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VwGH vom 20.01.2016, 2013/17/0325

VwGH vom 20.01.2016, 2013/17/0325

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Mag. Berger als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der C GmbH in Wien, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Foglar-Deinhardstein KG in 1010 Wien, Plankengasse 7, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , IIIa-241.174, betreffend Kriegsopferabgabe für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2011, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz setzte mit Bescheid vom die von der beschwerdeführenden Gesellschaft (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Grundlage des Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetzes (im Folgenden kurz: KOAbG) zu entrichtende Kriegsopferabgabe für die Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter im Rahmen eines freien Gewerbes am Standort Q für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2011 mit EUR 5.562.483,67 zuzüglich Säumniszuschlag von EUR 111.249,78, zusammen EUR 5.673.733,45, fest.

Er führte begründend aus, die von der Beschwerdeführerin abgehaltenen Kartenspiele stellten eine gesellschaftliche Veranstaltung im Sinn des § 1 KOAbG dar und unterlägen daher der Abgabenpflicht. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Konzession nach dem Glücksspielgesetz (GSpG), sodass der Befreiungstatbestand des § 1 Abs 2 lit h KOAbG nicht erfüllt sei. Die Abgabe sei nach dem Eintrittsgeld zu berechnen, wobei aber vorliegend auf die Spieleinsätze (ohne Abzüge) abzustellen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Abgabe im Rahmen der Selbstbemessung auf Basis der Bruttospieleinsätze mit EUR 5.562.483,67 erklärt.

2.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, der die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nicht Folge gab.

2.2. Die belangte Behörde ging von nachstehenden Feststellungen aus:

Die Beschwerdeführerin habe der Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit Schreiben vom die Ausübung des freien Gewerbes "Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter" in der weiteren Betriebsstätte Q angezeigt. Sie führe dort seit dem erlaubte Kartenspiele ohne Bankhalter (vor allem Poker) unter der Bezeichnung "C(...) Casino" durch. Das Lokal sei an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr geöffnet.

Der Bürgermeister habe mit Schreiben vom (in einem vorangehenden Abgabenverfahren) die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Spieleinsätze unter Abzug der Gewinnausschüttungen zu erklären. Die Beschwerdeführerin habe jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach von den Spieleinsätzen keine Abzüge zu tätigen seien, in den Selbstbemessungserklärungen die Abgabe von den Bruttospieleinsätzen berechnet und die bescheidmäßige Festsetzung gemäß ihren Erklärungen beantragt.

Die gegenständliche Kriegsopferabgabe für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2011 habe die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 16. Februar, 17. März, 15. April, 9. Mai, 10. Juni, 11. Juli, 10. August, 12. September, 12. Oktober, 8. November und sowie auf Grundlage der Bruttospieleinsätze mit insgesamt EUR 5.562.483,67 erklärt.

2.3. In der rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde aus:

Die Berufung enthalte weitgehend dieselben Einwendungen, welche die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Berufung gegen die Festsetzung der Kriegsopferabgabe für den Zeitraum April bis August 2010 geltend gemacht habe. Ihre gegen den diesbezüglichen Bescheid der belangten Behörde vom erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2011/17/0114, als unbegründet abgewiesen worden.

2.3.1. Die Beschwerdeführerin wende ein, die Bemessungsgrundlage sei gesetzwidrig ermittelt worden, weil die belangte Behörde den Bruttoumsatz des Gewerbebetriebs herangezogen habe. Richtigerweise sei auf das Eintrittsgeld der Besucher abzustellen, ein solches sei aber nicht zu entrichten gewesen, sodass auch keine Abgabe festzusetzen gewesen sei.

Zu diesen Einwendungen habe der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis 2011/17/0114 ausgeführt, dass unter dem Eintrittsgeld - wie seit dem Erkenntnis vom , 2005/15/0128, wiederholt ausgesprochen worden sei - die Spieleinsätze zu verstehen seien. Schwierigkeiten bei der Ermittlung könnten grundsätzlich außer Betracht bleiben, sei doch zumindest eine annähernde Berechnung möglich, wie die Selbstbemessungserklärungen zeigten. Die der Abgabenpflicht unterliegende Veranstaltung sei jedenfalls nicht der Gewerbebetrieb, sondern das jeweilige Kartenspiel mit dem entsprechenden Eintrittsgeld (den Spieleinsätzen), Abzüge für Aufwendungen des Veranstalters seien nicht vorgesehen.

Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom , B 943/10, ausgeführt, dass spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beurteilung der Frage, ob die Bemessungsgrundlage zutreffend ermittelt worden sei, nicht anzustellen seien. Er habe damit ebenso die Heranziehung der jeweiligen Bruttoeinsätze der Spieler ohne Abzüge gebilligt.

2.3.2. Die Beschwerdeführerin mache geltend, die von ihr angebotenen Kartenspiele ohne Bankhalter fielen auf Grund der Bestimmung des § 60 Abs 24 GSpG nicht (mehr) in die Besteuerungskompetenz der Länder.

Dem sei zu entgegnen, dass gemäß § 31a GSpG die Länder und Gemeinden die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 nicht mit Landes- und Gemeindeabgaben belasten dürften, denen keine andere Ursache als eine nach dem GSpG konzessionierte Ausspielung zugrunde liege. Im konkreten Fall sei freilich die Beschwerdeführerin weder Konzessionärin noch Bewilligungsinhaberin, sodass diese Bestimmung nicht zur Anwendung komme.

Gemäß § 60 Abs 24 GSpG stehe § 2 GSpG bis dem Betrieb eines Pokersalons für Spiele ohne Bankhalter nicht entgegen, wenn der Betrieb bereits nach der Rechtslage zum zulässig gewesen wäre und schon vor dem auf Grund einer gewerberechtlichen Bewilligung erfolgt sei. Ein solcher Pokersalon dürfe also auf Grund einer Gewerbeberechtigung von Personen, die weder Konzessionäre noch Bewilligungsinhaber im Sinn des § 31a GSpG seien, bis Ende Dezember 2012 weiter betrieben werden. Da ein derartiger Betrieb - mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung - nicht dem GSpG unterliege, seien die Länder auch weiterhin berechtigt, die Kriegsopferabgabe einzuheben.

Wenn die Beschwerdeführerin ferner eine gleichheitswidrige Besteuerung der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG einwende, sei es der belangten Behörde verwehrt, die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen zu überprüfen.

2.3.3. Die Beschwerdeführerin releviere, es liege eine unverhältnismäßige Besteuerung fremder Rechtsgeschäfte vor. Da die Abgabenpflicht die Besucher treffe, die Erklärungs- und Abfuhrpflicht hingegen den Veranstalter, habe die - obwohl am Spielvertrag nicht beteiligte - Beschwerdeführerin für eine fremde der Höhe nach nicht bekannte Abgabenschuld einzustehen.

Zu diesem Einwand habe der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis 2011/17/0114 - im Zusammenhang mit dem Vorbringen, die Abgabenbemessung nach den Spieleinsätzen würde den Umsatz der Beschwerdeführerin übersteigen und zu deren wirtschaftlichen Ruin führen - ausgesprochen, dass gemäß § 2 Abs 1 KOAbG der Besucher abgabenpflichtig sei und dem Veranstalter lediglich die Einhebung und Abfuhr obliege. Dieser habe daher vorzusorgen, dass die Abgabe auch wirtschaftlich den Abgabenpflichtigen treffe, wobei dies nach § 2 Abs 2 KOAbG durch Einhebung eines Zuschlags zum Eintrittsgeld zu geschehen habe.

2.3.4. Die Beschwerdeführerin moniere, die exorbitante Kriegsopferabgabe führe in Kumulation mit der Vergnügungssteuer und anderen Abgaben zu einer unverhältnismäßigen Belastung, die einen existenziellen Wettbewerbsnachteil (Erdrosselungssteuer) darstelle und - da anderen Betrieben nicht auferlegt - gleichheitswidrig sei sowie gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und Freiheit der Erwerbsausübung verstoße.

