VwGH vom 30.01.2006, 2006/17/0017
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des JT in Krensdorf, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom , Zl. MA-02-04-50-3, betreffend Vorstellungsentscheidung in Angelegenheiten von Kanalbenützungsgebühren (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Krensdorf, Hauptplatz 1, 7031 Krensdorf), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1.0. Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer eine Kanalbenützungsgebühr für die Benützung der Ortskanalisation im Zusammenhang mit einer näher genannten Liegenschaft ab dem
3. Quartal 2003 in der Höhe von EUR 663,16 (inklusive USt) vorgeschrieben. Die Behörde ging hiebei von einer Berechnungsfläche von 1.096,14 m2 und einer Bemessungsgrundlage von EUR 0,55 pro m2 aus.
1.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, wobei er sich vor allem darauf stützte, dass der Bescheid auf einer falsch ermittelten Berechnungsfläche beruhe. Schmutzwässer fielen nur im Bereich des Wohnhauses an, sodass für alle anderen Gebäude keine Anschlusspflicht bestehe und daher diese auch nicht in die bebaute Fläche eingerechnet werden könnten. Das gesammelte anfallende Regenwasser (die gesamten anfallenden Niederschlagswässer) der nicht anschlusspflichtigen Gebäude könnten auf eigenem Grund versickern. Auch die ermittelte Fläche im Bereich des Wohnhauses (Keller) sei nicht zutreffend.
Nach Durchführung eines Ortsaugenscheines im Beisein eines Zivilingenieurs "akzeptierte" der Beschwerdeführer die von der Behörde angenommene Berechnungsfläche im Keller des Wohnhauses als richtig.
1.3. Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wies dieser die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend verwies die Behörde auf die mit Bescheid vom "festgestellte" Kanalanschlussverpflichtung, weiters unter anderem auf die Besichtigung im Zuge des Berufungsverfahrens, wobei die Berechnungsfläche im Keller des Wohnhauses ermittelt worden sei, sowie auf den Umstand, dass bei den Nebengebäuden die Dachwässer - vom Beschwerdeführer unbestritten - in einen "Oberflächenkanal" und von dort in einen "Vorfluter" geleitet würden.
1.4. In seiner dagegen erhobenen Vorstellung an die belangte Behörde führte der Beschwerdeführer unter anderem mit teilweiser Wiederholung seines Berufungsvorbringens aus, für näher angeführte Bauten bestünde keine Anschlusspflicht; von diesen würde nur das Dachniederschlagswasser durch eine Rinne bzw. ein Rohr in die Oberflächenentwässerung der Straße eingeleitet, "wonach diese Niederschlagswässer direkt in den Edlesbach gelangten". Die Abführung der Dachniederschlagswässer direkt in den Edlesbach zeige eindeutig, dass eine Anschlusspflicht für derartige Niederschlagswässer nicht vorliege. Auf Grund der mangelnden Anschlussverpflichtung "entstehe" auch keine Kanalbenützungsgebühr.
1.5. Mit ihrem Bescheid vom wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Anführung der nach Ansicht der Behörde maßgeblichen Rechtsvorschriften führte sie begründend unter anderem aus, mit dem erwähnten Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde vom sei die Kanalanschlussverpflichtung der Gebäude auf dem gegenständlichen Grundstück festgelegt worden. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Vorstellungswerbers) bestünde seiner Meinung nach für näher bezeichnete Bauten (Ziffern 2 bis 6 im Vermessungs- und Erhebungsbogen) keine Anschlussverpflichtung. Diesbezüglich sei auf die am durch einen befugten Ziviltechniker durchgeführte Überprüfung und Vermessung der Baulichkeiten hinzuweisen. Als deren Ergebnis seien die mit den Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 bezeichneten Baulichkeiten überhaupt nicht in die Nutzflächenberechnung einbezogen worden. Die Flächen der mit den Ziffern 1 bis 6 bezeichneten Baulichkeiten seien jedoch teilweise als bebaute Flächen anzusehen und damit in die maßgebliche Berechnungsfläche miteinbezogen worden. Aber auch hier sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise gefolgt, und die mit den Ziffern 2 und 6 bezeichneten Baulichkeiten in die Berechnung der bebauten Fläche überhaupt nicht einbezogen worden, weil hier die Dachwässer dieser Gebäude auf Eigengrund zur Versickerung gelangten. Die Dachwässer der sonstigen Baulichkeiten gelangten jedoch in den Oberflächenkanal.
