VwGH vom 31.05.2012, 2009/01/0032
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der E N B in E, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3/1. Stock, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 1/12-21043/9- 2008, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Ghana, beantragte am die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom "gemäß § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), idF BGBl. I Nr. 37/2006, iVm §§ 10 Abs. 1 und 11a Abs. 1 leg. cit." ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG dürfe die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe und davon seit mindestens fünf Jahren niedergelassen gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin erst seit in Österreich niedergelassen sei.
Die Beschwerdeführerin sei am in Accra, Ghana, geboren und am als Minderjährige mit einer humanitären Aufenthaltsbewilligung nach Österreich zu ihren Eltern M und F B gekommen. Am habe sie "laut vorgelegten Urkunden" ihren Adoptiv- und Stiefvater M B in Accra, Ghana, nach "herkömmlichen Gesetzen und Gebräuchen" geheiratet.
Gemäß § 11a Abs. 1 Z. 1 StbG sei einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet (unter näher angeführten, hier nicht relevanten Voraussetzungen) die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn sein Ehegatte Staatsbürger sei und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebe. Auch diese Voraussetzungen erfülle die Beschwerdeführerin nicht, da die "angeblich" am in Accra, Ghana, geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Adoptiv- und Stiefvater M B (zu ergänzen: dem mit Wirkung vom die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde) nach ghanaischem Recht "absolut nichtig" sei.
Gemäß § 16 Abs. 2 IPR-Gesetz sei die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen, es genüge jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch M B seien zum Zeitpunkt der Eheschließung ghanaische Staatsangehörige gewesen, die Ehe sei in Ghana geschlossen worden. Laut ghanaischem Recht sei die Ehe zwischen Stiefvater und Stieftochter bzw. zwischen Adoptivvater und Adoptivtochter verboten und nichtig, es handle sich um eine "Nichtehe".
Zum Vorliegen eines Stiefvater-Stieftochter- bzw. Adoptivvater-Adoptivtochter-Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und M B führte die belangte Behörde aus, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft würden zum Teil erheblich von den Angaben in ihrem Fremdenakt abweichen. Aus dem beigeschafften Fremdenakt ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin in Österreich erstmals am als Tochter von F und M B einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltserlaubnis humanitär" erhalten habe. Der Bundesminister für Inneres habe der Erteilung dieser Aufenthaltsbewilligung an die damals Minderjährige zugestimmt, damit sie ein gemeinsames Familienleben mit ihren Eltern F und M B sowie ihren beiden Schwestern führen könne. Laut Geburtsurkunde aus dem Fremdenakt sei die Beschwerdeführerin am als Tochter von M B und F O in Accra, Ghana, geboren. Die Geburt sei von Jo B angezeigt und am beim Standesamt A, Registerbezirk Accra, registriert worden. Am hätten die Beschwerdeführerin und ihr Vater M B im Bundesministerium für Inneres vorgesprochen und um Verlängerung der humanitären Aufenthaltserlaubnis um ein weiteres Jahr ersucht. Der Verlängerung sei zugestimmt worden.
Anlässlich ihres Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft habe die Beschwerdeführerin angegeben, mit M B verheiratet zu sein und dazu eine Eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung der Eheschließung, abgegeben vom Bruder des M B am vor einem öffentlichen Notar, vorgelegt. Die Ehe solle demnach am in Accra nach herkömmlichen Gesetzen und Gebräuchen geschlossen und am registriert worden sein. Weiters habe die Beschwerdeführerin einen beglaubigten Auszug aus dem Geburtenregister des Standesamtes A des Registerbezirks Accra vorgelegt. Diesem Auszug zufolge sei die Beschwerdeführerin am als Tochter von J S B und F O geboren worden; die Geburt sei vom Vater J S B am zur Registrierung angemeldet worden. Zum Zeitpunkt der Geburt sei die Mutter der Beschwerdeführerin laut eidesstattlicher Erklärung ihres Vaters S A O in aufrechter Ehe mit M B verheiratet gewesen.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei hervorgekommen, dass M B der Adoptiv- und Stiefvater der Beschwerdeführerin sei. Er sei mit der Mutter der Beschwerdeführerin, F B, verheiratet (bzw. dies gewesen) und habe die Beschwerdeführerin am adoptiert. Vom bis zum Auszug der Mutter am habe die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter F B, ihrem Stiefvater M B und ihren beiden Schwestern gelebt. Laut vorgelegter Heiratsurkunde habe die Beschwerdeführerin ihren Stiefvater M B am - also zu einer Zeit, als sie mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und einige Tage bevor sie im Innenministerium als Vater und Tochter eine Verlängerung ihrer humanitären Aufenthaltsbewilligung beantragt hätten - in Accra, Ghana, geheiratet.