Zu diesen Themen habe der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom , B 1032/10, ausgeführt, dass eine verfassungswidrige steuerliche Doppelbelastung nicht erkennbar sei. Was die behauptete Verletzung der Unversehrtheit des Eigentums und der Freiheit der Erwerbsausübung betreffe, so seien nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs diese Rechte nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet, dem Gesetzgeber stehe ein Eingriff frei, sofern die Rechte nicht in ihrem Wesen geschmälert würden. Eine solche exzessive Regelung könne in den §§ 2 f KOAbG nicht erblickt werden: Der Gesetzgeber könne die Steuerquellen bestmöglich erschließen und dabei auch andere als fiskalische Zwecke - wie die Verringerung der Spielleidenschaft und die Verhinderung von Spielsucht verbunden mit der Hintanhaltung von Existenzgefährdung und suchtbedingter Kriminalität - mitverfolgen. Die Zielsetzung, eine Zunahme von Glücksspieleinrichtungen (hier) mit Anbot von Pokerspielen zu verhindern bzw ihre Anzahl eher zu verringern, um eine unerwünschte Entwicklung wie die Anstachelung der Spielleidenschaft hintanzuhalten, sei daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Durch eine derartige Regelung werde nicht die Ausübung eines ganzen Erwerbszweigs unmöglich gemacht. Zwar könnten - wie bei jeder Besteuerung - die Rentabilität von Pokerstätten herabgesetzt und Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht werden, der Wesensgehalt der Grundrechte werde dadurch aber nicht berührt.

Im Lichte der erörterten Grundrechte sei auch die Anordnung einer Haftung der Beschwerdeführerin als Veranstalterin nicht zu beanstanden. Diese Regelung diene dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Abgabeneinhebung und sei in Anbetracht der typischerweise bestehenden Beziehungen zu den primär Abgabenpflichtigen sowie der Gewinnerzielungs- und Eingriffsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin als sachlich nicht unverhältnismäßig anzusehen.

Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung zu 2011/17/0114 auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , B 533/11, hingewiesen, wo in einem vergleichbaren Zusammenhang (Steuerbelastung für Spielautomaten) ausgeführt worden sei, dass die Zielsetzung, eine Zunahme von Automaten zu verhindern bzw deren Anzahl eher zu verringern, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Sollten dadurch potenzielle Spieler wegen mangelnder Attraktivität vom Spielen abgehalten werden, so liege dies genau in der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Absicht des Gesetzgebers. Folglich könne auch die hier zu beurteilende allfällige Bevorzugung der dem GSpG unterliegenden Casinos dadurch gerechtfertigt sein, die Ausübung der Spielleidenschaft in einem Bereich, der einer speziellen Gesetzgebung unterliege, zu konzentrieren.

Nicht zuletzt sei die Kriegsopferabgabe auch insofern unbedenklich, als darin keine zusätzliche Steuer für den Veranstalter zu erblicken sei, habe dieser doch bloß die Einhebung vom abgabenpflichtigen Besucher und die Abführung zu besorgen. Er sei daher auch verantwortlich, dass die Abgabe wirtschaftlich den Abgabenpflichtigen treffe.

3.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 1329/12 und B 1334/12, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die behaupteten Rechtsverletzungen seien überwiegend Folge einer unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen - vor allem zur Beurteilung der Fragen, ob die Spiele als gesellschaftliche Veranstaltung im Sinn des § 1 KOAbG zu qualifizieren seien und ob die Bemessungsgrundlage zutreffend ermittelt worden sei - seien nicht anzustellen. Soweit eine Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die Kompetenzverteilung bzw die Abgabentypologie des F-VG und wegen Doppel- bzw Dreifachbelastung behauptet werde, lasse das Vorbringen eine Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Weder wirke das KOAbG so umfassend in den Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes" hinein, dass von einer Regelung der Materie selbst auszugehen sei, noch habe das Land mit der Abgabe die Ermächtigung des § 14 Abs 1 Z 9 FAG zur Erhebung von Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung überschritten.

3.2. In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs ergänzten Beschwerde machte die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend und begehrte die Abänderung des angefochtenen Bescheids durch Festsetzung der Abgabe mit EUR 0, hilfsweise die Aufhebung. In der Folge erstattete sie weitere Schriftsätze, in denen sie ihr Vorbringen ergänzte.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift und eine weitere Gegenäußerung mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde sowie Zuerkennung von Schriftsatz- und Vorlageaufwand.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof noch vor dem dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, sodass gemäß § 8 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden sind.

