VwGH vom 14.01.2013, 2011/08/0134

VwGH vom 14.01.2013, 2011/08/0134

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2011/08/0135 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf in 1150 Wien, Ullmannstraße 54, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl UVS-06/V/42/8895/2008- 5, betreffend Übertretungen des ASVG (mitbeteiligte Partei: D A

z. Hd. Rechtsanwalt Mag. Jürgen Payer in 1010 Wien, Weihburggasse 2; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/08/0231, zu verweisen. Diesem Erkenntnis lag ein Bescheid der belangten Behörde vom zugrunde, mit dem ein gegenüber der Mitbeteiligten ergangenes Straferkenntnis wegen sechsfacher Übertretung des § 111 iVm § 33 Abs 1 ASVG behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt worden war. Die belangte Behörde hatte diese Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass nach § 13 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse 2007 eine Meldefrist von sieben Tagen vorgesehen sei. Zum angelasteten Tatzeitraum hätten "zwei widersprüchliche Rechtslagen" bestanden. Während § 13 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse gefordert habe, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich binnen einer Frist von sieben Tagen zur Krankenversicherung anzumelden sei, habe § 33 Abs 1 ASVG eine Anmeldung bereits vor Arbeitsantritt gefordert. Die Rechtslage sei zum Tatzeitpunkt insofern zu interpretieren, dass zu diesem Zeitpunkt jemand, der eine bei der Wiener Gebietskrankenkasse anzumeldende Person als Arbeitnehmer anzumelden habe, die Bestimmungen des § 13 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse 2007 in der ursprünglichen Fassung und nicht die mit dieser Norm in Widerspruch stehende Bestimmung des § 33 Abs 1 ASVG zu beachten habe. Aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis sei aber der Tatvorwurf nicht ableitbar, welcher den Schluss zulassen würde, dass die Mitbeteiligte die verfahrensgegenständlichen sechs Personen nicht binnen sieben Tagen nach dem angemeldet hätte, weshalb der erstinstanzliche Spruch zu beheben und das Verfahren einzustellen gewesen sei.

Mit dem genannten Erkenntnis vom , Zl 2008/08/0231, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf und führte begründend aus:

"2. Nach der bis zum geltenden Rechtslage waren pflichtversicherte Beschäftigte (…) vom Dienstgeber 'bei Beginn der Pflichtversicherung (§ 10) unverzüglich' beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden; die Meldefrist konnte jedoch durch Satzung des Krankenversicherungsträgers, der Verordnungscharakter zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0032, mwN) im allgemeinen auf bis zu sieben Tage erstreckt werden. Die im Beschwerdefall maßgebliche Wiener Gebietskrankenkasse hatte von dieser Verordnungsermächtigung in § 13 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse 2007 Gebrauch gemacht. Diese Bestimmung lautete in der Stammfassung:

'Meldefristen (§ 33 Abs. 1, § 471d ASVG)

§ 13. (1) Die Meldefrist beträgt sieben Tage.

(2) Für folgende Gruppen von Pflichtversicherten kann die Meldefrist - mit Ausnahme der Frist für die Anmeldungen - auf Antrag erstreckt werden:

1. Für Pflichtversicherte bei Dienstgebern/Dienstgeberinnen, die mehrere Betriebsstätten (Baustellen, Filialen) betreiben und bei denen die Meldeagenden von einer zentralen Dienststelle aus erledigt werden, bis zu 14 Tage.

2. Für Pflichtversicherte bei Dienstgebern/Dienstgeberinnen mit hoher organisatorischer Gliederung oder großer, bundesländerüberschreitender Zweigstellenvernetzung, sofern die Meldeagenden von einer zentralen Dienststelle aus erledigt werden, bis zu 21 Tage.

(3) Die Frist für die An- und Abmeldung fallweise beschäftigter Personen (§ 471b ASVG) hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage beginnt mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates.'

