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VwGH vom 29.04.2013, 2009/02/0080

VwGH vom 29.04.2013, 2009/02/0080

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der Dr. K P in A, vertreten durch Mag. Georg Thalhammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölkerbastei 10/5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.17-51/2008-11, betreffend Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als diensthabende Ärztin am um ca. 02.00 Uhr im Landeskrankenhaus B. verweigert, die Blutabnahme vorzunehmen, obwohl gemäß § 5 Abs. 8 StVO 1960 ein in einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen habe, wenn eine Person zu diesem Zwecke zu ihm gebracht werde oder dies verlange und angebe, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung (positiver Alkomattest) ergeben. Zur o.a. Tatzeit habe H. K. mitgeteilt, dass er einen Verkehrsunfall gehabt habe. Bei diesem sei von Polizeibeamten die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durchgeführt worden, wobei festgestellt worden sei, dass diese 0,83 mg/l ergeben habe. H. K., der das Messergebnis angezweifelt habe, habe die Beschwerdeführerin ersucht, zwecks Alkoholbestimmung die Blutabnahme durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Übertretung des § 5 Abs. 8 StVO 1960 begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. j leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt wurde.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in der Nacht vom 25. auf den diensthabende Ärztin in der medizinischen Ambulanz der öffentlichen Krankenanstalt B. gewesen. Als der Zeuge H. K. gegen 02.00 Uhr in die Notaufnahme gekommen sei, habe er die Beschwerdeführerin zunächst namentlich verlangt und, als diese erschienen sei, eine Blutprobe zur Widerlegung des Alkomatergebnisses. Er habe der Beschwerdeführerin den (zuvor stattgefundenen) Verkehrsunfall und das Ergebnis des durchgeführten Alkomattests geschildert und auch, dass ihm die amtshandelnden Polizeibeamten gesagt hätten, er müsse sich selbst um die Blutprobe kümmern. Die Beschwerdeführerin habe die Blutabnahme mit dem Bemerken verweigert, sie sei nicht berechtigt, Blut abzunehmen, weil ein gültiger Alkomatwert vorliege und dies im Übrigen auch nichts bringe, weil diese (Blutprobe) vor Gericht keine Aussagekraft habe. Da der Zeuge H. K. wiederholt eine Blutabnahme verlangt habe, habe der Dienst habende Pflegehelfer die Polizeiinspektion B. verständigt. Als einige Zeit später zwei Polizeibeamte in der Notaufnahme eingetroffen seien, habe sich die Beschwerdeführerin bereits vom Zeugen H. K. entfernt gehabt und andere Patienten in der medizinischen Ambulanz behandelt.

Die Feststellung, dass der Zeuge H. K. von der Beschwerdeführerin eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zur Widerlegung des Ergebnisses der Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten entsprechend der gesetzlich geregelten Vorgangsweise begehrt habe und nicht etwa eine Blutalkoholbestimmung durch die Beschwerdeführerin bzw. im krankenhauseigenen Labor, sei aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben dieses Zeugen erfolgt. Wie H. K. überzeugend angegeben habe, habe er der Beschwerdeführerin den zuvor erlittenen Verkehrsunfall, die Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten und auch das dabei erzielte Ergebnis geschildert. Er habe auch glaubhaft vorgebracht, dass er sich keinesfalls gegen die Übergabe der Blutprobe an die Polizei ausgesprochen, sondern sogar deren Verständigung verlangt habe. Er habe zwar eingeräumt, dass er anstelle des Wortes Blutprobe möglicherweise das Wort Bluttest verwendet habe, doch habe er nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass ihm als medizinischer Laie der genaue Fachausdruck unbekannt gewesen sei, er aber der Beschwerdeführerin sein Begehren ausdrücklich dargelegt habe.