5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Bürgermeister sei zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids sachlich nicht zuständig gewesen, nach § 4 des (Vorarlberger) Abgabengesetzes sei zur Verwaltung und Vollstreckung der Landesabgaben in erster Instanz das Landesabgabenamt zuständig. Die anzuwendenden Bestimmungen des KOAbG (etwa die §§ 2 Abs 2, 5, 6, 9 und 10) seien verfassungswidrig, weil es sich um Verfahrensrecht handle, zu dessen Regelung nach § 7 Abs 6 F-VG der Bundesgesetzgeber zuständig sei. Die Abgabe sei mit den im KOAbG genannten Beträgen für den Kriegsopferfonds zweckgewidmet, die gegenständliche Abgabe übersteige die Beträge um ein Vielfaches (die Behindertenhilfe, der die weiteren Mittel zukämen, sei nur subsidiär), die exzessive Einhebung stelle eine unverhältnismäßige und unsachliche Maßnahme dar. Pokerspiele in den frei gewerblich betriebenen Spielsalons seien keine Veranstaltungen im Sinn des KOAbG und unterlägen daher nicht der Abgabenpflicht, weil es an organisatorischen Maßnahmen eines Veranstalters (wie Planung, Ausschreibung und behördliche Anmeldung) fehle. Die Beschwerdeführerin hebe kein Eintrittsgeld ein, auch die Spieler verlangten kein Eintrittsgeld voneinander, sodass keine Abgabenpflicht bestehe, die Spieleinsätze könnten mit einem zwingend an den Veranstalter zu leistenden Eintrittsgeld im Sinn des § 2 Abs 1 KOAbG nicht gleichgesetzt werden. Die Haftung der Beschwerdeführerin für die von den Besuchern geschuldete Abgabe sei nicht gerechtfertigt, sei ihr doch die Einhebung und Abfuhr nicht möglich, weil sie weder wissen könne, welche Einsätze geleistet werden, noch dies wissen dürfe, da ihr die Spielteilnahme verwehrt sei, sie habe auch keine Gewahrsame an den Einsätzen und Gewinnen, um die Abgabe entnehmen zu können. Die belangte Behörde habe jedenfalls die Bemessungsgrundlage falsch ermittelt, indem sie die Bruttoeinsätze ohne Abzüge herangezogen habe, sie hätte auch nur die von den Spielern notwendigerweise zu erbringenden Leistungen (beim Pokerspiel reichten zum Teil schon die Einsätze zweier Spieler) berücksichtigen dürfen. Die für Spielbanken im - bis geltenden - § 7a KOAbG vorgesehene weit günstigere Abgabenbemessung nach der Fläche stelle eine verbotene Beihilfe im Sinn des Art 107 AEUV dar, eine "Altbeihilfe" sei nicht gegeben. Die sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der Spielbanken durch § 7a KOAbG gegenüber den sonstigen Anbietern, die einer exzessiven Abgabenberechnung nach den Einsätzen unterlägen, verstoße insbesondere auch gegen Art 56 AEUV. Sie verletze zudem die Grundrechte auf Ausübung des frei gewählten Berufs, auf unternehmerische Freiheit, Schutz des Eigentums und Gleichheit vor dem Gesetz (Art 15 ff, 20 GRC). Bei richtiger Auslegung des KOAbG sei daher die Abgabe wie bei den Spielbanken zu berechnen.

5.2. Mit diesem Vorbringen hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem - ebenso die Beschwerdeführerin und denselben Standort betreffenden, auf den unmittelbar vorangehenden Abgabenzeitraum (September bis Dezember 2010) bezogenen - Erkenntnis vom , 2013/17/0326, auseinandergesetzt. Der Gerichtshof hat in jener Entscheidung ausgehend von seiner bisherigen Rechtsprechung unter eingehender Würdigung des Vorbringens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung der - im Wesentlichen nach denselben Grundsätzen wie im nunmehrigen Verfahren bemessenen - Kriegsopferabgabe samt Säumniszuschlag bestätigt. Insoweit kann daher auf die umfassenden Erörterungen im genannten Erkenntnis verwiesen werden (§ 43 Abs 2 VwGG).

6. Die für die Behandlung des weiteren Vorbringens wesentliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

6.1. Die §§ 21 (in der maßgeblichen Fassung BGBl I 2010/111) sowie 22, 28, 31a und 60 Abs 24 (in der maßgeblichen Fassung BGBl I 2010/73) des Glücksspielgesetzes, BGBl 1989/620, haben folgenden (auszugsweisen) Inhalt:

"Spielbankenkonzession

§ 21. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession übertragen. (...)

