VwGH vom 13.10.2009, 2006/17/0046
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/17/0047
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der K P A GmbH & Co KG in G, vertreten durch die Dr. Candidus Cortolezis Rechtsanwalt GmbH in 8010 Graz, Hauptplatz 14, gegen die Bescheide der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz jeweils vom , 1. Zlen. A-K-27/2005-7, A8-K-28/2005-3, betreffend Vorschreibung einer Ankündigungsabgabe, und 2. Zlen. A8- K-27/2005-8 und A8-K-28/2005-4, betreffend Abweisung eines Fristverlängerungsantrages i.A. Ankündigungsabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1. Jänner bis Ankündigungsabgabe in Höhe von EUR 109.951,45 und mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom für den Zeitraum bis Ankündigungsabgabe in Höhe von EUR 286.854,79 vorgeschrieben.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurden die dagegen erhobenen Berufungen als unbegründet abgewiesen und die Sprüche der erstinstanzlichen Bescheide insofern abgeändert, als die Ankündigungsabgabe des Abgabenzeitraums 1. Jänner bis auf EUR 111.085,20 und jene des Abgabenzeitraums bis auf EUR 291.450,60 erhöht wurde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, im Zuge dessen Hermann W von der W GmbH & Co KG sowie Ernest R von der R GmbH als Auskunftspersonen über die konkreten Leistungen der Beschwerdeführerin befragt worden seien. Bei der R GmbH seien darüber hinaus nahezu sämtliche Rechnungen, welche die Beschwerdeführerin als Ankündigungsunternehmen von Februar 1998 bis Dezember 2000 gelegt habe, abgelichtet worden. Weiters seien an acht namentlich genannte Unternehmen schriftliche Auskunftsersuchen über die Art der von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen ergangen. Die befragten Auskunftspersonen hätten bereitwillig an der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts mitgewirkt. Allerdings bilde die Aussage des Hermann W den tatsächlichen Sachverhalt nicht richtig ab. Wie nämlich einem Aktenvermerk eines Magistratsbeamten, der im Auftrag der belangten Behörde die Befragung durchgeführt habe, zu entnehmen sei, sei der Text der Niederschrift auf Grund einer telefonischen Rücksprache des Hermann W mit einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin verfasst worden, weil sich der Befragte "nach so langer Zeit beim besten Willen nicht mehr an den Sachverhalt habe erinnern können". Es liege daher die begründete Vermutung nahe, dass seitens der Beschwerdeführerin der Sachverhalt (in diesem Telefonat) so dargestellt worden sei, dass hinsichtlich der strittigen Entgeltbestandteile keine Ankündigungsabgabepflicht entstehen sollte. Deshalb sei in der Niederschrift auch von einem Honorar für Beratung in Höhe von S 21.000,-- die Rede. Ernest R habe angegeben, dass Beratungsleistungen seitens der Beschwerdeführerin nicht erbracht worden seien. Die T GmbH habe darauf hingewiesen, dass sich die Art und der Inhalt der von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen im Zeitablauf nicht verändert hätten und dass auch Werbeberatungsleistungen nicht erbacht worden seien. Laut Angaben des Peter N von der P GmbH seien "Beratungsleistungen" nur hinsichtlich der Wahl des Standortes für die Werbeflächen (Dauerwerbung) erbracht worden.
Als Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens könne festgestellt werden, dass im gesamten Zeitablauf - somit zwischen und - sich weder die Art noch der Inhalt der von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen geändert hätten. Ausnahmen bestünden nur dort, wo beispielsweise eine Erhöhung oder Verminderung der Anzahl der Werbeeinschaltung vorgenommen worden oder es zu Standortänderungen gekommen sei. Auch die von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Entgelte hätten sich im betrachteten Zeitraum hinsichtlich ihrer Höhe entweder gar nicht verändert oder seien nur dann verändert worden, wenn es zu Erhöhungen auf Grund von Indexanpassungen gekommen sei oder sich etwa die Anzahl der Werbeeinschaltung verändert habe. Aus den Rechnungen an die K GmbH sei ersichtlich, dass das verrechnete Entgelt über den gesamten Leistungszeitraum gleich hoch geblieben sei. Von der Beschwerdeführerin seien allerdings im Zeitablauf sowohl die Bezeichnung der verrechneten Kosten als auch die Praxis, zunächst nur eine Gesamtrechung auszustellen, geändert worden. So seien auch für September 1998 verrechnete Reinigungskosten ab April 1999 als Herstellungskosten, ab Juni 1999 als Beratungskosten/Honorar und ab August 1999 als Honorar für Werbeberatung inklusive Spesen verrechnet worden. Die Höhe dieser verrechneten "sonstigen Kosten" sei - unabhängig von ihrer Bezeichnung - im Zeitablauf gleich hoch (nämlich (netto) S 9.000,-- pro Standort und Monat) geblieben. Ab Juli 1999 sei die Beschwerdeführerin darüber hinaus von der Ausstellung einer Gesamtrechnung auf die Ausstellung zweier Rechnungen (in einer sei die Miete mit Ankündigungsabgabe, in der anderen seien die "sonstigen Kosten ohne Ankündigungsabgabe" verrechnet worden) umgestiegen.