Mit der am kundgemachten, rückwirkend zum in Kraft gesetzten 2. Änderung der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse 2007 erhielt § 13 der Satzung folgenden Wortlaut:

'Meldefrist (§ 471d ASVG)

§ 13. Die Frist für die vollständige An- und Abmeldung fallweise beschäftigter Personen (§ 471b ASVG) hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage beginnt mit dem 1. des nächstfolgenden Kalendermonates.'

Die für die Regelung des § 13 Abs. 1 der Satzung in ihrer Stammfassung bestehende Rechtsgrundlage in § 33 Abs. 1 ASVG ist mit dem Inkrafttreten der durch BGBl. I Nr. 31/2007 geänderten Neufassung des § 33 ASVG weggefallen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. die Beschlüsse vom , V 439/08, und vom , V 166/90, mwN) wie auch des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 1727/79, Slg. Nr. 10.400/A) wird eine Durchführungsverordnung, wenn sich die - im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG erforderliche - gesetzliche Grundlage ändert, im Falle eines Widerspruches zur Neufassung ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage nicht gesetzwidrig im Sinne des Art. 139 B-VG; sie tritt vielmehr gleichzeitig mit ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage außer Kraft, sofern die Neufassung des Gesetzes keine Grundlage im Sinne des Art. 18 Abs 2 B-VG bietet.

Wie die beschwerdeführende Amtspartei zutreffend darlegt, enthält § 33 Abs. 1 ASVG in der ab dem geltenden Fassung keine Ermächtigung für den Verordnungsgeber mehr, durch Verordnung (Satzung) eine Verlängerung der Meldefrist für die Anmeldung pflichtversicherter Beschäftigter vorzusehen. Ungeachtet der erst am kundgemachten Änderung des § 13 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse 2007 bestand daher für die in der Stammfassung dieser Bestimmung vorgesehene Verlängerung der allgemeinen Meldefrist auf sieben Tage in § 33 Abs. 1 ASVG keine gesetzliche Grundlage mehr.

(…)

Es kann daher nicht, wie die belangte Behörde meint, von 'zwei widersprüchliche Rechtslagen' zum Tatzeitpunkt die Rede sein. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut waren seit Inkrafttreten des § 33 ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 vom Dienstgeber die von ihm beschäftigten Pflichtversicherten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden."

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid wurde der Berufung der Mitbeteiligten erneut Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens sowie einer Auseinandersetzung mit der im Vorerkenntnis dargelegten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes und Wiedergabe des § 5 Abs 2 VStG, jedoch ohne Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes, im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Mitbeteiligten sei nur dann ein Verschulden an ihrer Unkenntnis, dass die Bestimmung des § 13 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse 2007 trotz aufrechter Kundmachung mit aus dem Rechtsbestand gefallen sei, anzulasten, wenn diese nicht ausreichend sorgfältig geprüft hätte, welche kundgemachte Rechtsnorm im Rechtsbestand sei und welche kundgemachte Rechtsnorm zu beachten sei. Ein solcher Vorwurf könne der Mitbeteiligten im gegenständlichen Fall aber nur dann gemacht werden, wenn anzunehmen wäre, dass jeder Rechtsanwender vor der Anwendung einer kundgemachten Rechtsnorm akribisch zu prüfen habe, ob die jeweilige kundgemachte Rechtsnorm rechtmäßig zustande gekommen sei. Dass eine solche Überfrachtung der Prüfungsbefugnis jedes Rechtsunterworfenen und die damit verbundene rudimentäre Relevanz des Kundmachungsakts einer Verordnung für die Frage des Vorliegens einer Verordnung mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar sei, liege auf der Hand. Sohin vermöge der Mitbeteiligten dieser Vorwurf nicht gemacht werden, woraus auch deren mangelndes Verschulden zu folgern sei. Selbst wenn man der Mitbeteiligten eine solche "überfrachtete Prüfungsbefugnis" zumuten würde, wäre von einer Einstellung des Strafverfahrens infolge Rechtsirrtums auszugehen gewesen, da der Verwaltungsgerichtshof mit dem Vorerkenntnis "völlig unvorhersehbar von seiner eigenen ständigen Judikatur abgegangen" sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte 1), 2) und 6) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 60 AVG, der nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Der nunmehr angefochtene Ersatzbescheid wurde nach Aufhebung des ursprünglichen Bescheides der belangten Behörde durch das Vorerkenntnis vom , Zl 2008/08/0231, ohne weiteres Ermittlungsverfahren erlassen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt (auch nicht durch Verweis auf Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides, vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2007/03/0041), sondern ihre Entscheidung ausschließlich auf die - nicht belegte - Annahme gestützt, die Mitbeteiligte sei einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum unterlegen, wobei festzuhalten ist, dass nach den vorgelegten Verwaltungsakten ein derartiger Rechtsirrtum von der Mitbeteiligten im Verwaltungsverfahren nicht einmal behauptet wurde. Die belangte Behörde hat insbesondere nicht festgestellt, dass der von ihr angenommene Rechtsirrtum der Mitbeteiligten tatsächlich vorgelegen sei.

