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VwGH vom 05.08.2009, 2009/02/0131

VwGH vom 05.08.2009, 2009/02/0131

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde 1. des M V und 2. der B I Handelsgesellschaft m. b.H., beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rudolfsplatz 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 07/S/14/5043/2008-26, betreffend Übertretungen des BauKG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom wurde der Erstbeschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener einer näher genannten GmbH (= Zweitbeschwerdeführerin) zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauherrin im Sinne des Baukoordinationsgesetzes (BauKG) am auf einer näher genannten Baustelle

1. entgegen § 6 Abs. 2 BauKG dem zuständigen Arbeitsinspektorat keine Vorankündigung für die genannte Baustelle, auf der bereits Bauarbeiten durchgeführt worden seien und deren Umfang 500 Personentage überstiegen habe, übermittelt habe,

2. entgegen § 3 Abs. 4 BauKG nicht dafür gesorgt habe, dass die Bestellung des Baustellenkoordinators spätestens bei Auftragsvergabe erfolgt sei, indem die Bestellung des Baustellenkoordinators erst nach Beginn der Bauarbeiten auf der genannten Baustelle erfolgt sei,

3. entgegen § 7 Abs. 1 BauKG für die genannte Baustelle, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 BauKG erforderlich gewesen sei und auf der bereits Bauarbeiten durchgeführt worden seien, keinen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt habe,

4. entgegen § 8 Abs. 1 BauKG nicht dafür gesorgt habe, dass für die genannte Baustelle, auf der bereits Bauarbeiten durchgeführt worden seien, eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt worden sei.

Er habe dadurch "§ 10 Z. 1" i.V.m. 1.) § 3 Abs. 4, 2.) § 6 Abs. 2, 3.) § 7 Abs. 1 und 4.) § 8 Abs. 1 BauKG verletzt, weshalb über ihn 4 Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.400.- (4 Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von je 1 Woche und 3 Tagen) verhängt wurden.

Ferner wurde ausgesprochen, dass die Zweitbeschwerdeführerin für die verhängten Geldstrafen sowie Verfahrenskosten hafte.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurden die Schuldsprüche des genannten Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung der Bestimmung des BauKG "§ 10 Z. 1" vollständig jeweils "§ 10 Abs. 1 Z. 1" (BauKG) zu lauten habe. Der Berufung wurde insofern Folge gegeben, als die vier Ersatzfreiheitsstrafen auf je 3 Tage herabgesetzt wurden.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, nach der Aktenlage - und von den beschwerdeführenden Parteien unbestritten - sei die Zweitbeschwerdeführerin Bauherrin für das Bauvorhaben auf der genannten Baustelle, nämlich die bestehende Dachkonstruktion abzutragen und unter Beibehaltung der bestehenden Gebäudehöhe an der Straßenfront sowie unter Anhebung der Gebäudehöhe an der Hoffront ein neues Dachgeschoss für zwei Wohnungen zu errichten, hofseitig einen Aufzugsschacht in Stahlkonstruktion herzustellen und in allen Geschossen Raumteilung bzw. -widmungen zu ändern, Bäder und Aborte zu schaffen und Wohnungen zusammenzulegen.

Den unbedenklichen zeugenschaftlichen Aussagen des Arbeitsinspektors Ing. K. zufolge seien zur Tatzeit auf der konkreten Baustelle Stemmarbeiten im Stiegenhaus durchgeführt worden, Transportarbeiten im Gange gewesen, und an der Außenfront im Innenhofbereich ein Lastenaufzug und auf der Straße ein Baulager errichtet gewesen, wobei sämtliche im Kontrollzeitpunkt auf der Baustelle angetroffenen Arbeitskräfte Arbeitnehmer der W.- GmbH gewesen seien.

