zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 26.09.2006, 2006/17/0035

VwGH vom 26.09.2006, 2006/17/0035

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2006/17/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerden des HS in Groß Gerungs, vertreten durch Mag. Franz Kienast, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstraße 17, gegen die Niederösterreichische Landesregierung, jeweils wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, 1. betreffend Festsetzung und Haftung für Regionaltaxe für das Jahr 1999 (hg. Verfahren Zl. 2006/17/0035), und 2. betreffend Festsetzung und Haftung für Ortstaxe nach dem Niederösterreichischen Tourismusgesetz 1991 für das Jahr 1999 (hg. Verfahren Zl. 2006/17/0036), zu Recht erkannt:

Spruch

I. In Anwendung des § 42 Abs. 4 VwGG wird

1. die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Groß Gerungs vom betreffend die Festsetzung der Regionaltaxe für den Zeitraum April bis Juni 1999, gemäß § 213 der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977, LGBl. Nr. 3400-0 (Wiederverlautbarung) in der geltenden Fassung, abgewiesen (hg. Verfahren Zl. 2006/17/0035), und

2. der Vorstellung des Beschwerdeführers betreffend den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Groß Gerungs vom , Zl. 239, betreffend die Festsetzung der Ortstaxe für den Zeitraum April bis Juni 1999 gemäß § 61 der Niederösterreichische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 1000-0 in der geltenden Fassung, nicht Folge gegeben (hg. Verfahren Zl. 2006/17/0036).

II. Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1.1. Im Zeitraum April bis Juni 1999 nächtigten Arbeiter eines Unternehmens im Gästehaus des Beschwerdeführers in Groß Gerungs. Die Buchung und Abrechnung erfolgte durch das Unternehmen. In der Folge wurde von der Stadtgemeinde Ortstaxe bzw. Regionaltaxe jeweils mittels Lastschriftanzeige zur Zahlung vorgeschrieben. Nachdem über das Unternehmen das Konkursverfahren eröffnet worden war und mit einer Zahlung der Regionaltaxe bzw. Ortstaxe durch dieses an den Beschwerdeführer nicht gerechnet werden konnte, begehrte dieser am die Rückzahlung der seiner Ansicht nach zu viel bezahlten Ortstaxen bzw. Regionaltaxen betreffend die nächtigenden Arbeiter im Umfang von S 266,-- (Ortstaxe) bzw. S 133,-- (Regionaltaxe).

1.1.2. Mit Bescheiden jeweils vom wies der Bürgermeister der Stadtgemeinde die Anträge hinsichtlich der Ortstaxe bzw. der Regionaltaxe mit der gleichlautenden Begründung ab, das Verrechnen der jeweiligen Taxe dem Arbeitgeber der Nächtigenden gegenüber im Nachhinein liege im geschäftlichen Risikobereich des Beschwerdeführers und nicht in jenem der Abgabenbehörde.

1.1.3. Der dagegen vom Beschwerdeführer (jeweils) erhobenen Berufung wurde mit Bescheiden vom durch den Stadtrat der Stadtgemeinde keine Folge gegeben. Mit der Nächtigung sei der Abgabentatbestand erfüllt; die Lastschriftanzeige sei keine Vorschreibung der jeweiligen Taxe, weil der Beschwerdeführer mit der Abgabe der Meldescheine die Anzahl der Nächtigungen (und somit in Erfüllung der Verpflichtung zur Selbstbemessung die Taxe) erklärt habe.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ergriff gegen beide Entscheidungen des Stadtrates Vorstellung an die belangte Behörde. Diesbezüglich kann auf die hg. Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, Zl. 2003/17/0079 bzw. Zl. 2003/17/0080, verwiesen werden.

