VwGH vom 20.01.2016, 2013/17/0172

VwGH vom 20.01.2016, 2013/17/0172

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter bzw Richterinnen, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde 1. der Dr. A K in B, 2. der Mag. G Z 3. des Mag. M Z, beide in Wien, alle vertreten durch Dr. Bertram Broesigke und Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwälte in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 14/1/22, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , 2-GI-G4644/6- 2012, betreffend Kostenbeitrag für Aufschließungsmaßnahmen (mitbeteiligte Partei: Freistadt Eisenstadt in 7000 Eisenstadt, Rathaus, Hauptstraße 35), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde den beschwerdeführenden Parteien als Eigentümern eines näher bezeichneten, als Bauland gewidmeten Grundstücks am B Weg in E ein Aufschließungsbeitrag für die Wiederherstellung der Straßenbeleuchtung in der Höhe von EUR 611,--

vorgeschrieben. Die gegen diesen Bescheid seitens der beschwerdeführenden Partei erhobene Berufung wurde nach abschlägiger Berufungsvorentscheidung vom und Vorlageantrag der beschwerdeführenden Parteien vom mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom mit der Begründung statt, die Abgabenvorschreibung sei unrichtig erfolgt, weil nach § 204 Abs 1 BAO der festgesetzte Abgabenbetrag auf volle Cent abzurunden (bei Beträgen unter 0,5 Cent) oder aufzurunden (bei Beträgen ab 0,5 Cent) sei. Der errechnete Kostenbeitrag von EUR 610,732 sei daher auf EUR 610,73 abzurunden gewesen.

Daraufhin gab der Stadtsenat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom der Berufung insoweit Folge, als der Kostenbeitrag der Vorschreibung für die Wiederherstellung der Straßenbeleuchtung mit EUR 610,73 festgesetzt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien gegen den zweitinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Stadtgemeinde keine Folge und wies sie als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Gemeinde habe im öffentlichen Interesse unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verkehrs und der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse die notwendigen Aufschließungsmaßnahmen einschließlich der (Wieder )Herstellung der Straßenbeleuchtung zu treffen. Die Notwendigkeit der gegenständlichen Wiederherstellung ergebe sich unter technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und verkehrstechnischen Gesichtspunkten aus einem von der mitbeteiligten Stadtgemeinde in Auftrag gegebenen schlüssigen Sachverständigengutachten. Zum Vorliegen einer "Wiederherstellung" führte die belangte Behörde aus, eine Wiederherstellung im Sinne des Burgenländischen Baugesetzes (Bgld BauG) setze nicht voraus, dass zuvor keine Straßenbeleuchtungsanlage vorhanden gewesen sei. Vielmehr werde darauf abgestellt, dass die bestehende Straßenbeleuchtungsanlage erneuert werde. In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/17/0237, hinzuweisen, wonach unter der "Errichtung der Verkehrsfläche" auch der Ausbau einer schon vorhandenen Verkehrsfläche verstanden werden könne, sofern der Ausbau technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzusetzen sei. Die im gegenständlichen Fall durchgeführten Maßnahmen gingen eindeutig über reine Instandhaltungsmaßnahmen hinaus, zumal Instandhaltungsmaßnahmen nur die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Straßenbeleuchtung implizierten und dann anzunehmen wären, wenn nur Leuchtmittel ausgetauscht werden. Der Austausch von zusätzlichen Mastverkabelungen stelle jedenfalls eine Wiederherstellung dar, auch wenn der Mast an sich nicht erneuert werde. Schließlich verwies die belangte Behörde auf einen Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde über die Durchführung der gegenständlichen Aufschließungsmaßnahmen sowie auf weitere diesbezügliche Unterlagen. Vor diesem Hintergrund könne durch die erfolgte Vorschreibung eines Kostenbeitrages für die Wiederherstellung der Straßenbeleuchtung keine Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Parteien erkannt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die beschwerdeführenden Parteien eine Verletzung in ihrem Recht, keine Aufschließungskosten für die Wiederherstellung der öffentlichen Verkehrsfläche (Straßenbeleuchtung B Weg) in der angegebenen Höhe vorgeschrieben zu erhalten, geltend machen und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Stadtgemeinde gab eine "Stellungnahme" zur Beschwerde ab und legte mit diesem Schriftsatz Urkunden vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Umständen hinsichtlich des Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsfragen jenem, über den mit hg Erkenntnis vom , 2012/17/0453, zu entscheiden war. In dieser - ein anderes Grundstück der beschwerdeführenden Parteien betreffenden - Entscheidung wurde ausgesprochen, dass weder der tatsächliche Umfang der konkret durchgeführten Maßnahmen in Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Wiederherstellung noch - unter Annahme des Vorliegens einer Wiederherstellung im Sinne des § 9 Abs 2 Z 2 Bgld BauG - deren Notwendigkeit gegenüber einer gewöhnlichen (nicht beitragsrelevanten) Instandhaltung unter sicherheitstechnischen Gesichtspunkten überprüft werden konnte.

Auch im hier vorliegenden Beschwerdefall ist die bekämpfte Entscheidung aus denselben Gründen einer Überprüfung hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Wiederherstellung bzw des Vorliegens der Notwendigkeit einer Wiederherstellung nicht zugänglich. Es kann diesbezüglich daher gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die Begründung des zitierten hg Erkenntnisses vom verwiesen werden.

Aus den dort genannten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Kostenschuldner ist nicht die belangte Behörde, sondern jener Rechtsträger, in dessen Namen sie gehandelt hat (§ 47 Abs 5 VwGG).

Wien, am