VwGH vom 20.09.2011, 2009/01/0058
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des A A S in S, vertreten durch Dr. Andrea Gesinger, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Imbergstraße 31c, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 1/12-20464/14-2008, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er wurde am in Pakistan geboren. Der Beschwerdeführer hat seit seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Seinem Vater AASS wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Am beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gemäß § 12 Z. 3 StbG die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß "§ 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 37/2006, iVm § 10 Abs. 1 und § 12 Z. 3 und § 17 leg.cit." ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit volljährig. Er halte sich seit in Österreich auf und besitze eine Niederlassungsbewilligung. Daher erfülle der Beschwerdeführer das Erfordernis des § 10 Abs. 1 (gemeint: § 10 Abs. 1 Z. 1) StbG nicht, da er sich (noch) nicht zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe und davon auch nicht zumindest fünf Jahre niedergelassen gewesen sei. Nach pakistanischem Recht sei er seit volljährig und eigenberechtigt (geworden). Das Erfordernis der Minderjährigkeit gemäß § 17 StbG erfülle der Beschwerdeführer daher nicht (mehr). Die Verleihungsvoraussetzungen seien daher weder gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG noch gemäß § 12 Z. 3 StbG erfüllt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 376/08-6, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - nach Ablehnung ihrer Behandlung und Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof ergänzte - Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), lauten:
"§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
...
§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er
...
3. die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegen.
...
§ 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 zu erstrecken auf
1. die ehelichen Kinder des Fremden,
...
sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremde sind."
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht im Wesentlichen jenen, die den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2006/01/0701, und vom , Zl. 2007/01/0289, zu Grunde lagen. Wie in den Entscheidungsgründen dieser Erkenntnisse, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, näher ausgeführt, war die belangte Behörde verpflichtet, den angefochtenen Bescheid auf Grundlage der im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage möglichst binnen sechs Monaten zu erlassen. Daher war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/01/0779). Ausgehend von dieser - auch für den Verwaltungsgerichtshof bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen (vgl. hiezu das zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2006/01/0701) - Sach- und Rechtslage ist der angefochtene Bescheid (schon im Hinblick auf die von der belangten Behörde angeführte Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG) nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde setzt sich allein mit der Staatsbürgerschaftsprüfung des Beschwerdeführers und seinen Sprachkenntnissen auseinander. Sie verkennt jedoch, dass die belangte Behörde das Verleihungsansuchen des Beschwerdeführers nicht gemäß § 10a StbG abgewiesen hat. Das Beschwerdevorbringen, das sich ausschließlich gegen einen nicht herangezogenen Abweisungsgrund richtet, zeigt demnach eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf und geht daher ins Leere.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
QAAAE-86176