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VwGH vom 29.05.2015, 2013/17/0302

VwGH vom 29.05.2015, 2013/17/0302

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Fries, über die Beschwerde der P GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hafnerstraße 11, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , ABK - 125/2012, betreffend Vorschreibung von Vergnügungssteuer samt Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb die Abgabenbehörde erster Instanz der beschwerdeführenden Gesellschaft (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß den §§ 1, 3, 8 und 13 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 2005 - VGSG, LGBl für Wien Nr 56/2005, für die im Zeitraum Dezember 2009 bis April 2010 an einer näher bezeichneten Veranstaltungsstätte in Wien durchgeführten Publikumstanzveranstaltungen und für den dabei erfolgten Verkauf von Getränken eine Vergnügungssteuer in der Höhe von EUR 20.577,31 vor. Weiters wurde - im Hinblick auf den noch unberichtigt aushaftenden Betrag von EUR 11.130,65 - ein Säumniszuschlag von EUR 222,62 auferlegt.

Nach der wesentlichen Begründung habe sich die Selbstberechnung der Beschwerdeführerin als unrichtig erwiesen, sodass die Abgabenfestsetzung auf Grundlage der durchgeführten Überprüfung mit Bescheid vorzunehmen gewesen sei. Dabei sei Vergnügungssteuer auch für die konsumierten Getränke (§ 3 Abs 3 VGSG) und die beim unentgeltlichen Einlass von mehr als fünf Prozent der Besucher zu veranschlagenden Eintrittsgelder (§ 3 Abs 5 VGSG) vorzuschreiben gewesen. Unter Berücksichtigung sonstiger (marginaler) Korrekturen bei der Höhe der Eintrittsgelder ergebe sich daher eine Vergnügungssteuer von insgesamt EUR 20.577,31, wovon noch EUR 11.130,65 unberichtigt aushafteten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung mit dem wesentlichen Vorbringen, der Betrieb sei in zwei Bereiche geteilt, welche jeweils durch eigene Eingänge abgegrenzt seien und durch eigene Losungsaufzeichnungen getrennt verwaltet würden: Der eine Bereich umfasse den "typischen Discobereich" mit der Tanzfläche, wo Publikumstanz betrieben werde, im zweiten Bereich (Nichtraucherbereich und Black Club) werde hingegen kein Publikumstanz angeboten und sei ein solcher auch nicht möglich. Jener (zweite) Bereich, auf den 66 Prozent des Gesamtumsatzes entfielen, sei daher nicht Steuergegenstand und aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Die Vergnügungssteuer für den ersten Bereich belaufe sich auf EUR 6.996,28 (= 34 % von EUR 20.577,31), wobei bereits EUR 9.446,66 bezahlt worden seien.

Die Abgabenbehörde erster Instanz führte daraufhin Erhebungen über die Beschaffenheit des Veranstaltungsortes durch, wobei der betreffende Organwalter zu dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Einreichplan Folgendes festhielt:

"Rechts unten am Einreichplan ist der Straßeneingang, über den die Besucher den Club betraten und verließen. Die bauliche Ausführung entspricht nicht völlig dem Plan, da darauf der Kassenbereich nicht eingezeichnet ist. Wie du auf meiner Skizze sehen kannst, befand sich links vom Eingang eine Fläche, die auf dem Plan fehlt. In der Mitte der Fläche war ein Geländer zur Raumtrennung vorhanden, Besucher gingen zuerst links davon und machten dann eine Drehung nach rechts und kamen an der Kassa (wie ein Verkaufsschalter am Bahnhof, Kassierin durch Glasscheibe vom Besucher getrennt, Fenster zum Durchreichen von Geld) vorbei, passierten ein Drehkreuz (zur Besucherzählung) und konnten erst dann die Treppe ins Obergeschoß betreten.

Dass die Besucher an der Kassaschleuse vorbeigingen und nicht direkt in den ersten Stock hinaufkonnten, dafür sorgte das Securitypersonal (Türsteher).

Im ersten Stock befand sich die eigentliche Disko, so wie auf dem Plan eingezeichnet. Man betrat diese über die Treppe, welche rechts unten als Stiegenhaus eingezeichnet ist, und betrat dann den ersten Gastraum durch den als 'Schleuse' am Plan bezeichneten Raum. Über dem Büro, am Plan als 'GF-Büro' über dem Schleusenraum eingezeichnet, befand sich die Garderobe (am Plan ohne Beschriftung durch Kasterln mit einem X drin dargestellt).