Da somit jegliches Sachverhaltssubstrat für die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung fehlt und dem Verwaltungsgerichtshof daher eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit nicht möglich ist, war der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2. Im Übrigen ist zu dem von der belangten Behörde - ohne Tatsachengrundlage - angenommenen Rechtsirrtum Folgendes festzuhalten:

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Dabei ist auch irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, die den Beschuldigen nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass sie unverschuldet war, und dass er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2001/09/0195).

Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen; er hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr grundsätzlich eine Erkundigungspflicht. Im Rahmen dieser Erkundigungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist also nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2009/08/0234).

Im Beschwerdefall ergaben sich die der Mitbeteiligten angelasteten Meldepflichtverletzungen aus § 33 Abs 1 ASVG idF des SRÄG 2007, BGBl I Nr 31/2007, wonach der Dienstgeber jede von ihm beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte, Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden hat. Diese gesetzliche Verpflichtung trat mit in Kraft. Die Mitbeteiligte musste als für die Dienstgeberin nach außen zur Vertretung Befugte mit dieser - ihrem Wortlaut nach eindeutigen - Meldevorschrift vertraut sein. Eine allfällige Unkenntnis der Meldevorschrift wäre ihr anzulasten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis vom , Zl 2008/08/0231, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, näher ausgeführt hat, ist § 13 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse 2007 mit Inkrafttreten des SRÄG 2007 außer Kraft getreten, da es ab diesem Zeitpunkt an einer gesetzlichen Grundlage für die in der Satzung getroffene Regelung der Meldefristen fehlte (vgl dazu die bereits im Vorerkenntnis zitierten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom , V 439/08, und vom , V 166/90, sowie das hg Erkenntnis vom , Zl 1727/79; von einer Änderung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder einer Rechtsprechungsdivergenz zum Verfassungsgerichtshof kann entgegen den von der belangten Behörde angestellten Erwägungen daher keine Rede sein).

Im Übrigen hätte die belangte Behörde, wäre ein schuldausschließender Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG von der Mitbeteiligten geltend gemacht worden, weitere Ermittlungen darüber anzustellen gehabt, ob sich die Mitbeteiligte entsprechend der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht ausreichend und nachweislich über die Richtigkeit ihrer Rechtsansicht unterrichtet hat.

3. Im fortgesetzten Verfahren ist die belangte Behörde gemäß § 63 Abs 1 VwGG verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Sollte sie dabei zum Ergebnis kommen, dass die Mitbeteiligte die ihr mit dem erstinstanzlichen Bescheid angelasteten Verwaltungsübertretungen schuldhaft begangen hat, so wird sie bei der Strafbemessung die überlange Verfahrensdauer strafmindernd zu bewerten und als Grund für die Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG in Anschlag zu bringen haben (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2007/09/0279).

Wien, am