Die der R GmbH gegenüber erbrachten Leistungen hätten sich auf die Bewerbung mittels Plakatflächen bezogen. Dabei seien neben den Miet- bzw. Anschlagskosten jeweils in gesonderten Rechnungen (ab Februar 1998) Wartungskosten, dann (im Mai und Juni 1999) Herstellungskosten und sodann Beratungskosten und Honorar verrechnet worden. Die Höhe des Entgeltes für diese drei unterschiedlich bezeichneten Kostenkategorien ("sonstige Kosten") habe sich - sofern die Anzahl der Anschläge nicht variiert habe - nur insoweit geändert, als jeweils zu Jahresbeginn eine Kostensteigerung im Ausmaß zwischen 2 % und 3,1 % erfolgt sei.
Daraus ergebe sich somit für die Abgabenbehörde folgendes Bild:
Art und Inhalt der von der Beschwerdeführerin vom bis gegenüber ihren Kunden erbrachten Leistungen hätten sich nicht geändert. Jene Entgelte, welche vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0066 (betreffend vorangehende Abgabenzeiträume derselben Beschwerdeführerin), als ankündigungsabgabepflichtig bewertet worden seien, seien auch ab dem verrechnet und vereinnahmt worden, ohne das sich dabei jedoch die zu Grunde liegenden Leistungen inhaltlich geändert hätten.
Daran ändere auch das Schreiben der A GmbH & Co KG, wonach von der Beschwerdeführerin für sie auch "mehrmalige Evaluierungen und Beratungsleistungen zur Erhebung der Relevanz von Werbeflächen in der Steiermark" durchgeführt worden seien, nichts. Wie sich aus den Eingangsrechnungen der A GmbH & Co KG ergebe, sei die Erbringung derartiger, nicht mit den Ankündigungen im Zusammenhang stehender Beratungsleistungen unglaubwürdig. Der Rechnungsbetrag für Dezember 1998 und auch noch für März 1999 habe (netto) ohne Ankündigungsabgabe jeweils S 20.240,-- betragen, wobei davon jeweils S 18.240,-- (S 9.120,-- pro Standort) als "Wartung und Stromkosten" verrechnet worden seien. Im April und Mai 1999 sei dieser Betrag als "Herstellungskosten" verrechnet worden. Ab Juni 1999 seien diese S 18.240,-- als "Beratungskosten und Honorar" und ab August 1999 letztlich als "Honorar für Werbeberatung incl. Spesen" verrechnet worden. Es sei daher anzunehmen, dass - da die Höhe des verrechneten Entgeltes exakt gleich geblieben sei - die seinerzeitigen "Wartungs- und Stromkosten" auch weiterhin für jene Leistungen verrechnet worden seien, die diesen Kosten zu Grunde gelegen seien und lediglich die Bezeichnung der Entgelte verändert worden sei. Es sei auch die Annahme unglaubwürdig, dass etwa Stromkosten für die Mega-Displays nur bis einschließlich März 1999 angefallen seien und danach nicht mehr oder gar, dass die Beschwerdeführerin derartige (Betriebs-)Kosten aus eigenem getragen hätte, ohne diese weiter zu verrechnen.
Darüber hinaus wären die Bemessensgrundlagen zu erhöhen gewesen, weil im Zuge des Ermittlungsverfahrens von den Leistungsempfängern Eingangsrechnungen übermittelt worden seien, welche bei den im April sowie Dezember 1999 im Auftrag der Abgabenbehörde erster Instanz in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin durchgeführten Abgabenprüfungen nicht in der Buchhaltung vorgefunden worden seien.
Dieses Ermittlungsergebnis sei dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom übermittelt worden. Die ursprünglich sechswöchige Frist zur Stellungnahme sei fernmündlich bis verlängert worden. Am seien der rechtsfreundlichen Vertretung auf deren Wunsch 305 Ablichtungen des Abgabenaktes übergeben worden. Die Beschwerdeführerin habe aber bislang kein weiteres Vorbringen erstattet.
