VwGH vom 31.10.2013, 2013/17/0333
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Pürgy als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der A S in L, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS- 39/10008/2-2013, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom wurde die Beschlagnahme von fünf Glücksspielgeräten sowie zweier Schlüssel zu diesen Geräten gemäß § 53 Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der gegenständlichen Geräte.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und präzisierte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides. Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, es liege der dringende Verdacht vor, dass mit den gegenständlichen Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen worden sei; die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der gegenständlichen Geräte lägen somit vor. Zu der im Berufungsverfahren aufgeworfenen Frage der Einsatzhöhen stellte die belangte Behörde fest, dass in Hinblick auf die von der Finanzpolizei bei den Testspielen festgestellten Einsätze pro Spiel die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden im vorliegenden Beschlagnahmeverfahren hinsichtlich aller fünf Geräte gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. In der Beschwerde wird insbesondere vorgebracht, dass bei allen Geräten mit Einsätzen von mehr als EUR 10,-- pro Spiel gespielt werden könne und daher der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben sei.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt und von der maßgeblichen Rechtslage her demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2012/17/0507, entschieden hat, weshalb auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.
Bereits aus den dort näher dargelegten Erwägungen erweist sich auch der hier zu beurteilende Bescheid als rechtswidrig, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war.
Der in der Gegenschrift erhobene Vorwurf, das Vorbringen bezüglich die Möglichkeit zu Einsätzen über EUR 10,-- unterliege dem Neuerungsverbot, ist schon auf Grund der Feststellungen im angefochtenen Bescheid unzutreffend.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, zumal der Bescheid schon auf Grund der in der Beschwerde eingewendeten Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörden aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am