VwGH vom 18.12.2006, 2006/16/0191
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des S in S, vertreten durch Dr. Robert Fuchs, Rechtsanwalt in 4300 St. Valentin, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0673-W/06, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem angeschlossenen angefochtenen Bescheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am schlossen S und der Beschwerdeführer
eine Vereinbarung nachstehenden Inhalts:
"Erstens:
(S) ist derzeit außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft ... bestehend aus dem Grundstück ... im Gesamtausmaß von 797 m2, mit der Anschrift ... Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Wohnhaus.
Zweitens:
(S) räumt (dem Beschwerdeführer) das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsrecht im vollen Umfange im gesamten Hause ... im Sinne eines Wohnungsgebrauchsrechtes ein. ... Dieses Wohnungsrecht ist im Grundbuch sicherzustellen."
Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG Schenkungssteuer in der Höhe von EUR 8.071,60 vor. Bemessungsgrundlage war die auf Lebenszeit des Beschwerdeführers beschränkte Nutzung (§ 16 Abs. 2 BewG) des nach den Angaben des Beschwerdeführers mit EUR 2.500,-- pro Jahr bewerteten Wohnrechts.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, strittig sei vor allem, ob das Wohnungsrecht entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt worden sei. Entgegen den Feststellungen in der angeführten Vereinbarung vom , in der von einer unentgeltlichen Einräumung des Wohnungsrechtes die Rede sei, behaupte der Beschwerdeführer, er habe dafür EUR 32.000,-- an S als Kaufpreis bezahlt. Es läge somit ein entgeltlicher Rechtserwerb vor. Es falle jedoch auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, der Aufforderung zur Vorlage von Bankbelegen (Kontoauszügen, Überweisungen) zur Darstellung des behaupteten Geldflusses nachzukommen. Auch eine entsprechende Erklärung des B, der dem Beschwerdeführer den strittigen Geldbetrag angeblich zur Verfügung gestellt habe, habe der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung vom nicht vorgelegt. Dazu komme, dass die Angaben des Beschwerdeführers über die Geldübergabe an S widersprüchlich seien. In seiner Eingabe vom habe er behauptet, dieser Betrag sei unmittelbar vor Unterschrift der Vereinbarung (somit am ) geleistet worden. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem unabhängigen Finanzsenat habe er im Gegensatz dazu erklärt, er selbst habe diesen Betrag vor der Weitergabe an S erst im Sommer 2005 erhalten. Dies decke sich auch mit den Aussagen von S, die in ihrer Mitteilung vom bestätigt habe, den in Rede stehenden Betrag erst zu diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer erhalten zu haben. Die dem Finanzamt gegenüber abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers, wonach die Einräumung des Wohnungsrechtes in der Vereinbarung nur deshalb als unentgeltlich bezeichnet worden sei, weil der entsprechende Kaufpreis bereits vor der Vertragsunterzeichnung geleistet worden sei, überzeuge aus mehreren Gründen nicht:
Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch "unentgeltlich" im gegebenen Zusammenhang die Hingabe eines Vermögenswertes ohne Gegenleistung bedeute. Die Einräumung eines Wohnungsrechtes gegen Entgelt (hier gegen Entrichtung eines Kaufpreises von EUR 32.000,--) werde auch dann nicht zu einer unentgeltlichen, wenn das vereinbarte Entgelt bereits vor Vertragsunterzeichnung geleistet worden wäre. Dies hätte auch dem (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer bekannt sein müssen. Die ausdrückliche Bezeichnung als "unentgeltlich" im erwähnten Vertrag lasse daher den Schluss zu, dass seitens der Vertragsparteien ursprünglich tatsächlich keinerlei Gegenleistung vereinbart worden sei. Die Übernahme derartiger Verpflichtungen sei dem Text der Vereinbarung jedenfalls nicht zu entnehmen. Darüber hinaus werde der diesbezüglichen Verantwortung des Beschwerdeführers, durch die nunmehrige Darstellung des Zeitpunktes der Geldübergabe, in der es nicht wie ursprünglich behauptet vor Unterschriftsleistung, sondern erst im Sommer 2005 gekommen sein soll, der Boden entzogen.
Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung sei die Glaubwürdigkeit der Aussage von S, wonach sie den Betrag von EUR 32.000,-- im Sommer 2005 erhalten habe, zu prüfen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hinzuweisen, dass damals zwischen ihr und dem Beschwerdeführer insofern ein besonderes Naheverhältnis bestanden habe, als die Liegenschaft den gemeinsamen Wohnsitz der beiden dargestellt habe und S überdies die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gewesen sei. Dazu komme, dass sie als Geschenkgeberin gemäß § 13 Abs. 1 ErbStG neben dem Beschwerdeführer ebenfalls als Abgabenschuldnerin in Betracht gekommen sei. Die Glaubwürdigkeit ihrer Bestätigung werde insbesondere dadurch erschüttert, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, Bankbelege zur nachvollziehbaren Darstellung des Geldflusses vorzulegen. Es widerspreche nämlich den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass es sowohl hinsichtlich der Übernahme als auch der weiteren Verwendung eines derart großen Geldbetrages keinerlei Belege geben sollte. Schließlich sprächen auch die sich nach der Aktenlage ergebenden oben erwähnten Widersprüche in Bezug auf das Datum der angeblichen Geldübergabe gegen die Richtigkeit der Aussage der Liegenschaftseigentümerin.
