VwGH vom 22.02.2013, 2009/02/0054

VwGH vom 22.02.2013, 2009/02/0054

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde 1. der B und 2. des B, beide in K, beide vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20504-24/618/2-2008, betreffend Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Köstendorf, vertreten durch den Bürgermeister) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom stellten die Beschwerdeführer an den Bürgermeister der Gemeinde K. den Antrag, näher genannte Flächen, die in einer Planbeilage schraffiert dargestellt worden seien und mit den Fluchtlinien der Garagenaußenmauern übereinstimmten, von der Verordnung der Gemeindevertretung K. vom auszunehmen und hinsichtlich dieser beiden Flächen eine Ausnahme vom Parkverbot nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 zu bewilligen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom wurde diesem Antrag der Beschwerdeführer nicht stattgegeben.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Mit Schriftsatz vom erhoben die Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, weil die Berufungsbehörde innerhalb der sechsmonatigen Frist ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen sei.

Mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde K. vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom erhoben die Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit hg. Beschluss vom , Zl. 2007/02/0335-6, wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt, weil die Gemeindevertretung der Gemeinde K. in der Zwischenzeit den versäumten Bescheid erlassen hat.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Vorstellung keine Folge gegeben.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass mit dem Antrag der beschwerdeführenden Parteien eine Ausnahme der beiden in der Planbeilage schraffierten Flächen vom Geltungsbereich der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde K. betreffend ein Parkverbot nach § 52 lit. a Z. 13a StVO 1960 für den Umkehrplatz B. (mit der Zusatztafel "Umkehrplatz") vom im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO 1960 angestrebt werde, also nicht die Abänderung der Verordnung selbst. Es seien nach Ansicht der Beschwerdeführer für die Verordnung die Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 nicht gegeben und es hätte dem Antrag schon deshalb stattgegeben werden müssen, weil von den entscheidenden Gemeindeorganen nicht behauptet worden sei, dass die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des sich bewegenden und die Ordnung des ruhenden Verkehrs durch die beantragte Bewilligung beeinträchtigt sei.

Von der Gemeindevertretung werde nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht darauf eingegangen, dass ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse eine solche Ausnahme erfordere. Das erhebliche persönliche Interesse an der Bewilligung der beantragten Ausnahme bestehe schon darin, dass die Eigentumsrechte an diesem Grundstück nicht eingeschränkt würden und die Beschwerdeführer dieses Grundstück so wie jeder andere Grundstückseigentümer nützen könnten. Es sei schon bei der Einschränkung der Eigentumsrechte ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen gewesen, was die Gemeindevertretung im Zuge der Vorordnungserlassung aber nicht getan habe. Ein eminentes wirtschaftliches Interesse - so die Vorstellung weiter - liege ebenfalls im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Unsachlich sei, dass die Verordnung sowohl in zeitlicher, als auch in örtlicher Hinsicht völlig unbeschränkt sei. Die Straße diene nur dem Verkehr der Anrainer und deren Besucher und es komme alle vier Wochen die Müllabfuhr, wobei die Abfuhrtermine von der Gemeinde für ein ganzes Kalenderjahr vorweg festgelegt worden seien. Die Berufungsbehörde (Gemeindevertretung der Gemeinde K.) habe ebenso wie der Bürgermeister ungeprüft lassen, ob der räumliche und zeitliche Geltungsumfang des verordneten Parkverbotes notwendig und somit vom Gesetz gedeckt sei.

Im gegenständlichen Fall - so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - erscheine der belangten Behörde, die mit der Angelegenheit rund um den Umkehrplatz bereits in der Vergangenheit befasst gewesen sei, maßgebend, dass laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom die Bauplatzerklärung für das Grundstück der Beschwerdeführer Nr. 1963/1, KG K., nur unter der Voraussetzung der Errichtung eines entsprechenden Umkehrplatzes, der dem öffentlichen Verkehr zu widmen sei, erfolgt sei. Die Bemühungen der Beschwerdeführer, die Aufhebung der Widmung als Umkehrplatz zu erreichen bzw. die Änderung der seinerzeitigen Bauplatzerklärung herbeizuführen, seien insofern erfolglos geblieben, als die Bezirkshauptmannschaft S. mit Bescheid vom abschlägig entschieden habe. Das mit Verordnung vom verfügte Parkverbot für den gegenständlichen Umkehrplatz diene ausschließlich dem Zweck, die widmungsgemäße Verwendung als Umkehrplatz zu stützen bzw. zu erhalten, zumal seitens der Grundeigentümer nichts unversucht gelassen worden sei, den Umkehrplatz als Parkplatz zu verwenden. Aus Sicht der belangten Behörde könne es aber nicht zielführend sein, über den Weg der Ausnahme vom Parkverbot die Funktion als Umkehrplatz zu unterlaufen, wenn bisher entsprechende Entscheidungsgrundlagen für eine Änderung der Widmung als Umkehrplatz nicht vorlägen.

