(2) Das Gericht kann falls es ihm zur Klarstellung und insbesondere zur Ergänzung der vorgelegten Beweise notwendig erscheint, vor Bewilligung des Ansuchens den betreibenden Gläubiger und die an der Liegenschaft dinglich Berechtigten oder einzelne dieser Personen einvernehmen; diese Einvernehmung geschieht auf Kosten des Erstehers. Wenn dies zur Wahrung der Rechte der genannten Personen zweckmäßiger ist, kann das Gericht statt deren Einvernehmung anordnen, dass sie von der Bewilligung des Ansuchens verständigt werden. Bei Bewilligung des Ansuchens hat das Gericht zugleich das erforderliche wegen Vollzugs der bücherlichen Eintragungen zu verfügen.
(3) Die Löschung der auf der versteigerten Liegenschaft eingetragenen vom Ersteher nicht übernommenen Lasten und Rechte kann erst nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses vom Exekutionsgerichte auf Antrag des Erstehers bewilligt werden; mit diesem Antrage kann das im ersten Absatze bezeichnete Begehren verbunden werden."
Gegenüber der dort wiedergegebenen Rechtslage sind noch vor Durchführung der hier gegenständlichen Zwangsversteigerung im Jahr 2003 folgende Änderungen durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 59, eingetreten:
§ 150 Abs. 1 EO lautet nunmehr wie folgt:
"(1) Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukommt, sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Nachfolgende Lasten sind nur insoweit zu übernehmen, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden."
Aus dem Grunde des Art. I Z 72 lit. b der eben zitierten Novelle entfiel in § 216 Abs. 1 Z 2 der erste Halbsatz; der Strichpunkt am Ende der Z 2 wurde durch einen Punkte ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Diese Ansprüche sind jedoch ohne Rücksicht auf das ihnen sonst zustehende Vorrecht erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse zu berichtigen, wenn sie nicht spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet wurden;"
§ 156 Abs. 1 EO in der Fassung der EO-Novelle 2000 lautet:
"§. 156.
(1) Die Gefahr der zur Versteigerung gelangten Liegenschaft geht mit dem Tage der Ertheilung des Zuschlages auf den Ersteher über. ... Von diesem Tage an gebüren ihm alle Früchte und Einkünfte der Liegenschaft. Dagegen hat er von da an die mit dem Eigenthume der Liegenschaft verbundenen Lasten, soweit sie nicht durch das Versteigerungsverfahren erlöschen, sowie die Steuern und öffentlichen Abgaben zu tragen, welche von der Liegenschaft zu entrichten sind, und die in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Schuldbeträge zu verzinsen."
§ 11 GrStG lautet:
"§ 11. Dingliche Haftung.
Für die Grundsteuer samt Nebengebühren haftet auf dem Steuergegenstand ein gesetzliches Pfandrecht."
§ 185 Abs. 1 und 2 NÖ AO lauten:
"§ 185
(1) Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist; keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen oder durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung, unterbrochen. Nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen."
Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Bescheide des Obmannes der Mitbeteiligten vom unterlägen als bloße Feststellungsbescheide, denen eine Leistungsverpflichtung nicht zu entnehmen sei, nicht dem § 30 NÖ AWG. Dies ist - jedenfalls - in Ansehung des oben erstzitierten Bescheides vom aus folgenden Gründen unzutreffend:
Nach dem klaren Wortlaut des Spruches des in Rede stehenden Bescheides wurde dem H im Oktober 1993 für das in Rede stehende Grundstück eine Jahresgebühr von S 20.261,08 (zusammengesetzt aus Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe) vorgeschrieben, welche in vier gleichen Teilbeträgen am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November eines jeden Jahres zu entrichten war. Aus dem Grunde des § 27 Abs. 2 zweiter Satz NÖ AWG war die in diesem Abgabenbescheid festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe bis zur Erlassung eines neuen Abgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten. Ein neuer Abgabenbescheid wurde nach der Aktenlage gegen H nicht erlassen.