Die sich aus dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes für den Zeitraum bis ergebenden Konsequenzen seien somit auch auf die Nachfolgezeiträume ( bis ) zu übertragen, weil Herstellungskosten iSd § 4 Abs. 2 der Ankündigungsabgabe-Verordnung nicht angefallen seien. "Beratungskosten" und "Honorare" sowie "Honorare für Werbeberatung inkl. Spesen" seien nicht bloß anlässlich der Ankündigung(en) angefallen. Vielmehr seien alle Geschäftsbesorgungsleistungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Vornahme der Ankündigung(en) gestanden, seien also im Sinne des § 4 Abs. 1 leg. cit. "für die Ankündigung" erbracht worden. Die damit im Zusammenhang stehenden Entgelte hätten somit nicht aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden können.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der bis bereits verlängerten behördlichen Frist (zur Erstattung einer Stellungnahme) bis Ende März 2006 keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Verlängerung einer Frist könne nur über ein vor deren Ablauf gestelltes Ansuchen erfolgen. Der von der Beschwerdeführerin eingebrachte Fristerstreckungsantrag vom sei nach Ablauf der (schon verlängerten) behördlichen Frist eingebracht worden und es sei schon aus formalen Gründen keine Folge zu geben gewesen.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Gesetz vom betreffend Einhebung einer Gemeindeabgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiete der Stadt Graz (Ankündigungsabgabe), LGBl. Nr. 39/1947 (im Folgenden: AnkAbgG), lautet auszugsweise:
"Die Stadtgemeinde Graz wird ermächtigt, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes von öffentlichen Ankündigungen im Gebiete der Stadt Graz eine Abgabe einzuheben.
...
§ 3
Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe beträgt für Ankündigungen, für deren Vornahme ein Entgelt entrichtet wird, 30 v.H. des Entgeltes."
§ 1, § 2, § 4, § 5 und § 6 Ankündigungsabgabeverordnung der Landeshauptstadt Graz vom (im Folgenden: AnkAbgV) lauten (auszugsweise):
"§ 1
Von allen öffentlichen Ankündigungen innerhalb des Gebietes
der Stadt Graz ist eine Abgabe an die Stadt Graz zu entrichten.
Gegenstand der Abgabepflicht
§ 2
(1) Als Ankündigung im Sinne des § 1 sind alle Ankündigungen durch Druck, Schrift, Bild oder Ton anzusehen, die an öffentlichen Verkehrsanlagen (Verkehrs- oder Erholungsflächen, Eisenbahnen, Flussläufen u.dgl.) oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgestellt oder vorgenommen, insbesondere auch durch Licht- oder Schallwirkungen oder durch besondere Apparate hervorgebracht werden.
...
Höhe der Abgabe und Bemessungsgrundlage
§ 4
(1) Die Abgabe beträgt für Ankündigungen, für die ein Entgelt zu leisten ist, 30 v.H., bei Ankündigungen gemäß § 2 Abs. 5 jedoch 15 v.H. des gesamten, vom Ankündigenden zu leistenden Entgeltes, jedoch unter Ausschluss der Abgabe und der Umsatzsteuer.
(2) Die Kosten der Herstellung der Ankündigungen sind in die Bemessungsgrundlage nicht einzurechnen. Als Herstellungskosten sind aber nur jene Kosten anzusehen, die für die Herstellung des Ankündigungsmittels selbst, wie des Plakates, Laufbildes, Diapositives, Tonbandes, der Schallplatte, unmittelbar und nachweislich aufgelaufen sind, nicht aber die Geschäftsunkosten oder die Kosten jener Gegenstände, die der Vorführung und Belassung oder Anbringung und Belassung von Ankündigungen dienen, wie Plakatwände, Litfaßsäulen, Projektionsapparate, Wandmiete u.dgl.
...
Abgabe- und Haftpflicht
§ 5
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer die Ankündigung vornimmt (Ankündigungsunternehmer, ...). ...
(2) Die Abgabepflichtigen sind berechtigt, die Abgabe vom Ankündigenden einzuziehen. Der Ankündigende haftet neben den im Absatz 1 angeführten Abgabepflichtigen zur ungeteilten Hand.
(3) Wird die Ankündigung durch den Ankündigenden selbst besorgt, so ist dieser zur Abgabe verpflichtet. ... Rechnungslegung und Entrichtung der Abgabe
§ 6
(1) Ankündigungsunternehmen, ... sind verpflichtet, für jeden
Monat bis spätestens zum 10. des darauf folgenden Monats der Abgabebehörde unaufgefordert eine Abrechnung über alle der Abrechnung unterliegenden Entgelte vorzulegen und bis zum gleichen Termin die sich ergebende Abgabe einzuzahlen.
(2) In die Abrechnung sind alle vereinnahmten Entgelte einzubeziehen. ..."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0066 (betreffend die Ankündigungsabgabe derselben Beschwerdeführerin der Jahre 1995 bis 1998), ausgeführt hat, ist unter dem Entgelt nach § 4 Abs. 1 AnkAbgV das für die (und nicht: anlässlich der) Ankündigung geleistete Entgelt zu verstehen. Sog.
