VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/03/0044
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des J S in S, vertreten durch Mag. Ludwig Vogl, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Moosstraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-551707/4/KLe, betreffend eine Angelegenheit nach dem OÖ JagdG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - den Antrag des Revisionswerbers vom , näher genannte Grundstücke durch Arrondierung seinem Eigenjagdgebiet K zuzuschlagen, gemäß § 13 OÖ JagdG zurückgewiesen.
2Dem legte es im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:
3Mit der Jagdgesetznovelle LGBl. Nr. 83/2016 sei die vormals bestandene Möglichkeit, durch behördliche Anordnung eine Arrondierung von Jagdgebieten durchführen zu lassen, entfallen. Damit sollte, den Materialien folgend, eine Deregulierung nicht zwingend erforderlicher Regelungen erreicht und eine große Anzahl aufwändiger Behördenverfahren eingespart werden, zumal den Jagdausübungsberechtigten ohnehin die Möglichkeit verbleibe, einvernehmlich geringfügige Bereinigungen der Jagdgebietsgrenzen zwecks Erleichterung der Jagdausübung zu vereinbaren. Die in der Vergangenheit (über Antrag) erfolgte Arrondierung erfolge nur für einen bestimmten Zeitraum (für die Dauer der Jagdperiode) und entfalte keine darüber hinausgehende zeitliche Kontinuität (Hinweis auf ).
4Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers sei eine aus dem Fehlen von Übergangsbestimmungen zur Novelle resultierende Gesetzeslücke nicht erkennbar. Mangels gesetzlicher Grundlage für den Antrag (mit dem erreicht werden sollte, die im früheren Jagdgebietsfeststellungsverfahren erfolgte Abtrennung von Flächen des Genossenschaftsjagdgebietes und deren Zuweisung an das Eigenjagdgebiet des Revisionswerbers beizubehalten) sei dieser von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen worden.
5Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, die ihre Zulässigkeit im Wesentlichen mit dem Fehlen von Rechtsprechung zu den Auswirkungen der Novelle LGBl. Nr. 83/2016 auf das rechtliche Schicksal „alter“ Arrondierungen begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6Die Revision ist aus dem geltend gemachten Grund zulässig; sie ist aber nicht begründet.
7Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung als unstrittig zugrunde gelegt, dass die vom Antrag erfassten (nicht im Eigentum des Revisionswerbers stehenden) Grundstücke in der vergangenen (am endenden) Jagdperiode auf Grundlage eines Arrondierungsantrags des Revisionswerbers im Zuge eines entsprechenden behördlichen Verfahrens seinem Eigenjagdgebiet zugeschlagen gewesen waren. Dem vom Revisionswerber gestellten (neuen) Arrondierungsantrag fehle seit der Novelle LGBl. Nr. 83/2016 die Rechtsgrundlage.
8Dem hält die Revision im Wesentlichen Folgendes entgegen:
9Dem Wortlaut des OÖ Jagdgesetzes sei nicht zu entnehmen, dass sich eine über Antrag bescheidmäßig ausgesprochene Arrondierung nur auf die jeweilige Jagdperiode beziehe, der Verweis auf die - zum Kärntner Jagdgesetz 2000, K-JG, ergangene - vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung daher nicht tragfähig. Der Gesetzgeber der Novelle habe die konfliktvermeidende Wirkung von Arrondierungen übersehen; zur Verwirklichung des Ziels, Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wären Übergangsbestimmungen betreffend Arrondierungen aus der Vergangenheit erforderlich gewesen, weil ansonsten der mit der seinerzeitigen Arrondierung verbundene Verfahrensaufwand frustriert würde. Das Fehlen solcher Übergangsbestimmungen begründe eine Gesetzeslücke, die derart zu schließen sei, dass bestehende Arrondierungen erhalten bleiben sollten, solange sich die maßgebenden Verhältnisse nicht änderten. Bestätigt werde dies durch die neuerliche Novellierung des OÖ Jagdgesetzes mit der Novelle LGBl. Nr. 18/2020, mit der die Arrondierung wieder eingeführt und zudem eine Übergangsbestimmung eingefügt werde, wonach bestehende behördliche Arrondierungen weiterhin gelten sollten.
10Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
11Die im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen (wie auch der behördlichen) Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen des OÖ Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, idF vor der (am in Kraft getretenen) Novelle LGBl. Nr. 18/2020, lauten wie folgt:
„B. Feststellung der Jagdgebiete
§ 9
Zuständigkeit
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Jagdgebiete festzustellen.
§ 10
Verfahren
(1) Eigentümer, die die Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet beanspruchen, haben diesen Anspruch spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden. Spätestens zum gleichen Zeitpunkt sind Anträge auf Vereinigung oder Zerlegung genossenschaftlicher Jagdgebiete (§ 11) und auf Feststellung eines Gebietes als Jagdeinschluß (§ 12) einzubringen.
(2) Mit der Anmeldung (Abs. 1) sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen die zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 6 erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Jagdperiode mit Bescheid festzustellen:
a)das Vorliegen eines Eigenjagdgebietes und welche Grundflächen dazugehören (§ 6), wobei darin enthaltene, auf Wildgehege und Tiergärten entfallende Grundflächen gesondert anzuführen sind;
b)dass die sonach verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das genossenschaftliche Jagdgebiet bilden;
c)ob allenfalls das genossenschaftliche Jagdgebiet als Jagdanschluß (§ 12 Abs. 1 und 2) gilt;
d)welche Teile des genossenschaftlichen Jagdgebietes als Jagdeinschluß (§ 12 Abs. 3) gelten.
(4) Der Feststellung gemäß Abs. 1 bedarf es nicht bei Eigenjagdgebieten, bei denen keine Veränderung im Sinne des § 14 erfolgt ist. Unter diesen Voraussetzungen gilt die Feststellung als Eigenjagdgebiet für die nächste Jagdperiode weiter.
(5) Sofern sich auch sonst keine Veränderung gegenüber dem Jagdgebietsfeststellungsbescheid der letzten Jagdperiode ergeben hat und keine Änderungen gemäß Abs. 1 beantragt werden, gilt der Jagdgebietsfeststellungsbescheid der letzten Jagdperiode weiter.
§ 11
Vereinigung und Zerlegung von genossenschaftlichen Jagdgebieten
...
§ 12
Jagdanschlüsse; Jagdeinschlüsse
...
§ 13
Abrundung von Jagdgebieten
Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, für die Dauer der Jagdperiode wirksame Vereinbarungen über geringfügige Bereinigungen der Jagdgebietsgrenzen mit dem Ziel der Erleichterung der Jagdausübung zu treffen. Diese Vereinbarungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
§ 14
Veränderungen des Jagdgebietes während der Jagdperiode
(1) Verliert der Jagdberechtigte im Laufe der Jagdperiode das Eigentum an einem Teil des Eigenjagdgebietes oder sinkt das Eigenjagdgebiet unter das im § 6 geforderte Ausmaß oder wird im Eigenjagdgebiet ein Wildgehege oder ein Tiergarten errichtet oder verliert ein Eigenjagdgebiet, dessen Eigentümer das Jagdrecht in einem genossenschaftlichen Jagdgebiet zur Gänze oder teilweise auf Grund des § 12 gepachtet hat, seine Eigenschaft als anrainendes, umschließendes oder abtrennendes Eigenjagdgebiet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Jagdgebiete neu festzustellen (§ 10).
(2) Sinkt das Ausmaß des Eigenjagdgebietes - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von auf Wildgehege und Tiergärten entfallenden Grundflächen - unter 100 Hektar, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Feststellung sofort, andernfalls zum Ablauf der Jagdperiode vorzunehmen.“
12Das OÖ JagdG erhielt die wiedergegebene, im Revisionsfall anzuwendende Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 83/2016, mit der - u.a. - die behördliche Arrondierung von Jagdgebieten (§ 13 Abs. 1 bis 3 alt) entfiel und die darauf Bezug nehmenden Regelungen in § 10 Abs. 1 und 3 dementsprechend geändert wurden. Zudem wurde in § 10 ein Absatz 5 angefügt.
13Diese Novelle enthielt - entgegen der Revision - Übergangsbestimmungen, nämlich in Art. II, der (auszugsweise) lautete:
„(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 77 Abs. 1 bei den Gerichten anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes fortzuführen.