Des Weiteren habe er darauf hingewiesen, dass es sich bei der Niederschrift vom um ein Resümeeprotokoll der Strafreferentin der Bezirkshauptmannschaft M. handle und er auch nicht mehr angeben könne, welche Bezeichnung er damals tatsächlich verwendet habe. Auch aus dem Umstand, dass der Zeuge nicht das seinem Wohnsitz nächstgelegene Krankenhaus in M., sondern das weiter entfernte LKH B. aufgesucht habe, sei für die belangte Behörde der Schluss nicht ableitbar, dass der Zeuge die Absicht gehabt habe, mehrere Blutalkoholbestimmungen durchführen zu lassen, bis eine seinen Erwartungen entspreche. Dass der Zeuge das LKH B. aufgesucht und dort namentlich die Beschwerdeführerin verlangt habe, sei nach Ansicht der belangten Behörde aufgrund des Inhaltes des Gespräches des Zeugen mit seinem Hausarzt Dr. I. erfolgt, der sich telefonisch erkundigt habe, wer in diesem Krankenhaus Dienst habe.

Die Beschwerdeführerin habe dagegen mit ihrem Vorbringen nicht überzeugen können, der Zeuge habe auf eine Blutalkoholbestimmung im Labor des LKH B. bestanden und eine Übergabe der Blutprobe an die Polizei bzw. Auswertung durch ein Institut für gerichtliche Medizin abgelehnt. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin am vor der Marktgemeinde A., sie habe den Zeugen darüber informiert, "dass diese Untersuchung vor Gericht kein Gewicht hätte, da üblicherweise die Polizei in solchen Fällen mitkommt und das Blut in einem eigenen Labor untersuchen lässt", und sie habe versucht, ihm verständlich zu machen, "dass eine Blutabnahme keinen Sinn hätte" und auch aus den Angaben des Zeugen H. K. "sie sagte, sie sei nicht berechtigt, mir das Blut abzunehmen, da ein gültiger Alkomatwert vorliege und würde dies im Übrigen auch nichts bringen, da dies vor dem Gericht keine Aussagekraft habe", sei bei der belangten Behörde vielmehr der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführerin zur Tatzeit die sie nach § 5 Abs. 8 StVO 1960 treffende gesetzliche Verpflichtung unbekannt gewesen sei.

Mit der Verpflichtung des Arztes zur Blutabnahme aufgrund der Aufforderung einer Privatperson sei vom Gesetzgeber die Möglichkeit eines Gegenbeweises mittels Blutuntersuchung zur Widerlegung des Ergebnisses einer Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten geschaffen worden. Nur wenn das abgenommene Blut auf gesetzlich detailliert festgelegten Wegen einer Auswertung zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zugeführt werde, könne von einer "Gleichwertigkeit" der Blutuntersuchung mit der Atemalkoholmessung gesprochen und im Rahmen des Beweisverfahrens als Gegenbeweis herangezogen werden. Indem die Beschwerdeführerin beim Zeugen H. K. die Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes verweigert habe, habe sie den Zeugen H. K. der Möglichkeit zur Erbringung eines Gegenbeweises des Alkomatergebnisses beraubt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom , B 1947/08, ablehnte und sie in der Folge mit Beschluss vom gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, die angezogene Strafnorm des § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 sei keine taugliche Grundlage für den gegenständlichen Schuldspruch. Es sei nicht gegen Auflagen oder Vorschriften in Bescheiden verstoßen worden. Ein Verstoß nach § 5 Abs. 8 StVO 1960 werde durch die Strafsanktion nicht erfasst.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 begeht derjenige, der in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Die Strafdrohung nach Abs. 3 lit. j leg. cit. kommt daher u. a. nur dann in Betracht, wenn ein in der StVO 1960 begründetes Gebot oder Verbot übertreten wird, ohne dass eine andere in § 99 enthaltene Strafdrohung zutrifft (vgl. auch die bei Pürstl, StVO,

12. Auflage, S. 1171 unter FN 23 wiedergegebenen Erläuterungen zu dieser Bestimmung). Dass die Übertretung des Gebotes der Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt nach § 5 Abs. 8 StVO 1960 unter eine andere in § 99 leg. cit. enthaltene Strafdrohung (sohin nicht unter § 99 Abs. 3 lit. j ) fiele, ist nicht ersichtlich. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