(...)

Pokersalon

§ 22. Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer weiteren Spielbank durch Erteilung einer Konzession gemäß § 21 übertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt. (...)

Spielbankabgabe

§ 28. (1) Der Konzessionär hat eine Spielbankabgabe zu entrichten.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe bilden die Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes (...). Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze und die ihm von den Spielern für die Überlassung von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Gewinne (...)

(3) Die Spielbankabgabe beträgt 30 vH.

Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben

§ 31a. (Grundsatzbestimmung) Die Länder und Gemeinden dürfen die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 und deren Spielteilnehmer sowie Vertriebspartner weder dem Grunde noch der Höhe nach mit Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen keine andere Ursache als eine nach diesem Bundesgesetz konzessionierte Ausspielung zu Grunde liegt. (...)

§ 60. (...)

(24) Bis zur Erteilung einer Konzession im Sinne des § 22, längstens bis , steht § 2 (...) dem Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel dann nicht entgegen, wenn dieser Betrieb bereits auf Grundlage der Rechtslage zum zulässig gewesen wäre und bereits vor dem auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung erfolgt ist."

6.2. Die §§ 1, 2 und 3 des (Vorarlberger) Kriegsopferabgabegesetzes, LGBl 1989/40, in der ab dem maßgebenden Fassung LGBl 2011/9, sehen (auszugsweise) Folgendes vor:

"§ 1

Gegenstand der Abgabe

(1) Für die in Vorarlberg stattfindenden gesellschaftlichen Veranstaltungen (...) ist eine Abgabe zu entrichten, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine Befreiung gewährt ist.

(2) Der Abgabe unterliegen nicht:

(...)

h) Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre nach den §§ 14 (Übertragung bestimmter Lotterien), 21 (Spielbanken) und 22 (Pokersalons) des Glücksspielgesetzes.

§ 2

Abgabepflichtige und einhebepflichtige Personen

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer die von der Abgabe betroffenen Veranstaltungen gegen Entrichtung eines Eintrittsgeldes besucht. (...)

(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Abgabe vom Abgabepflichtigen in Form eines Zuschlages zum Eintrittsgeld einzuheben und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuführen. Er haftet für die richtige Abfuhr aller Beträge, zu deren Einhebung er verpflichtet ist. (...)

(...)

§ 3

Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe für Veranstaltungen beträgt, soweit sich aus dem Abs. 2 nichts anderes ergibt, 10 v.H. des Eintrittsgeldes.

(...)

(5) Als Eintrittsgeld im Sinne der vorstehenden Abs. 1 und 2 gelten alle im § 2 Abs. 1 bezeichneten Leistungen der Veranstaltungsbesucher abzüglich in ihnen etwa enthaltener öffentlicher Zuschlagsabgaben."

6.3. Die §§ 3 (in der maßgeblichen Fassung LGBl 2011/10) und 6 Abs 2 (in der Fassung LGBl 2001/58) des (Vorarlberger) Gemeindevergnügungssteuergesetzes (im Folgenden: GemeindevergnügungssteuerG), LGBl 1969/49, lauten (auszugsweise)

wie folgt:

"§ 3

Steuerbefreiungen

Der Vergnügungssteuer unterliegen nicht:

(...)

b) Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre nach den §§ 14 (Übertragung bestimmter Lotterien), 21 (Spielbanken) und 22 (Pokersalons) des Glücksspielgesetzes.

§ 6

Berechnung der Steuer

(...)

(2) Als Eintrittsgeld ist das gesamte Entgelt anzusehen, das für die Teilnahme an der Veranstaltung ausschließlich des Kulturgroschens und der Kriegsopferabgabe sowie der Vergnügungssteuer selbst gefordert wird (...)"

7.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Betrieb sei nach dem GSpG zulässig, weil nach dem unstrittigen Sachverhalt die Voraussetzungen des § 60 Abs 24 GSpG gegeben seien. Bei der Einfügung des § 31a GSpG sei freilich übersehen worden, auch die weiterhin zulässigen gewerblichen Pokersalons von den Landes- und Gemeindeabgaben auszunehmen. Laut den Gesetzesmaterialien habe dies der Gesetzgeber vor Augen gehabt, habe er doch eine unsachgemäße Doppelbesteuerung vermeiden wollen. Demnach stelle aber die Nichterwähnung der gewerberechtlich befugten Pokersalonbetreiber im § 31a GSpG und im nachgebildeten § 1 Abs 2 lit h KOAbG ein Redaktionsversehen dar, das durch Auslegung im Sinn einer Abgabenbefreiung auch jener Betreiber zu korrigieren sei.