"Geschäftsbesorgungsleistungen" (wie etwa die Herstellung von Geschäftsbeziehungen zwecks Produktion geeigneter Ankündigungsmittel durch dritte Unternehmen oder Beratungsleistungen) sind nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 AnkAbgV "für die Ankündigung" erbracht, sondern allenfalls aus deren Anlass.
In dem genannten Erkenntnis vom hat es der Verwaltungsgerichtshof als nicht rechtswidrig erachtet, dass die belangte Behörde für die in diesem Verfahren behandelten Abgabenzeiträume 1995 bis 1998 von der Erbringung ausschließlich anzeigeabgabepflichtiger Leistungen ausgegangen ist.
Im nunmehr erstangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Feststellung getroffen, dass sich auch im unmittelbar darauf folgenden Zeitraum vom bis nicht die von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen, sondern ausschließlich deren Bezeichnung geändert hätten. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin ausschließlich Leistungen "für die Ankündigungen" erbracht.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin diese Feststellungen nicht ausdrücklich als unrichtig rügt, hat - anders als die Beschwerdeführerin vermeint - die belangten Behörde in nachvollziehbarer Weise begründet, warum sie von bloßen Änderungen der Leistungsbezeichnungen in den Rechnungen, nicht aber von Änderungen in der Art der erbrachten Leistungen ausgegangen ist. Dabei hat sie sich auch mit den Aussagen der von der Beschwerdeführerin genannten Unternehmen in eingehender Weise auseinander gesetzt. Wenn sie dabei der Aussage des Hermann W von der W GmbH & Co KG nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschte Bedeutung beigemessen hat, so konnte sie dies nachvollziehbar damit begründen, dass dieser unstrittig vor der Niederschrift ein diesbezügliches Gespräch mit einem Mitarbeiter der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geführt hatte, um seine Erinnerung aufzufrischen. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass Peter N von der P GmbH angegeben hat, Beratungsleistungen nur im Zusammenhang mit der Standortwahl für die Ankündigungen empfangen zu haben. Die belangte Behörde hat auch anhand der Eingangsrechnungen der A GmbH & Co KG in nachvollziehbarer Weise festgestellt, dass - entgegen deren Angaben - die Erbringung anderer Beratungsleistungen, als jener für konkrete Ankündigungen, nicht glaubwürdig sei.
Es kann daher auch nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin behaupteten und in den Rechnungen als Beratungs- und ähnliche Leistungen ausgewiesenen Leistungen in die Bemessungsgrundlage einbezogen hat.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, die "in ihren Rechnungen als Wartungs- und Reinigungskosten titulierten Betriebskosten im Zusammenhang mit den modernen LED-4Farben-Anzeigentafeln" seien aus Anlass der Ankündigung angefallen und wären daher nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen gewesen, so übersieht sie, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom ausgesprochen hat, dass es sich bei den Kosten für die äußerliche Reinigung, den Tausch von Leuchtdioden und Ähnlichem im Verständnis des § 4 Abs. 2 zweiter Satz AnkAbgV um Kosten jener Gegenstände, die der Vorführung und Belassung der Ankündigung dienen, handelt, die daher in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Dass nunmehr ein Sachverhalt vorliegen würde, der abweichend zu beurteilen wäre, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin rügt auch, dass - sollte die Rechtsansicht der belangten Behörde richtig sein - die Bemessungsgrundlagen jeweils um 30 % zu kürzen gewesen seien und begründet dies damit, dass nach § 5 Abs. 2 AnkAbgV die Abgabepflichtigen berechtigt seien, die Abgabe vom Ankündigenden einzuziehen. Die Beschwerdeführerin dürfte damit die Ansicht vertreten, dass die Ankündigungsabgabe aus den als Bemessungsgrundlage festgestellten Beträgen herauszurechnen gewesen wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass § 5 Abs. 2 AnkAbgV die Weiterverrechnung der Ankündigungsabgabe wohl zulässt, aber nicht zwingend vorschreibt. Dass es sich bei den von der belangten Behörde festgestellten Bemessungsgrundlagen nicht um die mit den Auftraggebern vereinbarten Entgelte gehandelt habe, behauptet die Beschwerdeführerin nicht.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Frist zur Erstattung einer Stellungnahme bis Ende März 2006 bereits deswegen zu Recht nicht Folge gegeben, weil die Verlängerung der Frist einen vor deren Ablauf gestellten Antrag voraussetzt (vgl. die bei Ritz, BAO3, Tz 3 zu § 110 BAO, angeführte Rechtsprechung und Literatur). Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin ihren neuerlichen Fristverlängerungsantrag erst nach Ablauf der bereits bis zum verlängerten Frist, nämlich am , gestellt habe, tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen, sodass ihrem Beschwerdevorbringen kein Erfolg beschieden war.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am