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VwGH vom 26.02.2010, 2009/02/0178

VwGH vom 26.02.2010, 2009/02/0178

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des G W in Wien, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 03/P/51/9566/2008-5, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am , um 04.34 Uhr, in 1060 Wien, Naschmarktgelände, Höhe Linke Wienzeile 40, als Person, die in Verdacht gestanden sei, einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, geweigert, seine Atemluft am Anhalteort von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, indem er nach erfolgter Aufforderung mit den Worten "Ich bin nicht gefahren. Einen Alkotest mach ich mit Sicherheit nicht." die Vornahme der Untersuchung verweigert habe.

Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass ihm bis zum Berufungsbescheid immer vorgeworfen worden sei, dass er die Tat in 1060 Wien, Linke Wienzeile 36 begangen habe. Offenbar habe er die belangte Behörde davon überzeugen können, dass er die Tat nicht begangen habe, habe sie doch den Tatort in Linke Wienzeile 40 abgeändert. Eine derartige Tat sei ihm aber im gesamten erstinstanzlichen Verfahren niemals vorgeworfen worden, es sei keine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist gesetzt worden, sodass die Tat jedenfalls verjährt sei.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsverjährung in Ansehung der Richtigstellung des Tatortes liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer lässt nämlich die Feststellung unbekämpft, dass ihm der Bericht des Meldungslegers einschließlich einer Skizze des Vorfallortes, auf dem sowohl die Abstellposition des Fahrzeuges als auch der Standort der Beamten eingezeichnet gewesen seien, innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG vorgehalten worden seien, was eine im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG geeignete Verfolgungshandlung darstellte (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II 2. Aufl., E 21 zu § 32 VStG).

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt es bei der Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO für die im Spruch gebotene Tatumschreibung (betreffend die wesentlichen Sachverhaltselemente) auf Zeit und Ort der Verweigerung an (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/02/0037). Der Beschwerdeführer wurde nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides letztlich am Standort der ein Planquadrat durchführenden Polizeibeamten aufgefordert, sich dem Test zu unterziehen und über die Folgen der Verweigerung belehrt. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde den Spruch des Straferkenntnisses in Hinsicht auf den Tatort präzisierte, der im Zusammenhalt mit den anderen im Spruch angeführten Tatbestandselementen für den Beschwerdeführer nicht fraglich sein konnte. Von einer unzulässigen Auswechslung der Tat durch die Berufungsbehörde kann daher keine Rede sein.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
DAAAE-86325