Am Plan links ist ein Ausgang über ein anderes Stiegenhaus eingezeichnet. Dieser diente - wenn überhaupt - als Notausgang und stand Besuchern nicht offen!

Der gesamte eingezeichnete Lokalbereich (natürlich abgesehen von Getränkelager und GF-Büro) war den Besuchern zugänglich und waren in ihrer Gesamtheit Veranstaltungsstätte der Publikumstanzveranstaltungen. Alle Konsumationsumsätze an den Bars (und diese befanden sich alle im 1. Obergeschoß und waren nur durch Passieren der Kassa erreichbar) waren anlässlich von Publikumstanzveranstaltungen."

Die Beschwerdeführerin entgegnete, es sei zwar zutreffend, dass im Eingangsbereich die Kassa für den Eintritt gelegen sei, allerdings hätten die Kunden letztlich im Obergeschoß aus den drei getrennten Barbereichen auswählen können. Es sei jedenfalls unrichtig, dass das Obergeschoß in seiner Gesamtheit als Veranstaltungsstätte des Publikumstanzes zugänglich gewesen wäre, vielmehr hätten sich dort drei sowohl baulich als auch betriebswirtschaftlich getrennte Barbereiche befunden, die jeweils durch eigene Eingänge und eigene Losungsermittlungen gesondert geführt worden seien. Für Publikumstanzveranstaltungen sei ausschließlich der als "Raucherbereich" gekennzeichnete Barbereich nutzbar gewesen, sodass nur dieser für die Erhebung der Vergnügungssteuer relevant sein könne.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung als unbegründet ab. Sie führte - unter (teilweiser) Wiedergabe der §§ 1 Abs 1 Z 5; 3 Abs 1 bis 5; 8 Abs 1, 3 und 4; 13 Abs 1; 16 VGSG - aus, unstrittig sei, dass die Veranstaltungen auf Namen und Rechnung der Beschwerdeführerin abgehalten worden seien. Unbestritten sei weiters die Richtigkeit des Zahlenmaterials, das die Beschwerdeführerin auch der eigenen Berechnung (wonach 34 % der Eintrittsgelder und des Bruttonutzens aus dem Getränkeverkauf steuerpflichtig seien) zugrunde lege. Die Beschwerdeführerin bestreite lediglich, dass die gesamten Einnahmen der Vergnügungssteuer unterlägen, nämlich auch die Umsätze aus dem Getränkeverkauf im Nichtraucherbereich und im Black Club sowie der aliquote Teil der Eintrittsgelder. Dazu sei festzustellen, dass das Lokal über einen Eingang im Erdgeschoß von der Straßenseite her zugänglich gewesen sei; nach der Leistung des Eintrittsgeldes seien die Gäste über ein Stiegenhaus in das erste Obergeschoß gelangt, wo mehrere räumlich getrennte Bereiche zur Verfügung gestanden seien und die Gäste frei wählen konnten, in welchen Bereich sie sich begeben. Bei der Berechnung der Vergnügungssteuer seien freilich auch jene Umsätze zu berücksichtigen, die in den sonstigen - von den Bereichen mit Publikumstanz räumlich und betriebswirtschaftlich getrennten - Veranstaltungsräumen erzielt worden seien. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin habe im Gesetz keinen Rückhalt, vielmehr ergebe sich aus § 3 Abs 3 und 7 VGSG, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage von einem weiten Begriffsverständnis auszugehen sei. Es bestehe auch keine Einschränkung im Gesetz, wonach bei einer Veranstaltung, die sich über mehrere Räume erstrecke, Teile davon bei der Ermittlung der Vergnügungssteuer unberücksichtigt blieben. Vielmehr lege eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung nahe, dass alle Räumlichkeiten als eine Veranstaltungsstätte zu qualifizieren seien, zumal sie nach der Leistung des Eintrittsgeldes durch einen einzigen Eingang zu betreten seien.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Zuerkennung von Aufwandersatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF BGBl I Nr 122/2013 - soweit das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz nicht anderes bestimmt - die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

2. Die - soweit hier maßgeblichen - Bestimmungen des VGSG lauten in der Stammfassung auszugsweise wie folgt:

"Steuergegenstand

§ 1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes: (...)

5. Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste (§ 8) (...) Erhebungsformen, Besteuerungsgrundsätze und Bemessungsgrundlagen

§ 3. (...)

(7) Wird für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben, so ist die Steuer als Pauschsteuer zu entrichten, sofern die einzelnen Tatbestände dies vorsehen. Sie wird nach der Größe des Raumes berechnet, der für die steuerpflichtige Veranstaltung benutzt wird. Die Größe des Raumes wird nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Gänge, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablagen und Toiletten festgestellt (...)

(8) Die Pauschsteuer beträgt (...)

(9) Die Pauschsteuer wird nach der Größe der benutzten Räume für jede Veranstaltung gesondert erhoben (...)

Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste

§ 8. (1) Die Steuer beträgt 15 vH des Entgeltes, mindestens jedoch 0,10 Euro je Eintrittskarte. Die Pauschsteuer nach § 3 Abs. 8 ist mit der Hälfte des dort genannten Satzes zu entrichten

(...)

(3) Als Publikumstanz gelten die auf einer vom Veranstalter bereitgestellten Tanzfläche getanzten Gesellschaftstänze."

3. Strittig ist im Beschwerdefall, ob das gesamte Eintrittsgeld (§ 3 Abs 4 VGSG) und der gesamte Bruttonutzen (§ 3 Abs 3 VGSG) zur Ermittlung der Vergnügungssteuer heranzuziehen ist, oder nur jene Teile davon, die auf die Tanzfläche und den diese umgebenden Raum entfallen.

Die Beschwerdeführerin macht dazu im Wesentlichen geltend, aus § 8 Abs 3 VGSG ergebe sich, dass für Publikumstanz eine Räumlichkeit mit einer Tanzfläche zur Ausübung von Gesellschaftstänzen bereitgestellt sein müsse. Vorliegend sei dies nur im Diskothekenbereich der Fall, wobei dieser Bereich von den anderen Bereichen räumlich und betriebswirtschaftlich (auf Grund eigener Losungsaufzeichnungen) getrennt sei. § 3 Abs 7 VGSG beschreibe, welche Räume zum Veranstaltungsraum gehörten, Räumlichkeiten zur bloßen Konsumation von Speisen und Getränken würden nicht genannt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwieweit eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung die Qualifizierung aller (abgetrennten) Räumlichkeiten als eine Veranstaltungsstätte nahelegen würde. Veranstaltungsort sei daher nur der abgegrenzte Bereich, in dem Publikumstanz stattfinde, die sonstigen Bereiche seien für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht heranzuziehen.

4.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin umfasst die Veranstaltungsstätte eines Publikumstanzes im Sinn des VGSG nicht bloß die Tanzfläche und den sie umgebenden Raum - in der Beschwerde als Diskothekenbereich bezeichnet -, sondern auch sonstige der Veranstaltung dienende Räumlichkeiten. Dies ergibt sich schon aus § 3 Abs 7 und 9 VGSG, wonach für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage (im Wege einer Pauschbesteuerung) auf die Fläche der für die Veranstaltung "bestimmten Räume" bzw die Größe der "benutzten Räume" abgestellt wird. Dabei werden die in die Bemessung einzubeziehenden Räume - wie etwa Gänge, Wandelgänge und Erfrischungsräume - aber auch die aus der Bemessung auszuschließenden Räume - wie Bühnen- und Kassenräume, Kleiderablagen und Toiletten - ausdrücklich genannt.

4.2. Im Hinblick auf (den insofern heranzuziehenden) § 3 Abs 7 VGSG sind also auch "Erfrischungsräume" einer Veranstaltungsstätte zuzurechnen. Unter einem "Erfrischungsraum" versteht man gemeinhin einen Raum in Warenhäusern, Theatern, Betrieben und dergleichen, in dem Erfrischungen und kleinere Mahlzeiten verkauft werden. Eine "Erfrischung" bedeutet, dass sich jemand mit etwas erfrischt; meist handelt es sich dabei um ein kühles erfrischendes Getränk oder eine kühle bzw aus frischen Zutaten bestehende Speise (vgl Duden online (www. duden.de); in diesem Sinn auch (Erfrischung einer ermüdeten Geschworenen durch ein Glas Wasser); vom , 4 Ob 339/85 (Gesundheitssaft für die Erfrischung von Kunden oder Angestellten) uva).