In der Beschwerde wird weiters gerügt, solange H. K. im Krankenhaus wegen seines Anliegens betreffend die Untersuchung einer von ihm gezogenen Blutprobe auf Blutalkoholwerte gewesen sei, habe die Tat selbst nicht abgeschlossen sein können. Mit Stillschweigen werde von der belangten Behörde übergangen, dass H. K. die ihm gegebene Erklärung, im Spital könne der Blutalkoholwert nicht bestimmt werden, hingenommen und nicht Aufklärung dahin gegeben habe, er wolle die Übermittlung (der Blutprobe) an die Polizei. Mit Stillschweigen habe die belangte Behörde weiters übergangen, dass H. K. auch gegenüber der Polizei ein solches Begehren nicht gestellt habe, was allerdings naheliegend gewesen wäre. Diese Vorgehensweise in der Beweiswürdigung verletzte den Rahmen des freien Ermessens und belaste daher den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Gemäß § 5 Abs. 8 StVO 1960 i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 50/2012 hat ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person


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1.
zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder
2.
dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben.
Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z. 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben. Die Blutprobe ist der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen. Die Blutprobe darf nicht durch den Probanden selbst übermittelt werden.
Wie sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 8 StVO 1960 ergibt, ist die Tat durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt schon dann vollendet, wenn er eine solche Blutabnahme verweigert. Die weitere Anwesenheit desjenigen im Spital, der eine Blutabnahme gemäß dieser Bestimmung begehrt hat, ist für die Vollendung der Tat nicht maßgebend. Es wird auch in der Beschwerde nicht näher dargelegt, warum im vorliegenden Fall die "weitere Anwesenheit" des H. K. die behauptete unterbliebene Vollendung der gegenständlichen Übertretung bewirkt haben sollte.
Nach der Rechtsprechung bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten stand hält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/02/0127, mwN).
Die belangte Behörde konnte sich im Rahmen der nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung betreffend den konkreten Geschehensablauf im Krankenhaus insbesondere auf die Aussagen des Zeugen H. K. sowie der Zeugin I. Sch. (einer Angestellten des Krankenhauses, die am Vorfallstag Nachtdienst in der gegenständlichen Ambulanz hatte), die im Zuge der mündlichen Verhandlung vom gemacht wurden, stützen. Beide sagten übereinstimmend aus, dass H. K. eine Blutabnahme zwecks Bestimmung des Blutalkoholgehaltes begehrte. Darüber hinaus sagte der Zeuge H. K. auch aus, er habe auf die Notwendigkeit der Widerlegung einer zuvor von der Polizei durchgeführten Alkomatmessung hingewiesen und nachdem er sich nach den Erklärungen der Beschwerdeführerin nicht mehr ausgekannt hätte, habe er auf die Verständigung der Polizei bestanden. Die Beschwerdeführerin habe trotz wiederholten Begehrens die Blutabnahme "immer wieder abgelehnt". Darüber hinaus bestritt der Zeuge K. H. ausdrücklich, dass er eine Auswertung der Blutprobe durch die Beschwerdeführerin selbst oder durch das Krankenhauslabor verlangt hätte.
Allein schon aus dem Hinweis des Zeugen H. K. gegenüber der Beschwerdeführerin, dass er die Blutabnahme zur Widerlegung eines zuvor durchgeführten Alkomattests benötige und er auch dahingehend von den beim Alkomattest einschreitenden Polizeibeamten belehrt worden sei, war hinreichend klar, dass dieser Zeuge jedenfalls eine Blutabnahme im Sinne des § 5 Abs. 8 Z. 2 StVO 1960 begehrte. Nicht wesentlich ist in diesem Zusammenhang (und nach § 5 Abs. 8 Z. 2 StVO 1960 auch nicht erforderlich), ob der Zeuge K. H. auch ausdrücklich auf einer Weiterleitung der Blutprobe an die Polizei bestand. Die Beschwerde vermag daher aufgrund der nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen H. K. keinen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
