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VwGH vom 23.04.2009, 2006/17/0041

VwGH vom 23.04.2009, 2006/17/0041

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des Ing. HB in K, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg, Haushamerstraße 1, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , GZ. A8-K 89/2005-1, betreffend Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 2003 bis 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit vier Bescheiden jeweils vom schrieb der Magistrat der Landeshauptstadt Graz dem Beschwerdeführer u.a. die Kanalbenützungsgebühren für Zeiträume vom bis (für sechs WC) und vom bis (für fünf WC) vor.

Der Beschwerdeführer erhob gegen die Bescheide über die Kanalbenützungsgebühr "der Jahre 2003 bis 2005" eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung und führte darin aus, im Juni 2003 hätten ihn zwei namentlich genannte Mitarbeiter des Magistrats aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass "die Pauschalierung der WCs aufgehoben werden könnte, wenn ein Wasserverbrauchszähler eingebaut werden würde". Daraufhin habe er im Juli 2003 einen Wasserzähler einbauen lassen und dies am dem Magistrat telefonisch mitgeteilt. Am habe er den Zählerstand für den Wasserverbrauch der Jahre 2003 und 2004 an das Kanalbauamt übermittelt. Er fordere den Magistrat unverzüglich auf, den tatsächlichen Wasserverbrauch zu berücksichtigen und die WCs nicht über eine Pauschalgebühr zu berechnen, denn er beziehe sein Wasser ausschließlich aus dem eigenen Brunnen. Es könne daher maximal die Menge Wasser in das Kanalnetz eingeleitet werden, die vom Brunnen entnommen werde.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, in welchem er im Wesentlichen sein Berufungsvorbringen wiederholte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, der Verordnungsgeber habe in der Grazer Kanalabgabenordnung einen (pauschalierten) Wasserverbrauch (Wasserbezug) angenommen und zur Grundlage einer Mindestgebühr gemacht (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0133). Individuelle Umstände der Steuerpflichtigen, wie etwa ein unter dem durch die Pauschalgebühr abgedeckter Wasserverbrauch (im Beschwerdefall 2003: 34 m3, 2004: 44 m3), könnten bei der Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr keine Berücksichtigung finden. Bis zu einem Wasserverbrauch von 120 m3 pro Spülklosett sei eine pauschalierte Kanalbenützungsgebühr zur Vorschreibung zu bringen. Auch § 7 Abs. 6 Grazer Kanalabgabenordnung erlaube nicht, bei Vorhandensein einer geeigneten Messeinrichtung den tatsächlichen Wasserverbrauch zu Grunde zu legen. Diese Bestimmung regle die Ermittlung der Wasserverbrauchsmenge und nicht den Umfang und die Höhe der Gebührenbemessung. Diese seien in § 7 Abs. 2 und 3 festgelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 6 Abs. 1 Steiermärkisches Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71/1955, obliegt die Erhebung von laufenden Gebühren für die Benützung von öffentlichen Kanalanlagen (Kanalbenützungsgebühren) dem freien Beschlussrecht der Gemeinden.

Die Verordnung des Gemeinderates vom , mit der die Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz erlassen wird (in der Folge: Grazer KAbgO), Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 11/1971 (§ 7 Abs. 2 und 3 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom , Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 14/2003), lautet auszugsweise:

"Kanalbenützungsgebühren

§ 6 Gegenstand der Gebühr

Für die Benützung der öffentlichen Kanalisationsanlage wird auf Grund der Ermächtigung des § 7 Abs. 5 F-VG 1948 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 lit. d des FAG 1967 gemäß § 6 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71/1955, eine jährliche Benützungsgebühr erhoben.

§ 7 Gebührenbemessung

(1) Bemessungsgrundlage für die Kanalbenützungsgebühr ist der Wasserverbrauch.

(2) Bis zu einem Wasserverbrauch von 120 Kubikmeter pro Spülklosett und Jahr wird die Kanalbenützungsgebühr pauschaliert mit 136,80 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer pro Spülklosett und Jahr erhoben. Allein der Bestand eines an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Spülklosetts begründet die Abgabepflicht.

Ist bei einer an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Liegenschaft, die über ein an das Kanalnetz angeschlossenes Spülklosett nicht verfügt, ein Wasserverbrauch gegeben, so wird bis zu einem jährlichen Wasserverbrauch von 120 Kubikmeter die Gebühr pauschaliert mit 136,80 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer pro Jahr erhoben; hinsichtlich des darüber hinausgehenden Wasserverbrauches wird die Gebühr im Sinne des Abs. 3 bemessen und vorgeschrieben.

(3) Übersteigt der Wasserverbrauch einer Liegenschaft den der Pauschalgebühr zugrunde gelegten Wasserverbrauch, so wird der Mehrverbrauch zusätzlich der Gebührenbemessung zugrunde gelegt. Dabei wird ein Satz von 0,74 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer pro Kubikmeter verbrauchten Wassers je Jahr zur Vorschreibung gebracht.

