VwGH vom 14.02.2013, 2011/08/0118
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-423180/0001-II/A/3/2009, betreffend Pflichtversicherung nach dem B-PVG (mitbeteiligte Partei: E P in G, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt vom wurde ausgesprochen, dass die 1955 geborene Mitbeteiligte vom bis nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1). Dem Antrag vom auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung werde nicht entsprochen (Spruchpunkt 2).
Begründend führte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt im Wesentlichen aus, der Vater der Mitbeteiligten habe mit Schreiben vom bekannt gegeben, dass die Mitbeteiligte ab hauptberuflich in seinem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb beschäftigt sei. Aufgrund dieser Anmeldung sei ab die Pflichtversicherung nach dem B-PVG festgestellt worden. Am sei vom Vater der Mitbeteiligten aufgrund der Verehelichung der Mitbeteiligten die Abmeldung von der Pflichtversicherung ab erstattet worden. Aufgrund dieser Abmeldung habe die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt angefragt, ob die Mitbeteiligte nach der Verehelichung noch hauptberuflich im elterlichen Betrieb beschäftigt sei bzw. welcher Beschäftigung sie ab dem Tag der Verehelichung nachgehe. Am sei eine Erklärung der Gemeinde vorgelegt worden, in welcher bestätigt worden sei, dass die Mitbeteiligte ab dem Zeitpunkt der Verehelichung nicht mehr in der elterlichen Landwirtschaft, sondern nur mehr im Haushalt beschäftigt sei.
Da ab keine hauptberufliche Beschäftigung mehr vorgelegen sei, könne auch eine Pflichtversicherung für die Zeit von Oktober 1975 bis April 1977 nicht festgestellt werden.
Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Einspruch.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom wurde der Einspruch als unbegründet abgewiesen.
Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und stellte fest, dass die Mitbeteiligte in der Zeit vom bis gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 B-PVG der Pensionsversicherung der Bauern unterlegen sei (Spruchpunkt I). Weiter wies die belangte Behörde die Berufung, soweit sie sich gegen den Abspruch über das Recht auf Nachentrichtung der Pensionsversicherungsbeiträge nach § 39a BSVG richte, als unzulässig zurück (Spruchpunkt II).
Begründend führte die belangte Behörde - nach Schilderung des Verfahrensganges - im Wesentlichen aus, der Vater der Mitbeteiligten habe mit Schreiben vom bekannt gegeben, dass die Mitbeteiligte ab hauptberuflich in seinem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb beschäftigt sei. Mit Schreiben vom habe der Vater der Mitbeteiligten die Abmeldung der Mitbeteiligten "wegen Verehelichung" erstattet. Daraufhin sei der Vater der Mitbeteiligten von der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt gebeten worden, bekannt zu geben, ob seine Tochter nach der Verehelichung noch hauptberuflich in seiner Landwirtschaft beschäftigt sei bzw. welcher Beschäftigung sie ab dem Zeitpunkt der Verehelichung nachgehe. Daraufhin sei eine Bestätigung der Gemeinde vorgelegt worden, wonach die Mitbeteiligte am geheiratet habe und seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in der elterlichen Landwirtschaft, sondern nur mehr im Haushalt beschäftigt sei.
Die Sachverhaltsermittlungen der belangten Behörde hätten ergeben, dass die Mitbeteiligte auch nach dem hauptberuflich im Betrieb der Eltern beschäftigt gewesen sei.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Bestätigung der Gemeinde sei für die belangte Behörde insoweit nicht beweiskräftig, als die Gemeinde in der Regel lediglich die Angaben des Betriebsführers bestätige bzw. wiedergebe.
Die Mitbeteiligte selbst gebe in einer Niederschrift vom an, durch ihre Eheschließung am habe sich in ihrer hauptberuflichen Mitarbeit keine Änderung ergeben. Die Abmeldung durch ihre Eltern könne sie sich nur so erklären, dass diese für sie keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zahlen wollten, da sie bei ihrem Ehemann bei der Gebietskrankenkasse mitversichert gewesen sei. Sie sei für die Nachfolge im bäuerlichen Betrieb vorgesehen gewesen und habe am Betriebsstandort gewohnt.
Diese Erklärung erscheine der belangten Behörde glaubhaft und im Lichte der damaligen gesellschaftlichen Normen und Werte nachvollziehbar. Auch in den 1970er Jahren sei es in weiten Teilen der Bevölkerung Allgemeingut gewesen, dass die Altersvorsorge einer Ehefrau durch ihren Ehemann (Witwenpension) gewährleistet werde und dass daher eine eigene Pflichtversicherung mit Beitragspflicht eine "unnötige Ausgabe" darstelle, zumal die Mitbeteiligte in der Krankenversicherung ohnehin bei ihrem Mann beitragsfrei mitversichert gewesen sei. Dazu komme, dass nach dem allgemeinen Erfahrungsgut und Wissen bei kleinen landwirtschaftlichen Betrieben Geldmittel eher knapp gewesen seien. Im Übrigen habe der Vater der Mitbeteiligten als Abmeldungsgrund die "Verehelichung seiner Tochter" und nicht etwa die Beendigung der Arbeit am Hof angegeben.
