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VwGH vom 17.02.2016, 2013/17/0294

VwGH vom 17.02.2016, 2013/17/0294

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richter bzw Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der A Ltd in S, UK, vertreten durch Dr Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom , uvs-2012/21/0466-1, betreffend Beschlagnahme nach GSpG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom wurde die Beschlagnahme eines Glücksspielgeräts vom Typ "Fun-Wechsler", das sich zum Zeitpunkt einer Kontrolle am in einem Nebenraum einer näher genannten Tankstelle befunden hatte, gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG angeordnet.

1.2. Auf Grund der Berufung der beschwerdeführenden Partei erging der angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass am in der näher genannten Tankstelle eine polizeiliche Kontrolle nach dem GSpG durchgeführt worden sei. Einer der Beamten habe an dem Gerät ein Testspiel durchgeführt, wobei von zwei eingeworfenen 2-Euro-Münzen nach einer Bewegung von Licht über die Zahlen der Glücksradscheibe nach kurzer Zeit zwei 1- Euro-Münzen in die Auffangschale des Gerätes gefallen seien, die weitere 2-Euro-Münze jedoch im Gerät verblieben sei. Die Durchführung weiterer Testspiele sei nicht möglich gewesen, weil der Pächter der Tankstelle die Stromversorgung des Geräts unterbrochen und nicht wieder hergestellt habe.

Die belangte Behörde stellte die Funktionsweise des Gerätes näher dar und dabei insbesondere fest, dass dieses im "1-Euro-Betrieb" oder im "2-Euro-Betrieb" hätte betrieben werden können. Das Gerät habe auch als Geldwechselautomat verwendet werden können, wobei die Umwechslung von Geldscheinen in Münzen möglich gewesen sei. Dabei sei jeweils 1 Euro im Gerät verblieben, den man sich entweder ebenfalls habe auszahlen lassen können, oder aber man habe durch Betätigung der "Kaufen-Taste" die weitere Funktion des Geräts (mit der Gewinnchance) aktivieren können.

Es sei ein Gewinn in der Höhe von bis zu EUR 20,- pro Einzelspiel möglich gewesen. Die Entscheidung über den Ausgang des Spieles sei ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig gewesen.

Die beschwerdeführende Partei habe im Verfahren mitgeteilt, Eigentümerin des Geräts zu sein.

Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom , 2011/17/0068, ausgeführt, dass Geräte mit der beschriebenen Funktion eine Gewinnchance böten. Daraus sei abzuleiten, dass auch das vorliegend beschlagnahmte Gerät einen Eingriff in das Glücksspielmonopol bewirkt habe.

Nach Darstellung der nach Auffassung der belangten Behörde einschlägigen Bestimmungen des GSpG, insbesondere des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG, resümierte die belangte Behörde, dass die Voraussetzungen für die Beschlagnahme sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz als auch im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung gegeben gewesen seien.

Ob letztlich tatsächlich eine Bestrafung zu erfolgen habe, sei erst im Verwaltungsstrafverfahren abzuklären.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

2.2. In der Beschwerde werden wie schon im Verwaltungsstrafverfahren nicht zuletzt auch unionsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des GSpG vorgetragen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, hat der unabhängige Verwaltungssenat (nunmehr das Verwaltungsgericht) zur Ermöglichung der Beurteilung, ob Unionsrecht unmittelbar anwendbar ist, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Monopolregelung den unionsrechtlichen Vorgaben entspreche (vgl , vom , Ro 2014/17/0126, und vom , Ro 2014/17/0049). Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse verwiesen.

Derartige Feststellungen fehlen im vorliegenden Verfahren.

2.3. Der angefochtene Bescheid war aus den dargelegten Gründen aufgrund der Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben, sodass sich ein Eingehen auf die in der Revision weiters vorgebrachten Erwägungen erübrigt und von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs 2 Z 4 VwGG Abstand genommen werden konnte.

2.4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455/2008 ( § 4 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 in der Fassung BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am

Fundstelle(n):
KAAAE-86259