VwGH vom 30.06.2006, 2006/17/0022
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der K N in A, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 3/III, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2005/25/3237-2, betreffend Übertretung des Tiroler Parkabgabegesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, am in der Zeit von 09.54 Uhr bis 10.37 Uhr, in Innsbruck, A-Straße gegenüber einem namentlich genannten Bekleidungsgeschäft, als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug dieses Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein geparkt und somit die Kurzparkzonenabgabe hinterzogen zu haben. Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 14 Abs. 1 lit. a iVm § 8 Abs. 1 Tiroler Parkabgabegesetz (ParkAbgG) 1997 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 43,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, zum Tatzeitpunkt seien die "vorbestehenden" Verkehrsschilder in der A-Straße wegen umfangreicher Bauarbeiten kreuzweise überklebt gewesen. Es sei aber das Verkehrszeichen "Parken" mit dem Zusatz "in Schrägparkordnung" aufgestellt gewesen. Dadurch sei die Kurzparkzone jedenfalls in diesem Bereich aufgehoben (Grundsatz der Spezialität) und ein Parken in Schrägparkordnung verordnet worden. Es sei mit den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen, dass sich ein abgestelltes Fahrzeug gleichzeitig in einer Kurzparkzone und auf einer Parkfläche gemäß § 53 Abs. 1 lit. 1a StVO befinden könne. Die Beschwerdeführerin beantragte das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, im Frühjahr 2005 seien in der A-Straße, im Bereich zwischen B-Straße und F-Straße, Bauarbeiten durchgeführt worden. Die dafür notwendigen Verkehrsregelungen seien in der Verordnung des Bürgermeisters von Innsbruck vom , Zl. II-SV- 226/2005, festgelegt und die Verkehrszeichen dementsprechend aufgestellt worden. Diese Verordnung habe keine Aufhebung der Kurzparkzonenregelung enthalten. Das vor dem Haus A-Straße Nr. 3 aufgestellte mobile Verkehrszeichen nach § 53 Abs. 1 lit. 1a StVO ("Parken" mit dem im unteren Teil des Zeichens angebrachten Zusatz "in Schrägparkordnung") sei nicht verordnet gewesen. Dafür habe keine Notwendigkeit bestanden, weil gemäß § 44 Abs. 1 vierter Satz StVO nur Vorschriftszeichen sowie bestimmte Hinweiszeichen einer Verordnung bedürfen würden. Das Verkehrszeichen nach § 53 Abs. 1 lit. 1a StVO sei in der dortigen Aufzählung nicht angeführt.
In dem zwischen F-Straße und M-Straße gelegenen Straßenabschnitt der A-Straße hätten sich keinerlei Verkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 13d oder Z 13e StVO befunden. Werde in der Berufung ausgeführt, dass in diesem Bereich nicht näher genannte Verkehrszeichen durch Überkleben außer Kraft gesetzt worden seien, so könne dies jedenfalls nicht die Gültigkeit der Kurzparkzone berührt haben, weil in diesem Bereich kein derartiges Verkehrszeichen aufgestellt gewesen sei, welches hätte überklebt werden können. Die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen seien nämlich bei den Einfahrten in den gebührenpflichtigen Stadtbereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht; eine nochmalige Anbringung innerhalb dieses Bereiches sei nicht erfolgt. Durch das Überkleben von Verkehrszeichen sei jedenfalls die Kurzparkzone im Baustellenbereich nicht außer Kraft gesetzt worden. Die Aufstellung des Hinweiszeichens "Parken" beruhe nicht auf einer Verordnung und könne deshalb im Hinblick auf die Kurzparkzonenverordnung auch keine deregulierende Wirkung entfalten. Das gegenständliche Verkehrszeichen "Parken" habe somit nicht die Kurzparkzonenpflicht aufgehoben, sondern nur die Stellordnung angegeben. Durch das Nichtanbringen eines Parkscheines habe die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Die Beschwerdeführerin habe als Inhaberin der erforderlichen Lenkerberechtigung wissen müssen, dass eine Kurzparkzone nur durch ein Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13e StVO aufgehoben bzw. deren Ende angezeigt werde. Somit sei ihr Fahrlässigkeit zur Last zu legen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesem Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfasst. Im Hinblick auf die Schaffung des eigenen Zeichens "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0172).
Die Zeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" sind im § 52 Z 13d und 13e StVO gesetzlich normiert. Weiters wird im § 52 Z 13d StVO normiert: "Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort ‚gebührenpflichtig', das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen".
Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde die Kurzparkzone, in der die Beschwerdeführerin das mehrspurige Kraftfahrzeug geparkt hatte, gesetzmäßig kundgemacht.
Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass der von ihr gewählte Abstellort innerhalb der durch Verordnung der Stadt Innsbruck vom , Zl. I-74/1997, bestimmten flächendeckenden, gebührenpflichtigen Kurzparkzone gelegen ist.
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 1a StVO handelt es sich bei dem Verkehrszeichen "Parken" um ein Hinweiszeichen, welches einen Parkplatz oder einen Parkstreifen kennzeichnet. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel kann eine besondere Art des Aufstellens der Fahrzeuge für das Parken (Schräg- oder Querparken) angegeben werden. Dieses Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1a StVO "Parken" bringt kein Gebot oder Verbot zum Ausdruck, sondern weist auf verkehrswichtige Umstände hin. Es trifft keine Aussage über die zulässige Parkdauer. Ihm ist lediglich zu entnehmen, dass und gegebenenfalls wie an der durch ein solches Verkehrszeichen gekennzeichneten Stelle ein Fahrzeug abgestellt werden darf. Aufschluss darüber, ob der Parkplatz bzw. Parkstreifen innerhalb oder außerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone liegt, geben ausschließlich die Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO, nicht jedoch Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 1a StVO.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters rügt, das Hinweiszeichen "Parken" sei ohne entsprechende Verordnung aufgestellt worden, ist sie darauf hinzuweisen, dass durch dieses Hinweiszeichen keine Verordnung kundgemacht wird (vgl. Pürstl/Somereder, Straßenverkehrsordnung11, 728, und Dittrich/Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht, Teil I, Rz 6 zu § 53, mwN).
Die Beschwerde zeigte eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am