7.2. Laut der Grundsatzbestimmung des § 31a GSpG dürfen "die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG" für konzessionierte Ausspielungen nicht mit Landes- und Gemeindeabgaben belastet werden. Dem entsprechen die Ausführungsbestimmungen der §§ 1 Abs 2 lit h KOAbG und 3 lit b GemeindevergnügungssteuerG, wonach "Konzessionäre nach den §§ 14 (...), 21 (Spielbanken) und 22 (Pokersalons) des Glücksspielgesetzes" nicht steuerpflichtig sind (die Bezugnahme auf Bewilligungsinhaber nach § 5 GSpG unterblieb im Hinblick auf den Status Vorarlbergs als Verbotsland (vgl die ErläutRV zu den Novellen des KOAbG und des GemeindevergnügungssteuerG, LGBl 2011/9 und 2011/10, 117. und 118. Beilage im Jahre 2010 des XXIX. Vorarlberger Landtags, jeweils S 3)).

Bereits aus dem Wortlaut der angeführten Bestimmungen - vor allem aus der jeweiligen Verknüpfung der Worte "Konzessionäre" bzw "Bewilligungsinhaber" mit den entsprechenden Tatbeständen des GSpG - ergibt sich eindeutig, dass nur die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber im Sinn der zitierten Vorschriften des GSpG nicht mit Landes- und Gemeindeabgaben belastet werden sollen. Hingegen sind gewerberechtlich befugte Pokersalonbetreiber (wie die Beschwerdeführerin) nicht erfasst, handelt es sich bei diesen doch nicht um Konzessionäre und Bewilligungsinhaber im Sinn der genannten Tatbestände des GSpG.

7.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch aus den Gesetzesmaterialien nichts anderes abzuleiten.

In den ErläutRV zur GSpG-Novelle 2010, BGBl I 2010/73, 657 BlgNR 24. GP 8, wurde zwar als Grund für die Befreiung der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber von den Landes- und Gemeindeabgaben die Vermeidung einer unsachgemäßen Doppelbesteuerung angeführt. Allerdings geht auch aus den Erläuterungen unzweifelhaft hervor, dass sich die Abgabenbefreiung lediglich auf "glücksspielrechtliche Konzessionäre und Bewilligungsinhaber" beziehen soll und Doppelbelastungen nur "für die Konzessionäre" verhindert werden sollen. Diese sind nämlich bereits den Konzessions- und Spielbankabgaben unterworfen, deren teils beträchtliche Höhe das Verbot von zusätzlichen Landes- und Gemeindeabgaben gerechtfertigt erscheinen lässt. Indessen trifft dies auf gewerberechtlich befugte Pokersalonbetreiber nicht zu, sodass deren unterschiedliche Behandlung keinen Bedenken begegnet.

7.4. Ferner würde eine Befreiung der gewerberechtlich befugten Pokersalonbetreiber von Landes- und Gemeindeabgaben für den Zeitraum, in dem die Fortführung des Betriebs nach § 60 Abs 24 GSpG zulässig ist, zu einer beträchtlichen Verringerung der Abgabenbelastung (laut dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auf die Glücksspielabgabe von 16 % (vgl näher Punkt 8.1.)) führen; indessen käme es mit dem späteren Erwerb einer Spielbankkonzession wieder zu einer deutlichen Steigerung der Abgabenbelastung durch die Konzessionsabgabe. Folglich wäre aber der Pokersalonbetrieb durch gewerberechtlich legitimierte Anbieter für die Übergangszeit des § 60 Abs 24 GSpG abgabenrechtlich erheblich begünstigt. Eine derartige Vorgangsweise ist, ohne ersichtliche Begründung dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen.

7.5. Zusammengefasst bestehen daher keine Anhaltspunkte für ein von der Beschwerdeführerin behauptetes Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Die reklamierte Gesetzesauslegung in dem Sinn, dass auch gewerberechtlich befugte Pokersalonbetreiber von den Landes- und Gemeindeabgaben auszunehmen wären, kommt nicht in Betracht.