Dass nicht allein die W.-GmbH an der konkreten Baustelle tätig sein werde, sei der Bauherrin zur Tatzeit bekannt gewesen:

Abgesehen davon, dass die W.-GmbH von vornherein nicht mit der Errichtung des Außenaufzugs betraut, sondern damit die N.-GmbH beauftragt worden sei, die in der Folge für die Fundamentarbeiten die A.-GmbH als Subunternehmer herangezogen habe, und dass die Zweitbeschwerdeführerin schon Ende März 2007 Kenntnis gehabt habe, dass die W.-GmbH die Z.-KEG mit Spengler- und Dachdeckerarbeiten des konkreten Projektes beauftragen werde, gehe aus den klaren und schlüssigen Angaben des Zeugen W. hervor.

Wenn es für den Bauherren absehbar sei, dass der Generalunternehmer nicht alle Arbeiten mit eigenen Arbeitnehmern durchführen werde, sondern Subunternehmer beschäftigen werde - und dies sei der Regelfall -, dann habe er auch Koordinatoren zu bestellen.

Wenn ein Bauherr Einzelaufträge an verschiedene Professionisten vergebe, die zu unterschiedlichen Zeiten mit ihrer Tätigkeit begännen, habe der Bauherr einen Baustellenkoordinator ab Erteilung des Auftrages an den ersten Professionisten zu bestellen, sodass insoweit eine Überschneidung der Tätigkeitsbereiche zwischen Planungskoordinator und Baustellenkoordinator entstehe, dies aber nur dann, wenn der Bauherr zwei verschiedene Koordinatoren bestellt habe.

Im vorliegenden Fall hätten demnach die Voraussetzungen für die Verpflichtung des Bauherren, für die Bestellung eines Baustellenkoordinators vor Eröffnung der Baustelle zu sorgen, bestanden. Ein solcher sei zur Tatzeit nicht bestellt gewesen.

Der Arbeitsinspektor Ing. K. habe den Umfang des gegenständlichen Bauvorhabens mit mehr als 500 Personentagen prognostiziert. Diese Schätzung sei vom Zivilingenieur DI F. bestätigt worden. Unter Zugrundelegung dieser zeugenschaftlichen Angaben sei es als erwiesen anzusehen, dass die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 BauKG vorgelegen hätten und die Zweitbeschwerdeführerin verpflichtet gewesen sei, eine Vorankündigung zu erstellen. Dass eine solche nicht an das zuständige Arbeitsinspektorat übermittelt worden sei, sei von den beschwerdeführenden Parteien nicht in Abrede gestellt worden.

Da die Verpflichtung zur Erstellung einer Vorankündigung gemäß § 6 Abs. 1 BauKG für die gegenständliche Baustelle bejaht worden sei, habe es der Zweitbeschwerdeführerin oblegen, für die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes für die gegenständliche Baustelle zu sorgen. Dieser Plan sei vor Eröffnung der Baustelle zu erstellen. Zur Tatzeit seien die Bauarbeiten bereits im Gange gewesen, aber - unbestritten - kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt worden.

Die Unterlage für spätere Arbeiten nach § 8 BauKG stelle ein mit der Planung und Bauausführung mitwachsendes Dokument dar. Obgleich die Umbauarbeiten schon im Gange gewesen seien, sei im Kontrollzeitpunkt noch keine Unterlage gemäß § 8 BauKG erstellt gewesen, vielmehr sei diese den Angaben des Zeugen DI F. zufolge von diesem erst im Jahr 2008 erstellt worden.