Aus der Definition des § 1 erster Satz des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes (im Folgenden: Bgld KanalAbgG), LGBl. Nr. 41/1984 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 37/1990, ergebe sich, dass unter dem Begriff der Kanalisationsanlage sowohl die Straßenkanäle (Oberflächenkanalisation) als auch die Abwasserbeseitigungsanlagen fielen und daher deren Kosten gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. im Wege der Kanalabgaben umgelegt werden könnten. Unter dem Begriff des Abwassers verstehe das Gesetz sowohl das Schmutzwasser als auch das Niederschlagswasser. Soweit unbestritten stehe fest, dass die Dachwässer der erwähnten Gebäude in den Oberflächenwasserkanal gelangten. Dieser entwässere nicht nur die erwähnten Gebäude des Beschwerdeführers sondern diene auch der Entwässerung für die Straße, ebenso wie für andere Gebäude anderer Anlieger. Dass dieser Kanal in weiterer Folge und in einiger Entfernung zur betreffenden Liegenschaft einen Überlauf bzw. eine Einleitung in den Edlesbach habe, ändere nichts daran, dass hier im konkreten Fall eine Einleitung und Benützung der Ortskanalisation gegeben sei. Es handle sich hiebei keinesfalls um eine dem Beschwerdeführer nach dem Wasserrechtsgesetz bewilligte Einleitung von Abwässern unmittelbar in den Edlesbach.
Weil somit eine Benützung des Oberflächenwasserkanals und somit der Kanalisationsanlage der mitbeteiligten Gemeinde durch den Beschwerdeführer vorliege, seien die Kosten dieser Kanalbenützung zutreffend und (der Höhe nach) richtig dem Beschwerdeführer vorgeschrieben worden.
1.6. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; er erachtet sich in seinem Recht verletzt, dass ihm Kanalbenützungsgebühren nur dann vorgeschrieben werden dürften, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Strittig ist im Beschwerdeverfahren nur mehr, ob der bereits mehrfach erwähnte "Oberflächenkanal" (oder "Oberflächenwasserkanal") als Teil der Kanalisationsanlage der mitbeteiligten Gemeinde anzusehen ist oder nicht. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Darlegung seiner Ansicht, wonach kein Kanal vorliege, auf § 1 Bgld KanalAbgG. Dieser lautet wie folgt:
"Kanalisationsanlage
§ 1
Unter einer Kanalisationsanlage ist die Gesamtheit aller Einrichtungen einer Gemeinde zu verstehen, durch welche die in der Gemeinde anfallenden Abwässer (Schmutzwässer oder Niederschlagswässer) gesammelt, abgeleitet und gereinigt werden. Diesem Zweck dienende Einrichtungen eines anderen Rechtsträgers, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sind wie Teile der Kanalisationsanlage zu behandeln."
Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, der gegenständliche "Oberflächenkanal" reinige nicht die Abwässer, weil diese in den Edlesbach eingeleitet würden; erfolge aber keine Reinigung, liege keine Kanalisationsanlage vor, weshalb er auch - insoweit - keine Benützungsgebühren zu entrichten habe.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Rechtsansicht nicht zu teilen: Der Beschwerdeführer geht selbst sachverhaltsmäßig davon aus, dass im gegenständlichen "Oberflächenwasserkanal" nicht nur die Niederschlagswässer der Gebäude auf seinem Grund sondern auch die von Gebäuden auf den Grundstücken anderer Anrainer sowie schließlich von der Straße gesammelt und abgeleitet werden. Er bestreitet auch nicht, dass die gesamte Anlage rechtlich der mitbeteiligten Gemeinde zuzurechnen ist und diese die derart gesammelten und abgeleiteten Niederschlagswässer (über einen Vorfluter) in den Edlesbach einleitet.
Das Gesetz vom über den Anschluss an öffentliche Kanalisationsanlagen und deren Benützung sowie über die Aufhebung einer Bestimmung der Burgenländischen Bauordnung (Burgenländisches Kanalanschlussgesetz 1989), LGBl. Nr. 27/1990, lautet auszugsweise:
"§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Abwasser ist Schmutzwasser oder Niederschlagswasser aus dem Bereich von Anschlussgrundflächen.
(2) Schmutzwasser ist durch Nutzung in seiner Beschaffenheit nachteilig verändertes Wasser. Zum Schmutzwasser gehören auch Fäkalien.
(3) Niederschlagswasser ist Wasser, das von atmosphärischen Niederschlägen stammt und in seiner natürlichen Beschaffenheit nicht wesentlich nachteilig verändert ist.
