Suchen Hilfe
VwGH vom 17.06.2009, 2006/17/0029

VwGH vom 17.06.2009, 2006/17/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des PH in I, vertreten durch Ing. Dr. Joachim Stock, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 12, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. I-Präs-00478e/2005, betreffend Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß §§ 13 bis 16 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz ein Erschließungsbeitrag in der Höhe von EUR 11.045,60 vorgeschrieben.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die von seiner Rechtsvorgängerin auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde zur Erschließung des gegenständlichen Bauplatzes erbrachten Aufwendungen wären bei der Beitragsvorschreibung zu berücksichtigen gewesen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab der Stadtmagistrat Innsbruck der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge.

Auf Grund des Vorlageantrages des Beschwerdeführers erging der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abwies. Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, der Kaufvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers und der Stadtgemeinde Innsbruck vom enthalte reine Absichtserklärungen mit dem Ziel, die Stadtgemeinde Innsbruck bei einer eventuellen späteren Bebauung kostenfrei zu halten. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei noch kein bewilligungsfähiges Bauprojekt vorgelegen. Auch im Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvorgängerin vom seien keine Ausführungen über die Erschließungskosten bzw. den Erschließungsbeitrag zu finden. Seitens der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers seien Aufwendungen getätigt worden, die ausschließlich den Nutzen gehabt hätten, das Kaufobjekt als Ganzes besser zu verwerten. Auch handle es sich nicht um eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde, durch die Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht worden seien. Es liege kein Aufwand, den die Stadtgemeinde Innsbruck tätigen hätte müssen, vor. Die Grundparzelle in ihrer ursprünglichen Form sei bereits verkehrsmäßig erschlossen gewesen. Der Stadtgemeinde Innsbruck könne an einer gesonderten Erschließung der Grundparzelle kein öffentliches Interesse unterstellt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 7 Abs. 1 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (in der Folge: TVAAG), LGBl. Nr. 22/1998, ermächtigt die Gemeinden, u. a. im Falle des Neubaus eines Gebäudes einen Erschließungsbeitrag zu erheben.

Nach § 9 Abs. 4 TVAAG sind Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes, soweit diese der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde erbracht hat, bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Rechtsvorgängerin im Grundstückseigentum habe auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Stadtgemeinde Innsbruck Eigenleistungen erbracht, welche gemäß § 9 Abs. 4 TVAAG bei den Beitragsvorschreibungen zu berücksichtigen gewesen wären.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2006/17/0028, den damals angefochtenen Bescheid, mit welchem dieselbe belangte Behörde demselben Beschwerdeführer hinsichtlich desselben Grundstücks einen Gehsteigbeitrag nach dem TVAAG vorgeschrieben hatte, mit der Begründung aufgehoben, dass auf Grund des Kaufvertrages vom von der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers erbrachte Aufwendungen zur Erschließung des gegenständlichen Bauplatzes bei der Vorschreibung des Gehsteigbeitrages zu berücksichtigen gewesen wären. Dasselbe gilt auch in Bezug auf den Erschließungsbeitrag. Auch bei dessen Vorschreibung wären diesbezügliche Aufwendungen zu berücksichtigen gewesen. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das genannte Erkenntnis verwiesen.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere dessen § 3 Abs. 2.

Wien, am

Fundstelle(n):
PAAAE-86266