Mit Schreiben vom sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden. Dazu habe die Beschwerdeführerin eine - vor einem öffentlichen Notar in Ghana abgegebene - Erklärung des J B (ihres leiblichen Vaters) über eine Vereinbarung vom zwischen dem Erklärenden und M B übermittelt. Demnach habe M B die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom adoptiert und sei diese Adoption mit Wirkung vom wieder annulliert worden. Dazu werde in der Stellungnahme ausgeführt, dass der Oberste Gerichtshof in Ghana und der Minister für auswärtige Angelegenheiten diese Annullierung bestätigt hätten. Nach ghanaischer Rechtstradition könne eine Adoption auch aufgehoben oder annulliert werden, was im Fall der Beschwerdeführerin geschehen sei.
Den Inhalt dieser Erklärung über die Annullierung der Adoption der Beschwerdeführerin durch M B erachtete die belangte Behörde als nicht glaubwürdig. Durch den Obersten Gerichtshof und das Außenministerium von Ghana sei - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht die Annullierung der Adoption bestätigt worden; vielmehr liege nur ein Beglaubigungsverfahren für öffentliche Urkunden nach internationalen Gepflogenheiten vor. Diese Erklärung sei auch nicht mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorgelegt worden. Allerdings befinde sich im Fremdenakt eine Eidesstattliche Erklärung des J S B vom zur Begründung eines Antrages auf gerichtliche Bestätigung einer Adoption, wonach er der leibliche Vater der Beschwerdeführerin, F O deren Mutter und er mit dieser nicht verheiratet sei und die Beschwerdeführerin nunmehr unter der Obhut der Mutter und deren Gatten M B sei, der sie seit adoptiert habe. Dazu liege ein Beschluss des "Bezirksgerichts Ghana" vom vor, in dem unter Verweis auf diese Eidesstattliche Erklärung bestätigt werde, dass die herkömmliche Adoption der Beschwerdeführerin durch M B, ihren Stiefvater, genehmigt werde. Die Unterschriften auf diesem Gerichtsbeschluss seien von der Justizverwaltung und dem Außenministerium von Ghana beglaubigt. Demzufolge seien im August 2000 sowohl die Ehe zwischen M B und der Mutter der Beschwerdeführerin als auch die Adoption der Beschwerdeführerin durch M B aufrecht gewesen.
Demgegenüber sei die vorgelegte Erklärung des J B, wonach die Adoption der Beschwerdeführerin durch M B mit Wirkung vom annulliert worden sei, mit datiert. Die darauf befindliche Unterschrift des Erklärenden J B unterscheide sich erheblich von jener auf der Eidesstattlichen Erklärung vom . Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der leibliche Vater der Beschwerdeführerin drei Monate nach Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses über die Genehmigung der seit bestehenden Adoption erklären sollte, dass diese Adoption bereits am annulliert worden sei.
Zum Zeitpunkt der angeblichen Annullierung der Adoption habe die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern F und M B in Österreich gewohnt und erst am eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erhalten, um ein gemeinsames Familienleben mit ihren Eltern und Schwestern führen zu können. Auch bei der Beantragung von deren Verlängerung am sei von einer Auflösung des Vater-Tochter-Verhältnisses keine Rede gewesen, sondern hätte M B mit seiner Tochter - mit der er zu diesem Zeitpunkt angeblich bereits verheiratet gewesen sei - persönlich im Innenministerium vorgesprochen, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.