(4) Die Kanalbenützungsgebühr ist eine Jahresgebühr und wird auf der Grundlage des Jahreswasserverbrauches des abgelaufenen Wirtschaftsjahres ermittelt.

(5) Zur Ermittlung des Wasserbrauches wird auch die aus eigenen oder sonstigen nicht öffentlichen Anlagen gewonnene Wassermenge zugrundegelegt, und zwar dergestalt, dass diese zu der aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogenen Wassermenge hinzugezählt wird. Von der so ermittelten Größe des Wasserverbrauches kann die nachweislich nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage abgeführte Wassermenge in Abzug gebracht werden.

(6) Bei ausschließlich öffentlicher Wasserversorgung und bei Vorhandensein entsprechender Messeinrichtungen wird der der Gebührenbemessung zugrundezulegende Wasserverbrauch einer Liegenschaft von Amts wegen (Kanalbauamt) festgestellt. In allen übrigen Fällen, insbesondere auch bei nachweislich nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage abgeführter Wassermengen, ist der Abgabepflichtige zur Anzeige des Wasserverbrauches angehalten. Die vom Abgabepflichtigen gemachten Angaben werden von den Organen der Stadt (Kanalbauamt) überprüft. Unterbleibt die Anzeige des Wasserverbrauches durch den Abgabepflichtigen, so erfolgt auch in diesem Fall die Festsetzung des Wasserverbrauches von Amts wegen."

Durch die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , mit der die Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz vom geändert wird, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 14/2004, wurden mit Wirkung von die in § 7 Abs. 2 Grazer KAbgO genannten Beträge von 136,80 Euro jeweils durch 141,60 Euro und der in § 7 Abs. 3 Grazer KAbgO genannte Satz von 0,74 Euro durch 0,77 Euro ersetzt.

Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen "die Höhe bzw. Art der Berechnung der zu entrichtenden Abgabe". Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, es hätte im Beschwerdefall wegen des Vorhandenseins einer Messeinrichtung zu einer ausschließlich verbrauchsabhängigen Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr kommen dürfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem - im angefochtenen Bescheid auch angeführten - Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0133, zur Kanalbenützungsgebühr der Landeshauptstadt Graz ausgeführt, dass grundsätzlich der Wasserverbrauch der Maßstab für das Ausmaß der Kanalbenützung (und somit der Kanalbenützungsgebühr) ist. Dem Wasserverbrauch wird die aus eigenen, aus öffentlichen und aus nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlagen gewonnene Wassermenge zugrunde gelegt. Dabei wird nun vom Verordnungsgeber, sofern eine bestimmte Wasserverbrauchsmenge nicht überschritten wird, eine Pauschalgebühr (pauschalierte Mindestgebühr) vorgesehen. Wie sich aus der Regelung des § 7 Abs. 3 iVm Abs. 2 der Grazer KAbgO ergibt, ist nur der Mehrverbrauch an Wasser, der über die Verbrauchsmenge, die der Pauschalgebühr zugrunde gelegt ist, hinausgeht, im Einzelfall festzustellen und mit einem (geringeren) Kubikmetersatz zu vergebühren.

Die Liegenschaft des Beschwerdeführers ist unstrittig an das öffentliche Kanalnetz der Landeshauptstadt Graz angeschlossen. Die Abgabenbehörde hat die Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Liegenschaft in den Jahren 2003 und 2004 einen Wasserverbrauch von weniger als 120 Kubikmeter pro Spülklosett und Jahr aufgewiesen hatte, nicht in Zweifel gezogen. Sie hatte daher bei der Bemessung der Kanalbenützungsgebühr nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 2 Grazer KAbgO die pauschalierte Mindestgebühr zur Anwendung zu bringen.

Der Beschwerdeführer vermag seine gegenteilige Auffassung auch nicht auf die Bestimmung des § 7 Abs. 6 Grazer KAbgO über die Feststellung des Wasserverbrauches von Amts wegen oder durch Anzeige des Abgabepflichtigen zu stützen. Diese Regelung dient ausschließlich der Entscheidung, ob bei der Abgabenbemessung einer konkreten Liegenschaft die pauschalierte Mindestgebühr nach § 7 Abs. 2 Grazer KAbgO Anwendung zu finden hat (weil der Wasserverbrauch das Ausmaß von 120 Kubikmeter pro Spülklosett und Jahr nicht überschreitet) oder ob dieser pauschalierten Gebührenbemessung auch der Mehrverbrauch hinzugerechnet werden muss (weil der Wasserverbrauch pro Spülklosett und Jahr 120 Kubikmeter überschreitet), wie dies in § 7 Abs. 3 Grazer KAbgO vorgesehen ist.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am