VwGH vom 19.12.2012, 2011/08/0098

VwGH vom 19.12.2012, 2011/08/0098

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der I R in Wien, vertreten durch Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Westbahnstr. 35 A/38 a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 40 - SR 1097/11, betreffend Beitragspflicht in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund der Unterbrechung eines Klagsverfahrens gegen einen Bescheid, mit dem gegen Pensionsansprüche der Beschwerdeführerin mit einem Beitragsrückstand bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt aufgerechnet worden war, stellte diese mit Bescheid vom fest, dass die Beschwerdeführerin vom bis zum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen sei. Weiters sprach sie aus, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, jeweils ziffernmäßig bestimmte Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung und nach dem Betriebshilfegesetz sowie Verzugszinsen zu entrichten. Für Verzugszinsen bestehe eine Zahlungspflicht in Höhe von insgesamt EUR 8.402,77.

Begründend führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, dass die Beschwerdeführerin vom bis zum eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe (beschränkt auf den Kleinhandel) und vom bis zum eine Gewerbeberechtigung für das Zusammenführen von Personen gehabt habe. Vom bis zum sei sie auf Grund eines Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen. Auf Grund der Beendigung des Dienstverhältnisses sei sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in die Pensions- und Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einzubeziehen gewesen.

Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage seien gemäß § 25 Abs. 1 GSVG in der bis geltenden Fassung die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen. Der ermittelte Betrag sei sodann mit dem Produkt der Aufwertungszahl des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat falle, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre zu vervielfachen. Die Beitragsgrundlage dürfe die Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.

Komme der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht nicht rechtzeitig nach, so habe er gemäß § 27 Abs. 4 GSVG einen von der Höchstbeitragsgrundlage bemessenen Beitrag zu entrichten. Da die Beschwerdeführerin der Aufforderung vom zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides nicht nachgekommen sei, seien die Beiträge im Jahr 1984 zunächst von der Höchstbeitragsgrundlage bemessen worden. Die Vorlage des Einkommensteuerbescheides 1981 (mit ausgewiesenen Einkünften in der Höhe von EUR 14.534,57) sei erst im Jahr 1985 erfolgt. Die Beitragsgrundlage sei daher in der Pensionsversicherung berichtigt worden, in der Krankenversicherung sei gemäß § 27 Abs. 5 GSVG in der damals geltenden Fassung eine Berichtigung der Beitragsgrundlage nicht rückwirkend möglich gewesen.

In den Jahren 1985 (Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid 1982 in der Höhe von EUR 4.360,37) und 1986 (keine Veranlagung zur Einkommensteuer im Jahr 1983) sei die Beitragsgrundlage jeweils mit der Mindestbeitragsgrundlage festzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch mit der Begründung, dass sie seit dem kein Einkommen "aus irgendeiner Selbständigkeit" mehr gehabt habe.

Die belangte Behörde wies den Einspruch, soweit er sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht richtete, mit Teilbescheid vom ab. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wurde vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid vom keine Folge gegeben. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

Im Anschluss an die Erlassung dieses Bescheides setzte die belangte Behörde das mit Teilbescheid vom ausgesetzte Verfahren betreffend die Beitragspflicht fort und wies den Einspruch der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid auch insoweit ab.

In der Begründung nahm sie insbesondere auf den Einwand der Beschwerdeführerin Bezug, dass sie in den gegenständlichen Jahren kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mehr gehabt habe. Dazu sei zu bemerken, dass die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG ex lege bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen eintrete, ohne dass es darauf ankomme, ob und in welcher Höhe tatsächlich Einkünfte erzielt würden. Es habe zumindest die Vorschreibung der Beiträge auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe aber laut Einkommensteuerbescheiden 1984 und 1985 in diesen Jahren "durchaus" noch Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit gehabt.

Schließlich legte die belangte Behörde dar, warum keine Verjährung gemäß § 40 Abs. 1 und 2 GSVG eingetreten sei.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, die von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt ermittelten Beiträge sowie Verzugszinsen zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich dem Beschwerdepunkt zufolge in ihrem "Recht, welches insbesondere aus dem § 2 und 4 GSVG sich ergibt, dies im Zusammenhalt mit § 66 AVG" verletzt. Die §§ 2 und 4 GSVG regeln die Pflichtversicherung und Ausnahmen von der Pflichtversicherung nach dem GSVG. In sich daraus ergebenden Rechten konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid, mit dem - nach rechtskräftiger Bejahung der Pflichtversicherung - ausschließlich über ihre Verpflichtung zur Beitragszahlung abgesprochen wurde, nicht verletzt werden.

Der Beschwerde lässt sich zwar gerade noch entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin auch in ihrem Recht verletzt erachtet, nicht zu den mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beitragszahlungen nach dem GSVG verpflichtet zu werden. Sie wendet sich aber nicht gegen die Höhe der Beiträge, sondern nur gegen die Verpflichtung zur Beitragszahlung dem Grunde nach und macht dazu geltend, dass sie ihre Tätigkeit bereits lange vor dem gegenständlichen Zeitraum beendet habe, zumal sie sich seit Jänner 1984 in Deutschland aufgehalten habe. Dieses Vorbringen richtet sich der Sache nach wieder gegen das Bestehen der Pflichtversicherung nach dem GSVG, die aber bereits rechtskräftig bejaht wurde, sodass die Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht mit der Begründung bestritten werden kann, dass eine Pflichtversicherung nicht bestanden habe. Auch für die Beitragshöhe ist es im Übrigen irrelevant, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin in den von der Vorschreibung betroffenen Jahren - 1984 bis 1986 - ein Einkommen erzielt hat, weil gemäß § 25 Abs. 1 GSVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung (Stammfassung bzw. - ab - Novelle BGBl. Nr. 485/1984) grundsätzlich die Einkünfte aus dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind. Für die Jahre 1985 und 1986 wurden außerdem ohnedies nur von der Mindestbeitragsgrundlage bemessene Beiträge vorgeschrieben.

2. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am