Mit ihrem Bescheid vom hob die belangte Behörde aus Anlass der Vorstellung des Beschwerdeführers den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde betreffend die Regionaltaxe mit der Begründung auf, dass gemäß § 60 Abs. 3 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 die belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung zuständig sei und daher der Stadtrat als unzuständige Behörde entschieden habe (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom behob die belangte Behörde in Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde vom , mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Rückzahlung vermeintlich zu viel bezahlter Regionaltaxe im Umfang von S 133,-- abgewiesen worden war. Diesbezüglich ging die belangte Behörde begründend davon aus, dass Schuldner der Regionaltaxe und damit Abgabenschuldner derjenige sei, der in einer Gästeunterkunft im Gemeindegebiet nächtige, sofern er nicht von der Entrichtung befreit sei. Ein Befreiungstatbestand für Personen, die aus Anlass der Berufsausübung oder Berufsausbildung nächtigten, sei durch die Tourismusgesetznovelle vom weggefallen. Es stehe außer Streit, dass die berufsausübenden Arbeitnehmer tatsächlich in der Gästeunterkunft des Beschwerdeführers genächtigt hätten, wodurch rechtlich der Abgabentatbestand verwirklicht worden sei. Ob für diese Nächtigung auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung jemand anderer (hier das Unternehmen) zur Zahlung verpflichtet sei, betreffe die Abgabenschuld und die Haftung für diese nicht.

Vom Abgabenanspruch sei jedoch der Abgabenzahlungsanspruch zu unterscheiden. Die Regionaltaxen seien Selbstbemessungsabgaben im Sinne des § 153 der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977 (NÖ AO 1977); bei Anträgen auf Rückzahlung von derartigen Abgaben, für die eine abgabenbehördliche Festsetzung nur vorgesehen sei, wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweise, sei davon auszugehen, dass - wenn, wie hier, der Antrag auf Rückzahlung mit der Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet werde - zunächst eine Abgabenfestsetzung vorzunehmen und sodann über die Rückzahlung abzusprechen sei. Die Erledigung eines solchen Antrages setze nämlich voraus, dass die tatsächliche Abgabenschuldigkeit in dem hiefür vorgesehenen Verfahren bescheidmäßig festgesetzt worden sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0242). Die Behörde sei verpflichtet, eine Festsetzung vorzunehmen, wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweise bzw. auch dann, wenn dies von der Partei behauptet werde. Erst wenn eine Festsetzung (und ein Ausspruch über die Haftung des Beschwerdeführers) erfolgt sei, könne über den Antrag auf Rückzahlung von Selbstbemessungsabgaben abgesprochen werden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0233).

Weil die von der Behörde ausgestellten Lastschriftanzeigen nicht als Bescheide zu qualifizieren seien, sei bisher noch keine behördliche Abgabenfestsetzung erfolgt, sodass auch der Rückerstattungsantrag nicht hätte abgewiesen werden dürfen. Der Berufungsbehörde sei es verwehrt gewesen, aus Anlass der Berufung derartige Festsetzungsbescheide zu erlassen, weil diese nicht Gegenstand der Entscheidung der ersten Instanz gewesen seien.

1.1.5. Mit ihrem Bescheid (gleichfalls) vom behob die belangte Behörde als Vorstellungsbehörde den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde vom betreffend die Ortstaxe. In der Begründung vertrat sie - wie näher bereits oben (Punkt 1.1.4.) betreffend die Regionaltaxe dargelegt - die Ansicht, Schuldner der Ortstaxe und damit Abgabenschuldner sei der in einer Gästeunterkunft im Gemeindegebiet nächtigende Gast. Es hätte jedoch - vor der Entscheidung über den Rückzahlungsantrag - ein Abgabenfestsetzungsbescheid sowie auch ein Haftungsbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer ergehen müssen.

1.2. Mit Bescheid vom setzte nunmehr der Bürgermeister der Stadtgemeinde die Regionaltaxe für den Abgabenzeitraum April bis Juni 1999 mit insgesamt EUR 21,87 fest und schrieb dem Beschwerdeführer die ausständige Regionaltaxe in der Höhe von EUR 9,67 für diesen Abgabenzeitraum unter Hinweis auf § 172 NÖ AO 1977 vor.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine mit datierte Berufung an die belangte Behörde. Diese ist Gegenstand des zur hg. Zl. 2006/17/0035 geführten Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

1.3. Mit Bescheid vom setzte der Bürgermeister der Stadtgemeinde für den Abgabenzeitraum April bis Juni 1999 die Ortstaxe mit insgesamt EUR 43,75 fest und schrieb dem Beschwerdeführer an ausständiger Ortstaxe den Betrag von EUR 19,33 vor.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer gleichfalls eine mit datierte Berufung.

Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung setzte der Stadtrat der Stadtgemeinde mit Bescheid vom die Ortstaxe für den genannten Zeitraum gleichfalls wiederum mit EUR 43,75 (insgesamt) fest und sprach unter Hinweis auf § 172 NÖ AO 1977 aus, dass "eine eventuell ausständige Ortstaxe für besagten Abgabenzeitraum innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides zur Zahlung fällig" sei.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen eine mit datierte Vorstellung. Diese ist Gegenstand des zur hg. Zl. 2006/17/0036 geführten Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

1.4. Mit Verfügung jeweils vom leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren in beiden Beschwerdeverfahren ein und forderte jeweils die belangte Behörde auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Da die belangte Behörde weder eine Abschrift des jeweils ausstehenden Bescheides noch die Verwaltungsakten vorlegte, forderte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde mit Schreiben jeweils vom neuerlich auf, den Bescheid, falls ein solcher erlassen worden sei, in Abschrift vorzulegen, oder die Akten des Verwaltungsverfahrens zu übersenden. Jeweils wurde auch auf die Bestimmung des § 38 Abs. 2 VwGG hingewiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof im Falle des Unterbleibens einer fristgerechten Aktenvorlage berechtigt ist, auf Grund der Beschwerdebehauptungen zu erkennen.

Die belangte Behörde legte schließlich mit Schreiben vom Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und über die Beschwerden erwogen:

2.1. Das Niederösterreichische Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400-0, in der hier maßgebenden Fassung durch die 3. Novelle vom , regelt in seinem § 11 die Ortstaxe und in seinem § 12 die Regionaltaxe. Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. sind die Gemeinden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, ermächtigt, durch Gemeinderatsbeschluss von jenen Personen, die im Gemeindegebiet in Gästeunterkünften (Abs. 2) nächtigen, Ortstaxen zu erheben. Die Ortstaxe ist zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus zu verwenden.

Nach § 11 Abs. 7 leg. cit. erfolgt die Festsetzung der zu entrichtenden Ortstaxe durch Selbstbemessung (§ 153 NÖ AO 1977, LGBl. 3400). Die Ortstaxe ist vom Unterkunftsgeber von den im Abs. 1 genannten Personen einzuheben und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an die Gemeinde abzuführen. Bei entgeltlicher Beherbergung kann die Ortstaxe in den Nächtigungspreis einbezogen werden und braucht nicht gesondert in Abrechnung gebracht werden. Unterlässt der Unterkunftsgeber die Einhebung der Ortstaxe, so haftet er für die richtige Abfuhr.

Nach § 12 Abs. 1 leg. cit. haben die zu einer Ortstaxe Verpflichteten auch eine Regionaltaxe zu entrichten. Diese ist gemäß Abs. 2 leg. cit. eine Landesabgabe, wobei gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. sämtliche Vorschriften über die Ortstaxe sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung finden, dass die Gemeinden die Einhebung der Regionaltaxe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches besorgen.

Nach § 1 der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977 (NÖ AO 1977), LGBl. 3400-10, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben des Landes und der Gemeinden, soweit diese Abgaben durch Organe des Landes oder der Gemeinden zu erheben sind und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben.

Nach § 5 Abs. 1 leg. cit. werden Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 172) zu Gesamtschuldnern.

Gemäß § 172 Abs. 1 leg. cit. werden die in den Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Gemäß § 213 Abs. 1 erster Satz leg. cit. hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern die Berufung nicht gemäß § 208 zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Nach § 213 Abs. 2 leg. cit. ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Nach § 60 Abs. 3 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), LGBl. Nr. 1000-12, steht in den Angelegenheit des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches der Partei das Recht der Berufung an die Landesregierung zu, falls die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Bestimmungen über das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels und den Instanzenzug enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 erster Satz leg. cit. kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben.

Die Aufsichtsbehörde hat nach § 61 Abs. 4 leg. cit. den Bescheid, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Diese ist gemäß § 61 Abs. 5 leg. cit. bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.

Die auf Grund der Bestimmungen des Niederösterreichischen Tourismusgesetzes 1991 ergangene Verordnung über die Einhebung von Ortstaxen der Stadtgemeinde Groß Gerungs vom bestimmt in ihrem § 5 Abs. 1, dass die Festsetzung der zu entrichtenden Ortstaxe durch Selbstbemessung (§ 153 NÖ AO 1977, LGBl. 3400) erfolgt. Die Ortstaxe ist vom Unterkunftsgeber von den in Abs. 1 genannten Personen (das sind jene Personen, die im Gemeindegebiet in Gästeunterkünften nächtigen) einzuheben und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an die Gemeinde abzuführen. Nach § 5 Abs. 3 leg. cit. kann die Ortstaxe in den Nächtigungspreis einbezogen werden und braucht nicht gesondert in Anrechnung gebracht werden. Unterlässt der Unterkunftsgeber die Einhebung der Ortstaxe, so haftet er für die richtige Abfuhr.

