VwGH vom 20.09.2013, 2013/17/0305

VwGH vom 20.09.2013, 2013/17/0305

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des DS in L, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs- 2012/K1/3384-2, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom wurde der Beschwerdeführer als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher angeführten Gesellschaft der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) wegen des Betriebs von 22 Glücksspielgeräten in Innsbruck verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der - ausschließlich gegen den Strafausspruch gerichteten - Berufung des Finanzamtes Innsbruck Folge und setzte die Geldstrafe mit EUR 1.000,-- pro Gerät, somit insgesamt mit EUR 22.000,--, (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils ein Tag pro Gerät) fest.

Gegen diesen Bescheid wendet sich nun der Beschwerdeführer, der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis nicht berufen hat, mit dem Begehren, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass weder von der erstinstanzlichen noch von der belangten Behörde Feststellungen betreffend den Spielverlauf sowie die Höhe der Einsätze und der in Aussicht gestellten Gewinne getroffen worden seien. Zudem fände sich im Akt nicht einmal ansatzweise eine Beschreibung der auf den gegenständlichen Geräten angebotenen Spiele. Ebenso fehlten Feststellungen zur "Verwirklichung eines subjektiven Tatbildes". Schließlich verstoße der angefochtene Bescheid gegen das "unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG".

Mit diesem Vorbringen richtet sich die Beschwerde gegen den Schuldspruch. Dabei übersieht sie, dass mit der Berufung des Finanzamtes Innsbruck ausschließlich der Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bekämpft wurde und dass der Beschwerdeführer von einer Berufung gänzlich abgesehen hat. Bekämpft der Berufungswerber bloß den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist in einem solchen Fall Teilrechtskraft eingetreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/15/0172, mwN). Folglich kann auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nur der Ausspruch über die Strafe bekämpft werden, dies aber auch vom Beschwerdeführer, der keine Berufung erhoben hatte, weil die über ihn verhängte Strafe hinaufgesetzt wurde. Schon aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen, das sich ausschließlich gegen den Schuldspruch wendet, kein Erfolg beschieden.

2.2. Soweit sich die Beschwerde gegen den Ausspruch über die Strafe richtet und dabei die Bestrafung für die Aufstellung jedes einzelnen Gerätes rügt, vermag sie ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer "zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt". Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom , Zl. 2012/17/0040, ausgesprochen hat, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer wegen des Zugänglichmachens eines jeden der im Lokal aufgestellten Geräte bestraft hat.

2.3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.4. Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht. In seinen Entscheidungen vom , Nr. 7401/04 ( Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom , Nr. 17912/05 ( Bösch/Österreich ), hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0160).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0288, mwN). Von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen und die Entscheidung im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am