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VwGH vom 27.04.2012, 2006/17/0045

VwGH vom 27.04.2012, 2006/17/0045

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde 1. des A und 2. der S, beide in T und beide vertreten durch Kosch Partner, Rechtsanwälte in 7000 Eisenstadt, Hauptstraße 27, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Trausdorf an der Wulka wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten Kanalbenützungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz und § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 198 Abs. 2 und § 289 Abs. 1 und 2 BAO wird auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom , Zl. 29/2003, betreffend die jährliche Kanalbenützungsgebühr für das Objekt S-Weg, T, in der Sache entschieden wie folgt:

Gemäß § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 4 des (Burgenländischen) Gesetzes vom über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabegesetz - KAbG), LGBl. Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990, und § 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr wird die jährliche Kanalbenützungsgebühr ab mit


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EUR
274,30
zuzüglich 10 % MWSt.
EUR
27,43
somit Jahresbetrag insgesamt
EUR
301,73

festgesetzt.

Die Berechnungsfläche gemäß § 5 Abs. 2 Bgld. Kanalabgabegesetz, LGBl. Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990, beträgt 314,54 m2.

Der anzuwendende Gebührensatz gemäß § 2 der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom beträgt S 12,-- (EUR 0,87) je Quadratmeter der Berechnungsfläche.

Der festgesetzte Jahresbetrag ist so lange zu entrichten, bis ein neuer Bescheid ergeht.

Die Kanalbenützungsgebühr ist jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

Die Gemeinde Trausdorf an der Wulka hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit der vorliegenden Beschwerde machen die Beschwerdeführer die Säumnis des Gemeinderates der Gemeinde Trausdorf an der Wulka mit der Entscheidung über ihre Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom , Zl. 29/2003, mit dem ihnen ab eine jährliche Kanalbenützungsgebühr für das Objekt S-Weg (Anschlussgrundfläche Nr. X1, KG T) gemäß dem Burgenländischen Kanalabgabegesetz, LGBl. Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. 37/1990 (Bgld. KAbG), in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom in der Höhe von EUR 355,85 vorgeschrieben wurde, geltend.

1.2. Der Bürgermeister der Gemeinde Trausdorf an der Wulka ging in diesem erstinstanzlichen Bescheid von einer Berechnungsfläche von 371,84 m2 aus.

Diese Fläche ergab sich aus der Summe der mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen für die bebaute Fläche (174,27 m2; Faktor 0,5), die Wohnung, Waschküche und das WC (246,93 m2; Faktor 1) sowie den Abstellraum und die Garage (75,55 m2; Faktor 0,5).

1.3. Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in der sie insbesondere den Standpunkt vertraten, dass der Anspruch im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bereits teilweise (für die Jahre 1998 und 1999) verjährt gewesen sei. Darüber hinaus wandten sie sich gegen die Ermittlung der Berechnungsfläche. Bestimmte Räumlichkeiten im Keller seien gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 Bgld. KAbG nicht in die Berechnungsfläche einzubeziehen.

1.4. Mit Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Abgabe erst ab vorgeschrieben wurde, im Übrigen aber wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Gemeinderat insbesondere aus, dass hinsichtlich des Jahres 1998 die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 156 Abs. 2 Bgld. LAO abgelaufen sei, die Übermittlung des Ermittlungsergebnisses hinsichtlich der Berechnungsfläche zur Einräumung des Parteiengehörs am jedoch eine wirksame Unterbrechungshandlung gewesen sei. Es sei insofern die Verjährung hinsichtlich des Jahres 1999 nicht eingetreten. Die im Einreichplan als "KG 2" und "KG 4" bezeichneten Räume im Kellergeschoß seien in die Berechnung miteinzubeziehen gewesen.

1.5. Auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführer wurde dieser Berufungsbescheid vom mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde Trausdorf an der Wulka verwiesen.

Begründend stellte die Bezirkshauptmannschaft zunächst die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 Z 2 Bgld. KAbG dar und verwies darauf, dass aus dem Akt nicht zu entnehmen sei, ob Erhebungen vor Ort betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 Z 2 Bgld. KAbG für die Räume KG 2 und KG 4 durchgeführt worden seien.

Im Hinblick auf den festgestellten Verfahrensmangel hob die Vorstellungsbehörde den bei ihr bekämpften Berufungsbescheid auf. Dieser Vorstellungsbescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.6. Im fortgesetzten Verfahren kam es am zu einer Begehung des Objekts der Beschwerdeführer, bei der der Sachverständige Ing. F feststellte, dass die Räume KG 2 und KG 4 nicht in die Berechnungsfläche einzubeziehen seien.

Zu einer Bescheiderlassung kam es jedoch nicht.

