VwGH vom 28.02.2007, 2006/16/0184
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der R GmbH in W, vertreten durch die Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1560-W/03, betreffend Rechtsgebühr und Stempelgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund des schriftlichen Untermietvertrages vom vermietete die P AG für technisches Informationsmanagement (in der Folge: "Bestandgeberin") an die Beschwerdeführerin beginnend mit bis zum unter Einräumung einer Option auf Verlängerung bis zum näher bezeichnete Büroräumlichkeiten und Stellplätze um EUR 9.969,99 monatlich zuzüglich Betriebs- und Nebenkosten sowie Umsatzsteuer.
Am reichte die Bestandgeberin beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eine Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z. 3, § 6 Abs. 2 GebG ein, in der sie die Bestandvertragsgebühr mit S 82.700,-- und die Bogengebühr mit S 1.800,-- selbst berechnete. Eine Entrichtung dieser Gebühren durch die Bestandgeberin erfolgte nicht.
Mit Beschluss vom eröffnete das Handelsgericht Wien über das Vermögen der Bestandgeberin den Konkurs. Die von der Abgabenbehörde erster Instanz im Konkursverfahren über das Vermögen der Bestandgeberin angemeldeten Forderungen auf Bestandvertrags- und Bogengebühr erwiesen sich als uneinbringlich.
Mit Bescheiden vom setzte die Abgabenbehörde erster Instanz gegenüber der Beschwerdeführerin für den Untermietvertrag vom die Bestandvertragsgebühr nach § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG mit EUR 6.010,06, die Bogengebühr nach § 6 GebG mit EUR 130,81 sowie eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG mit EUR 65,41 fest. Begründend führte sie aus, dass mangels Gebührenentrichtung die Festsetzung erforderlich gewesen sei und im Hinblick auf § 28 GebG die Vorschreibung an die Beschwerdeführerin als Gebührenschuldnerin ergehe.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, im Untermietvertrag vom sei vereinbart gewesen, dass die anfallenden Rechtsgeschäftsgebühren von der Beschwerdeführerin zu bezahlen wären. Weiters sei vereinbart gewesen, dass die Bestandgeberin die Selbstberechnung nach § 33 TP 5 Abs. 5 GebG durchführen und den errechneten Gebührenbetrag an das Finanzamt abführen würde. Die Beschwerdeführerin habe am über Aufforderung der Bestandgeberin den Betrag für die Rechtsgeschäftsgebühren an diese überwiesen, um die fristgerechte Entrichtung an das Finanzamt bis zum zu ermöglichen. Der Beschwerdeführerin sei durchaus bewusst, dass sie als Vertragsteil grundsätzlich solidarisch für die Rechtsgeschäftsgebühr hafte. Allerdings habe der Gesetzgeber mit der Vorschrift über die zwingende Selbstrechnung der Rechtsgeschäftsgebühr durch den Bestandgeber und die ebenso vorgeschriebene Abfuhr der zu errechnenden Gebühr durch den Bestandgeber an das Finanzamt de facto hoheitliche Aufgaben zum Bestandgeber ausgelagert. Der Bestandnehmer sei solcher Art gezwungen, den errechneten Gebührenbetrag an den Bestandgeber - wohl zu treuen Handen - zu übergeben, damit dieser den Betrag an das Finanzamt abführen könne. Eine direkte Anzeige des Vertrages beim Finanzamt durch den Bestandnehmer sowie die unmittelbare Abfuhr des Gebührenbetrages an das Finanzamt durch den Bestandnehmer sei auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung gar nicht möglich. Wenn der Staat aber solcher Art hoheitliche Aufgaben an Privatpersonen auslagere, müsse das Insolvenz- bzw. Veruntreuungsrisiko hinsichtlich des Bestandgebers dann auch den Staat treffen. Eine Verlagerung dieses Risikos auf den Bestandnehmer, der den Gebührenbetrag ordnungsgemäß an den Bestandgeber übergeben habe, wäre unsachlich, gleichheitswidrig und unbillig. Die Beschwerdeführerin habe ihre Verpflichtung zur Gebührenzahlung sohin fristgerecht und vollständig erfüllt, indem sie den Gebührenbetrag an den vom Gesetzgeber mit der Selbstberechnung und Abfuhr des Betrages beauftragten Bestandgeber überwiesen habe. Der Gebührenbetrag sei sohin in die Rechtssphäre des Staates eingetreten, das Risiko für die zweckwidrige Verwendung müsse den Staat treffen. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Berufung die ersatzlose Behebung des Erstbescheides, in eventu, die vorgeschriebenen Gebühren ganz oder zumindest teilweise nachzusehen, da die Einhebung der - bereits einmal zur Gänze bezahlten - Gebührenbeträge grob unbillig wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab. Die eingewendete Gebührenentrichtung der Beschwerdeführerin an die Bestandgeberin gründe sich - so die wesentliche Begründung - auf eine Vereinbarung zwischen den Vertragsteilen, die jedoch nicht gegenüber der Abgabenbehörde geltend gemacht werden könne, weil diese nur das Innenverhältnis der Vertragsteile, nicht aber das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis berühre. Eine solche Zahlung sei keine Gebührenentrichtung, sodass das Gesamtschuldverhältnis weiter bestehen bleibe.