Bei der Festsetzung der jährlich zu entrichtenden Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe durch den vorzitierten Bescheid handelte es sich um eine Abgabenbemessung, also um die Feststellung, dass die Ansprüche auf die genannten Abgaben je Quartal (beginnend mit dem 4. Quartal 1993) mit einem Viertel der festgesetzten Jahresgebühr entstanden sind bzw. - in Ermangelung abweichender Abgabenbescheide - in unveränderter Höhe weiterhin entstehen werden. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser, eine "laufende" Abgabe bemessende Bescheid - wie auch jeder andere Abgabenfestsetzungsbescheid - nicht als Leistungsbescheid formuliert ist, bildete er - wie jeder Abgabenfestsetzungsbescheid - eine taugliche Grundlage für die Vornahme einer entsprechenden Anlastung am Abgabenkonto des Abgabepflichtigen (hier zunächst des H). Auf Grund des in Rede stehenden Bescheides vom war daher - in Ermangelung späterer abweichender Abgabenfestsetzungen gegenüber H - zunächst davon auszugehen, dass H die in dem genannten Bescheid festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe in dem hier gegenständlichen Zeitraum (4. Quartal 1993 bis 2. Quartal 1997) schuldete.
Gemäß § 30 NÖ AWG wirkte dieser an H als dem Rechtsvorgänger im Eigentum des in Rede stehenden Grundstückes erlassene Abgabenbemessungsbescheid auch gegen die Beschwerdeführerin als dessen Rechtsnachfolgerin. Eine Einschränkung auf (im Abgabenrecht auch in dieser Form gar nicht vorgesehene) Leistungsbescheide enthält § 30 NÖ AWG nämlich nicht.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom , Zl. 2001/17/0104, dargelegt, die dingliche Bescheidwirkung könne nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkungen entfalte, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedürfe. Bei der "dinglichen Wirkung" eines Bescheides handelt es sich demnach um eine durch das Gesetz angeordnete, über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung eines Bescheides und nicht um einen Haftungstatbestand. Dies hat zur Folge, dass ab dem Eigentumsübergang die an den Rechtsvorgänger im Grundeigentum ergangenen Abgabenbescheide unmittelbar Rechtswirkung für die Rechtsnachfolger entfalten. Die - so zu verstehende - "dingliche Wirkung" erfasst sowohl einmalige Abgaben als auch laufende Abgaben, weil das Gesetz insofern nicht Unterschiedliches normiert.
Daraus folgt aber, dass derartige, gegen der Rechtsvorgänger ergangene Abgabenbemessungsbescheide nach dem Eigentumsübergang auch eine taugliche Rechtsgrundlage für die Vornahme entsprechender Anlastungen auf dem Abgabenkonto des Rechtsnachfolgers bilden.
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsauffassung vermag auch der Umstand, dass sie die gegenständliche Liegenschaft im Wege einer gerichtlichen Zwangsversteigerung erworben hatte, daran nichts zu ändern:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom , Zl. 2001/17/0104, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, standen die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der EO, betreffend die Übernahme von Lasten, die Meistbotsverteilung sowie bücherliche Einverleibungen und Löschungen (in deren Fassung vor der EO-Novelle 2000) der im oben umschriebenen Sinne zu verstehenden "dinglichen Wirkung" von Bescheiden gemäß § 30 NÖ AWG nicht entgegen.
An diesem Ergebnis haben auch die oben zitierten Neufassungen des § 150 Abs. 1 sowie des § 216 Abs. 1 Z 2 EO durch die genannte Novelle nichts geändert. Wie sich aus den mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang stehenden Materialien zu der Novellierung der zitierten Gesetzesbestimmungen (vgl. RV 93 BlgNR 21. GP, 38 und 52) ergibt, sollten durch diese Novellierungen lediglich sprachliche Überarbeitungen bzw. redaktionelle Anpassungen erfolgen, wobei der Regelungsinhalt der jeweiligen Normen im Wesentlichen unverändert bleiben sollte. Die entsprechenden Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes sind somit auch für die hier maßgebliche Rechtslage nach der EO-Novelle 2000 zu übertragen.