...“
14Die Materialien (28. GP, IA 279/2016, AB 285/2016) begründen die Änderungen folgendermaßen:
„Zu Art. I Z 1, 2 und 5:
Mit diesen Änderungen wird die behördliche Arrondierung von Jagdgebieten außer Kraft gesetzt. Die dazu durchgeführten Verfahren gestalteten sich vielfach sehr aufwändig und erforderten oftmals mehrere Gutachten zum Beweis der jagdwirtschaftlichen Notwendigkeit. Häufig wurde auch das Landesverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof angerufen. Ungeachtet dessen bestand daneben jedoch die Möglichkeit, dass die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete ohnehin für die Dauer der Jagdperiode wirksame Vereinbarungen über geringfügige Bereinigungen mit dem Ziel der Erleichterung der Jagdausübung treffen konnten. Diese Möglichkeit soll auch weiterhin bestehen. Mit dem Entfall der behördlichen Arrondierung wird eine Deregulierung nicht zwingend erforderlicher Regelungen erreicht und kann dadurch eine große Anzahl aufwändiger Behördenverfahren eingespart werden.
Zu Art. I Z 3:
Diese Änderung zielt darauf ab, in jenen Fällen, in denen keine Änderungen bei Eigenjagdgebieten und auch sonst keine Änderungen gegenüber der zuletzt ergangenen Jagdgebietsfeststellung (bzgl. genossenschaftlichem Jagdgebiet, Jagdanschluss, Jagdeinschluss) eintreten oder beantragt werden, auf eine bescheidmäßige Jagdgebietsfeststellung zu verzichten und die Weitergeltung des zuletzt ergangenen Jagdgebietsfeststellungsbescheids zu normieren. Die Behörden ersparen sich damit die Erlassung einer Vielzahl von Bescheiden.“
15Mit dieser Novelle wurden also, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, die (im Wesentlichen seit der Stammfassung, LGBl. Nr. 32/1964, unverändert gebliebenen) Bestimmungen betreffend die behördliche Arrondierung von Jagdgebieten aufgehoben; damit sollten vom Novellengesetzgeber nicht als zwingend erforderlich beurteilte Regelungen entfallen und die damit verbundenen behördlichen Verfahren eingespart werden. Vom gleichen Ziel bestimmt war die Einfügung des § 10 Abs. 5, der unter den dort umschriebenen Voraussetzungen die Weitergeltung des Jagdgebietsfeststellungsbescheids der letzten Jagdperiode normiert.
16Ab Inkrafttreten dieser Novelle, also entsprechend Art. II Abs. 1 ab , fehlte damit für eine inhaltliche behördliche Entscheidung über einen Arrondierungsantrag die Rechtsgrundlage, wobei zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren entsprechend Art. II Abs. 3 nach den neuen Bestimmungen fortzuführen waren. Auf das mit dem Bescheid der belangten Behörde vom abgeschlossene Jagdgebietsfeststellungsverfahren betreffend die Jagdperiode 2020 bis 2026 war daher die neue Rechtslage anzuwenden.
17Die von der Revision für notwendig erachtete „Lückenfüllung“ (durch Normierung der Weitergeltung früherer Arrondierungsbescheide jedenfalls solange die maßgeblichen Verhältnisse gleich bleiben) erforderte den eindeutigen Nachweis, dass die gesetzliche Regelung - gemessen an der klaren Absicht des Gesetzgebers - unvollständig ist, insofern also eine planwidrige Lücke vorliegt. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
18Das von der Revision beklagte Frustrieren vergangenen Verfahrensaufwands betreffend früherer Arrondierungsverfahren ist die typische Folge der grundsätzlich zeitlich begrenzten Wirkung von Jagdgebietsfeststellungsbescheiden, die sich regelmäßig auf die jeweilige Jagdperiode beziehen und (mit den in § 10 Abs. 4 und 5 normierten Einschränkungen) keine darüber hinausgehende zeitliche Wirkung entfalten:
19Die Revision ist zwar insofern im Recht, als im OÖ JagdG - anders als im K-JG, in dem in § 9 Abs. 1 und in § 13 die zeitliche Wirksamkeit der Jagdgebietsfeststellung samt Anschluss und Abrundung ausdrücklich mit der Jagdpachtdauer begrenzt wird - die zeitliche Dauer einer Jagdgebietsfeststellung und der damit verbundenen Festlegungen nicht ausdrücklich (abgesehen von den Regelungen in § 10 Abs. 4 und 5, auf die noch einzugehen ist) normiert wird.