Eine Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bauherren nach dem BauKG auf den Generalunternehmer (W.-GmbH) sei nicht vorgesehen. Aus den übrigen Ausführungen des Erstbeschwerdeführers werde auch deutlich, dass er die Tätigkeit des Prokuristen der Zweitbeschwerdeführerin (B.-GmbH), der im Innenverhältnis eigenverantwortlich mit der gesamten Abwicklung der gegenständlichen Liegenschaft (Ankauf, Sanierung und Verkauf) betraut gewesen sei und der die W.-GmbH mit der Sanierung des Gebäudes beauftragt habe, überhaupt nicht kontrolliert habe. Damit habe der Erstbeschwerdeführer kein entsprechendes Kontrollsystem glaubhaft gemacht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, das Beweisverfahren habe unstrittig ergeben, dass die W.-GmbH seitens der beschwerdeführenden Parteien als Generalunternehmerin beauftragt worden sei. Dieses Unternehmen hätte vereinbarungsgemäß die Arbeiten allein und selbständig durchführen müssen. In diesem Zusammenhang habe auch der Zeuge DI F. angegeben, dass die W.-GmbH auf der konkreten Baustelle nachstehende Tätigkeiten selbst durchgeführt habe; nämlich Gas-, Wasser-, Heizungs- sowie Elektroinstallationen, ebenso die Rohbauarbeiten (Herstellung des Dachstuhls), darunter seien die Zimmermannsarbeiten zu verstehen.

Von anderen Arbeiten als diesen habe auch der Zeuge Ing. K. nicht berichten können, welcher anlässlich seiner Einvernahme am angegeben habe, dass im Zeitpunkt der Betretung im Stiegenhaus Stemmarbeiten durchgeführt worden seien, sowie Transportarbeiten im Gange gewesen seien, ebenso irgendwelche Arbeiten an der Außenseite im Innenhof, sodass bereits aus diesem Grunde - mangels Tätigwerden von Arbeitnehmern mehrerer Arbeitgeber - der objektive Tatbestand des § 3 BauKG nicht erfüllt sei.

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass nachträglich, nämlich am , in der Vorankündigung auch die N.-GmbH angeführt worden sei, welche nämlich zum Zeitpunkt der Betretung am noch gar nicht beauftragt gewesen sei.

Abgesehen davon könne es den beschwerdeführenden Parteien nicht zugerechnet werden, wenn sich die von ihnen allein beauftragte W.-GmbH im Zuge des Arbeitsvorganges irgendwann einmal eines Subunternehmers bediene, weil es nämlich an der W.-GmbH gelegen gewesen wäre, der sie als Werkunternehmerin dem Werkbesteller gegenüber treffenden Warnpflicht insofern zu entsprechen, als eben bei der Beauftragung weiterer (Sub-) Unternehmer dieser Umstand den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis zu bringen gewesen wäre. Dies sei aber nicht erfolgt.

Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz BauKG der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen.

§ 3 Abs. 4 erster und zweiter Satz BauKG lauten:

"Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der Planungsarbeiten zu erfolgen. Die Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen."

Nach § 2 Abs. 4 BauKG ist Vorbereitungsphase der Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe.

Gemäß § 2 Abs. 5 BauKG ist Ausführungsphase der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten.

§ 6 Abs. 1 und 2 BauKG lauten:

"(1) Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich

1. die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder

2. deren Umfang 500 Personentage übersteigt.

(2) Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln."

Gemäß § 7 Abs. 1 BauKG hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.

Nach § 8 Abs. 1 BauKG hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 BauKG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 EUR bis

7.260 EUR, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 EUR bis

14.530 EUR zu bestrafen ist, wer als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt.

In einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung hat die belangte Behörde - gestützt auf die Aussage des Zeugen W. -