Auch vom Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Abidjan, der im Auftrag der zuständigen Fremdenbehörde im September 2003 mit einer inhaltlichen Prüfung der Personenstandsdokumente der Familie der Beschwerdeführerin betraut worden sei, werde das Vorliegen einer aufrechten Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und M B bezweifelt. Der Vertrauensanwalt habe am unter anderem berichtet, dass M B die Beschwerdeführerin nicht habe heiraten können, da er sie im Alter von 14 Jahren adoptiert habe. Nach ghanaischem Recht sei jegliche Eheschließung auf Basis von Blutsverwandtschaft, Verwandtschaft oder Verschwägerung verboten, der angebliche Heiratsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und M B sei null und nichtig. Die vorgelegte Heiratsurkunde sei ebenso nicht gültig, da die Beschwerdeführerin sich zum Zeitpunkt der Registrierung der Ehe nicht in Ghana aufgehalten habe. Anzumerken sei auch, dass zwischen der Unterschrift der Beschwerdeführerin im Eheregister und jener auf dem Antragsformular zur Verleihung der Staatsbürgerschaft "keinerlei Übereinstimmung" bestehe. Der Vertrauensanwalt merke auch an, dass es überraschenderweise keine eidesstattliche Erklärung der Mutter der Beschwerdeführerin gebe, dass sie mit deren Eheschließung mit M B einverstanden sei. Auch die Scheidung von M B und F O sei nicht ordnungsgemäß, da M B dafür nicht zu Gericht gegangen sei, sondern lediglich das entsprechende Formular für Eheschließungen und Scheidungen ausgefüllt habe.
Schließlich führte die belangte Behörde beweiswürdigend noch aus, die Echtheit einer Erklärung des J B vom über die am zwischen der Beschwerdeführerin und M B geschlossene Ehe sei auch von einem Vertrauensanwalt der Mutter der Beschwerdeführerin bezweifelt worden. Dieser führe in seinem Bericht vom aus, dass diese Erklärung eine Fälschung sei, da weder am noch sonst in Ghana eine Ehe zwischen M B und der Beschwerdeführerin geschlossen worden sei. Auch der leibliche Vater der Beschwerdeführerin habe angegeben, dass die Unterschrift auf dieser Erklärung nicht von ihm stamme. Auch eine Erklärung des Vaters von M B sowie des Vaters der Mutter der Beschwerdeführerin vom über die Scheidung der Ehe zwischen M B und der Mutter der Beschwerdeführerin sei eine Fälschung, da der Vater der Mutter der Beschwerdeführerin bereits vor zehn Jahren verstorben sei und daher keine Erklärung mehr habe abgeben können. Der Anwalt verweise ebenfalls auf das ghanaische Recht und führe aus, dass eine Ehe zwischen Stiefvater und Stieftochter null und nichtig sei.
Nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung stelle die belangte Behörde daher fest, dass der eidesstattlichen Erklärung des leiblichen Vaters der Beschwerdeführerin (J S B) vom , dass er der Vater der Beschwerdeführerin sei, dass das Kind nun unter der Obhut der Mutter und deren Gatten M B sei und dieser die Beschwerdeführerin seit adoptiert habe, sowie dem darauf beruhenden Beschluss eines Bezirksgerichts vom mehr Glauben zu schenken sei als der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Erklärung des J B vom über die Aufhebung und Annullierung der Adoption. Darüber hinaus hätte eine eventuell stattgefundene Annullierung der Adoption keine Auswirkungen auf das Weiterbestehen des Stiefvater-Stieftochter-Verhältnisses.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.
Gemäß § 11a Abs. 1 Z. 1 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet (und unter weiteren, hier nicht relevanten Voraussetzungen) die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin die Fristen des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht erfüllt. Sie wendet sich allerdings gegen die Annahme der belangten Behörde, wonach mangels aufrechter Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen auch die Voraussetzungen des § 11a Abs. 1 Z. 1 StbG nicht vorlägen.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet:
Nach dem IPRG (Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 idF BGBl. I Nr. 58/2004) sind die Form einer Eheschließung im Ausland und die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung nach dem Personalstatut jedes der Verlobten, sofern sich auf Grund von Rück- und Weiterverweisung kein anderer Anknüpfungspunkt ergibt (vgl. dazu § 5), zu beurteilen (vgl. im Näheren insbesondere die §§ 9, 16 ff). Da die hier zu beurteilende Ehe zwischen zwei Staatsangehörigen von Ghana in Ghana geschlossen wurde, ist die belangte Behörde - von der Beschwerde unbestritten - von der Maßgeblichkeit der ghanaischen Rechtslage ausgegangen.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ihr sei kein Parteiengehör zur Erklärung des J S B vom sowie zum Bericht eines Vertrauensanwaltes der Mutter der Beschwerdeführerin vom eingeräumt worden. Dazu ist auszuführen, dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens unter Hinweis auf die durch die belangte Behörde vorgenommene Einsicht in den Fremdenakt zur Kenntnis gebracht wurden und Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme binnen vier Wochen eingeräumt wurde. Eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör ist demnach nicht zu erkennen.
