VwGH vom 14.02.2013, 2011/08/0124

VwGH vom 14.02.2013, 2011/08/0124

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der M G in P, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in 2460 Bruck/Leitha, Schloßmühlgasse 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom , Zl. 6-SO-N4884/3-2011, betreffend Nachentrichtung verjährter Beiträge gemäß § 39a BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 7001 Eisenstadt, Krautgartenweg 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin vom bis zum und vom bis zum nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert gewesen sei, und wies ihren Antrag vom auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin in den genannten Zeiträumen ebenso wie ihr damaliger Ehemann hauptberuflich als Angehörige im Betrieb der Mutter bzw. Schwiegermutter beschäftigt gewesen sei. Nach § 3 Abs. 1 Z 7 BSVG und § 5 Abs. 1 Z 3 BSVG in den zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen sei sie auf Grund dieses Sachverhalts von der Pflichtversicherung gemäß § 2 BSVG ausgenommen gewesen. Zufolge der Ausnahme von der Pflichtversicherung seien für die Beschwerdeführerin in diesen Zeiträumen keine Beiträge zur Pensionsversicherung zu entrichten gewesen und hätten daher auch nicht verjähren können. Demnach habe dem Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung nicht entsprochen werden können.

Gegen diesen Bescheid, soweit mit ihm der Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge abgewiesen wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid (gemeint - wie sich aus dem Beschwerdepunkt ergibt -: im genannten Umfang) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 39a Abs. 1 BSVG können - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 39 BSVG bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat.

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die behördliche Beurteilung wendet, dass eine Pflichtversicherung nicht bestanden habe, ist ihr entgegen zu halten, dass der Landeshauptmann bei der Entscheidung über die Beitragspflicht, wenn er vorfrageweise auch die Pflichtversicherung zu beurteilen hat, nach ständiger Rechtsprechung wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Pflichtversicherung (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden ist, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt; der negative Abspruch über die Zulässigkeit der Beitragsnachentrichtung kann daher bei diesem Stand des Verfahrens nicht mit dem Argument angegriffen werden, es habe - entgegen der zugleich erfolgten, aber noch nicht rechtskräftigen Feststellung durch die belangte Behörde - eine Pflichtversicherung bestanden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0069, mwN).

Wenn die Beschwerdeführerin meint, es sei für die Zulässigkeit der Beitragsnachentrichtung gemäß § 39a BSVG nur erforderlich, dass "grundsätzlich ein Versicherungsverhältnis" bestehe, was bei ihr "bis auf die hier gegenständlichen Zeiträume durchgehend erfüllt" gewesen sei, so verkennt sie, dass das Versicherungsverhältnis in den Zeiträumen, für die Beiträge nachentrichtet werden sollen, bestanden haben muss, und nicht "grundsätzlich" vor und nach diesen Zeiträumen, weil ohne ein aufrechtes Versicherungsverhältnis keine Beiträge anfallen, die nachentrichtet werden könnten. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 9 BSVG offen gestanden wäre; dass sie das Recht auf Weiterversicherung gemäß § 9 Abs. 3 BSVG spätestens bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung folgenden Monats geltend gemacht hätte, hat sie aber nicht behauptet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am