VwGH vom 18.05.2016, 2013/17/0184
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger und Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Oberndorf in Oberndorf bei Salzburg, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , 20704-07/686/4-2013, betreffend Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft "s" reg.Gen.mbH in S, vertreten durch Dr. Andreas Arnold, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 59), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde der mitbeteiligten Partei, einer gemeinnützigen Wohngenossenschaft, für ein näher genanntes Grundstück Vorauszahlungen (auf der Grundlage von 64,28 Bewertungspunkten) auf den Interessentenbeitrag vor.
2 Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde der mitbeteiligten Partei als Miteigentümerin dieser Liegenschaft "weitere Vorauszahlungen" in Höhe von EUR 7.340,-- vor. Mit Bescheid vom sei die baubehördliche Bewilligung zur Balkonverglasung betreffend eine Wohnung auf dieser Liegenschaft erteilt worden. Das Ermittlungsverfahren vom habe noch weitere 14,68 Bewertungspunkte ergeben, die der Abgabenberechnung zugrunde gelegt worden seien.
3 Die mitbeteiligte Partei erhob dagegen Berufung und stellte den Antrag auf Aussetzung der Einhebung.
4 Die Gemeindevorstehung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde wies mit Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom die Berufung als unbegründet ab. Die Kanalanlage sei noch nicht fertiggestellt und daher auch noch nicht endabgerechnet worden. Die vorläufige Zwischenabrechnung vom habe den Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde bewogen, in seiner Sitzung vom die künftige Verrechnung der ermittelten Bewertungspunkte je Liegenschaft mit dem vollen Mindestsatz, welcher jährlich seitens des Amtes der Salzburger Landesregierung festgesetzt werde, zu beschließen. Bei vorschreibungsrelevanten Maßnahmen (zB Erweiterungen bestehender Liegenschaftsnutzungen) werde daher der volle Bemessungssatz zur Anwendung gebracht, wobei die bisher geleisteten Bewertungspunkte in Anrechnung gebracht würden.
5 Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aussetzung der vorgeschriebenen Abgabe "als unbegründet abgewiesen bzw zurückgewiesen".
6 Die mitbeteiligte Partei erhob Vorstellung.
7 Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid der Gemeindevorstehung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom zur Gänze auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung "an die Gemeinde". Die Kanalanlage sei noch nicht fertiggestellt und es liege daher keine Abschlussrechung vor. Die Gemeinde könne aber "Zwischenabrechnungen" machen. Ein Ergänzungsbeitrag nach § 10 IBG könne aber nur nach erfolgter Abschlussrechung vorgeschrieben werden. Bis dahin könnten Baumaßnahmen (wie im vorliegenden Fall eine Vergrößerung der Wohnungs-Nutzfläche durch Verglasung einer Loggia) nur zur Vorschreibung weiterer Vorauszahlungen führen. Im Beschwerdefall widerspreche die Vorgehensweise der beschwerdeführenden Stadtgemeinde, 20 % des bereits erhobenen Punktewertes vorzuschreiben und dabei die aktuell geltende Berechnungszahl heranzuziehen, ua dem Grundsatz der Zeitbezogenheit. Darüber hinaus sei die nunmehrige Vorschreibung rechtswidrig, weil der gesamte Bestand bewertet worden sei und nicht bloß der von der baulichen Maßnahme betroffene Teil. Des weiteren sei bereits Festsetzungsverjährung für die 1981 (Zeitpunkt der erstmaligen Abgabenvorschreibung) ermittelten Gebäudeteile eingetreten. Überdies weise der Abgabenbescheid zu Unrecht die mitbeteiligte Partei als Abgabenschuldnerin aus, weil alle Miteigentümer als Gesamtschuldner anzusehen seien.
8 Auch sei über den Antrag auf Aussetzung zu Unrecht und mit fehlerhafter Begründung negativ entschieden worden.
9 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die beschwerdeführende Stadtgemeinde inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
10 Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
11 Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
14 Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes - IBG, LGBl Nr 161/1962 (§ 1 Abs 1 idF LGBl Nr 76/1976, § 1 Abs 2 bis 4, § 5 Abs 2, § 10, § 10a und § 11 Abs 3 idF LGBl Nr 55/1988, § 1 Abs 7 idF LGBl Nr 118/2009, § 2 Abs 4, § 3 und § 11 Abs 4 idF LGBl Nr 68/1969), lauteten:
" Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Zu den Herstellungskosten gemeindeeigener Abwasseranlagen - im folgenden kurz Anlagen bezeichnet - haben in Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg die Interessenten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Beiträge zu leisten.
(2) Herstellungskosten sind jene Kosten, die der Gemeinde für die Herstellung, Erweiterung oder technische Verbesserung der Anlage sowie für die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlage erwachsen, einschließlich den Beträgen, die sich aus der Aufwertung der Vorauszahlungen gemäß § 5 Abs. 2 ergeben.