Hierauf beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Gebühren nach § 33 TP 5 sowie jener nach § 6 Abs. 2 GebG als unbegründet ab und änderte den Erstbescheid dahingehend ab, dass die Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG mit dem Betrag von EUR 6.016,87 festgesetzt und die Fälligkeit der Teilbeträge dieser Gebühr sowie der Gebühr nach § 6 Abs. 2 GebG (in unveränderter Höhe) bestimmt wurde; hingegen gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG Folge und hob diesen Erstbescheid auf.
Begründend führte die belangte Behörde - soweit für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von Relevanz - aus, § 211 BAO regle, wann Abgaben als entrichtet gälten. Aus § 211 Abs. 1 lit. d BAO ergebe sich, dass im Fall der Überweisung vom Girokonto des Abgabenschuldners die Abgaben erst am Tag der Gutschrift auf dem Konto der empfangsberechtigten Kasse als entrichtet gälten. Nach Ansicht der belangten Behörde bleibe kein Raum für eine Auslegung, die Abgabe als bereits durch die Überweisung des entsprechenden Betrages von einem Gesamtschuldner an den anderen Gesamtschuldner entrichtet anzusehen. Da es sich bei Abgabenschuldigkeiten um Geldschulden handle, trage nach § 905 Abs. 2 ABGB der Schuldner die Kosten und die Gefahr der Übersendung. Das Risiko der Gebührenerhöhung (bei zu niedriger Selbstberechnung) treffe beide Gesamtschuldner. Welcher der beiden (teilweise oder zur Gänze) für eine Nachforderung mit Abgabenbescheid (§ 201 BAO) in Anspruch genommen werde, liege im Ermessen der Abgabenbehörde. Nach Ansicht der belangten Behörde folge aus einem Größenschluss, dass der Bestandnehmer nicht nur das Risiko zu tragen habe, für eine Nachforderung, die sich aus einer zu niedrigen Gebührenberechnung ergebe, herangezogen zu werden, sondern auch das Risiko, überhaupt für die Entrichtung der Gebühr (und zwar auch für jenen Teil der Gebühr, die vom Bestandgeber zwar selbst berechnet, aber nicht entrichtet worden sei) in Anspruch genommen zu werden.
Nach weiterer Begründung ihres Ermessens nach § 20 BAO zur Inanspruchnahme jedes einzelnen Gesamtschuldners führte die belangte Behörde weiter aus, zu den Einwänden der Unsachlichkeit und der Gleichheitswidrigkeit sei zu bemerken, dass die belangte Behörde als Abgabenbehörde nicht über die Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung abzusprechen habe. Billigkeitserwägungen könnten nur im Rahmen eines Nachsichtsverfahrens im Sinn des § 236 BAO (bzw. eines Verfahrens zur Entlassung aus der Gesamtschuld im Sinn des § 237 BAO), nicht aber im Rahmen eines Abgabenfestsetzungsverfahrens Berücksichtigung finden. Über den von der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der Berufung gegen den Festsetzungsbescheid eingebrachten Antrag auf Nachsicht sei zunächst von der Abgabenbehörde erster Instanz abzusprechen. Die Frage der Billigkeit der Einhebung der Gebühr bei der Beschwerdeführerin sei daher nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.
Abschließend begründete die belangte Behörde ihre weiteren Absprüche betreffend die Fälligkeit der Gebühren und die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten auf Eigentum nach Art. 5 StGG, auf Schutz vor Ungleichbehandlung und damit auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art. 2 StGG und Art. 7 Abs. 1 B-VG und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt erachtete. § 33 TP 5 Abs. 5 GebG sehe - so das dortige Beschwerdevorbringen im Kern - eine Entrichtung durch den - solidarisch verpflichteten - Bestandnehmer an das Finanzamt ausdrücklich nicht vor. Wenn nun der Staat seine Aufgabe der Steuerberechnung und Eintreibung/Entrichtung auf eine Privatperson auslagere, so agiere diese letztlich, wenn sie den Abgabenbetrag übernehme, als Treuhänder bzw. Zahlstelle des Staates ausschließlich in dessen Interesse. Der Bestandgeber sei in diesem Fall als empfangsberechtigte Kasse im Sinn des § 211 BAO anzusehen, die Abgabenschuld der Beschwerdeführerin sei mit der Zahlung an ihre Bestandgeberin erfüllt. Da der Bestandnehmer nicht die Möglichkeit habe, die Gebühr direkt an das Finanzamt zu entrichten und die Verpflichtung, für die er solidarisch hafte, selbst zu erfüllen, sei das Gesetz gleichheitswidrig, weil es den Bestandnehmer in eine im Vergleich zum Bestandgeber ungleiche Position stelle. Die Gesetzesbestimmungen des § 28 und § 33 TP 5 Abs. 5 GebG,§ 211 Abs. 1 BAO seien - zumindest in ihrem Zusammenspiel - in keiner Weise sachlich begründet.
