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VwGH vom 27.05.2008, 2006/17/0019

VwGH vom 27.05.2008, 2006/17/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der GH in St. Gilgen, vertreten durch Herbst Vavrovsky Kinsky Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Mozartplatz 4, gegen den Gemeindevorstand der Gemeinde St. Gilgen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. der allgemeinen Ortstaxe gemäß § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Gilgen vom , EDV-Nr. 1178, wird stattgegeben. Der Spruch des genannten Bescheides wird dahingehend geändert, dass dieser wie folgt lautet:

"GH, Mondsee Bundesstraße 2, 5340 St. Gilgen, Betr. Nr. 2431, wird für den Monat Mai 2003 für insgesamt 1.026 Nächtigungen (davon 257 abgabenfreie Nächtigungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a Salzburger Ortstaxengesetz 1992) allgemeine Ortstaxe in Höhe von EUR 838,21, Beiträge zum Fremdenverkehrsförderungsfonds in Höhe von EUR 15,39 und Getränkeabgabe (Frühstück) in Höhe von EUR 0,00, somit insgesamt ein Abgabenbetrag von EUR 853,60 vorgeschrieben. Die Abgabe war am fällig."

Die Gemeinde St. Gilgen hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Hotel in St. Gilgen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Gilgen vom , EDV-Nr. 1178, wurde der Beschwerdeführerin für insgesamt 1.026 Nächtigungen im Mai 2003 die allgemeine Ortstaxe in der Höhe von EUR 1.133,73 zur Zahlung vorgeschrieben.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, es seien die Befreiungen nach § 3 Abs. 1 lit. a Salzburger Ortstaxengesetz 1992 nicht berücksichtigt worden. Im Mai 2003 seien von der R Versicherung, der R Akademie und der I GmbH Seminare im Hotel der Beschwerdeführerin abgehalten worden, für welche von den Veranstaltern bestätigt worden sei, dass diese der beruflichen Weiterbildung ihrer Arbeitnehmer gedient hätten und die Teilnahme verpflichtend gewesen sei. Daher hätten sich sämtliche Seminarteilnehmer zur Berufsausübung im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a Salzburger Ortstaxengesetz 1992 im Hotel der Beschwerdeführerin aufgehalten. Daraus ergebe sich, dass nicht - wie im Bescheid des Bürgermeisters vom - von 1.026 (steuerpflichtigen) Nächtigungen ausgegangen werden könne.

Als Beilage übermittelte die Beschwerdeführerin Bestätigungen der genannten Veranstalter, in welchen die Dauer der Seminare und die Anzahl der daran teilnehmenden Personen vermerkt waren und die Verpflichtung der Seminarteilnehmer, auf Grund ihres Angestelltenverhältnisses an den Seminaren teilzunehmen, bestätigt wurde.

Mit vorliegender, am zur Post gegebener Beschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeindevorstand der Gemeinde St. Gilgen mit der Begründung geltend, dass dieser mehr als ein Jahr über die Berufung nicht entschieden habe. Sie stellte den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle "in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen, der Berufung in Anwendung des § 42 Abs. 4 VwGG und § 3 Abs. 1 lit. a Salzburger Ortstaxengesetz 1992 Folge geben und den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Gilgen vom dahingehend abändern, dass die Befreiung von der Ortstaxe hinsichtlich jener Personen, welche sich nachweislich im Rahmen ihrer Berufsausübung im Hotel der Beschwerdeführerin aufgehalten haben, berücksichtigt und der Vorschreibungsbetrag für den Monat Mai 2003 in der Höhe von EUR 1.133,73 um einen Betrag von EUR 280,13 auf EUR 853,60 reduziert werde".

Mit hg. Verfügung vom wurde die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgefordert, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Die belangte Behörde hat dieser Aufforderung nicht entsprochen und weder einen Bescheid noch Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat nicht bestritten, dass keine Erledigung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Berufung erfolgt ist. Die am zur Post gegebene Säumnisbeschwerde war somit zulässig.

Das Gesetz über die Erhebung von Ortstaxen im Land Salzburg (Ortstaxengesetz 1992), LGBl. Nr. 62/1992 (§ 2 Abs. 1 idF LGBl. Nr. 50/1996 und § 3 Abs. 1 lit. a idF LGBl. Nr. 42/1993), lautet auszugsweise:

"Abgabenausschreibung

§ 1

(1) Die Gemeinden des Landes Salzburg sind ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) eine allgemeine Ortstaxe als ausschließliche Gemeindeabgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

...

Gegenstand der Abgaben

§ 2

(1) Die allgemeine Ortstaxe wird für Nächtigungen in solchen Wohnungen im Gemeindegebiet eingehoben, die nicht dem dauernden Wohnbedarf dienen. Der allgemeinen Ortstaxe unterliegen daher insbesondere alle Nächtigungen in Räumen, die der Beherbergung von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes oder der Privatzimmervermietung dienen, sowie in Wohnwagen, Mobilheimen oder Zelten.

...

Abgabebefreiungen

§ 3

(1) Von der Entrichtung der allgemeinen Ortstaxe befreit sind Nächtigungen von:

a) Personen, die sich zur Berufsausübung ... im Gemeindegebiet aufhalten,

...

(2) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Abs. 1 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen."

Nach Z 1 lit. f der Verordnung der Gemeinde St. Gilgen vom , Zl. EAP 900/3186-2002, beträgt die allgemeine Ortstaxe für St. Gilgen in der Zeit vom bis EUR 1,09 pro Nächtigung.

Nach § 3 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 2 Salzburger Ortstaxengesetz 1992 sind Nächtigungen von Personen, die sich nachweislich zur Berufsausübung im Gemeindegebiet aufhalten, von der Entrichtung der allgemeinen Ortstaxe befreit. Die Beschwerdeführerin hat im Berufungsverfahren durch die Vorlage der Bestätigungen der jeweiligen Seminarveranstalter den Nachweis für ihre Behauptung erbracht, dass 257 der im Monat Mai 2003 angefallenen insgesamt 1.026 Nächtigungen auf die in § 3 Abs. 1 lit. a Salzburger Ortstaxengesetz 1992 befreiten Zwecke entfallen. Diesem Umstand wurde mit der Abänderung des Spruches des Bescheides des Bürgermeisters vom Rechnung getragen und die allgemeine Ortstaxe nunmehr auf Basis von 769 abgabepflichtigen Nächtigungen festgesetzt.

Die Fälligkeit der Abgabe ergibt sich aus § 6 Abs. 1 und 5 Salzburger Ortstaxengesetz 1992 idF LGBl. Nr. 68/1994.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am