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VwGH vom 23.04.2010, 2009/02/0040

VwGH vom 23.04.2010, 2009/02/0040

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des R E in Dornbirn, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.10-48/2008-16, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, verdächtig gewesen zu sein, am um 20.30 Uhr in Kapfenberg ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass der Beschwerdeführer sich beim Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO übertreten, wofür eine Geldstrafe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage) verhängt wurde.

In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder und stellte fest, der Beschwerdeführer sei am genannten Tag mit seinen Eltern von einer Familienfeier in Bruck an der Mur während eines starken Gewitters nach Kapfenberg gefahren. In Kapfenberg sei es zu einem Zusammenstoß mit einem entgegen kommenden PKW gekommen. Der Unfallgegner habe die Polizei verständigt, die bei anhaltendem starkem Regen eingetroffen sei. Der Unfallgegner habe einem Polizeibeamten mitgeteilt, "dass nicht der 'alte Mann' sondern der junge Mann das Fahrzeug gelenkt hätte, danach hätten die beiden Männer Platz getauscht." Der Polizist sei zum gegnerischen Fahrzeug gegangen und habe den Beschwerdeführer und dessen Vater gefragt, wie es zu dem Unfall gekommen sei und wer gefahren sei. Alle drei PKW-Insassen hätten übereinstimmend angegeben, dass der Vater des Beschwerdeführers das Fahrzeug gelenkt habe. Ein mit diesem durchgeführter Alkoholvortest habe das Ergebnis 0,0 mg/l gebracht. Beim Beschwerdeführer habe der Polizist Alkoholgeruch feststellen können. Da der Unfallgegner des Beschwerdeführers ihn als Lenker des Unfallfahrzeuges bezeichnet habe, habe der Polizist den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Alkomattest abzulegen und dazu zur Polizeiinspektion Kapfenberg mitzukommen. Dort sei dem Beschwerdeführer die Durchführung des Alkomattests erklärt worden. Eine Messung mit dem Vortestgerät habe ein Ergebnis von 1,07 mg/l gebracht. Die Durchführung des Alkomattests habe trotz fünf Versuchen von 21.04 Uhr bis 21.09 Uhr kein gültiges Messergebnis gebracht, weil jeweils die Atmung unkorrekt oder die Blaszeit zu kurz gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bei Durchführung des Alkomattests nicht angegeben, dass er neue Zähne hätte oder dass er verkühlt sei oder sonst in irgendeiner Art gesundheitlich gehindert sei, den Alkomaten ordnungsgemäß zu beatmen.

In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass es für eine Fehlfunktion des Alkomaten keinerlei Hinweise gegeben habe. Das vollständige Messprotokoll habe ergeben, dass vier Mal die Atmung unkorrekt gewesen und ein Mal die Blaszeit zu kurz gewesen sei.

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass der Polizist konkrete Anhaltspunkte gehabt habe, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt habe, nämlich die Aussage des Unfallgegners. Die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers habe sich aus dessen Angaben sowie aus dem Alkoholgeruch ergeben. Somit seien typische Alkoholisierungsmerkmale vorgelegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen (Z. 1). Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 5 Abs. 2 Z. 1 StVO reicht der Verdacht aus, der Beschwerdeführer habe das Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2009/02/0158).

Der Verdacht muss sich einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen.

Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht, anlässlich der Verweigerung der Atemluftuntersuchung Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen zu haben, er behauptet jedoch, es habe kein begründeter Verdacht bestanden, dass er den PKW gelenkt habe.

In der Beschwerde wird die für die Annahme einer Verdachtslage zentrale Feststellung, der Unfallgegner habe dem Polizisten mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug gelenkt, danach hätten die beiden Männer Platz getauscht, nicht bekämpft. Auf das davor liegende Geschehen kommt es ebenso wenig an wie auf die Tatsache, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat. Entscheidend ist ausschließlich, ob sich auf Grund der Angaben des Unfallgegners für den einschreitenden Beamten eine einschlägige Verdachtslage dargestellt hat. Dies ist zu bejahen, zumal es für den Beamten - nach den Feststellungen - zunächst keine Anhaltspunkte gegeben hat, die Angaben des Unfallgegners zu bezweifeln. Der Verdacht musste auch nicht dadurch völlig ausgeräumt sein, dass der Beschwerdeführer und seine Eltern übereinstimmend behaupteten, der Vater des Beschwerdeführers habe das Fahrzeug gelenkt. Es ist nämlich bei der vorliegenden Kostellation nicht unplausibel, dass ein nicht Alkoholisierter von sich behauptet, das Fahrzeug gelenkt zu haben, wenn dem alkoholisierten Lenker eine Bestrafung und etwa der Entzug der Lenkerberechtigung droht. Zurecht ist die belangte Behörde daher vom Vorliegen einer Verdachtslage ausgegangen.

Anders als der Beschwerdeführer meint, kommt es auch nicht darauf an, ob in einem anderen Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat, weil das in Rede stehende Delikt bereits mit der Verweigerung der Vornahme der Alkomatuntersuchung vollendet ist (vgl. das schon ziteierte Erkenntnis vom ).

Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel betreffen durchwegs nicht die oben widergegebene wesentliche Feststellung, auf Grund derer die Verdachtslage geschaffen wurde, weshalb sie für das Verfahrensergebnis nicht wesentlich sind. Ein Eingehen darauf erübrigt sich.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der Berufung, die belangte Behörde habe nicht festgestellt, weshalb es zu den fünf Fehlversuchen bei der Durchführung des Alkomattests gekommen sei, hat die belangte Behörde die Feststellung getroffen, dass kein gültiges Messergebnis vorgelegen sei, weil jeweils die Atmung unkorrekt oder die Blaszeit zu kurz gewesen sei.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
SAAAE-86239