1.7. Die Beschwerdeführer erhoben daher die vorliegende Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

1.8. Mit Verfügung vom forderte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde auf, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

1.9. Mit Schreiben vom nahm der Bürgermeister der Gemeinde Trausdorf an der Wulka namens der Gemeinde zu der Säumnisbeschwerde Stellung und legte den Verwaltungsakt vor. In der Stellungnahme wird insbesondere festgehalten, dass es zu keiner Entscheidung im Gemeinderat betreffend verschiedene Anträge auf Erledigung der Berufung gekommen sei.

1.10. Mit Verfügung vom , den Parteien zugestellt am 15. bzw. , räumte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem von ihm aus den Akten festgestellten Sachverhalt ein.

Auf Grund einer doppelten Berücksichtigung einer Teilfläche in dem im Verwaltungsakt erliegenden Berechnungsblatt ergab die Berechnung des Verwaltungsgerichtshofes in Abweichung von der im Abgabenverfahren festgestellten Fläche eine Berechnungsfläche (ohne die Fläche der Räume KG 2 und KG 4) von 323,22 m2.

1.11. Die Beschwerdeführer nahmen zu der genannten Verfügung mit Schreiben vom Stellung und teilten mit, dem vom Verwaltungsgerichtshof in der Verfügung vom festgestellten Sachverhalt nicht entgegenzutreten.

Mit Schreiben des Gemeinderats der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom wurde darauf hingewiesen, dass im Oktober 2011 das Objekt der Beschwerdeführer einer neuerlichen Überprüfung im Hinblick auf die Berechnungsfläche für die Vorschreibung der Kanalabgaben unterzogen und dabei eine Berechnungsfläche von 314,54 m2 ermittelt worden sei. Das entsprechende Berechnungsblatt wurde unter einem vorgelegt.

Diese neu ermittelte Berechnungsfläche sei von den Beschwerdeführern zur Kenntnis genommen worden. Gleichzeitig wurden die für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 erlassenen Verordnungen des Gemeinderats der Gemeinde Trausdorf an der Wulka betreffend die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr vorgelegt.

1.12. Mit Schreiben vom legten die Beschwerdeführer weiters den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom , mit dem die Kanalbenützungsgebühr mit Wirksamkeit ab mit jährlich EUR 330,86 festgesetzt wurde, ihre Berufung gegen diesen Bescheid und eine Berufungsvorentscheidung des Gemeinderats der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom vor. Mit dieser Berufungsvorentscheidung wurde die Kanalbenützungsgebühr ab mit EUR 301,02 festgesetzt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Da die belangte Behörde den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hat und die Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht durch Devolutionsantrag im Abgabenverfahren nach der Bgld. LAO nur bei Säumnis der Behörde erster Instanz zulässig ist (§ 232 Abs. 2 LAO), ist die Säumnisbeschwerde zulässig.

Da die belangte Behörde den Bescheid auch nicht nachgeholt hat, ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig, über die Berufung in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden (§ 42 Abs. 4 VwGG).

Beschwerdegegenständlich ist die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom , mit dem die Kanalbenützungsgebühr ab vorgeschrieben worden war. Nach Aufhebung der über diese Berufung ergangenen Entscheidung des Gemeinderats der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom , mit dem die Abgabe ab dem vorgeschrieben worden war, durch die Vorstellungsbehörde war diese Berufung wieder offen. Die vorliegende Säumnisbeschwerde bezieht sich auf die Säumnis des Gemeinderats der Gemeinde Trausdorf an der Wulka mit der Entscheidung über diese Berufung. Sache dieses Verfahrens ist die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr ab .

Gemäß § 11 Abs. 5 Bgld. KAbG entfalten Bescheide nach § 11 Abs. 3 KAbG betreffend die Festsetzung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr so lange ihre Wirkung, als nicht ein neuer Abgabenbescheid (etwa auf Grund einer Änderung der Verordnung des Gemeinderats über die Einhebung der Kanalbenützungsgebühren) ergeht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom als Berufungsbehörde die Kanalbenützungsgebühr ab dem nach der erstinstanzlichen Entscheidung frühestens in Betracht kommenden Zeitpunkt (im Beschwerdefall auf Grund der eingetretenen Verjährung des Anspruches für das Jahr 1998 ab dem Jahr 1999) festzusetzen.

Allfällige Neufestsetzungen der Höhe der Jahresabgabe auf Grund eingetretener rechtlicher oder tatsächlicher Änderungen im Sinne des § 11 Abs. 5 KAbG wären von der Behörde erster Instanz mit neuem Bescheid vorzunehmen. Ein solcher Bescheid erging für die Zeit ab mit dem unter Punkt 1.12. genannten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Trausdorf an der Wulka. Das auf Grund dieses Bescheides geführte Berufungsverfahren (und die von den Beschwerdeführern vorgelegte Berufungsvorentscheidung) betrifft die Festsetzung der Abgabe ab dem . Die vorgelegte Berufungsvorentscheidung des Gemeinderats der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom erging somit nicht in jenem Verfahren, welches Gegenstand der vorliegenden Säumnisbeschwerde ist. Die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom ist damit durch diese Entscheidung nicht erledigt.