In der Stellungnahme vom ist die Beschwerdeführerin der Annahme der belangten Behörde, sie habe am in Ghana ihren Adoptiv- und Stiefvater M B geehelicht, konkret nur insoweit entgegengetreten, als die Rechtswirksamkeit der Adoption im Zeitpunkt der Eheschließung am mit neuem Vorbringen (Aufhebung der Adoption mit Wirkung vom ) bestritten wurde. Eine Bestreitung der Annahme der belangten Behörde, im Zeitpunkt der Eheschließung am sei M B mit der Mutter der Beschwerdeführerin verheiratet gewesen, erfolgte hingegen im Verwaltungsverfahren nicht. Soweit daher in der Beschwerde unter Vorlage einer (erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ausgestellten) Bestätigung der Mutter der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, die Ehe zwischen M B und der Mutter der Beschwerdeführerin sei seit geschieden, so unterliegt dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Ebenso wurde das nunmehrige Vorbringen, wonach die Aussagen im Bericht eines Vertrauensanwaltes der Mutter der Beschwerdeführerin vom unrichtig (und von der Mutter zum Nachteil der Beschwerdeführerin veranlasst worden) seien, im Verwaltungsverfahren nicht erstattet.
Davon abgesehen enthält die Beschwerde aber auch kein konkretes Vorbringen zur Erklärung des J S B vom (und zum Gerichtsbeschluss vom ); den diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde wird in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten. Davon ausgehend wird aber insoweit weder die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels noch eine - nach dem auf eine Schlüssigkeitskontrolle der Beweiswürdigung ausgerichteten Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes allein aufzugreifende - Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufgezeigt.
Soweit in der Beschwerde unter Vorlage der (bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten) Erklärung des J B vom sowie unter Vorlage von weiteren Erklärungen vorgebacht wird, die belangte Behörde hätte aufgrund dieser Urkunden davon ausgehen müssen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und M B rechtswirksam eine Eheschließung erfolgt und die Adoption mit Wirkung vom aufgehoben worden sei, so wird auch damit eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht aufgezeigt. Abgesehen davon, dass sich die belangte Behörde mit dem Beweiswert der Erklärung des J B vom - allein diese Erklärung behandelt die behauptete Annullierung der Adoption - vor dem Hintergrund der Erklärung vom auseinandergesetzt hat und die weiteren mit der Beschwerde vorgelegten Erklärungen sich nur auf die Eheschließung, nicht aber auf die behauptete Annullierung der Adoption beziehen, trifft die Annahme der Beschwerdeführerin, in den vorgelegten Urkunden sei "vom Obersten Gerichtshof in Ghana" die Richtigkeit des sich aus den Urkunden ergebenden Sachverhaltes bestätigt worden, nicht zu. Wie bereits aus dem Inhalt der entsprechenden Vermerke ersichtlich ist, wurden damit - worauf bereits die belangte Behörde hingewiesen hat - nicht die Inhalte der Erklärungen einer gerichtlichen Bestätigung unterworfen, sondern (lediglich) die Echtheit der Unterschrift und des Siegels eines öffentlichen Notars, vor dem Erklärungen abgegeben wurden, beglaubigt.
Soweit die Beschwerde weiters als Verfahrensmangel rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, das ghanaische Recht ordnungsgemäß zu ermitteln, so fehlt es an konkreten Ausführungen, zu welchen - von den getroffenen Sachverhaltsannahmen abweichenden - Feststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers gelangen hätte können. Die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers wird somit nicht dargelegt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sowohl ihren Ausführungen als auch den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge in Ghana vor Vollendung des 18. Lebensjahres die (gewohnheitsrechtliche) Ehe mit M B geschlossen hat. Auch unter diesem Aspekt - für jede Eheform beträgt das Ehemindestalter in Ghana (seit dem "Children's Act" von 1998) 18 Jahre, wird dieses Mindestalter nicht eingehalten, ist die Ehe unwirksam (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich , Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ghana, 171. Lieferung, Stand: , S. 43) - ist nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.
Da die Beschwerde sich somit im Ergebnis als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am