Im Hinblick auf die im Zuge der Bauplatzerklärung erfolgte Widmung für den öffentlichen Verkehr, womit sich der Umkehrplatz jedenfalls als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 darstelle, erscheine es auch verfehlt, die Einschränkung des Eigentumsrechtes an Grund und Boden zu beklagen.

Mit dem Argument, dass nur eine Garage mit einem einzigen Einstellplatz zur Verfügung stehe, die Bewohner des Objektes aber drei Pkw und die Beschwerdeführer auch regelmäßig Besuch von Familienangehörigen hätten, wobei diese Personen abseits der Liegenschaft einen Parkplatz suchen müssten, was belastend sei, werde weder ein erhebliches persönliches Interesse, noch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse geltend gemacht, noch könne dabei die Rede davon sein, dass die obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchgeführt werden könnten, zumal im näheren Umfeld der Liegenschaft mögliche Abstellplätze zur Verfügung stünden. Mit diesem Vorbringen würden die Beschwerdeführer auch übersehen, dass nach der ständigen Rechtsprechung dann, wenn die erste Erteilungsvoraussetzung für die Ausnahme nicht gegeben sei, die zweite Voraussetzung, nämlich ob weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten seien, nicht mehr zu prüfen sei.

Abgesehen davon treffe es nicht zu, dass der Umkehrplatz ausschließlich dem Müllfahrzeug diene. Vielmehr diene er auch Lieferfahrzeugen, wie z.B. Heizöllieferungen, Einsatzfahrzeugen und im Winter auch Schneeräumfahrzeugen.

Da sohin im vorliegenden Fall weder von einem erheblichen persönlichen Interesse, noch von einem erheblichen wirtschaftlichen Interesse an der Ausnahmebewilligung für insgesamt neun dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeuge gesprochen werden könne, könne der Berufungsbehörde auf Gemeindeebene nicht entgegengetreten werden, wenn sie der Berufung keine Folge gegeben und die beantragte Ausnahmebewilligung versagt habe.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom , B 790/08, ablehnte und sie mit Beschluss vom gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wurde die Beschwerde über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzt. Die Beschwerdeführer beantragten, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Insoweit in der ergänzten Beschwerde Bedenken gegen die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde K. vom betreffend den "Umkehrplatz B." sowie gegen § 80 Abs. 3 lit. a erster Halbsatz der Salzburger Gemeindeordnung 1994 vorgebracht werden, genügt es auf den vorzitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 790/08, zu verweisen, mit dem die Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof trotz der auch in diesen Punkten von den Beschwerdeführern vorgebrachten Bedenken abgelehnt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hegt ebenfalls keine Bedenken gegen die anzuwendenden Bestimmungen und sieht sich zu keiner Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof veranlasst.

Die Beschwerdeführer wenden unter den Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ein, sie hätten im gesamten Verfahren betreffend das Vorliegen eines erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Interesses hingewiesen, dass sich ihr Antrag nicht - wie dies in den allermeisten Anwendungsfällen des § 45 Abs. 2 StVO 1960 der Fall sein dürfte - auf öffentliches Gut beziehe, sondern auf ihr Privateigentum, zumal sich die verfahrensgegenständlichen Teilflächen des vor dem Wohnobjekt der Beschwerdeführer situierten Vorplatzes in ihrem Eigentum befänden. Dies hätten die im vorliegenden Fall befasst gewesenen Behörden zwar zu Recht unbestritten gelassen, jedoch vertrete die belangte Behörde die Rechtsansicht, dass im Sinne der Bauplatzerklärung aus dem Jahre 1973 der Umkehrplatz als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 anzusehen sei. Zu Unrecht lasse die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern im Administrativverfahren vorgetragenen Ausführungen zum verfassungsgesetzlich geschützten (Recht auf) Eigentum unbeachtet. Dieses Recht werde durch die gegenständliche Verordnung aus dem Jahre 2002 schon deshalb verletzt, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststelle, dass das mit dieser Verordnung verfügte Parkverbot für den Umkehrplatz ausschließlich dem Zweck diene, die widmungsgemäße Verwendung als Umkehrplatz zu stützen bzw. zu erhalten.

Insofern sich die Beschwerdeführer damit auf eine Verletzung von verfassungsgesetzlich geschützten Rechten berufen, genügt es im Hinblick auf Art. 133 Z. 1 B-VG darauf hinzuweisen, dass die Prüfung derartiger Fragen nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt. Hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Verletzung des Rechtes auf Eigentum geltend gemachten Bedenken gegen die Verordnung der Gemeindevertretung K. vom betreffend den "Umkehrplatz B." wird auf die vorstehenden Ausführungen sowie den vorzitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom verweisen.

Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/02/0250, mwN).