Ausgehend von der aufgezeigten Definition sind unter Erfrischungsräumen im Sinn des § 3 Abs 7 VGSG Räumlichkeiten zu verstehen, in denen sich die Besucher einer Veranstaltung (hier mit Publikumstanz) von den mit der Teilnahme an den gebotenen Vergnügungen (hier den abgehaltenen Gesellschaftstänzen) verbundenen Anstrengungen durch vorübergehendes Verweilen im Sitzen oder Stehen und dabei vorgenommene Konsumationen (von meist kühlen erfrischenden Getränken und/oder solchen Speisen) erholen können.

4.3. Vorliegend wies die Veranstaltungsstätte nach den behördlichen Feststellungen einen einzigen regulären Eingang von der Straße her auf, wo sich auch die Kassa zur Erhebung der Eintrittsgelder befand; sonst gab es nur einen Notausgang, der den Besuchern nicht offen stand. Im Obergeschoß befand sich der eigentliche Diskothekenbereich mit der Tanzfläche; daneben gab es den sonstigen Lokalbereich mit Barbetrieb, Tischen und Sitzgelegenheiten, der (abgesehen von Getränkelager und Büro) den Besuchern der Tanzveranstaltungen uneingeschränkt zugänglich war.

Auf Grundlage dieser Feststellungen handelte es sich aber bei der beschriebenen Örtlichkeit um eine einzige ungeteilte Veranstaltungsstätte, die - entgegen den noch in der Berufung erhobenen Behauptungen - im Inneren keinerlei Beschränkung der Teilnahme auf einzelne abgetrennte Bereiche aufwies. Soweit es neben dem (eigentlichen) Diskothekenbereich weitere Räumlichkeiten mit - laut ergänzendem Vorbringen im Berufungsverfahren - räumlich abgegrenzten und betriebswirtschaftlich gesondert geführten Barbereichen gab, handelte es sich dabei um "Erfrischungsräume" im soeben aufgezeigten Sinn. Diese von den Besuchern der Tanzveranstaltungen nach freier Wahl ohne jede Einschränkung zu frequentierenden Räume waren nach den obigen Ausführungen jedenfalls von der Veranstaltungsstätte mitumfasst und als deren Teil zu erachten.

4.4. Davon ausgehend diente die beschriebene Örtlichkeit ohne die von der Beschwerdeführerin reklamierten Einschränkungen als eine einheitliche Veranstaltungsstätte für die Publikumstanzveranstaltungen. Aus dem Grund waren auch sämtliche Eintrittsgelder und Umsätze aus dem Getränkeverkauf für die Berechnung der Vergnügungssteuer heranzuziehen. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Einbeziehung von lediglich 34 Prozent in die Bemessungsgrundlage findet im Gesetz keine Deckung.

5. Eine Steuerpflicht wäre allenfalls dann zu verneinen, wenn die Darbietung einer Tanzmöglichkeit nach der Verkehrsauffassung so marginal (gewesen) wäre, dass der Tanz qualitativ und quantitativ als bloße Nebensache zu erachten wäre und deshalb nicht mehr von einem Publikumstanz gesprochen werden könnte (vgl etwa ; vom , 93/17/0119).

Dies ist hier freilich nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin räumte selbst ein, dass es im Diskothekenbereich Publikumstanz gegeben habe und rund ein Drittel (34 Prozent) der Eintrittsgelder und Getränkeumsätze unmittelbar jenem Bereich zuzuordnen sei. Damit kann schon nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin keine Rede von einer bloß marginalen Bedeutung des gebotenen Tanzes und damit vom Fehlen eines Publikumstanzes sein.

6. Was die Grundlagen der Steuervorschreibung (das herangezogene Zahlenmaterial der erhobenen Eintrittsgelder und des ermittelten Bruttonutzens aus den Konsumationen) betrifft, so hat die Beschwerdeführerin deren Richtigkeit nicht bestritten.

7. Insgesamt war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz (Schriftsatz- und Vorlageaufwand) gründet sich auf die - weiterhin anzuwendenden - §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am