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VwGH vom 31.03.2008, 2006/17/0039

VwGH vom 31.03.2008, 2006/17/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der PO in Wien, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom (richtig wohl: 2006), Zl. GIS 1078/05, betreffend die Vorschreibung von Rundfunkgebühren und Säumniszuschläge für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen betreffend den Zeitraum bis , zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am unterschrieb die Beschwerdeführerin das Formular "Anmeldung hinsichtlich des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen gemäß § 2 Rundfunkgebührengesetz" über den Betrieb bzw. die Betriebsbereitschaft von Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen (Kombimeldung) an dem als "weiteren Wohnsitz" bezeichneten Standort K-Gasse 4/18 mit Wirksamkeit ab "10/2002".

Mit Schreiben vom stellte die GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: GIS) einen vollstreckbaren Rückstandsausweis über Rundfunkgebühren samt Säumniszuschlag für März bis Oktober 2004 in Höhe von EUR 151,48 betreffend die Beschwerdeführerin, per Adresse B-Gasse 21/5, aus.

Nachdem zwei Schreiben eines von der GIS beauftragten Inkassobüros an die Beschwerdeführerin per Adresse K-Gasse 4/18, mit dem Vermerk "verzogen retour" zurückkamen, teilte die GIS der Beschwerdeführerin nunmehr per Adresse D-Gasse 7/234 mit Schreiben vom mit, dass auf Grund einer Meldeanfrage eine Korrektur der Adresse der Beschwerdeführerin vorgenommen worden sei.

In der Folge wurden weitere Mahnschreiben des Inkassobüros an die Beschwerdeführerin per Adresse D-Gasse 7/234 zum Teil mit dem Vermerk "verzogen" retourniert.

Mit Schreiben vom teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Inkassobüro mit, die Beschwerdeführerin sei vor einiger Zeit zu Besuch bei Michael J und Mag. Ulrike W (Anmerkung: in der K-Gasse 4) gewesen, als ein "Mitarbeiter des ORF" erschienen sei. Sie sei gerade mit Kleinkindern alleine gewesen und die Wohnungsinhaber und Besitzer der Rundfunkempfangsgeräte seien abwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin sei genötigt worden, eine Unterschrift zu leisten. Sie sei damals der deutschen Sprache kaum mächtig und völlig eingeschüchtert gewesen. Die Rundfunkgebühren seien in der Folge von Michael J und Mag. Ulrike W entrichtet worden.

Mit Schreiben vom gab die GIS der Beschwerdeführerin bekannt, dass auf Grund einer Meldeamtsanfrage eine Korrektur ihrer Adresse nunmehr auf S-Gasse 7 vorgenommen worden sei.

Mit an die GIS gerichteten Schreiben vom , 12. und wiederholte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen das frühere Vorbringen.

Mit Bescheid der GIS vom wurden der Beschwerdeführerin "für den Zeitraum bis Rundfunkgebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte für die Radio- und Fernsehmeldung (Kombimeldung), Teilnehmernummer xxxxxxxxxx, B-Gasse 21/5, 1070 Wien, ehemals K-Gasse 4/18, 1180 Wien, verlegt auf 1210 Wien, D-Gasse 7/234, verlegt auf 1130 Wien, S-Gasse 7, zuletzt verlegt auf 1070 Wien, B -Gasse 21/5, lautend auf die Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 151,48 vorgeschrieben".

In ihrer Begründung schlüsselte die GIS den vorgeschriebenen Betrag in Vorschreibungen von jeweils zwei Monaten, beginnend mit März/April 2004, und Säumniszuschlägen, beginnend mit dem Säumniszuschlag Jänner/Februar 2004, auf.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, die Wohnungsinhaber Mag. Ulrike W und Michael J hätten möglicherweise nach ihrem Wohnungswechsel die Zahlungen der Rundfunkgebühren eingestellt. Es sei ihr nicht bekannt gewesen, was sie unterschrieben habe. Sollte es sich um die Anmeldung einer "Rundfunksanlage" gehandelt haben, fechte sie diese wegen Irrtum, Irreführung und Zwang an. Sie beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu welcher auch Mag. Ulrike W und Michael J zu laden seien.

Mit Schreiben vom brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die beabsichtigte abweisende Berufungsentscheidung zur Kenntnis.

Mit Schreiben vom brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass sie das Formular nicht selbst ausgefüllt habe. Dies sei bereits daran zu erkennen, dass ihr Vorname falsch geschrieben worden sei. Das Formular sei im Übrigen nicht in der Wohnung Top Nr. 18, sondern in der Wohnung Top Nr. 20 ausgefüllt worden. Auf Top Nr. 18 habe die Mutter der Betreiber der gegenständlichen Anlage gewohnt. Sie selbst sei am an der Adresse K-Gasse 4/18 nicht gemeldet gewesen. Weiters heiße es im Punkt 10 der Anmeldung "'Ich melde den Betrieb/die Betriebsbereitschaft der Rundfunkeinrichtung ab'.

Datum: ". Dies bedeute, dass es sich um eine Abmeldung und nicht um eine Anmeldung handle. Überdies werde die zeugenschaftliche Einvernahme von Michael J und Mag. Ulrike W sowie jenes Mitarbeiters der GIS, welcher die Anmeldung vom ausgefüllt habe, beantragt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe das Anmeldeformular hinsichtlich des Standortes K-Gasse 4/18 unterschrieben, wofür auch anfänglich Zahlungen geleistet worden seien. In der Folge schlüsselte die GIS den vorgeschriebenen Betrag in Vorschreibungen von jeweils zwei Monaten, beginnend mit März/April 2004, und Säumniszuschlägen, beginnend mit dem Säumniszuschlag Jänner/Februar 2004, auf.

In der Folge stellte die belangte Behörde folgende Melderegisterdaten fest:

Fundstelle(n):
SAAAE-86291