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VwGH vom 26.01.2010, 2009/02/0175

VwGH vom 26.01.2010, 2009/02/0175

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft Salzburg, vertreten durch Dr. Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 21201-R/45/3-2009, betreffend Veranstaltungsstättengenehmigung nach dem Sbg. Veranstaltungsgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: P, vertreten durch Dr. Peter Perner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Karolingerstraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Kostenbegehren der beschwerdeführenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom stellte die mitbeteiligte Partei den Antrag auf Erteilung einer Veranstaltungsstättengenehmigung für die Errichtung einer Anlage zur Ausübung des Paintballsportes auf einer näher genannten Liegenschaft.

Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg der mitbeteiligten Partei die Genehmigung zur Errichtung einer Paintballanlage bei Einhaltung näher vorgeschriebener Auflagen. Die Bedenken der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Vernichtung von Lebensraum verschiedener Vogelarten und betreffend die Gefährdung des Vogelbestandes durch das Aufstellen von für den Spielbetrieb notwendigen Sicherheitsnetzen wurden als Einwände in naturschutzrechtlicher Sicht gewertet und es wurde auf ein separat durchgeführtes naturschutzrechtliches Verfahren betreffend diese Anlage verwiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei ab.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, im Genehmigungsverfahren nach dem Sbg. Veranstaltungsgesetz 1997 (kurz: VAG) stellten naturschutzrechtliche Parameter keinen Versagungsgrund dar. Den diesbezüglichen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei könne daher von der belangten Behörde nicht gefolgt werden. Die Regelung des § 17 VAG stelle auf das Schutzgut Mensch ab. Die in der Berufung vorgebrachten naturschutzrechtlichen Belange, wie die Vernichtung von Lebensraum von verschiedenen Vogelarten und deren Gefährdung durch das Aufstellen von Sicherheitsnetzen, seien von der angeführten Rechtsnorm nicht erfasst. Für diese Fragen werde bereits ein Verfahren nach dem Sbg. Naturschutzgesetz durchgeführt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Salzburger Umweltanwaltschaft (kurz: LUA-G), LGBl. Nr. 67/1998, kommt der Landesumweltanwaltschaft Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in den Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) zu, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und zum Gegenstand haben:

"1. ...

...

10. die Errichtung oder Erweiterung von Veranstaltungsstätten für regelmäßige Veranstaltungen, wenn damit erhebliche Eingriffe in Natur- und Umweltschutzbelange im Sinn des § 1 verbunden sein können."

Gemäß § 8 Abs. 4 LUA-G ist die Landesumweltanwaltschaft, soweit ihr nach den Abs. 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren in oberster Instanz ergangenen Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Nach § 7 Abs. 1 Z. 1 LUA-G kommt der Landesumweltanwaltschaft zur Wahrung der Belange des Natur- und Umweltschutzes (§ 1) u. a. die Aufgabe der Teilnahme an Verwaltungsverfahren gemäß § 8 zu.

§ 1 LUA-G lautet:

"(1) Die Einrichtung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft (kurz: Landesumweltanwaltschaft) erfolgt mit folgender Zielsetzung:

1. Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen;

2. Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt (z.B. durch die Beeinträchtigung der Luft, des Wassers, des Bodens oder durch Lärm) und Verminderung von bestehenden solchen Einwirkungen;

3. Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes und Verbesserung bestehender Beeinträchtigungen."

§ 17 Abs. 1 erster Satz des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 (kurz: VAG), LGBl. Nr. 100, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 43/1998 lautet:

"Veranstaltungsstätten dürfen nur genehmigt werden, wenn sie im Hinblick auf die Art der beabsichtigten Veranstaltungen und die voraussichtliche Besucherzahl nach ihrer Lage, Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, dass sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere der Besucher der Veranstaltungen, sowie einer Gefährdung und unzumutbaren Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase oder Abwässer, gewährleisten."

Die beschwerdeführende Partei wendet u.a. ein, die belangte Behörde argumentiere damit, dass sie bei ihrer Entscheidung an die Rechtsnormen des VAG gebunden sei, welches nur auf das Schutzgut Mensch abstelle. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Natur- und Umweltschutzbelange seien davon nicht erfasst und daher auch nicht zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde übersehe dabei aber, dass sie von dieser engen Bindung an das VAG insofern bereits abgegangen sei, als sie die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich anerkannt habe. Diese sei nämlich gar nicht im VAG verankert, sondern stelle eine im LUA-G enthaltene lex specialis dar.

Durch diese Anerkennung der Parteirechte der beschwerdeführenden Partei habe die belangte Behörde aber bei rechtsrichtiger Anwendung der Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z. 10 LUA-G gleichzeitig auch die materiellen Vorgaben dieser Norm zu berücksichtigen. Da sie keine eigenen Ermittlungen oder Feststellungen zum inhaltlich belegten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei getroffen habe, ja sogar die Bestimmungen des LUA-G nur betreffend die Parteistellung, aber nicht in materieller Hinsicht angewendet und deren Anwendung verneint habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Die beschwerdeführende Partei legte mit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auch den in zweiter Instanz hinsichtlich der gegenständlichen Anlage ergangenen Berufungsbescheid der belangten Behörde vom vor, mit dem gegenüber der mitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Sportplatzes zur Ausübung des Paintballsportes auf einer näher genannten Liegenschaft versagt wurde.

Von der belangten Behörde wurde der Landesumweltanwaltschaft aufgrund der Einwendungen gegen die vorliegende Veranstaltungsstätte gestützt auf § 8 Abs. 1 Z. 10 LUA-G Parteistellung im Verfahren nach dem VAG eingeräumt. Unbestritten ist, dass die Veranstaltungsstätte regelmäßigen Veranstaltungen dienen soll. Die Landesumweltanwaltschaft behauptete im Zuge des Verwaltungsverfahrens, dass mit der Errichtung dieser Veranstaltungsstätte erhebliche Eingriffe insbesondere in Naturschutzbelange verbunden sein können. Der Verwaltungsgerichtshof geht im Beschwerdefall in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass die behaupteten Eingriffe "erheblich" im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 10 LUA-G sind. Der beschwerdeführenden Partei stand daher zu Recht im Verfahren zur Bewilligung dieser Veranstaltungsstätte nach dem VAG die Parteistellung nach § 8 Abs. 1 Z. 10 LUA-G zu.

Die beschwerdeführende Partei weist nämlich zutreffend darauf hin, dass bei einer Bewilligung von Veranstaltungsstätten nach § 17 Abs. 1 erster Satz VAG nicht nur die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere der Besucher der Veranstaltungen, sondern auch die Hintanhaltung einer Gefährdung und unzumutbaren Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase oder Abwässer, zu gewährleisten ist.

In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde die Frage, ob die Hintanhaltung einer derartigen Gefährdung und unzumutbaren Beeinträchtigung der Umgebung auch im Hinblick auf die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei gewährleistet ist, nicht geprüft.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Aufwandersatz konnte nicht zuerkannt werden, weil nach § 47 Abs. 4 VwGG unter anderem in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 B-VG - die Beschwerdebefugnis der Landesumweltanwaltschaft nach § 8 Abs. 4 LUA-G ist ein Fall der sogenannten Amtsbeschwerde nach Art. 131 Abs. 2 B-VG - für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz stattfindet.

Wien, am