zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 23.04.2010, 2009/02/0066

VwGH vom 23.04.2010, 2009/02/0066

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des M I in I, vertreten durch Dr. Martin Dellasega, Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2008/25/1714-12, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW der Aufforderung der Bundespolizei Innsbruck vom zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (zugestellt am ) nicht Folge geleistet, wer am um 00.15 Uhr bis 00.21 Uhr in Innsbruck gefahren sei, weshalb er gegen § 103 Abs. 2 KFG verstoßen habe. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt.

In der Begründung stellte die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen dar und gab die vom Beschwerdeführer und von den Zeugen in der mündlichen Berufungsverhandlung vom und vom getätigten Aussagen wörtlich wieder.

Das Beweisverfahren habe ergeben - so die belangte Behörde -, dass die Kennzeichenanfrage hinsichtlich des auf den Beschwerdeführer zugelassenen PKW's von der Funkstreife an die Stadtleitzentrale am Südring erfolgt sei. Es stehe fest, dass das KFZ des Beschwerdeführers jenes Fahrzeug gewesen sei, mit dem die von der Polizeistreife beobachteten Verkehrsübertretungen begangen worden seien. Jegliche Fahrzeugverwechslung sei ausgeschlossen. Der Umstand, dass das KFZ unmittelbar davor gefahren worden sei, wird auch durch die heiße Motorhaube beim Eintreffen der Polizei bestätigt. Aus diesem Grund sei die von der Behörde an den Beschwerdeführer gerichtete Lenkeranfrage gerechtfertigt und zulässig. Das Schreiben der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom enthalte eine korrekte Lenkeranfrage. Der Beschwerdeführer habe am bei der Behörde vorgesprochen. Die dabei getätigte Aussage, den Wagen bei einer bestimmten Person, nämlich beim Wirt jenes Gasthauses, in dem eine Feier stattgefunden habe, stehen gelassen zu haben, stelle keine Benennung jener Person dar, die die Auskunft erteilen könne, zumal auch diese Person mangels Überlassen des Fahrzeuges an sie die Auskunft gar nicht hätte geben können. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, weder den Fahrzeugschlüssel noch die Zulassungsbescheinigung dieser Person übergeben zu haben. Durch das Abstellen des Fahrzeuges beim Gasthaus habe der Wirt zwar die Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug zu sehen. Dadurch, dass ihm das Fahrzeug aber nicht überlassen worden sei, sei er nicht jene Person, die die Auskunft hätte erteilen können, wer zur Tatzeit das Fahrzeug gelenkt habe. Für das Fahrzeug sei kein Nachschlüssel angefertigt worden, es habe daher nur mit einem der beiden in Gewahrsam des Beschwerdeführers befindlichen Originalschlüssel gestartet werden können. Die daraus einzig mögliche Schlussfolgerung sei, dass der Beschwerdeführer wissen habe müssen, wem er seinen Schlüssel überlassen habe und wer der Lenker des Fahrzeuges oder jene Person gewesen sei, die diesen hätte benennen können. Der Beschwerdeführer sei somit im Stande gewesen, der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom nachzukommen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung sei äußerst hoch, weil der Behörde dadurch der Fahrzeuglenker, der insgesamt 34 Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung und das Kraftfahrgesetz gesetzt hätte, nicht bekannt geworden sei. Dem Lenker hätte eine beträchtliche Geldstrafe sowie der Entzug der Lenkerberechtigung gedroht. Unter diesen Umständen sei die gegen den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe der Höhe nach jedenfalls angemessen, weil in so einem Fall die Nichterteilung der Lenkerauskunft nicht vorteilhafter sein dürfe als eine korrekte Auskunftserteilung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einem nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, die den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, er habe durch die gegenüber der Behörde getätigte Angabe, niemand sei mit dem Fahrzeug gefahren, seiner Auskunftspflicht genüge getan.

Nach der Rechtsprechung hat ein Zulassungsbesitzer, der seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Lenkers nicht nachkommen kann, weil er nicht weiß, wer sein Kraftfahrzeug zur fraglichen Zeit ohne sein Wissen unbefugt in Betrieb genommen hat, initiativ alles darzulegen hat, was zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes geeignet ist, wobei die Erteilung einer unrichtigen Auskunft der Nichterteilung gleichzuhalten ist (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 94/02/0260). Die Auskunft, der Zulassungsbesitzer habe das Kraftfahrzeug niemandem überlassen, widerspricht der Vorschrift des § 103 Abs. 2 KFG (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 88/02/0085).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und in Anbetracht des festgestellten Umstandes, dass zur fraglichen Zeit mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers jemand gefahren ist, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie die Angaben des Beschwerdeführers als unrichtig qualifiziert und das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG als gegeben erachtet hat.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, er sei bei der erstinstanzlichen Behörde nicht entsprechend angeleitet worden, ist er darauf zu verweisen, dass Gegenstand der Überprüfung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur das Berufungsverfahren und der angefochtene Bescheid sind (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S 592 zitierte Rechtsprechung).

Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 44a VStG als gegeben erachtet, ist ihm entgegen zu halten, dass zur Verwirklichung des Deliktes nach § 103 Abs. 2 KFG mit der Angabe des Datums der Zustellung desselben die Tatzeit im Sinne des § 44a Z. 1 VStG hinreichend bestimmt ist (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 99/02/0216); auf die Zeit des Lenkens kommt es nicht an. Die Lenkeranfrage vom enthielt jedenfalls nur die Frage nach dem Lenken des Fahrzeuges um 00.15 Uhr, ohne Angabe eines Zeitraumes. Der Angabe der zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung bedarf es nicht, eine allenfalls überschießende Angabe schadet nicht, solange - wie im Beschwerdefall - zweifellos feststeht, welche Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

Konkrete Ausführungen gegen die Höhe der Strafe lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre als Maßstab auch nicht nur eine konkrete Vorrangverletzung, sondern es wären sämtliche mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers begangenen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes heranzuziehen gewesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Rahmen des gestellten Begehrens iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am