20Gleichwohl ergibt sich aus der Gesetzessystematik (insofern in Einklang mit Regelungen der Jagdgesetze anderer Bundesländer; vgl. nur etwa [NÖ JG]; [Stmk JG]), dass sich die Jagdgebietsfeststellung nach § 10 grundsätzlich auf die jeweilige Jagdperiode (§ 2 Abs. 2) bezieht und diese die Rechtskraftwirkung der Feststellung begrenzt. Dies machen schon die in § 10 Abs. 1 und Abs. 3 OÖ JagdG normierten Fristen (sechs bzw. drei Monate vor Ablauf der Jagdperiode) für jagdgebietsbezogene Anträge bzw. Entscheidungen deutlich und kommt auch in § 10 Abs. 4 und 5 leg. cit. zum Ausdruck: Wenn unter den in Abs. 4 bzw. Abs. 5 umschriebenen Voraussetzungen die Feststellung als Eigenjagdgebiet für die nächste Jagdperiode weiter gilt bzw. der Jagdgebietsfeststellungsbescheid der letzten Jagdperiode weiter gilt, wird daraus deutlich, dass bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen der Jagdgebietsfeststellungsbescheid nur für die jeweilige Jagdperiode gilt. Bestätigt wird dieses Ergebnis (grundsätzliche Geltung des Jagdgebietsfeststellungsbescheids für die jeweilige Jagdperiode) durch § 14 OÖ JagdG, wonach bei als besonders gravierend erachteten Änderungen der maßgeblichen Voraussetzungen (Sinken des Flächenausmaßes unter 100 ha) die Neufeststellung der Jagdgebiete sofort, ansonsten aber erst zum Ablauf der Jagdperiode vorzunehmen ist.
21Der Revision ist zudem entgegen zu halten, dass der Gesetzgeber der Novelle LGBl. Nr. 83/2016 ohnehin eine Regelung über den Weiterbestand früherer Jagdgebietsfeststellungsbescheide getroffen hat, nämlich durch Einfügung des § 10 Abs. 5. Danach gilt „der Jagdgebietsfeststellungsbescheid“ (also nicht bloß, wie nach Abs. 4, die Feststellung als Eigenjagdgebiet), wenn sich keine Veränderungen im Sinne des § 14 und auch sonst keine Veränderungen ergeben haben und keine Änderungen nach Abs. 1 beantragt werden. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich klarzustellen, dass eine Weitergeltung des früheren Arrondierungsbescheids im Revisionsfall jedenfalls deshalb nicht auf § 10 Abs. 5 gestützt werden kann, weil - wie sich aus dem behördlichen Bescheid vom ergibt - hinsichtlich des Eigenjagdgebiets des Revisionswerbers wegen Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nicht einmal die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 erfüllt waren.
22Die beabsichtigte „Lückenfüllung“ scheitert aber auch daran, dass explizite Absicht des Gesetzgebers die Vermeidung des mit Arrondierungsverfahren verbundenen - als nicht erforderlich erachteten - Verfahrensaufwands war; auch die Implementierung der vom Revisionswerber angestrebten Ergänzung bedürfte allerdings jedenfalls insofern eines Verfahrensaufwands, als zu klären wäre, ob sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert haben, fallbezogen also, ob jagdwirtschaftliche Gründe (weiterhin) eine Jagdgebietsabrundung erfordern. Das Unterbleiben einer Regelung betreffend die Fortgeltung früherer Arrondierungsverfahren steht insofern - entgegen der Revision - im Einklang mit dem expliziten Ziel der „Deregulierung“. Der Umstand, dass der Gesetzgeber mit der - im Revisionsfall noch nicht anzuwendenden - Novelle LGBl. Nr. 18/2020 seine frühere Einschätzung, die privatautonome Gestaltung durch die Jagdausübungsberechtigten reiche aus, um untragbare Erschwernisse bei der Jagdausübung zu verhindern, revidiert und die Möglichkeit der behördlichen Arrondierung (in § 13 neu) zwecks Erreichung des auch im öffentlichen Interesse liegenden Ziels einer ordnungsgemäßen Jagdausübung wieder eingeführt hat, begründet keine „Lücke“ der früheren Regelung.
23Der Inhalt der Revision lässt somit erkennen, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt. Die Revision war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030044.L00 |
Schlagworte: | Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 |
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