Der Verwaltungsgerichtshof ist daher weiterhin zuständig, auf Grund der vorliegenden Säumnisbeschwerde über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom in der Sache zu entscheiden.

2.2. Anwendbare Rechtslage:

2.2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990 und der Kundmachung LGBl. Nr. 28/2005, lauten:

"§ 5

(2) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe der in Z 1 und Z 2 genannten, mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen.


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Bewertungsfaktor
1.
Bebaute Fläche: Als bebaute Fläche gilt die von Gebäude und überdachten Bauwerken bedeckte bzw. überdeckte Grundfläche; nicht einzurechnen sind Eingangsüberdeckungen, Vordächer, Balkone, Erker, Terrassen, Außenstiegen, Außenrampen, Lichtschächte, Dachüberstände, Gesimse und dgl. Ausmaß der bebauten Flächen
0,5
2.
Nutzfläche: Für die Berechnung dieser Fläche in Gebäuden ist die Grundfläche des Mauerwerks, das die Nutzfläche umgibt, einzubeziehen. Sind in demselben Gebäude in einem Geschoß Nutzflächen mit verschiedenen Bewertungsfaktoren zu berücksichtigen, dann ist die zwischen diesen Nutzflächen liegende Mauerfläche je mit ihrem halben Ausmaß den beiden Flächen zuzuschlagen. Nicht mitzurechnen sind: Keller und Dachbodenräume, die ihrer Ausstattung nach nicht für die unter lit. a bis lit. l genannten Zwecke geeignet sind;
Kellerräume in Wohngebäuden, die nur für Haushaltszwecke genutzt und nicht für die unter lit. a genannten Zwecke verwendet werden, in denen keine Abwässer anfallen und die nicht an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind;
Gebäude, ausgenommen Wohngebäude, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen und die an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind.
a) Wohnungen:
Ausmaß der der Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen dienenden Gebäudefläche. Dazu zählen insbesondere Wohn und Schlafräume, Küchen, Sanitärräume, Speis, Vorräume, Stiegenhäuser, Bäder, Waschküchen
1
b) ...

§ 10

Allgemeines

(1) Soferne Gemeinden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates Gebühren für die Benützung der Kanalisationsanlage vorschreiben, gelten hiefür die Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Dem Gemeinderat steht es frei, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners und der Fälligkeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen.

§ 11

Höhe der Gebühr

(4) Die Kanalbenützungsgebühr ist mit ihrem Jahresbetrag festzusetzen.

(5) Die Festsetzung gemäß Abs. 4 gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbeitrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist. Entsteht der Abgabenanspruch während des Jahres, ist die Kanalbenützungsgebühr für dieses Jahr nur in dem verhältnismäßigen Anteil der Jahresgebühr festzusetzen. Dasselbe gilt sinngemäß im Falle einer Veränderung der bisherigen Gebühr. Die Kanalbenützungsgebühr wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig."

2.2.2. Gemäß § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr werden zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Kanalisationsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des Kanalabgabengesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben. Gemäß § 2 der genannten Verordnung betrug die Kanalbenützungsgebühr (unverändert gegenüber der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr) S 12,-- pro Quadratmeter der Berechnungsfläche. Die gesetzliche Umsatzsteuer war gesondert hinzuzurechnen. Gemäß ihrem § 6 trat diese Verordnung mit in Kraft.

Gemäß § 5 der Verordnung waren die Kanalbenützungsgebühren am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbeitrages fällig.

2.2.3. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, sind ab dem Jänner 2002 Geldbeträge in Bescheiden in Euro auszudrücken.

2.2.4. Gemäß § 323a Abs. 1 Z 1 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 sind die Bestimmungen der BAO in der genannten Fassung seit auch im Verfahren betreffend Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden, soweit sich aus den Z 2 bis 7 nichts anderes ergibt.

2.3. Zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr:

Nach der Bekanntgabe des vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhalts hat sich aus der Stellungnahme des Gemeinderats der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom ergeben, dass die Berechnungsfläche lediglich 314,54 m2 beträgt.

Diese Berechnungsfläche ist daher der Festsetzung der Abgabe zu Grunde zu legen.

Die Abgabenvorschreibung, welche vor dem gelegene Abgabenzeiträume betrifft, war zunächst auf Basis des in § 2 der Verordnung vom festgelegten Abgabensatzes von S 12,-- pro m2 in Schilling zu bemessen. Die solcherart in Schilling berechnete Abgabe war sodann entsprechend den Bestimmungen des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom (Festlegung des Umrechnungskurses des Euro mit 13,7603 öS) sowie der Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom durch Division des Schilling-Betrages durch 13,7603 und Auf- oder Abrundung auf die zweite Dezimalstelle in Euro umzurechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0057).

Daraus ergibt sich eine jährliche Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von EUR 274,30, zuzüglich EUR 27,43 USt ein Gesamtbetrag von EUR 301,73.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Fundstelle(n):
AAAAE-86313