festgestellt, das die Zweitbeschwerdeführerin als Bauherrin bereits im März 2007 davon Kenntnis hatte, dass die W.-GmbH die Z.- KEG mit den Spengler- und Dachdeckerarbeiten beauftragen werde. Damit musste der Zweitbeschwerdeführerin klar sein, dass zumindest Arbeitnehmer eines weiteren Arbeitgebers auf der Baustelle tätig sein werden. Da die W.-GmbH - trotz Kenntnis des bereits bekannten Umstandes des Tätigwerdens von Arbeitnehmern eines Subunternehmers im Rahmen der Spengler- und Dachdeckerarbeiten - von der Bauherrin (= Zweitbeschwerdeführerin) mit der Durchführung der entsprechenden Bauarbeiten bereits vor dem beauftragt wurde (laut Aussage des als Zeugen einvernommenen Arbeitsinspektors Ing. K. sei nach Mitteilung des von diesem befragten Poliers H. mit den Bauarbeiten im Mai 2007 begonnen worden), lag schon aus diesem Grund die Verpflichtung für die Bestellung eines Baustellenkoordinators vor. Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob die W.-GmbH - wie in der Beschwerde behauptet wird - vereinbarungsgemäß allein und selbständig hätte durchführen müssen und ob dieses Unternehmen zur Durchführung sämtlicher auf der Baustelle durchzuführender Arbeiten verpflichtet gewesen wäre. Es kam auch nicht darauf an, ob der Zeuge Arbeitsinspektor Ing. K. zum Zeitpunkt der Kontrolle das Tätigwerden von Arbeitnehmern nur eines einzigen Arbeitgebers (der W.-GmbH) wahrnehmen konnte und ob die N.-GmbH zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits mit den Arbeiten zur Errichtung des Außenliftes beauftragt war. Die Beschwerde vermag angesichts der bereits bekannt gewesenen Beauftragung eines Subunternehmens für die Spengler- und Dachdeckerarbeiten durch die W.-GmbH auch nicht einsichtig darzulegen, dass die W.-GmbH die behauptete Warnpflicht wegen Beauftragung weiterer Subunternehmen verletzt habe.

Auch mit dem allgemeinen Hinweis, die Zweitbeschwerdeführerin wickle gleichzeitig stets mehrere Projekte ab und es sei daher dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich, sich persönlich um sämtliche Vorhaben zu kümmern, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Für ein das Verschulden nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ausschließendes wirksames Kontrollsystem ist es - wie der Verwaltungsgerichtshof zu Fällen hierarchisch aufgebauter Kontrollsysteme ausgeführt hat - erforderlich aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet sei, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolge und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen habe, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangten und dort auch tatsächlich befolgt würden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/02/0317, m.w.N.).

Dass der Beschwerdeführer im Innenverhältnis den Prokuristen J. W. mit der Abwicklung des in Rede stehenden Projektes betraut habe, diese Person seit vielen Jahren in der Immobilienbrache tätig sei und daher Kenntnis sämtlicher relevanter Verwaltungsvorschriften habe, und der Erstbeschwerdeführer daher darauf habe vertrauen dürfen, dass diese Vorschriften vom Prokuristen J. W. eingehalten würden, zeigt kein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers auf, zumal damit - insbesondere mangels behaupteter Kontrolle dieser Person durch den Erstbeschwerdeführer - kein wirksames Kontrollsystem dargelegt wird. Daran vermag auch die behauptete entsprechende Schulung des Zeugen J. W. sowie des Zeugen W., der bis zum Frühjahr 2007 bei der Zweitbeschwerdeführerin beschäftigt war, nichts zu ändern.

Dass dem Erstbeschwerdeführer eine mangelnde Überwachung der W.-GmbH als Generalunternehmerin im Zusammenhang mit dem wirksamen Kontrollsystem zur Last gelegt worden wäre, trifft nicht zu. Wenn sich jedoch der Erstbeschwerdeführer - wie in der Beschwerde behauptet wird - u.a. auf die fachliche Kompetenz des Zeugen W., der nunmehr bei der W.-GmbH als Mitarbeiter tätig ist, hinsichtlich der Notwendigkeit der Bestellung eines Baustellenkoordinators verlassen hat, so wird damit gleichfalls kein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG dargetan, weil die in § 10 Abs. 1 Z. 1 BauKG genannten Verpflichtungen den jeweiligen Bauherrn, und nicht einen allenfalls beauftragten Generalunternehmer treffen.

Es sind ferner keine Anhaltspunkte für ein geringfügiges Verschulden des Erstbeschwerdeführers - wie in der Beschwerde allgemein behauptet wird - für den Verwaltungsgerichtshof zu ersehen. Auch hinsichtlich der Strafhöhe vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, zumal die belangte Behörde insbesondere unter dem Eindruck von rechtskräftigen Vormerkungen wegen Verletzung von Bestimmungen des BauKG durch den Erstbeschwerdeführer sowie aufgrund des festgestellten uneinsichtigen Verhaltens desselben aus spezialpräventiven Gründen die Höhe der verhängten Geldstrafen für angemessen und erforderlich hielt. Dem vermag der Beschwerdeführer nichts Wesentliches entgegenzuhalten.