Da es auf die Eigentumsverhältnisses hinsichtlich jener Grundfläche, die als Umkehrfläche dienen soll, nicht ankommt, es darüber hinaus an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass diese Fläche nicht von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde bezüglich des gegenständlichen Umkehrplatzes vom Vorliegen einer Straße mit öffentlichem Verkehr ausging. Auf die Frage, ob es bei der seinerzeit erfolgten Grundabtretung zu einem unzulässigen Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführer kam, war daher im Sinne der oben zitierten hg. Rechtsprechung nicht näher einzugehen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde gerügt, die Aufsichtsbehörde sei bei der Ermessensentscheidung darauf beschränkt, zu prüfen, ob von einem den Gemeindebehörden eingeräumten Ermessen gesetzmäßig Gebrauch gemacht worden sei. Während sich der Bürgermeister der Gemeinde K. (Behörde erster Instanz) im Bescheid vom lediglich auf mangelndes erhebliches persönliches bzw. wirtschaftliches Interesse stütze und sich die Gemeindevertretung der Gemeinde K. im Berufungsbescheid vom darauf beschränke, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Flächen nach den Bestimmungen der StVO 1960 um eine "öffentliche Verkehrsfläche" handle und die Eigentumsverhältnisse für die Widmung von Straßengrund als öffentliche Verkehrsfläche nicht von Belang seien, sowie dass in der Berufung nicht auf die Begründung im Bescheid des Bürgermeisters eingegangen, sondern die Parkverbotsverordnung vom bekämpft werde, bringe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid erstmalig den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S., mit welchem die Aufhebung der Widmung als Umkehrplatz und die Abänderung der seinerzeitigen Bauplatzerklärung abgelehnt worden sei, ins Spiel. Das verfügte Parkverbot diene nach Ansicht der belangten Behörde ausschließlich dem Zweck, die widmungsgemäße Verwendung als Umkehrplatz zu stützen und zu erhalten.

Da die belangte Behörde die Beschwerdeführer mit diesem neuen Begründungselement vor der Entscheidung über die Vorstellung nicht konfrontiert habe, habe sie im aufsichtsbehördlichen Verfahren die Parteienrechte im Sinne des § 37 AVG verletzt. Die Heranziehung der beiden im Vorstellungsbescheid genannten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft S. zur Begründung der Abweisung der Vorstellung, ohne die Beschwerdeführer vorher mit diesen beabsichtigten Begründungselementen zu konfrontieren, stelle einen Verstoß gegen das in der Judikatur anerkannte Überraschungsverbot dar.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keinen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, zumal für die Wertung des Vorliegens einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch nicht entscheidend ist, sondern lediglich das Merkmal des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs (vgl. die bei Pürstl, StVO, 12. Auflage, unter E 2 zu § 1 StVO 1960 angeführte hg. Rechtsprechung).

Schließlich wird in der Beschwerde eingewendet, es werde zu Recht von den Gemeindebehörden und von der belangten Behörde (Vorstellungsbehörde) nicht behauptet, dass die in Rede stehende Fläche (nach wie vor) zum Umkehren von Fahrzeugen benötigt werde. Es sei das Argument der Beschwerdeführer unwidersprochen geblieben, dass mindestens 6 Meter für den Verkehr von der B.- Straße über die Brücke frei blieben, wenn die Beschwerdeführer die antragsgegenständlichen Teilflächen ihres Grundstückes zum Abstellen von Pkw's nutzten. Es sei von den befassten Behörden nicht einmal der Versuch unternommen worden, dieses Argument etwa mittels Einholung eines kfz-technischen Amtssachverständigengutachtens zu zerstreuen. Das Argument der Beschwerdeführer, dass bei Bewilligung ihres Antrages der Fahrzeugverkehr im fraglichen Bereich über die von ihrem Antrag nicht umfasste Teilfläche ihres asphaltierten Vorplatzes im Bereich der Brücke/Vorstraße ungehindert möglich sei, bleibe somit unwidersprochen.

Nach der hg Rechtsprechung sind die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 einerseits, wie aus dem Worte "oder" hervorgeht, insofern alternativ gefasst, als eine Ausnahme zu bewilligen ist, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen, andererseits darf aber in allen Fällen keine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten sein. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist demnach bereits dann abzuweisen, wenn sich bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen ergibt, dass schon das Vorliegen eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen ist. Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung, dass bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/02/0310, mwN).

Die belangte Behörde hat in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung näher dargelegt, weshalb der von den Beschwerdeführern behauptete Bedarf für das Abstellen von weiteren Fahrzeugen in der Nähe ihres Wohnobjektes kein erhebliches persönliches Interesse im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO 1960 darstellt. Da bereits diese Voraussetzung verneint wurde, konnte im Lichte der vorzitierten hg. Rechtsprechung die Prüfung der Frage, inwieweit bei Abstellen von Fahrzeugen auf den von den Beschwerdeführern beantragten Flächen eine allfällige wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs ausgeht, unterbleiben. Der gerügte Verfahrensmangel war daher nicht wesentlich.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und weil dem Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entgegensteht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/02/0266).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am