2.2. Die vorliegenden Säumnisbeschwerden sind zulässig, weil zwischen der Einbringung der Berufung bzw. der Vorstellung und der Erhebung der Säumnisbeschwerde jeweils mehr als sechs Monate verstrichen waren (§ 27 VwGG) und die belangte Behörde als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Regionaltaxe und als Vorstellungsbehörde zur Entscheidung über die Vorstellung gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde betreffend die Ortstaxe zuständig war. Die belangte Behörde ist jeweils auch die oberste in der Sache anrufbare Behörde.

Die belangte Behörde hat die jeweils ausstehenden Bescheide auch nach Einbringung der Säumnisbeschwerden nicht erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher gemäß § 42 Abs. 4 VwGG zuständig, über die Berufung bzw. die Vorstellung des Beschwerdeführers zu entscheiden.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zur vergleichbaren Rechtslage nach § 7 Abs. 1 des Niederösterreichischen Fremdenverkehrsgesetzes 1973, LGBl. 7400-0, und der Ortstaxenordnung der Gemeinde Ramsau ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0188, ausgeführt, dass Zahlungspflichtige und somit Schuldner der Ortstaxe die Person ist, die sich vorübergehend im Gemeindegebiet aufhält. Der Unterkunftsgeber, dem die Entrichtung der Ortstaxe für Rechnung des Zahlungspflichtigen auferlegt ist, hafte zur ungeteilten Hand mit dem Zahlungspflichtigen; der Unterkunftsgeber sei demnach nicht Schuldner der Ortstaxe, sondern Haftender. Weiters wurde in diesem Erkenntnis (unter Hinweis auf die Vorjudikatur) ausgesprochen, dass es unzulässig sei, einen Haftungspflichtigen ohne Erlassung eines Haftungsbescheides unmittelbar als Abgabenschuldner in Anspruch zu nehmen.

Von dieser auch auf die Rechtslage betreffend die hier zu beurteilenden Beschwerdefälle anzuwendenden Ansicht abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst.

Ist aber derjenige Abgabenschuldner, der im Gemeindegebiet in einer Gästeunterkunft nächtigt und nicht von der Entrichtung einer Ortstaxe bzw. Regionaltaxe befreit ist, dann kommt es auch nicht darauf an, ob (auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung) ein Dritter dem einhebenden Haftungspflichtigen die geschuldete Abgabe bezahlt oder nicht. Der Haftungspflichtige hat die Abgabe nach Erfüllung des Abgabentatbestandes (der Nächtigung) zum festgelegten Termin abzuführen. Diese ist ja bereits durch die Verwirklichung des Abgabentatbestandes in voller Höhe entstanden. Auf ein Verschulden an der allfälligen Nichteinhebung kommt es dabei nicht an.

Sowohl der mit Berufung im hg. Verfahren Zl. 2006/17/0035 bekämpfte erstinstanzliche Bescheid betreffend die Festsetzung der Regionaltaxe wie auch die mit Vorstellung bekämpfte Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde betreffend die Festsetzung der Ortstaxe enthalten jeweils durch den Hinweis auf § 172 NÖ AO 1977 auch die spruchgemäße Aussage darüber, dass der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen wird. Unschädlich ist dabei die Formulierung, dass die Inanspruchnahme für eine "eventuell ausständige Ortstaxe" erfolgt, wird diese doch in der Begründung des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde dahingehend präzisiert, dass die Abgabe zur Gänze entrichtet wurde, sodass - im gegebenen Zusammenhang - klargestellt ist, dass der Ausspruch im Hinblick auf den Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers erfolgte.

Ausgehend vom insoweit unstrittigen Sachverhalt folgt daraus, dass der Berufung keine Folge zu geben war und der Beschwerdeführer auch durch den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde betreffend die Ortstaxe in keinen von der Vorstellungsbehörde wahrzunehmenden Rechten beeinträchtigt wurde. Eine Entscheidung über die Anträge auf Rückzahlung wurde (noch) nicht getroffen.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff , insbesondere § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am