8.1. Die Beschwerdeführerin releviert, die Abgabenbefreiung des § 1 Abs 2 lit h KOAbG begünstige Konzessionäre nach dem GSpG und benachteilige die gewerberechtlich befugten Veranstalter. So müsse die Beschwerdeführerin zusätzlich zur Kriegsopferabgabe von 10 % noch die Gemeindevergnügungssteuer von 10 % und die Glücksspielabgabe von 16 %, zusammen 36 %, entrichten, wohingegen Konzessionäre von Landes- und Gemeindeabgaben gänzlich befreit seien. Die Ungleichbehandlung werde auch dadurch veranschaulicht, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 eine Kriegsopferabgabe von über EUR 5,5 Mio tragen müsse, die C AG (als Konzessionärin) hingegen trotz zweier Standorte nur ungefähr ein Sechstel davon. Der erhebliche Vorteil für Konzessionäre stelle eine verbotene Beihilfe im Sinn des Art 107 AEUV dar, zudem liege ein Verstoß gegen Art 56 AEUV vor. Ferner würden die Grundrechte auf Ausübung des frei gewählten Berufs, auf unternehmerische Freiheit, Schutz des Eigentums und Gleichheit vor dem Gesetz (Art 15ff, 20 GRC) verletzt.

8.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom , 2013/17/0907, in einem ähnlich gelagerten Fall - wo im Zusammenhang mit einer Abgabe nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz ebenso eine Ungleichbehandlung von konzessionierten und nicht konzessionierten Glücksspielanbietern im Hinblick auf § 31a GSpG eingewendet wurde - ausgesprochen, dass ein Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwieweit die Abgabenvorschreibung zu einer unterschiedlichen Gesamtsteuerbelastung eines Konzessionärs und eines Nichtkonzessionärs beitrage, zumal sich die Belastung für beide Marktteilnehmer unterschiedlich zusammensetze.

8.3. Dieser Behauptungslast hat die Beschwerdeführerin nicht annähernd entsprochen.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine von ihr zu leistende Abgabenquote von 36 % der Bemessungsgrundlage beruft, macht sie zur Quote eines Konzessionärs - abgesehen vom Hinweis auf dessen gänzliche Befreiung von Landes- und Gemeindeabgaben - keine Angaben. Selbst wenn man die Spielbankabgabe eines Konzessionärs nach § 21 GSpG von 30 % zugrundelegte (§ 28 Abs 3 GSpG), fehlt es an einem notwendigen Vorbringen zur (wettbewerblichen) Relevanz der behaupteten abgabenrechtlichen Ungleichbehandlung.

Was die behauptete eigene Abgabenquote betrifft, ist ferner zu berücksichtigen, dass die Bemessungsgrundlage für die Kriegsopferabgabe und die Gemeindevergnügungssteuer um den Abgabenbetrag zu bereinigen ist (vgl die §§ 3 Abs 5 KOAbG und 6 Abs 2 GemeindevergnügungssteuerG sowie die Selbstbemessungserklärungen), wodurch die effektive Abgabenquote weiter (in Richtung der Quote der Spielbankabgabe) verringert wird.

8.4. Aus den aufgezeigten Erwägungen gelingt es der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht, eine steuerliche Schlechterstellung gegenüber einem Konzessionär nach dem GSpG im Zusammenhang mit der Vorschreibung der Kriegsopferabgabe aufzuzeigen, die geeignet wäre, verfassungsrechtliche Bedenken entstehen zu lassen. Umso weniger wird dargetan, inwieweit Besteuerungsunterschiede so gravierend wären, dass ihnen - im Hinblick auf die relevierten Vorschriften des AEUV und der GRC - unionsrechtliche Relevanz zukäme (vgl neuerlich das Erkenntnis 2013/17/0907 mwN).

9. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als nicht berechtigt.

9.1. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte nach § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung der Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art 6 Abs 1 EMRK erforderlich, weil die vorliegende Abgabensache keine "civil rights" betrifft (vgl , mwN).

9.2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II 2008/455, die gemäß § 3 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II 2013/518, idF BGBl II 2014/8, weiter anzuwenden ist.

Wien, am