VwGH vom 18.12.2006, 2006/16/0204
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des K in C und T, Tschechien, vertreten durch Dr. Ferdinand Weber und Dr. Hannes Hirtzberger, Rechtsanwälte in 3500 Krems, Ringstraße 50, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1005- W/04, betreffend Kraftfahrzeugsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge von Beruf "Holzfäller/Forstarbeiter", im Besitz einer in Tschechien zugelassenen Zugmaschine ist und diese zur Ausübung seines Berufes nach Österreich brachte, um im Auftrag der G Forstverwaltung in deren Forsten Holzschlägerungsarbeiten ausführte.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für dessen Zugmaschine für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2003 Kraftfahrzeugsteuer in der Höhe von EUR 2.990,- vor. Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd - so die Begründung - habe am für den Beschwerdeführer einen Gewerbeschein für das Gewerbe der Holzschlägerung und -bringung nach § 5 Abs. 3 GewO 1994 ausgestellt. Er beziehe ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb und es bestehe ein Werkvertrag, auf dessen Basis er die Holzschlägerung in einem bestimmten Gebiet durchzuführen habe. Zur Holzschlägerung und -bringung benütze er einen Traktor, der in einem österreichischen Zulassungsverfahren auf ihn zugelassen sei. Der Traktor unterliege grundsätzlich der Kraftfahrzeugsteuer, da die Voraussetzungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 (KfzStG 1992) erfüllt seien. Das Fahrzeug sei in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen, das höchstzulässige Gesamtgewicht überschreite 3,5 Tonnen und es liege eine kraftfahrrechtliche Genehmigung als Zugmaschine vor. Nun seien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 7 KfzStG Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet würden, und ausschließlich von jenen gezogene Anhänger von der Steuer befreit. Unter Zitierung aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 97/16/0514, führte die belangte Behörde weiter aus, wenn der Beschwerdeführer vermeinte, die Ausführung dieses Erkenntnisses könnten in der Entscheidung seinem Fall nicht zu Grunde gelegt werden, sei ihm entgegen zu halten, dass es entgegen seiner Ansicht für die Qualifizierung eines Gewerbebetriebes in keiner Weise darauf ankomme, ob das Gewerbe als Einzelunternehmen oder als Gesellschaft geführt werde oder über welche Betriebsmittel der Betreiber verfüge. Ebenso wenig sei von Belang, welche Umstände den Beschwerdeführer dazu veranlasst hätten, ein Gewerbe zu eröffnen; sei dies nun über Bitten des ursprünglichen Arbeitgebers oder aus eigener Initiative erfolgt. Auch dass der Beschwerdeführer möglicher Weise nur für einen Auftraggeber gearbeitet habe, stehe der Ausübung des Gewerbes nicht entgegen. Vielmehr sei unter Bedachtnahme darauf, dass im gegenständlichen Fall das Kraftfahrzeug auf den Beschwerdeführer zugelassen sei, er ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb deklariere sowie den Traktor ausschließlich in einem fremden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Ausübung des Betriebsgegenstandes "Holzschlägerung und -bringung" einsetze (welche Umstände sich zweifelsfrei aus dessen eigenen Angaben in Übereinstimmung mit der ertragsteuerlichen Behandlung ergäben), eindeutig von einer "Verwendung" des Fahrzeuges im Rahmen eines Gewerbebetriebes auszugehen. Demzufolge sei im Einklang mit der Judikatur die Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 1 Z. 7 KfzStG 1992 zu versagen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, dass ihm nicht Kfz-Steuer vorgeschrieben werde, verletzt und begehrt in der vorliegenden Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449 - KfzStG 1992, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz (§ 1 Abs. 1 Z. 1 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, § 2 Abs. 1 Z. 7 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 629/1994):
"Gegenstand der Steuer
§ 1. (1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen
1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt;
b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind;
c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht;
2. in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden;
...