(3) Interessenten sind die Eigentümer von Grundstücken, von denen Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden und zwar gleichgültig, ob der Anschluß an die Anlage im Zuge ihrer Herstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Im Falle eines Baurechtes gelten die Berechtigten als Interessenten.
(4) Der durch Beiträge zu deckende Teil der Herstellungskosten darf nicht mehr als die Hälfte dieser Kosten ausmachen. Dies gilt nicht in bezug auf die Ergänzungsbeiträge gemäß § 10 und die gemäß § 10a Abs. 1 letzter Halbsatz zu bestimmenden Mindestbeiträge.
(5) Der Beitrag wird durch das Verhältnis bestimmt, in dem wertmäßig das Ausmaß der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage zur projektierten Gesamtinanspruchnahme der Anlage steht.
(6) Hat eine Gemeinde zu den Herstellungskosten einer Abwasseranlage anteilig beizutragen, so finden auf diesen Kostenanteil die Vorschriften dieses Gesetzes über Herstellungskosten für gemeindeeigene Abwasseranlagen Anwendung. Solche Anlagen sind insoweit gemeindeeigenen Abwasseranlagen gleichzuhalten.
(7) Der Beitrag wird von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als Gemeindeabgabe (§ 8 Abs. 5 F-VG 1948) erhoben. Die Behörden haben die Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Bewertung der Inanspruchnahme der Anlage
§ 2
(1) Die Bewertung des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Anlage ist in Bewertungspunkten auszudrücken.
(2) Punkteeinheit ist jene Inanspruchnahme der Anlage, die von der Ableitung ausschließlich häuslicher Abwässer einer Person herrührt.
(3) Bei Wohnräumen sind unabhängig von der Anzahl der Bewohner 20 m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften einer Punkteeinheit gleichzusetzen.
(4) In welchem Verhältnis zur Punkteeinheit die Inanspruchnahme der Anlage durch die Ableitung von Niederschlagswässern sowie von Abwässern aus gewerblichen oder anderen Betrieben oder sonstigen Einrichtungen und Anstalten mit besonderem Abwasseranfall steht, hat die Landesregierung unter Zugrundelegung der jeweiligen fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Abwasserbeseitigung für die einzelnen gebräuchlich in Betracht kommenden Abwasserbeseitigungs- und Entwässerungsarten durch Verordnung festzustellen.
...
Genehmigung der Herstellungskosten
§ 3
(1) Die Herstellungskosten der Anlage sind längstens innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung derselben abzurechnen. Der Bürgermeister hat die Abschlußrechnung über die Herstellungskosten durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jeder Interessent gegen die Abschlußrechnung beim Gemeindeamt schriftlich Einwendungen erheben.
(2) Nach Ablauf der Auflagefrist ist die Abschlußrechnung vom Bürgermeister der Gemeindevertretung zur Genehmigung vorzulegen, die bei der diesbezüglichen Beratung die vorgebrachten Einwendungen zu prüfen hat.
Beitrag
§ 4
(1) Der Beitrag ist in jenem Ausmaß zu leisten, das sich durch die Vervielfachung der den Interessenten treffenden Anzahl der Bewertungspunkte (§ 2) mit der Berechnungszahl und einer allfälligen Steigerung nach Abs. 4 bestimmt.
(2) Berechnungszahl ist jene Zahl, die sich aus der Teilung des auf der Grundlage der genehmigten Abschlussrechnung (§ 3) nach § 1 Abs. 4 bestimmten Teiles der Herstellungskosten durch jene Anzahl der Bewertungspunkte ergibt, die der projektierten Gesamtinanspruchnahme der Anlage entspricht.
...
§ 5
(1) Der Beitrag ist dem Interessenten vom Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Bei der Anrechnung von Vorauszahlungen (§ 11) sind diese um 4 v.H. jährlich aufzuwerten, wobei das Halbjahr, in dem die Vorauszahlung geleistet worden ist, außer Betracht zu bleiben hat.
Beitragsentrichtung
§ 6
(1) Der Beitrag wird nach Maßgabe der Vorschreibung (§ 5) fällig.
...
Zwangsweise Einbringung
§ 7
...
Haftung
§ 8
...
Ergänzungsbeitrag
§ 10
Erhöht sich bei einem Interessenten nach der Vorschreibung des Beitrages (§ 4, § 6) die Anzahl der Bewertungspunkte infolge einer durch bauliche oder betriebliche Änderungen bedingten Vergrößerung des Ausmaßes der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage, so hat der Interessent einen Ergänzungsbeitrag zu leisten. Für die Ermittlung des Ausmaßes des Ergänzungsbeitrages sowie für seine Erhebung gelten die §§ 4 bis 9 sinngemäß.