Die Angaben der Mitbeteiligten würden durch die Angaben des Zeugen W (Nachbar) bestätigt, der angegeben habe, dass die Mitbeteiligte in der Zeit vom bis selbstverständlich in der Landwirtschaft hauptberuflich gearbeitet habe und somit hauptberuflich beschäftigt gewesen sei. Der Zeuge habe angegeben, dass die Mitbeteiligte folgende Tätigkeiten in der Landwirtschaft erbracht habe: auf den Feldern Steine klauben und Wiesen räumen, beim Getreideanbau gearbeitet, Kartoffeln einlegen, hacken und ernten, Grünfutter für die Tiere mähen und zusammenrechen, Heuernte, Mähdreschen. Bei seiner bei Mithilfen mehrerer Kälbergeburten habe er auch gesehen, dass die Mitbeteiligte im Stall gearbeitet habe. Auch bei Waldarbeiten habe sie mitgearbeitet. Diese detaillierte Erinnerung des Zeugen spreche dafür, dass er diese Beobachtungen wirklich gemacht habe, also für seine Glaubwürdigkeit.
Der Vater der Mitbeteiligten habe in einem Schreiben an die belangte Behörde angegeben, dass die Mitbeteiligte von der Pflichtversicherung der Bauern auf Grund ihrer Verehelichung abgemeldet worden sei. Die Mitbeteiligte habe weiterhin die in der Landwirtschaft notwendigen Arbeiten verrichtet und sei nicht nur als Hausfrau tätig gewesen. Auch der Vater der Mitbeteiligten beschreibe die Arbeiten im Detail; diese Angaben deckten sich inhaltlich mit jenen des Zeugen W. Schließlich spreche die Tatsache, dass die Mitbeteiligte den elterlichen Betrieb als Betriebsführerin mit übernommen habe, für ihre Angaben und dafür, dass in ihrer Tätigkeit für den Bauernhof ab Oktober 1975 keine Unterbrechung eingetreten sei.
Aus einem Versicherungsdatenauszug ergebe sich auch, dass die Mitbeteiligte in diesem Zeitraum keiner anderen Tätigkeit nachgegangen sei; dass die Mitbeteiligte einer Mitarbeit im Sinne einer Unterstützung im Familienverband nachgegangen sei, werde auch von der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt nicht bestritten.
Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt mache im Vorlagebericht geltend, die Mitbeteiligte habe ihren Lebensunterhalt nach ihrer Verehelichung jedenfalls aus dem Einkommen ihres Ehemanns bestritten. Seit der 2. Novelle zum B-PVG (BGBl. Nr. 33/1973) sei die Pflichtversicherung der mitarbeitenden Kinder aber nur mehr davon abhängig, ob sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt seien. Dass der Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieses Betriebes bestritten werde, sei nicht mehr notwendig.
Unter "hauptberuflich" sei nichts anders zu verstehen als "hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachgehen". Die Mitbeteiligte sei im zu prüfenden Zeitraum hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachgegangen. Sie sei daher in der Pensionsversicherung pflichtversichert.
In der Angelegenheit der Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung sei die belangte Behörde sachlich nicht zuständig; der Instanzenzug ende hier beim Landeshauptmann. Daher sei die Berufung insoweit zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass der angefochtene Bescheid nach dem Aufhebungsantrag zur Gänze - also auch betreffend Spruchpunkt II, mit dem die Berufung der Mitbeteiligten gegen den Abspruch über das Recht auf Nachentrichtung der Pensionsversicherungsbeiträge als unzulässig zurückgewiesen wurde -
bekämpft wird. Laut Beschwerdepunkt erachtet sich die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt aber nur in ihrem Recht verletzt, "festzustellen, dass die mitbeteiligte Partei nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG bzw. B-PVG unterliegt". Auch in der Begründung der Beschwerde erfolgt kein Vorbringen zur Zurückweisung der Berufung der Mitbeteiligten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde sich - entgegen dem nach seinem Wortlaut zu weit gefassten Aufhebungsantrag - nur gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides richtet, zumal auch eine Beschwer der Sozialversicherungsanstalt hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides nicht erkennbar ist.
2. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt macht geltend, bei der Bestätigung der Gemeinde handle es sich um eine öffentliche Urkunde, der allein deswegen besonders hohe Beweiskraft zukomme. Man müsse davon ausgehen, dass die Ermittlungsergebnisse durch die Gemeinde in diesem Schreiben zusammengefasst wohl den wahren Sachverhalt wiedergegeben hätten. Insofern müsse klar sein, dass nach dieser Bestätigung eine hauptberufliche Tätigkeit der Mitbeteiligten nicht vorgelegen habe.