Steuerbefreiungen
§ 2. (1) Von der Steuer sind befreit:
...
7. Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden und ausschließlich von jenen gezogene Anhänger;
..."
Die Beschwerde bemängelt vorerst die Unterlassung eines Beweisverfahrens durch die belangte Behörde, weil der Beschwerdeführer schon in seiner Abgabenerklärung durch Anführung des tschechischen Kennzeichens der Zugmaschine vorgebracht habe, dass sein Traktor in Tschechien (und nicht in Österreich) zum Verkehr zugelassen sei, dass er ihn ausschließlich in einem forstwirtschaftlichen Betrieb verwende, dass er nur für einen einzigen Arbeitgeber, nämlich die G Forstverwaltung arbeite und dass er - abgesehen von der Zufahrt - nur forstwirtschaftliche Güterwege benütze. Ohne solche Sachverhaltsfeststellungen gingen die im angefochtenen Bescheid festgestellten rechtlichen Erwägungen ins Leere. Der Beschwerdeführer habe insbesondere vorgebracht, dass er den Traktor - abgesehen von der kurzen Strecke bis in den Forst der Forstverwaltung - nur auf forstwirtschaftlichen Güterwegen im Wald verwende und verwendet habe und daher die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Z. 2 KfzStG 1992 insoweit vorlägen, als im Ausland zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge der Kfz-Steuer nur insoweit unterlägen, als sie auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet würden.
Der Beschwerdeführer räumt damit ein, dass er für die Zufahrt zum forstwirtschaftlichen Betrieb der G Forstverwaltung im Inland Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet und die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Z. 2 KfzStG 1992 vorliegen. Soweit die Beschwerde darauf abzielt, jene Annahmen der belangten Behörde zu erschüttern, auf die sie die Erfüllung der Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 Z. 1 KfzStG 1992 stützte, ist für den Beschwerdeführer damit nichts gewonnen, weil er die alternative Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Z. 2 KfzStG 1992 - deren tatbestandliche Voraussetzungen ebenso mit den Annahmen der belangten Behörde im Einklang stehen - zugesteht.
Weiters wendet sich die Beschwerde gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, die sich lediglich mit der Frage befasse, ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Gewerbeschein für Holzschlägerung habe lösen müssen, es verhindere, dass von einer Verwendung des Traktors in einem forstwirtschaftlichen Betrieb auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe bereits in seinem Vorlageantrag (im Verwaltungsverfahren) darauf hingewiesen, dass gerade in Abgabenverfahren die wirtschaftliche Betrachtungsweise wesentlich wäre; das bedeute in seinem Fall, dass dem Gewerbeschein, der aber sowieso auf Holzschlägerung, also auf einen forstwirtschaftlichen Betrieb, laute, keine Bedeutung gegenüber der Tatsache zukomme, dass er unter Einbindung in den forstwirtschaftlichen Betrieb der genannten Forstverwaltung Holzschlägerungen und andere forstwirtschaftliche Arbeiten durchführe und daher seinen Traktor in diesem forstwirtschaftlichen Betrieb verwende. Die Rechtssätze aus dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes träfen daher auf den Beschwerdeführer nicht zu; denn gerade die wirtschaftliche Betrachtungsweise zeige, dass er kein gewerbliches Unternehmen führe, weil er in den Betrieb der genannten Forstverwaltung eingebunden wäre. Und schon gar nicht handle es sich bei ihm um etwas, was dem Unternehmen in dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vergleichbar wäre, da es sich dort um ein Fuhrwerksunternehmen gehandelt habe, bei dem sich aus der Größe (zwei Geschäftsführer, vier Traktoren) ergebe, dass eine typisch unternehmerische Struktur vorhanden sei. Unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise komme dem Umstand, dass in der Steuererklärung des Beschwerdeführers Einkünfte als gewerblich bezeichnet worden wären, keine Bedeutung zu, weil es sich dabei um eine rechtliche Qualifikation und nicht um ein Tatsachenvorbringen handle. Es treffe also nicht zu, dass sich aus seinen eigenen Angaben "zweifelsfrei" ergeben würde, er würde einen Gewerbebetrieb führen. Zur Klarstellung des Verhältnisses zwischen ihm und der Forstverwaltung hätte die Behörde Beweisaufnahmen durchführen und Feststellungen treffen müssen, nämlich in dem Sinn, dass seine eigenen Arbeitsleistungen gegenüber dem von ihm eingesetzten Traktor im Vordergrund stünden, weil er nur einen einzigen Auftraggeber habe, er über keine eigene unternehmerische Struktur verfüge (gerade das im Unterschied zu dem als Gesellschaft geführten Fuhrwerksbetrieb in dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes) und er in seiner Disposition rechtlichen und tatsächlichen Beschränkungen durch die Forstverwaltung unterworfen sei.
Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 97/16/0514, befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer - der gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Fuhrwerksunternehmen mit dem Gegenstand der Holzrückung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben führte - den Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 7 KfzStG 1992 erfüllte.
Hiezu führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Die gegenständlichen Zugmaschinen stehen unbestrittenermaßen im Betriebsvermögen eines gewerblichen Unternehmens, das auf Rechnung des Beschwerdeführers, das ist die Person, für die diese Fahrzeuge zugelassen sind, betrieben wird. Die Verwendung der Zugmaschinen erfolgt somit in diesem gewerblichen Betrieb, nicht aber in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht dem der Umstand nicht entgegen, dass die Zugmaschinen entsprechend dem Betriebsgegenstand des gewerblichen Unternehmens auf von dritten Personen forstwirtschaftlich genutzten Betriebsflächen zur Holzrückung eingesetzt werden. Eine solche - offenkundig auf Grund von Werkverträgen erfolgende - Betätigung hat aber nicht zur Folge, dass die Verwendung der Fahrzeuge im Rahmen des forstwirtschaftlichen Betriebes des Auftraggebers erfolgt."
Auch die Beschwerde geht davon aus, dass die gegenständliche Zugmaschine (der Traktor) dem Beschwerdeführer gehört, der forstwirtschaftliche Betrieb, in dem die Zugmaschine im Inland zum Einsatz gelangte, jedoch einem Dritten. Sie räumt ein, dass der Beschwerdeführer seinen Traktor im Inland - abgesehen von der Zufahrt - in einem forstwirtschaftlichen Betrieb der G Forstverwaltung für Forstarbeiten verwendete. Sie sieht - ausschließlich - den Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 7 KfzStG 1992 dadurch erfüllt, dass der Beschwerdeführer kein gewerbliches Unternehmen führe, sondern in den Betrieb der genannten Forstverwaltung eingebunden sei und seine eigenen Arbeitsleistungen gegenüber dem von ihm eingesetzten Traktor im Vordergrund stünden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht maßgeblich, ob die Zugmaschine zum Sachvermögen eines Gewerbebetriebes (des Beschwerdeführers) zählte, in welchem konkreten zivilrechtlichen Verhältnis der Beschwerdeführer zur G Forstverwaltung stand und welches konkrete Gewicht hiebei dem Einsatz der Zugmaschine zukam. Unter Zugrundelegung der tragenden Ausführungen des zitierten Erkenntnisses vom hatte die Verwendung der Zugmaschine, gleich ob beim Beschwerdeführer als Auftragnehmer eine unternehmerische Struktur gegeben war und im Rahmen welchen vertraglichen Verhältnisses er tätig wurde, jedenfalls nicht zur Folge, dass die Verwendung dieses Fahrzeuges im Rahmen des forstwirtschaftlichen Betriebes des Auftraggebers, der G Forstverwaltung erfolgte, weshalb der Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 7 KfzStG 1992 nicht erfüllt war.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am