§ 10a
(1) Bei einer nach Abrechnung der Anlage erfolgenden Erweiterung derselben haben nur die im Bereich der Erweiterung neu erfassten Interessenten Beiträge zu leisten.
(2) Die Kosten für technische Verbesserungen und für die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlage sind wie Herstellungskosten einer neuen Anlage zu behandeln, wozu alle Interessenten beizutragen haben. Als technische Verbesserung gilt insbesondere die Herstellung von Anlagen, zu deren Kosten die Gemeinde anteilig beizutragen hat (§ 1 Abs. 6).
Vorauszahlung
§ 11
(1) Liegt für eine Anlage ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vor und wurde diesem von der Gemeindevertretung zugestimmt, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom Zeitpunkt des Baubeginnes der Anlage an Vorauszahlungen auf den nach § 4 zu leistenden Beitrag zu erheben.
(2) Zur Leistung einer Vorauszahlung sind die Eigentümer (Berechtigten aus einem Baurecht) von Grundstücken verpflichtet, von denen nach dem Projekt Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden sollen, soferne
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a) | das Grundstück bebaut ist oder |
b) | sich auf dem Grundstück ein Gebäude in Bau befindet. |
(3) Die Vorauszahlung ist einheitlich in einem Hundertsatz, jedoch nicht mehr als mit 80 v.H. jenes Betrages zu erheben, der unter Zugrundelegung des Projektes der Anlage sowie des Umfanges und Zweckes des bestehenden oder in Bau befindlichen Gebäudes gemäß § 4 als Beitrag zu entrichten wäre. In diesem Rahmen dürfen Vorauszahlungen nur in dem Ausmaß erhoben werden, als dies zur Deckung der bisherigen sowie der im laufenden und im nächstfolgenden Jahr zu erwartenden Baukosten erforderlich ist.
(4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, daß voraussichtlich die Beitragspflicht (§ 1) nicht mehr entstehen wird, so ist die Vorauszahlung mit 4 v.H. verzinst auf Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen zurückzuzahlen.
(5) Für die Erhebung der Vorauszahlung gelten die §§ 5 bis 9 sinngemäß.
..."
15 § 9 IBG, der Verjährungsbestimmungen enthielt, wurde durch die Novelle LGBl Nr 118/2009 infolge der Anwendbarkeit der BAO auch in gemeindebehördlichen Abgabeverfahren ab ersatzlos gestrichen.
16 Gemäß § 6 Abs 1 des Gesetzes über die Leistung von Interessentenbeiträgen für die Errichtung gemeindeeigener Anlagen (Interessentenbeiträgegesetz 2015 - IBG 2015), LGBl Nr 78/2015, trat das IBG mit außer Kraft.
17 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten Vorstellungsbescheide, mit denen ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid aufgehoben wird, sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der für die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung, woran sich auch durch das Inkrafttreten der BAO für das landesgesetzliche Abgabenverfahren am nichts geändert hat (vgl , mwN).
18 Die Abgabenbehörde der beschwerdeführenden Stadtgemeinde hat den Umstand, dass die Loggia einer Wohnung im Gebäude auf einem näher genannten Grundstück verglast und damit die Wohnfläche vergrößert worden ist, zum Anlass für eine neuerliche Vorschreibung einer Vorauszahlung auf den nach § 4 IBG zu leistenden Beitrag genommen. Die belangte Behörde hat die im Instanzenzug ergangene und vor ihr bekämpfte Vorschreibung mit der tragenden Begründung aufgehoben, dass die mitbeteiligte Partei als bloße Miteigentümerin am gegenständlichen Grundstück zu Unrecht als Abgabengläubigerin in Anspruch genommen worden sei. Überdies erweise sich die Art der Berechnung als rechtswidrig. Es sei auch bereits Festsetzungsverjährung für die 1981 (Zeitpunkt der erstmaligen Abgabenvorschreibung) ermittelten Gebäudeteile eingetreten.
19 Für die von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde und der belangten Behörde offenbar vertretene Rechtsauffassung, wonach der bloße Umstand von Änderungen am Bauwerk auf einem Grundstück, für das bereits eine Vorauszahlung auf den Beitrag nach § 4 IBG geleistet wurde, die Gemeinde zu neuerlichen Vorschreibungen von (ergänzenden) Vorauszahlungen berechtigen würde, findet sich im IBG kein Anhaltspunkt.