Da es schon wegen der Ausführung von Spengler- und Dachdeckerarbeiten durch ein weiteres Subunternehmen auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung an die N.-GmbH hinsichtlich der Errichtung des Außenliftes nicht ankam, zeigt die Beschwerde mit dem Hinweis, es sei der beantragte Zeuge Ing. B. von der N.-GmbH hiezu nicht befragt worden, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Weshalb es wesentlich sein sollte, dass im Bereich des Dachgeschoßes zum Tatzeitpunkt noch keine Arbeiten durchgeführt worden seien - wie in der Beschwerde behauptet wird -, vermag die Beschwerde gleichfalls nicht einsichtig darzulegen, zumal die Beauftragung eines Subunternehmens durch die W.-GmbH - wie bereits dargelegt wurde - bereits bekannt war. Es ist daher auch die unterbliebene Einvernahme des Zeugen H. nicht relevant.

Wenn in der Beschwerde gerügt wird, es hätte erhoben werden müssen, welche Arbeitnehmer welcher Unternehmen am auf der Baustelle tatsächlich angetroffen worden seien, so übersieht sie, dass der als Zeuge einvernommene Arbeitinspektor aussagte, dass dies ausschließlich Arbeitnehmer der W.-GmbH gewesen seien. Insofern die Beschwerde in diesem Zusammenhang aber vermeint, es würde an einem nach § 3 BauKG ganz wesentlichen Tatbestandselement fehlen, übersieht sie, dass nach § 3 Abs. 1 BauKG die Beschäftigung von Arbeitnehmern mehrerer Arbeitgeber "gleichzeitig oder aufeinanderfolgend" auf einer Baustelle erforderlich ist, und dass aufgrund des schlüssig festgestellten (aufeinanderfolgenden) Tätigwerdens von Arbeitnehmern eines weiteren Subunternehmens für die Spengler- und Dachdeckerarbeiten bereits die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren, ohne dass es einer Anwesenheit von Arbeitnehmern dieses Subunternehmens zum Zeitpunkt der Kontrolle bedurft hätte.

Die belangte Behörde ist auch - wie bereits dargelegt - nicht aufgrund der Aussage des Arbeitsinspektors Ing. K., wonach sich dieser nicht vorstellen könne, dass ein Unternehmen (W.-GmbH) dermaßen viele Gewerbeberechtigungen besitze, sodass aus diesem Grunde zwangsläufig mehrere Unternehmen tätig würden, zum Vorliegen des objektiven Tatbestandes nach § 3 BauKG gekommen.

Insofern in der Beschwerde gerügt wird, die Behörde habe es unterlassen die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 1 BauKG, namentlich die dafür erforderlichen 500 Personentage zu ermitteln, so übersieht sie, dass sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf eine diesbezügliche Prognose des Arbeitsinspektors Ing. K., die vom Zivilingenieur DI F. bestätigt wurde, stützen konnte. Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Es kann auch keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Stellungnahme dazu ermöglicht worden sei, dass das Bauvorhaben das genannte Ausmaß nicht erreiche, zumal es dem Beschwerdeführer aufgrund des bereits im Straferkenntnis festgehaltenen Tatvorwurfes frei gestanden wäre, im Zuge des Berufungsverfahrens ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Es liegt daher kein relevanter Verfahrensmangel vor.

Hinsichtlich der Haftung der Zweitbeschwerdeführerin für die Geldstrafe und die Verfahrenskosten enthält die Beschwerde keine näheren Ausführungen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der Durchführung der beantragten Verhandlung abgesehen werden. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung einer Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, einem Tribunal im Sinne der MRK, angerufen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/02/0221, 0222).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am