Insbesondere lässt sich für die Beschwerdeführerin aus § 150 Abs. 1 zweiter Satz EO nichts gewinnen, zumal unter "nachfolgenden Lasten" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung - wie auch die Absicht des Gesetzgebers zeigt, die Vorgängerregelung inhaltlich unverändert zu übernehmen - lediglich "Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten" zu verstehen sind. Der von H auf Grund des rechtskräftigen Abgabenbemessungsbescheides vom geschuldete Abgabenanspruch stellt aber keine "andere Reallast" im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung dar.
Ebenso wenig vermag sich die Beschwerdeführerin gegen die Anwendung des § 30 NÖ AWG auf § 156 Abs. 1 letzter Satz EO zu berufen. Aus dem Grunde des § 30 NÖ AWG stellt der gegenüber H bescheidmäßig festgesetzte Abgabenanspruch nämlich eine mit dem Eigentum der Liegenschaft verbundene Last im Sinne des § 156 Abs. 1 letzter Satz EO (wenngleich auch keine "andere Reallast" im Sinne des § 150 Abs. 1 erster Satz EO) dar; eine Anordnung, wonach diese Last durch das Versteigerungsverfahren erlöschen würde, findet sich weder in der EO noch im NÖ AWG. Im Hinblick auf § 30 des zuletzt genannten Gesetzes ist der Abgabengläubiger auf eine Schuldnerstellung des Erstehers nach dem zweiten Fall des § 156 Abs. 1 letzter Satz EO für Abfallgebühren und -abgaben nicht angewiesen.
Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, ordnen § 30 NÖ AWG und § 11 GrStG durchaus verschiedene Rechtsfolgen an. Während aus dem Grunde der erstgenannten Bestimmung die bescheidförmig gegen den Voreigentümer festgesetzte Abgabenverbindlichkeit nach Eigentumsübergang auch vom neuen Grundeigentümer, und zwar persönlich bei Exekution in sein gesamtes Vermögen, nicht bloß in die Liegenschaft, geschuldet wird, beschränkt sich die zweitgenannte Gesetzesbestimmung auf die Einräumung eines gesetzlichen Pfandrechtes des Abgabengläubigers an der Liegenschaft, begründet also eine reine Pfandhaftung, welche - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem von der Beschwerdeführerin zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0271, ausgeführt hat - durch das Versteigerungsverfahren erlöschen kann (was aus den Verteilungsgrundsätzen des § 216 Abs. 1 Z 2 und 4 EO wohl abgeleitet werden kann). Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang das Beschwerdevorbringen, wonach auch das GrStG eine dingliche Wirkung von Abgabenbescheiden, welche jener des § 30 NÖ AWG vergleichbar wäre, vorsehe.
Insofern die Beschwerdeführerin schließlich auch in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ihr schon im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen zur Verjährung der Abgabenschuld nach § 185 Abs. 1 NÖ AO wiederholt, übersieht sie, dass aus dem Grunde des Abs. 2 leg. cit. nicht nur Mahnungen, sondern auch Vollstreckungsmaßnahmen, wie vorliegendenfalls die in den Jahren 1997 und 2000 gestellten Exekutionsanträge Unterbrechungswirkung entfalten. Auch lässt sich die Auffassung der Beschwerdeführerin, nur die zur Einleitung exekutiver Maßnahmen erforderliche (erste) Mahnung entfalte Unterbrechungswirkung, aus dem Gesetz nicht ableiten. Selbst wenn man - wie offenbar die Beschwerdeführerin - annehmen wollte, weitere Mahnungen entbehrten einer rechtlichen Grundlage, ist sie darauf zu verweisen, dass selbst rechtswidrige Maßnahmen Unterbrechungswirkung entfalten (vgl. hiezu die bei Stoll, BAO III, 2465, wiedergegebene Judikatur).
Die zunächst (frühestens mit Ablauf des Jahres 1993 begonnenen) laufenden Verjährungsfristen wurden somit (u.a.) durch die im Jahr 1997 gesetzten Einbringungsmaßnahmen unterbrochen. Die sodann nach Ablauf des Jahres 1997 neu begonnene Verjährungsfrist wurde durch die im Jahr 2000 gesetzte exekutive Maßnahme unterbrochen. Im Zeitpunkt der Erstellung des Rückstandsausweises () war Verjährung somit noch nicht eingetreten.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am