20 Im Gegenteil: die Vorschreibung einer ergänzenden "Vorauszahlung" aus Anlass der Änderungen an einem Gebäude auf einem Grundstück, für das lediglich eine Vorauszahlung, nicht aber ein Beitrag nach § 4 IBG vorgeschrieben wurde, ist im Ergebnis die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages (iSd § 10 IBG). Da es sich bei der Vorauszahlung um eine anders geartete Abgabe handelt (vgl , und vom , 2012/17/0045), hätte es dazu einer ausdrücklichen Ermächtigung bedurft. Diese liegt aber nicht vor.
21 § 11 Abs 5 IBG ordnet zwar die sinngemäße Geltung der §§ 5 bis 9 des IBG an. Damit erklärt diese Bestimmung aber die Regelungen für die Erhebung eines Ergänzungsbeitrages nach § 10 IBG nicht für anwendbar (vgl ). Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall, dass die in § 10 IBG enthaltene Ermächtigung, im Falle von baulichen oder betrieblichen Änderungen, die zu einer Erhöhung der Anzahl der Bewertungspunkte führen, einen Ergänzungsbeitrag vorzuschreiben, sich nicht auf Vorauszahlungen auf den Interessentenbeitrag erstreckt.
22 Für eine Annahme, dass dem Gesetzgeber bei der Fassung dieses Verweises ein Versehen unterlaufen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der "Vorauszahlung" die Möglichkeit von ergänzenden Vorauszahlungen als entbehrlich erachtet wurde. In der Regel sollte einige Jahre nach der Vorschreibung der Vorauszahlung ohnehin der endgültige Interessentenbeitrag nach § 4 IBG festgesetzt werden, in dem im Übrigen die Vorauszahlung (verzinst) angerechnet wird (§ 5 Abs 2 IBG). Änderungen der Verhältnisse nach Leistung der Vorauszahlung durch den Interessenten sind nach dem Gesetzeswortlaut nur dann zu berücksichtigen, wenn aufgrund dieser Änderungen voraussichtlich die Beitragspflicht (§ 1) nicht mehr entstehen wird. Diesfalls ist die Vorauszahlung verzinst zurückzuzahlen (§ 11 Abs 4 IBG). Für eine Änderung der Verhältnisse durch bauliche oder betriebliche Vergrößerungen vor Festsetzung des Interessentenbeitrages nach § 4 IBG wurde hingegen keine Möglichkeit der Anpassung der Vorauszahlungen geschaffen. Daran vermag auch der von der belangten Behörde festgestellte Umstand, dass von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde bereits Zwischenabrechnungen erstellt wurden, nichts zu ändern.
23 Die belangte Behörde vermochte ihre Rechtsansicht auch nicht auf das hg Erkenntnis vom , 94/17/0224, zu stützen. Diesem lag nämlich insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als es dabei nicht um die weitere Vorschreibung einer Vorauszahlung aufgrund einer (wie im Beschwerdefall wesentlich) später erfolgten Vergrößerung der Wohnfläche, sondern um zwei in etwa zeitgleich vorgeschriebene Vorauszahlungen für (in den jeweiligen Bescheiden genannte) Teile eines Betriebes handelte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem speziellen Fall ausgesprochen, dass der Vorschreibung der Vorauszahlung für die vom ersten Bescheid ausdrücklich nicht erfassten Teile durch den zweiten Bescheid die Rechtskraft dieses ersten Bescheides nicht entgegengestanden ist. Mangels vergleichbaren Sachverhalts lässt sich somit daraus für vorliegenden Beschwerdefall nichts gewinnen.
24 Indem die belangte Behörde verkannte, dass im Beschwerdefall der bloße Umstand einer Änderung des Bauwerks auf dem gegenständlichen Grundstück die beschwerdeführende Stadtgemeinde nicht zu einer weiteren (ergänzenden) Vorschreibung an Vorauszahlung für dasselbe Grundstück berechtigte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
25 Darüber hinaus erweist sich der angefochtene Bescheid auch in anderer Hinsicht als rechtswidrig:
26 Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde auch Spruchpunkt II. der vor ihr bekämpften Entscheidung des Gemeindevorstandes vom betreffend die Abweisung (Zurückweisung) des Antrages auf Aussetzung der Einhebung mit der Begründung aufgehoben, dass dieser (vom Gemeindevorstand) zu Unrecht negativ entschieden worden sei. Dabei hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass der Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Stadtgemeinde nicht zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag zuständig war. Indem der Gemeindevorstand über diesen Antrag entscheiden hat, hat er der mitbeteiligten Partei den Instanzenzug nach § 212a Abs 4 BAO verkürzt. Spruchpunkt II. des genannten Bescheides vom wäre daher schon aus diesem Grunde aufzuheben gewesen. Indem die belangte Behörde die Unzuständigkeit des Gemeindevorstands nicht wahrnahm, belastete sie ihren Bescheid auch in dieser Hinsicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
27 Der angefochtene Bescheid war aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
28 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014.
Wien, am