(4) Anschlussgrundflächen im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute oder unbebaute Grundflächen, die aus einem oder mehreren benachbarten Grundstücken bestehen, welche eine funktionelle oder wirtschaftliche Einheit bilden.
§ 2
Anschlusspflicht
(1) Die Eigentümer von Anschlussgrundflächen sind verpflichtet, die Abwässer (Schmutzwässer oder Niederschlagswässer) in die bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage (§ 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuleiten. Sind Eigentümer der Anschlussgrundfläche und Eigentümer eines auf dieser Grundfläche befindlichen Baues oder sonstigen Anlage verschiedene Personen, trifft diese Verpflichtung den Eigentümer des Baues oder der sonstigen Anlage.
(2) Diese Verpflichtung besteht nicht ...
2. für unbebaute Anschlussflächen, wenn darauf keine Schmutzwässer anfallen und die Niederschlagswässer ohne nachteilige Auswirkungen und ohne Anlagen auf eigenem Grund versickern oder verrieseln können,
3. für Bauten, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern oder verrieseln können. Bauten im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die mit Bauten, bei denen auch Schmutzwässer anfallen, nicht in Verbindung stehen oder im Falle des Abbruches der anderen Bauten für sich allein bestehen könnten,
...
(3) Über Ansuchen des Eigentümers der Anschlussgrundfläche, des Baues, der sonstigen Anlage oder des für die Verwaltung der öffentlichen Verkehrsfläche zuständigen Organes ist diesem jedoch der Anschluss zu bewilligen, auch wenn auf Grund des Abs. 2 keine Anschlusspflicht besteht. Für die im Abs. 2 Z. 6 geregelten Fälle darf der Anschluss nicht bewilligt werden."
Wenn das Gesetz vom über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabegesetz-KAbG), LGBl. für das Burgenland Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990, in seinem § 1 eine Umschreibung des Begriffes Kanalisationsanlage vornimmt, so erfolgte dies, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang ergibt, nicht etwa in der Absicht, von dem im Bgld Kanalanschlussgesetz 1989 verwendeten Begriff der Kanalisationsanlage abzuweichen, sondern lediglich zur Umschreibung, welche Teile ("Gesamtheit aller Einrichtungen") einer solchen Anlage vom Begriff erfasst sein sollen. Dies war etwa im Zusammenhang mit der in § 2 des Gesetzes enthaltenen Ermächtigung zur Ausschreibung einer Abgabe "zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage" zur näheren Bestimmung des Umfanges der Ermächtigung auch erforderlich. Wenn bei dieser Gelegenheit in beschreibender Form auf die Funktion der Sammlung, Ableitung und Reinigung der in der Gemeinde anfallenden Abwässer hingewiesen wird, folgt schon aus dem dem Begriff "Abwässer" beigefügten Klammerausdruck "(Schmutzwässer oder Niederschlagswässer)", dass dieser Hinweis nicht derart zu verstehen ist, dass diese drei Funktionen kumulativ vorliegen müssen, um einen Anlagenteil zum Teil der Kanalisationsanlage im Sinne des Gesetzes zu machen. Wie sich aus den oben wiedergegebenen §§ 1 und 2 Bgld Kanalanschlussgesetz 1989 ergibt, umfasst der Begriff der Kanalisationsanlage im Sinne dieses Gesetzes auch Kanalanlagen zur Ableitung von Niederschlagswässern. Soweit solche Abwässer vor der Einleitung in Gewässer nicht zu reinigen sind (und ihre Einleitung dennoch nach § 32 WRG zulässig ist), ist eine Reinigung nicht erforderlich und führte die von der beschwerdeführenden Partei vertretene Auffassung dazu, dass der Gesetzgeber des Kanalabgabengesetzes mit § 1 Bgld KanalAbgG, mit welchem er nach dem Wortlaut ausdrücklich auch die Ableitung der Niederschlagswässer erfassen möchte, gerade die Ableitung dieser Niederschlagswässer vom Anwendungsbereich der Ermächtigung ausgenommen hätte. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass dies der gesetzgeberischen Absicht entspräche.
Die im Ergebnis vom Beschwerdeführer angeregte gesetzeskonforme Interpretation (Einschränkung) der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Krensdorf vom ist daher nicht erforderlich.
Aus diesen Erwägungen ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass der gegenständliche "Oberflächenkanal" Teil der Kanalisationsanlage der mitbeteiligten Gemeinde und der Beschwerdeführer zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühren verpflichtet ist.
2.3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde
gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am