VwGH vom 20.01.2016, 2013/17/0190
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der M S in S, vertreten durch die Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , MD/00/63130/2009/006 (BBK/40/2009), betreffend Beitragsvorschreibung nach dem AnliegerleistungsG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde die gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom , mit dem der Beschwerdeführerin ein Beitrag zur Herstellung eines nunmehr beidseitigen Gehsteiges in der E-Straße in Höhe von EUR 3.651,87 vorgeschrieben worden war, von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung abgewiesen und der Spruch des Abgabenbescheides neu gefasst. Demnach wurden fünf namentlich genannte Personen - darunter die Beschwerdeführerin - gemäß § 198 f Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 6 Abs 1 und 2 Salzburger Anliegerleistungsgesetz (Sbg ALG) zur ungeteilten Hand verpflichtet, als Miteigentümer der in der E-Straße liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke Nr 562/23 und 562/47, KG G, in Bezug auf den nunmehr beidseitig errichteten Gehsteig in der E-Straße anlässlich der Errichtung dieses Gehsteiges einen Herstellungsbeitrag in der Höhe von EUR 3.651,87 binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides an die Stadtgemeinde Salzburg zu entrichten.
Unter dem Titel "Bemessungsgrundlage" wurde ausgeführt, dass in der E-Straße auf Grund des Beschlusses des Bauausschusses der Landeshauptstadt Salzburg vom ein erhöhter, nunmehr beidseitiger Gehsteig errichtet und im Oktober 2004 fertiggestellt worden sei. Die Grundstücke Nr 562/23 und 562/47 der KG G seien mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom im Ausmaß von 2.552 m2 zum Bauplatz erklärt worden. Der Gemeinderat habe den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet für den maßgeblichen Zeitpunkt (Gehsteigerrichtung im Oktober 2004) durch Verordnung mit EUR 289,20 per Laufmeter festgelegt (Beschluss des Gemeinderates vom ), woraus sich für den Beitragspflichtigen bei einem einseitigen Gehsteig das zu leistende Anrainerviertel von EUR 72,30 ergebe. Die Höhe des Herstellungsbeitrages für den einseitigen Gehsteig betrage daher EUR 3.651,87 (50,51 m x EUR 72,30).
Weiters wurde seitens der belangten Behörde die Gesamtschuld auf die Eigentümer der zwei Grundbuchskörper entsprechend der anteiligen Fläche am Gesamtbauplatz aufgeteilt. Dementsprechend errechnete die belangte Behörde hinsichtlich der Eigentümer der EZ 1462, KG G, mit dem Grundstück Nr 562/23 mit einer Fläche von 1.036 m2 als Teil des baubehördlich bewilligten Gesamtbauplatzes einen Betrag von EUR 1.482,50 und hinsichtlich der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der EZ 1409, KG G, mit dem Grundstück Nr 562/47 mit einer Fläche von 1.516 m2 als Teil des baubehördlich bewilligten Gesamtbauplatzes einen Betrag von EUR 2.169,37. Festgehalten wurde, dass mit dieser seitens der Behörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung vorgenommenen Vorschreibung eines Teilbetrages entsprechend der Rechtsnatur einer Solidarschuld die Inanspruchnahme der Solidarschuldner allenfalls auch für weitere Teilbeträge vorbehalten bleibe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Umständen hinsichtlich des Sachverhalts und der maßgeblichen Rechtsfrage jenem, über den mit hg Erkenntnis vom , 2013/17/0095, zu entscheiden war. In dieser ebenfalls eine Gehsteigabgabe nach dem Sbg ALG betreffenden Entscheidung wurde ausgesprochen, dass das Salzburger Anliegerleistungsgesetz unter dem Begriff des Grundstückes - unabhängig vom Gegenstand der konkreten, der Vorschreibung zu Grunde liegenden Anliegerleistung -
die zum Bauplatz erklärte Fläche in ihrer Gesamtheit versteht. Der Abgabenfestsetzung ist daher die Gesamtfläche des Bauplatzes, auch wenn dieser mehrere Grundstücke umfasst, von denen nicht alle unmittelbar am Gehsteig bzw an der Verkehrsfläche liegen, zu Grunde zu legen.
Auch im hier vorliegenden Beschwerdefall wird in der Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei zwar Eigentümerin des vom Bauplatz mitumfassten Grundstücks Nr 562/47, dieses grenze aber nicht an die von der Gehsteigerrichtung betroffene E-Straße, sodass hinsichtlich der Beschwerdeführerin als Nichteigentümerin des Grundstückes Nr 562/23, welches an die Verkehrsfläche angrenze, auf welcher der Gehsteig errichtet worden sei und welches alleine für die Berechnung heranzuziehen gewesen sei, eine Vorschreibung nicht hätte erfolgen dürfen. Die Frage, ob hinsichtlich der Festsetzung der Gehsteigabgabe vom gesamten Bauplatz auszugehen ist oder aber nur von jenem Grundstück als Teil des Bauplatzes, welches an die von der Gehsteigerrichtung betroffene Verkehrsfläche grenzt, wurde im genannten Erkenntnis vom beantwortet, sodass gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen werden kann.
Aus den dort näher dargelegten Gründen erweist sich auch die gegenständliche Vorschreibung einer Gehsteigabgabe gegenüber der Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines zum Bauplatz gehörenden Grundstücks - auch wenn diese Grundstücksfläche nicht an die von der Gehsteigerrichtung betroffene Verkehrsfläche grenzt - als rechtmäßig.
Hinsichtlich der Höhe der Vorschreibung bringt die Beschwerde nichts vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
ZAAAE-86160