Auch sei darauf zu verweisen, dass Angaben in zeitlich geringerem Abstand zum Sachverhalt eine höhere Glaubwürdigkeit aufwiesen als spätere. Es entspreche auch der Lebenserfahrung, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am nächsten kämen. Eine rechtliche Unbefangenheit könne nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für eine Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden. Die Aussage des Vaters stehe in Widerspruch zu seiner früheren Abmeldung. Diese Aussage sei auch im Hinblick auf das Naheverhältnis zur Mitbeteiligten kaum verwertbar. Die Aufstellung der Tätigkeiten sei nicht verwertbar, weil es bloß eine Aufstellung sämtlicher regelmäßig anfallender Tätigkeiten beim Betrieb einer Landwirtschaft sei. Was, wann und in welchem Ausmaß tatsächlich von der Mitbeteiligten erbracht worden sei, sei aus der Aufstellung nicht erkennbar. Die Angaben seien vage und nicht ausreichend bestimmt. Die Bestätigung sei auch deswegen untauglich, weil sie auf die Schwangerschaft der Mitbeteiligten im fraglichen Zeitraum nicht näher eingehe. Ähnlich verhalte es sich mit der Bestätigung des Nachbarn W. Ob es tatsächlich im fraglichen Zeitraum mehrere Kälbergeburten gegeben habe, sei nicht verifiziert. Auch aus dieser Bestätigung sei eine konkrete Tätigkeit der Mitbeteiligten im fraglichen Zeitraum nicht ableitbar.
Dass die Mitbeteiligte ihre Eltern noch bei der Führung des Betriebes unterstützt habe, möge sein, eine hauptberufliche Tätigkeit sei aber nicht vorgelegen. Das Ausmaß der Tätigkeiten ergebe sich aus den Ermittlungsergebnissen nicht.
3. § 2 Bauern-Pensionsversicherungsgesetz (B-PVG, BGBl. 28/1970) lautete in der Fassung der 2. Novelle BGBl. 33/1973 (auszugsweise):
"(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt und nicht eine Ausnahme nach § 3 gegeben ist, pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)- wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom , BGBl. Nr. 140, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird;
2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind;
(…)
(3) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 bezeichneten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben. (…)".
4. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0064, mwN).
5. Der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt gelingt es mit ihren Ausführungen nicht, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat sich mit sämtlichen relevanten Beweisergebnissen auseinandergesetzt; sie hat dabei nicht gegen Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 45 AVG E 197). Eine zwingende Beweisregel in diese Hinsicht besteht aber nicht. Im vorliegenden Fall liegen ohnehin keine früheren Angaben der Mitbeteiligten, sondern nur (frühere) Angaben ihres Vaters vor.
Wenn die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/16/0147, ausführt, eine rechtliche Unbefangenheit könne nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden, ist aber zu bemerken, dass die Mitbeteiligte zur Abmeldung durch ihren Vater geltend machte, diese sei deswegen erfolgt, weil dieser für die Mitbeteiligte keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zahlen wollte. Diese Darstellung wurde von der belangten Behörde als glaubhaft und nachvollziehbar beurteilt. Dass die (auch nicht rechtskonforme) Einsparung von Beiträgen Motiv für die Abmeldung war, widerspricht nicht dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut.
Auch die schriftliche Auskunft einer Behörde ist eine Urkunde und daher ein geeignetes Beweismittel. Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsache wurde hier aber von der Mitbeteiligten - nicht bloß auf Mutmaßungen oder Vermutungen gestützt - angetreten.
6. Im Übrigen ist aber darauf zu verweisen, dass auch die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt nicht bestreitet, dass die Mitbeteiligte - zumindest im Rahmen einer Mithilfe - im hier zu prüfenden Zeitraum im elterlichen Betrieb mitgearbeitet hat. Da die Mitbeteiligte in diesem Zeitraum unstrittig anderweitig nicht tätig war, ist in diesem Zeitraum von einer "hauptberuflichen" (im Sinne von "hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachgehen"; vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0064, mwN) Tätigkeit der Mitbeteiligten in diesem Betrieb auszugehen.
Schließlich ist auch weder aus den Feststellungen noch den Beweisergebnissen ableitbar, dass die Mitbeteiligte während ihrer Schwangerschaft nicht mehr (wenn auch allenfalls in einem eingeschränkten Umfang, aber doch "hauptberuflich") im elterlichen Betrieb tätig gewesen sei. Ein Beschäftigungsverbot im Hinblick auf die Schwangerschaft (Mutterschutz) bestünde im Übrigen nicht einmal für im Betrieb ihrer Eltern als Dienstnehmer beschäftigte familieneigene Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 2 Landarbeitsgesetz 1948, nunmehr § 3 Abs. 2 Landarbeitsgesetz 1984; § 3 Abs. 2 NÖ Landarbeitsordnung). Eine allfällige - einer Erkrankung ähnliche - vorübergehende Arbeitsunfähigkeit aus Anlass der Schwangerschaft würde aber die Pensionsversicherung weder beenden noch unterbrechen.
7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet in §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am