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VwGH vom 04.08.2014, 2013/17/0343

VwGH vom 04.08.2014, 2013/17/0343

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde 1. der C GmbH in Wien, und 2. des P Z in M, beide vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Foglar-Deinhardstein KG in 1010 Wien, Plankengasse 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. UVS-1-661/K3-2011, betreffend Bestrafung wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Zweitbeschwerdeführer ist Geschäftsführer der C GmbH (Erstbeschwerdeführerin), welche in Bregenz ab Kartenspiele ohne Bankhalter im Rahmen eines freien Gewerbes durchführte.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom wurde dem Zweitbeschwerdeführer vorgeworfen, er habe hinsichtlich der Monate November und Dezember 2009 als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der erstbeschwerdeführenden GmbH jeweils eine Übertretung nach § 18 Abs. 1 Abgabengesetz iVm § 6 Abs. 2 und 5 Kriegsopferabgabegesetz zu verantworten. Über den Zweitbeschwerdeführer wurde deswegen hinsichtlich des Monats November 2009 eine Geldstrafe von EUR 4.900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 57 Stunden) sowie hinsichtlich des Monats Dezember 2009 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. Die erstbeschwerdeführende Partei wurde hiefür gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung verhalten.

Der dagegen erhobenen Berufung vom gab die belangte Behörde mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die Tatumschreibung präzisiert wurde.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom , Zlen. B 1447/12, 1448/12 und 1461/12, ablehnte und sie mit Beschluss vom dem Verwaltungsgerichtshof über nachträglichen Antrag zur Entscheidung abtrat.

In der aufgetragenen Beschwerdeergänzung machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Einhebung einer Kriegsopferabgabe im Lande Vorarlberg, LGBl. Nr. 40/1989, des Gesetzes über die Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen, LGBl. Nr. 56/2009, und der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/17/0507, wiedergegeben.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsfragen demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom entschieden hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Aus den im genannten Erkenntnis dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Was den zusätzlich ins Treffen geführten Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB (bisher ordentlicher Lebenswandel; die Tat steht mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch) betrifft, wurde nicht dargetan, inwiefern die angelastete Tat mit dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers in auffallendem Widerspruch stehe. Die einzige Begründung, wonach der Beschwerdeführer unbescholten sei, findet im Akteninhalt, wonach zum Tatzeitpunkt eine rechtskräftige Verwaltungsübertretung nach der StVO vorlag, keine Deckung.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Wien, am

Fundstelle(n):
XAAAE-86340