Der Beschwerdeführer habe daher mit seinem ohne Vorlage der geforderten Beweismittel vorgebrachten und in sich widersprüchlichen Einwand, es habe sich um keine Schenkung gehandelt, nicht durchdringen können. Es erscheine vielmehr nach der Aktenlage nicht gesichert, dass für die Einräumung des strittigen Wohnungsrechtes tatsächlich ein Entgelt vereinbart gewesen sei. Der unabhängige Finanzsenat gehe daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass dem Beschwerdeführer entsprechend der unmissverständlichen und eindeutigen Formulierung in der Vereinbarung vom damals das Wohnungsrecht unentgeltlich eingeräumt worden sei. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Vorschreibung der Schenkungssteuer wäre deshalb obsolet, weil er in der Zwischenzeit die in Rede stehende Liegenschaft erworben habe, könne nicht gefolgt werden. Dies allein deshalb, weil bei den Verkehrsteuern der Grundsatz gelte, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden könne. Der unabhängige Finanzsenat erachte es somit zusammenfassend als erwiesen, dass dem Beschwerdeführer mit der Vereinbarung vom , die sich als Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts darstelle, die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchs unentgeltlich, d.h. unabhängig von einer Gegenleistung eingeräumt worden sei. Dies erfülle den steuerpflichtigen Vorgang im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nur dann mit Schenkungssteuer belastet zu werden, wenn er als Erwerber oder Geber an einem der gemäß § 3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz der Schenkungssteuer unterliegenden Vorgänge beteiligt sei, und gegebenenfalls auf Vorschreibung der Schenkungssteuer nur in der im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vorgesehenen Höhe, verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts.
In der Beschwerde wird zunächst die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft und dabei vorgebracht, die belangte Behörde berufe sich betreffend die Übergabe des Entgeltsbetrages von EUR 32.000,-- auf die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom , in der er irrtümlich angegeben habe, diesen Betrag im Sommer 2005 statt richtig 2004 übergeben zu haben. Dieser Irrtum sei deshalb nicht aufgeklärt worden, weil die belangte Behörde ohne Begründung die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des B unterlassen habe, der dem Beschwerdeführer diesen Betrag "geborgt" habe. Er hätte die irrtümliche Jahresangabe richtig stellen können. Durch diese unterbliebene Einvernahme sei das Verfahren mit einem erheblichen Mangel belastet.
In der Beschwerde wird die Feststellung der belangten Behörde, die Aussagen des Beschwerdeführers deckten sich mit den Aussagen von S, die in ihrer Mitteilung vom bestätigt habe, den in Rede stehenden Betrag erst im Sommer 2005 vom Beschwerdeführer erhalten zu haben, nicht bekämpft. Die Beschwerde bestreitet somit nicht, dass S den Betrag von EUR 32.000,-- erst im Sommer 2005 erhalten habe und in der Beschwerde wird ferner nicht behauptet, dass dieser Betrag im Zusammenhang mit der Einräumung des Wohnungsrechtes stehe.
In der Frage der Beweiswürdigung ist die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/16/0260).
Wenn die belangte Behörde ausgehend vom Wortlaut der Vereinbarung vom , in der ausdrücklich das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsrecht eingeräumt wurde, und der Geldübergabe an S im Sommer 2005 von einer unentgeltlichen Einräumung der Dienstbarkeit des Wohnungsrechts als Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts angesehen hat, dann erweist sich dies als nachvollziehbar und schlüssig. Dies zumal in der Beschwerde nicht einmal behauptet wird, dass die Hingabe des Geldes an S im Zusammenhang mit der Einräumung des Wohnungsrechtes gestanden ist; die Liegenschaft wurde nach den ebenfalls unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides in der Zwischenzeit vom Beschwerdeführer erworben.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Erbschaftssteuer mit der Bewertung des Wohnrechtes nach den Angaben des Beschwerdeführers mit einem Wert von EUR 2.500,-- pro Jahr und der Kapitalisierung nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes begründet. Damit hat sie entgegen den Beschwerdebehauptungen nachvollziehbar die Grundlagen für die Festsetzung der Schenkungssteuer festgestellt. Der Beschwerdeführer zeigte mit diesem Vorbringen einen wesentlichen Begründungsmangel daher nicht auf.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am