In der Beschwerde wird ferner eingewendet, der Beschwerdeführerin werde von Anfang lediglich angelastet, dass sie als diensthabende Ärztin einer öffentlichen Krankenanstalt eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes verweigert habe. Der Umstand, dass die Verpflichtung zur Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes im Krankenhaus nicht bestehe, sei dabei übergangen und somit offen gelassen worden, dass gemäß dem Akteninhalt dieser Sachverhalt nicht strafbar sein könne, und lediglich der Tatbestand "zum Zwecke der Weiterleitung an die Polizei" eine ausreichende Konkretisierung des Strafvorwurfes ergeben hätte. Eine Konkretisierung außerhalb des Verfolgungsverjährungszeitraumes sei jedoch nicht zulässig.
Nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 8 Z. 2 StVO 1960 kommt es nur auf das Verlangen einer Blutabnahme durch einen Probanden und auf den Hinweis des Probanden an, dass bei ihm eine Atemluftuntersuchung im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO 1960 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben habe. Wird einem solchen Begehren durch einen Arzt nicht entsprochen, so liegt bereits eine Verweigerung vor. Es ist daher auch nicht erforderlich, dass in der Tatanlastung der Zweck der Blutabnahme ("zum Zwecke der Weiterleitung an die Polizei") angeführt wird, zumal das Gesetz dem Arzt eine solche Weiterleitungspflicht (erst) nach erfolgter Blutabnahme auferlegt (vgl. § 5 Abs. 8 zweiter Satz StVO 1960). Der Strafvorwurf war daher im Beschwerdefall hinreichend konkretisiert.
In der Beschwerde wird ferner gerügt, Polizei und Arzt würden durch das Gesetz unterschiedlich belastet. Grundsätzlich sei es Aufgabe der Sicherheitspolizei, Rechtsübertretungen zu verfolgen und alle Aufklärungen zu führen, sodass es in den Leistungs- und Aufgabenbereich der Polizei falle, gezogene Blutproben sicherzustellen und untersuchen zu lassen. Die Übertragung dieser Aufgabe an den diensthabenden Arzt als eine nicht näher bezeichnete und qualifizierte Person, die nicht zum Gesetzesvollzug berufen sei, sei daher nicht zulässig; die Aufbürdung einer unentgeltlichen Leistung zu Lasten der öffentlichen Dienstpflicht zum Wohle ärztlicher Behandlung bedürfender Bevölkerung sei nicht gerechtfertigt. Die Strafnorm, sollte sie so anzuwenden sein, verletze also sowohl das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz wie auch das Recht, zu Zwangsarbeit nicht verhalten zu werden.
Die Beschwerdeführerin macht mit diesem Vorbringen die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt aber gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG eine Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung insoweit nicht zu, als die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2011/16/0021, mwN). Im Übrigen wurden die (fast gleichlautenden) Bedenken gegen § 5 Abs. 8 StVO 1960 von der Beschwerdeführerin schon im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorgebracht. Diese Normbedenken wurden jedoch vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt, sodass auf den bereits zitierten Ablehnungsbeschluss dieses Gerichtshofes vom , B 1947/08, verwiesen wird kann.
Ferner wird in der Beschwerde eingewendet, dass im Rahmen der Würdigung des Sachverhaltes das freie Ermessen der Behörde auch deshalb überschritten worden sei, weil, wie mehrfach im Verfahren ausgeführt, der Zeuge H. K. in seinen Vernehmungen als Beschuldigter dargestellt habe, dass er den Blutalkoholgehalt im LKH habe bestimmen lassen wollen, um sicher zu gehen, dass ihm keine Alkoholisierung zur Last falle.
Auch mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal sich die belangte Behörde auch auf die ergänzenden Ermittlungen im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung stützen konnte und für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu ersehen ist, dass die unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Ermittlungen vorgenommene Beweiswürdigung nur deshalb unschlüssig wäre, weil sie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin insoweit nicht gefolgt ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am

Fundstelle(n):
ZAAAE-86267