Mit Beschluss vom , B 3293/05, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Nach den Beschwerdebehauptungen wären - so die Begründung dieses Beschlusses - die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Eigentum und auf Gleichheit vor dem Gesetz zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob -
unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit von Bestimmungen des GebG und der BAO behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, über Aufforderung ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, "nicht doppelt zur Bezahlung der Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG für das gleiche Rechtsgeschäft herangezogen zu werden." Hinsichtlich der Beschwerdegründe werde primär auf die umfangreichen Ausführungen in der ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde verwiesen und das diesbezügliche Vorbringen auch zum Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben. Insbesondere werde dazu nochmals ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Gebührenschuld des Bestandnehmers mit der Überweisung an den Bestandgeber nicht erfüllt wäre. Richtigerweise wäre im Sinne der oben erwähnten Ausführungen davon auszugehen, dass der Bestandgeber als empfangsberechtigte Kasse im Sinn des § 211 BAO anzusehen und das Risiko der Veruntreuung des vom Bestandnehmer überwiesenen Gebührenbetrages durch den Bestandgeber vom Bund zu tragen sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin lässt die Höhe der im Instanzenzug festgesetzten Gebühren sowie deren Fälligkeit unbekämpft.
Sie vertritt in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - soweit im Zusammenhalt mit ihrem Vorbringen vor dem Verfassungsgerichtshof erkennbar - die Ansicht, dass die Bestandgeberin in Ansehung der Bestimmung des § 33 TP 5 Abs. 5 GebG als empfangsberechtigte Kasse im Sinn des § 211 Abs. 1 BAO anzusehen sei.
Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG sind bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.
Nach § 33 TP 5 Abs. 5 Z. 1 GebG ist die Hundertsatzgebühr vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Bestandgeber seinen (Haupt-)Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet.
Gemäß § 211 Abs. 1 BAO gelten Abgaben in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet:
a) bei Barzahlungen am Tag der Zahlung, bei Abnahme von Bargeld durch den Vollstrecker am Tag der Abnahme;
b) bei Einzahlungen mit Erlagschein am Tag, der sich aus dem Tagesstempel des Aufgabepostamtes ergibt;
c) bei Einzahlung durch Postanweisung,
1. wenn der eingezahlte Betrag der empfangsberechtigten Kasse bar ausgezahlt wird, am Tag der Auszahlung,
2. wenn der eingezahlte Betrag auf das Postscheckkonto der empfangsberechtigten Kasse überwiesen wird, am Tag der Überweisung durch das Abgabepostamt;
d) bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift;
e) bei Einzahlung einer Abgabe durch Postauftrag am Tag der Einlösung;
f) bei Zahlung mit Scheck an den in lit. a oder lit. d bezeichneten Tag, je nachdem der Scheck bar oder im Verrechnungsweg eingelöst wird;
g) bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabenpflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabenpflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben;
h) bei Entrichtung im Wertzeichen (Stempelmarken) mit der vorschriftsmäßigen Verwendung der Wertzeichen.
Die Bestimmung des § 211 Abs. 1 lit. d BAO ("... oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse ...") bedeutet, dass darunter nur ein Konto der Abgabenbehörde zu verstehen ist, nicht aber ein Konto der Bestandgeberin.
Allein der Umstand, dass § 33 TP 5 Abs. 5 Z. 1 GebG die Selbstberechnung und Entrichtung der Gebühr durch den Bestandgeber vorsieht, hat nicht zur Folge, dass dem Bestandgeber dadurch die Eigenschaft einer Kasse im Sinne des § 211 Abs. 1 lit. d BAO zukäme.
Schon deshalb lag in der behaupteten Zahlung der Beschwerdeführerin an die Bestandgeberin keine Entrichtung einer Abgabe an eine empfangsberechtigte Kasse im Sinn § 211 Abs. 1 BAO.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am